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schicklich seyn, daß des Herrn Bischof und Herzog Georg ihre fürstl. Gnaden Lande, und das ölßnische Fürstenthum, die Herrschaften Trachenberg, Militsch ́und Wartenberg, mit allen denen geistlichen Gütern, so in denen Weichbildern gelegen, zu der andern Quartier geordnet, die wäre was stark und mächtig, wie es auch die Nothdurft, weil dieselben Lande weite Gränzen und der Kron Polen haben.

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Die dritte Quartier, nemlich die schweidnißschen und jaurischen Fürsten`thumer, samt dem Fürstenthum Münsterberg und frankensteinischen Weichbildes, mit allen inliegenden Gütern der Prälaten und Geistlichen. Dieses Quartier hat feine Gränze mit Hungarn und Polen, darum ohne Noth, weil sie an ihm selbst volfreich, stark und wohl gerüstet, daß ihnen mehr land und Fürstenthus mer zugetheilet; sondern, wenn aus Hungarn oder Polen ein Einfall geschehe, oder desselben gewisse Kundschaft vorhanden, so wäre dies Quartier, weil diese Fürstenthümer anders nicht, als mit der Kron Böheim begränzt, und am sichersten liegen, daß sie am ersten, wo der Kriegsschwall herdringet, zuzirhen. Und . wurde in das vierte Quartier geordnet das Lignißische, Großglogauische, sammt dem fagánischen Fürstenthümern. Wo aber Croffen, Zülch und Sommerfeld, fo in dem Schlesischen liegt, bleiben soll, ist davon zu reden; dieses Quartier hat auch viele Gränze mit Polen, sind aber stark und wohlgerüstet, und in vors fallenden Nöthen nahe beysammen gesessen.

So viel nun die kaiserl. Stadt Breslau mit den geistlichen Gütern des breslauischen, neumarkischen und namslauischen Kreises betrist, wäre zu rathen, daß es vor einen fünften Theil geordnet, das würde nach Gestalt dieses Landes eine gute Ordnung geben; dann einmal ist vonnöthen, daß die Hauptstadt Breslau (daran dem Lande am höchsten gelcgen,) nicht bald entblösset, oder unverwahrt gelassen, darum vor gut angesehen, daß die vorgemeldten drey Kreiz fe alsbald Kriegsgeschrey und die Aufgebot vorhanden, zu Roß und Fuß bey Breslau zu Hauf ziehen, sich lagern, und weiters Befcheids vom Obristenlan deshauptmann und Obristenfeldhauptmann gewärtig seyn; dann wird befunden, daß der Feind nicht dermassen gefaßt, daß er Breslau belagern, oder dieser ans sehnlichen kaiserl. Stadt schaden könne, und wäre an Gränzen zu helfen von nothen, so kann das Volk erfordert werden, es treffe Ober- oder Niederschle sien, würde dasselbe in wenig Tagen (alldieweil Breslau fast mitten im Lande,) zu Hülfe kommen mögen. Da aber der Feind mehr, als in einem Haufen zum Ueberfall des Landes vorhanden, und auf die Stadt Breslau der Streif ginge, kann dasselbe Volk die Stadt verwahren, bis die andern Quartiere zu Hülfe kommen. Also wäre das breslauische Landvolk ein Vorrath und Hinters halt des Landes, die in vorfallenden Nöthen wohl zu gebrauchen. Wann nun dies Land Schlesien in fünf Theile, als jeho Meldung geschehen, verordnet,

will doch gebühren, männiglich, wie der Mann gesessen, bewehrt zu machen, diefelben unter Fahnen auszutheilen, Haupt- und Befehlsleute zu verordnen, und des Jahrs zwen oder zum wenigsten einmal, um Georgi, wann zugefået, zum andern, acht Tage nach Michaeli, zu mustern. Will man aber mustern, so erfordert die Nothdurft, daß ein jedes Quartier bey einer vornehmen Stadt oder Ort zu Hauf geführet, daselbst durch den Kreissbristen, dem vom Lande eine Person und Feldschreiber zuzugeben, fleißig gemustert, ein jeder besichtiget, wie er bewehret und staffiret. Wird Mangel befunden, zu verbessern aufgelegt, ben einem Gulden Strafgeld, da er auf nächste Musterung dasselbe nicht ges, than, unnachläßig dem gemeinen Nuh verfallen zu seyn.

Nach solcher Musterung im Feld in Zug und Schlachtordnung gestellt, herumgeführt, abschiessen lassen, vorzuziehen und zu wenden, fleißig unterweisen, und wie sie mit guter Ordnung angreifen sollen, ven den Befehlsleuten anges lehnet, und treulich eingebildet werde, daß keiner keine Flucht macht, dasselbe ben Verlust Leibs und Lebens.

Daß auch alle Städte ihre Bürgerschaft sammt den Vorstädten so viel möglich mit Harnisch und langen Spiessen, Schlachtschwerdten, Helleparten, guten Schweinespiessen oder schönen Schaffleinen Rutonen, und befleiffen, daß zum wenigsten der dritte Theil mit langen Röhren Schüßen seyn, und Sturmhauben haben, fünfhundert zu einem Fähnlein geschlagen, Hauptmann, Fähn drich, Wachtmeister, Führer und Furierer bestellt, dieselben namhaft gemacht, und von gemeiner Stadt erhalten werden.

Das Bauervolk belangend, wäre dem Kriegswesen zuträglich, daß ein jeder Scholz, Kretschmer und Freyer, zu Roß mit einem Wallachen und guten lan= gen Rohr, auch furzen Büchsen, da es seyn mag, Hinter- und Vordertheil mit einer eisern Hauben oder guten Hut vor den Streich erscheinen, oder den besten. Echicken desselben Dorfs abfertigen, und daß die Bauersleut von 50 Hufen einen solchen Schüßen ausrüsten zu Roß, dem funfzigsten sollen die andern neun und vierzig Hülfe geben, wie ein Rach davon zu reden, auf daß er sein Rus stung zeugen und das Roß halten kann.

Denen Schüßen zu Roß, so man Archibuferos nennet, sollten gute versuchte Knechte, die besten, so in derselbigen Quartier vorhanden, zugegeben, einer über zehn, und hundert zu einem Fähnlein geordnet werden, jedes Fähn fein foll fein befender Farben, derogleichen die Schüßen, so darunter reiten, ber Rotten haben, damit die schlechten einfältigen Leute ihr Fähnlein kennen, sich nicht mengen, und desto gewisser gute Ordnung halten tönnen. Würde aber ein Quartier viel solche Schüßen haben, möcht nach Gelegenheit anderthalbhundert in ein Fähnlein geordnet werden; allein daß ein jedes mit seinen Schüßen, wie vergemeldt, feine besondere Farbe führen, und über jedes Fähnlein muß ein

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Rittmeister oder Führer seyn, der Kriegsgebrauch weiß, (von Abel wåre wohl gut,) oder ein verständiger Knecht, also muß auch einem Vornehmen unter den Schüßen das Fähnlein befohlen werden. Den Rittmeistern wird der Obriste aufr legen, daß sie in der Schlachtordnung gegen den Feind die Stirn breit machen, damit die Schüßen ihre Büchsen brauchen können, und nicht über drey Glieb hinter einander, und also ordnen, daß ein Fähnlein das andere entsetzen möge, wie es die Gelegenheit des Feindes und die Stelle geben wird, das wird den Kriegss verständigen befohlen.

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So viel aber die Herren und von Abel mit ihren gerüsteten Pferden und Ritterdiensten betrift, wann das Aufgebot zu Beschüßung des Landes gehet, follen sie zusammenziehen, ihre Fähnlein aufrichten, Hauptleute, Fähndrich und andere Befehlsleute fertig haben, und auf des Obristen - Landeshauptmanns in Schlesien Befehl zum Haufen unsäumlich rücken, und sich in ihres Obristen Quartier gehorsam einstellen; denn es wird für nochdürftig und gut angesehen, daß über ein jedes Quar tier ein sonderlicher Obrister, auch ein Lieutenant, der Unterfeldmarschall mit sey; item ein Wachtmeister, der auch das Quartiermeisteramt verforge, (das wohl seyn fann,) bestellet werde, damit der Haufe versehen sen, und sie denselben fortführen, bas Volk zur Gegenwehr zu und ab, wie die Gelegenheit des Feindes geben wird, gebrauchen mögen.

Es ist auch eine hohe Nothdurft, daß ein jebes Quartier zum wenigsten fünf oder sechs Falkonetten bey sich habe, welche unter die Fürstenthümer eingetheiler, und namhaftig gemacht, wer dieselben halten, und mit Kugeln, Pulver, auch Büchsenmeistern versehen soll. Ein solch klein Feldgeschüß wird ein Roß aber zum mehresten zwen ziehen mögen. Diese Fuhre mogte den Geistlichen, die da heim bleiben und beten, aufgelegt, und also geordnet werden, daß man desselben im Fall der Noth gewiß sey. Wird man aber grösser Geschüß zu Eroberung der Flecken, die sich der römisch kaiserlichen Majestät, als dem regierenden König zu Böhmen, oder dem Land vorwiedern, bedürfen, das kann allerwegen, nach Anordnung der Fürsten und Stände, und Rach des Feldobrißten und zugethanen Kriegsverständigen, verschafft werden.

Wenn auch ein Quartier wider den Feind ausgeführet, ist vonnöthen, allbieweil der Feind den mehrern Theil zu Roß, welche dem Fußvolk in schnellem unversehenem Ueberfall, sonderlich in ebenen Feldern, groffen Schaden zufügen können, baß sie vorsichtig in der Wagenburg ziehen, und daß auf einem jeden Heerwagen ein gut lang Rohr, Hacken und Grabeisen, auch eine Rette, vorhanden sey. Büschings Magazın XIX. Theil,

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Sonderlich wird nach Gelegenheit des geschwinden Feindes für sehr zuträglich, und unserm Volk zur Beschüßung (dienlich gehalten, daß lange Kriegswågen, darauf zwo starke Büchsen, Scherfetynlen oder Doppelhacken vorn und hinten, die fich über den Wagen umwenden, gemacht werden, Kugeln und Pulver mitführen, und daß jeder Wagen mit einer langen Kette versehen sey, damit man einen zum andern sperren, und also vor oder neben den Haufen ziehen möge, deren Muster im Zeughause zu Wien und vielleicht auch zu Breslau zu ersehen. Dieser Kriegswagen follte billig ein jedes Quartier sieben oder neun, die von Breslau aber, mit derselben Kreisen Zuthat, dreyzehn haben, und mit vier Rossen bespannt seyn. Die Rosse könnten den Städten und derselben Untersaffen aufgelegt seyn, die Schüßen zu Fuß ziehen ben denselben Wägen. Es kann auch eine Rotte um die andere darauf fahren, und besto gerafter an die Feinde gebracht werden. Wenn also solcher Kriegswagen etliche vierzig zusammenstossen, die anderen Heerwagen sammt dem Feldgeschüß darneben gebraucht, würde ein grosser Theil des Haufens falviret; nicht zu gedenken, daß der Feind ohne merklichen grossen Schaden einbrechen möge. Sonst und ohne das kann das Fußvolk in ebenen Feldern vor den Reisigen nicht bestehen; so möge auch unsere geringe und kleine Anzahl der Reisigen einen groffen mächtigen Haufen der Feinde ohne dergleichen Vortheil nicht aufhalten.

Zudem will auch eine Nothdurft seyn, daß den geringen Schüßenpferden, Archibuferos genannt, Wagen geordnet werden, also daß fünf und zwanzig reisige Schüßen einen Heerwagen haben, ihre Proviant und Nothdurften fortzubringen, welche auch in der Wagenburg ihre Stelle finden.

So wäre auch nicht unrathsam, daß die Knechte und alles Fußvoll, jedes Fähnlein etwa drey oder vier Wagen hätten, darauf sie ihre Hütten, Proviant, Aerte, Schaufeln oder Grabeisen, mit anderer Nothdurft, fortbringen mögen; dergleichen Wagen müßten wahrlich die Bauren, so viel deren zum Fähnlein geordnet, ihnen selbst zum Besten ausrichten.

Gleichergestalt die Heerwagen zu den gerüsteten Pferden der Ritterdienstzehrung und allen Unkosten, werden Herren und Ritterstand bestellen, und thun müssen, sonst würde unmöglich seyn mit dem Landvolk anzuziehen,

Weil nun zu solchem Kriegswesen einer Defenfion über das ganze Heer des Schlesischen Landes ein Obristerfeldhauptmann seyn muß, wåre rathfam, um Erhaltung Gehorsams und Ansehns willen, aus den Fürsten eine verständige Person zu verordnen, auch ihren fürstl, Gnaden ein Lieutenant, der auch Obristerfeldmarschall

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sen, und einen Obrißterwachtmeister, der das Quartiermeisteramt mit versehe, zus zugeben. Könnte man Fürstenstands nicht haben, deß sich nicht zu versehen muß um eine andere ansehnliche, verständige, wohlerfahrne Person getrachtet feyn.

Der Obriftfeldhauptmann hat billig die höchste und größte Gewalt über alle andere Obristhaupt- und Befehlsleute im Felde, dem soll das ganze land - und Kriegsvoll vollständigen Gehorsam leisten, oder er mag gegen de Ungehorsamen und Verbrecher im Felde mit ernster Strafe verfahren; und da der Obrist einen oder mehr mit Ungnaden straft, nimmermehr darum angefochten, und besprochen werden, fondern das ganze Kriegswesen in der Defension des schlesischen Landes soll ihm gänzlich befohlen seyn, darin mächtiglich zu thun und zu lassen, (als einem Vater) vertraut und übergeben feyn, doch auch mit Rath des Landeshauptmannns in Schlesien, der verordneten Kriegsrath und Befehlsleut, so viel derselben zur Stelle, die Kriegsfachen vornehmen und handeln. Wenn aber ein Quartier aufgefordert darf der Obristfeldhauptmann mit seinen Officiren nicht eher anziehen, bis mehrere Quartiere aufgenannt seyn; wann dies besehen, soll sich der Obristfeldhauptmann unverzüglich zum Haufen verfügen, die andern, da es noth, ernstlich ermahnen, ju kommen, damit dem Feinde desto kräftiger möge widerstanden werden.

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Nun wird diese hohe und andere Aemter keiner vergeblich über sich nehmen, eine solche schwere Bürde, Sorgen und Unkosten umsonst zu verrichten. So ift bedacht, nachdem die Defensionsordnung allgemeinen Nuß, Landen, Leuten, tern, Weib, Kindern und Unterthanen zugleich betrifft, daß der Obristfeldhauptmann sammt seinem Lieutenant, Obristenfeldmarschall, und Obristenwachtmeister und feinen andern Officirern, sowol die Quartierobristen, Musterherren, Hauptleute, wie die Namen haben, und vonnöthen feyn, das gemeine Land mit grosser Befoldung nicht beschweren, sondern vielmehr ihre Ehre, güter Namen, und des gemeis nen Vaterlandes Wohlfahrt in Ucht haben, darum auch ihre Besoldung nicht eher angehen soll, als von dem Tage wenn sie anziehen, welch Geld von dem gemei= nen Lande zugleich müßte angelegt werben. Und damit das gemeine Land mit Uebers mäßigkeit nicht belegt, achtet man genügt zu feyn, wann ein Fürst Obristerfeldhauptmann ist, daß man ihre fürstl. Gnaden für Leibesbesoldung, Tafelgeld, eigene reifige Trabanten, Heertrummel, Wagen, und andere Officirer, in allem fünfhundert Gulden, jeden pro 60 Kr. gerechnet, monatlich gebe, und alle Monat hunderl Gulden auf Kundschaft, doch daß dem Lande verrechnet werde, wohin dieselben zur Kundschaft ausgelegt seyn.

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