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Wäre es dann einer vom Herren oder Ritterstande, brenhundert Gulben rheinisch ein Monat für alles, dergleichen hundert Gulden zur Kundschaft auf Rechnung, wie oben vermeldet.

Jtem, des Obristenfeldhauptmanns Lieutenant, der auch Obristerfeldmarschall mit sen, alle Monat drey hundert Gulden.

Jtem, dem Obristenwachtmeister, der das Quartiermeisteramt versehe, hundert Gulden.

Jtem, bem Obristen über ein ganz Quartier, der auch Musterherr mit sen, und allen seinen Officiren, einen Monat anderthalb hundert Gulden.

Item, wenn er mustert, und desselben abwartet, so oft dasselbe geschieht, für seine Mühe 50 Fl.

Item, einem jeden Rittmeister über eine Fahne Reiter, mit den Ritterbienften, so Fl.

Item, einem Fähnrich des Monats 20 Fl.

Item, einem Fourier, der die Wache mit aufführet, des Monats 12 Fl. Item, einem Rittmeister oder Führer über die geringen Schüßenpferde, Archibuseros genannt, einen Monat 24 Fl.

Item, der das Fähnlein führet, 10 Fl.

Zudem muß der Obristfeldhauptmann mit einem Obristenzeugmeister, der über alles Geschüß und zugehörige Artillerie Befehl habe, versehen seyn, den wird man einen Monat unter 40 Fl. Leibsbesoldung nicht erhalten.

Item, auch einen Profoffen, den man einen Monat unter 24 oder 30 Fl. nicht befotben tann.

Item, demselben 4 Trabanten, jeden per 8 Fl. des Monats.

Item, einem Stockmeister Leibsbesoldung 12 Fl. und auf 4 Steckenknechte, auf jeden des Monats 8 Fl.

Item, auf einen Nachrichter des Monats 12 Fl. Denn wenn die Leute nicht vorhanden, fann feine Strafe, Furcht noch Gehorsam erhalten werden.

Es wird auch eine hohe unvermeidliche Nothdurft seyn, daß jedem Quartieroder Kreisobristen über fein ordinaire Roß, Diener, Heertrommel, Trompeter und Trabanten, so er selbst von seiner Besoldung halten soll, besondere Befehls= leute befolbet werden, sonst lönnte er das Feld nicht bestellen, und Gehorsam erhalten, wenn er allein mit seinem Quartier zu Felde ziehen und liegen solle.

Erft

Erstlich, feinem Lieutenant, der auch über denselben Kreis Unterfeldmarschall fey, für alles einen Monat 75 Fl. rheinisch.

Item, seinem Wachtmeister, der auch das Quartiermeisteramt versorge, monatlich 50 Fl. rheinisch.

Item, einem Zeugwärter, der die kleinen Felbstücke aus dem Quartier versehe, 16 Fl. rheinisch.

Item, einem Wagenburgmeister 16 Fl. rheinisch.

Item, einem Fourier zwölf Gulden rheinisch.

Item, einem Stockmeister 12 Fl. rheinisch.

Item, demselben zwey Steckenknechte, jedem 8 Fl. rheinisch monatlich bezahler werden.

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Und da biese Kriegeåmter bey dem Lande Schlesien in vorgemeldten fünf Res gimentern gleich unterhalten, bringt ein Quartier monatlich Besoldung, samme den Rittmeister, Fähnrichen und Fourieren N. Fl. rheinisch. Da nun des Obristenfeldhauptmanns Stadt, mit seinen Officieren, zu den fünf Kreisabtheilungen gelegt, thut der Unkosten, wenn das ganze land aufgefordert und zu Felde liegen, ein Monat ungefähr N. tausend Fl. rheinisch. Denn fein gewisser Ueberschlag fann gemacht seon, bis daß die erste Musterung geschieht, und des Volles Anzahl, mit Rittmeistern, Fähnrichen und andern Aemtern, beschrieben sen.

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Nun wollen wir von dem gemeinen Bauersmann zu Fuß reden. Wenn man berselben Unerfahrenheit, Unvermögen und Ungeschicklichkeit bedenkt, wird er am schwersten in Rüstung und Ordnung zu bringen seyn; aber was man nicht anfähet, wird in kein Wesen gebracht.

Wir wollen zum Erempel nehmen, die Schweizer, Engelländer, die Bauern in Elsaß und Tyrol, sind auch nicht Kriegsleute geboren, sondern ihre Ordnung und steter Brauch haben dieselben in grosse Rüstung gebracht. Was auch Siebenbür gen mit seinem schlechten Bauervolk in seinem Lande oft gethan, ist vielen ehrlichen Leuten bewußt. Darum wirs in Gottes Namen auch für die Hand nehmen; dann wollen wir unser Vaterland vor Ueberfall der Feinde schüßen, müssen wir großfe Haufen und die Menge des Volls in Rüstung bringen, weil unsere Feinde mit grossen Haufen zu kommen pflegen, die auch nicht gleich bewehrt und gut seyn. Aber wenn man Leute gebraucht, werden sie geschickter und lecker.

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Derohalben erfordert die Nothdurft, daß wir den gemeinen Bauersmann durchaus bewehrt machen, die zu Fuß gegenwärtig anziehen, die Haufen stärken, und das Land retten helfen.

Es wäre auch gut, da es möglich, daß der Zwanzigfte unter dem Bauervolk mit Harnisch, Panzer, Sturmhüten, oder Pickelhauben versehen, gleiche Spiesse, daran der Schaft 43 Ellen lang, bis zur runden Scheiben, und das Eisen wie ein Sudlik, als das Muster ausweiset, und ein gutes Seitenwehr habe, daben ein gut furz Büchsel oder Worfbeil hinter dem Gürtel. Wäre aber unter ihnen eine Hellepart oder guter Schweinspieß, der wohl gespißt und geschärft, und gleich langen Schaft, fünfte hald Ellen, mit sich bringt, und sein Seitenwehr hat, wird Daben gelaffen.

Welcher Bauer oder Gärtner dergleichen Wehr nicht zu kaufen vermag, der nehme seine Grassensen, und fasse das Eisen in einen starken guten Schaft fünfte halb Ellen lang, schneide oder spalte den Schaft oben auf, ungefähr eine halbe Elle, und schlage durch die Sensen dren oder vier Löcher, nahend am Rücken, und verbinde die Sensen und Schaft zusammen mit gewichsten Stricklein wohl und fest, und habe allerwegen dergleichen Schaft mit den Stricken in Vorrath, wenn das Aufbot kommt, so kann er dies in einer Stunde, wie das Muster ausweiset, fertig haben, und lerne ben den Musterungen, wie er ein solch Wapen tragen, dasselbe gegen den Feind brauchen, und sich damit wehren soll.

Und da eine Abtheilung, wie in Desterreich, in der Defensionsordnung seyn solle, so muß der dreyßigste Mann zu Fuß mit besonderen Fähnlein und Befehlsteuten versehen seyn, und jede Person namhaft gemacht werden.

Dergleichen auch über den zwanzigsten, zehenden und fünften Maun, und allewege über zehen ein Rittmeister, und zu einem Fähnlein fünfhundert, wie oben ben den andern auch vermeldt, verordnet seyn; wenn das geschieht, hat man eine gewiffe Anzahl, wie viel in einem Quartier der dreyßigste, 20ste, 10te und fünfte Mann austråget, und kann zum ersten Anzug, als viel man gnung zu seyn vermeys net, erfordert werden. Und wenn nun ein Theil, wie oben vermeldt, anziehen, daß die Heimbleibenden dieselben mit Zehrung versehen, nemlich jeden auf die Woche achtzehn Sgt. Solch Gelb sollte durch gute Ordnung von Jahr zu Jahr zus fammen gelegt seyn, nemlich ein jeder Bauersmann von der Hufen einen Monat ein Kreußer, der Gärtner einen halben, der Hausmann einen weissen Pfennig, das wäre viel weniger, als in Desterreich und Steyer, denn Desterreich legt 24 Kr. auf ein.

Haus

Haus ein Jahr lang, Steyer aber 30 Kreußer. Das Gelb sollte in Zeit des Fries bens eingenommen, und verwahrlich gehalten, nicht ausgeliehen noch verwendet werden; würde es nicht zulangen, müßte mehr Anlage auf die Perfon, oder nach Hufen - Anzahl erfolgen.

Truge fichs denn zu, daß månniglich, wie der Mann gesessen, aufgefordert würde, und anziehen müßte, sollten billig alle Wapengenossen, Doctores, Advocaten, und alle Wucherer, so von barem Gelbe leben, neben dem Lante auf seyn, benn wenn sie gleich kein Landgut haben, so gehet sie doch die Defension und Erhaltung des Friedens so viel an, als einen andern. Darum soll ein jeder zum wenigsten mie zwen gerüsteten Pferden anziehen, da er selbst nicht kommet, das dritte Roß schicken, bey Berlust des dritten Theils alle feines Gutes, dem gemeinen Nut, zu Befeftis gung der Gränzen, verfallen zu seyn, und ein jeder versiehet sich selbst mit Zehrung Das beste er kann, und der letzte Zuzug wird unter die vorigen Fähnlein ausgethei= let, und den Hauptleuten zu gehorsamen befohlen, (als in Desterreich.)

Will aber Fürsten und Ständen in Schlesien besser gefallen, daß alles Baus ren Fußvolf, wie der Mann gesessen, zugleich allewege fünfhundert unter ein Fähnlein geordnet, und dieselben mit Befehlsleuten so gut mans zwischen ihnen oder im Lande haben lann, versehen werden, so mag man auf den ganzen Haufen, nach Gelegens heit des Feindes, den dritten, fünften, zehenden oder halben Theil nehmen, und die Heimbleibende versehen die Anziehenden mit Zehrung, gebe auch eine unverrückte gute Ordnung; sollen sie aber alle ziehen, so hat es seine Gestalt, wie oben davon geredet, und daß ein jeder, der ungehorsamlich ausbleibt, und nicht schicket, den dritten Theil seines Guts zu dem gemeinen Nuß verfallen, damit keiner auffen bleibt, einander treulich helfen, und chriftliche Gleichheit gehalten. Das würde fast schneller und leichter zugehen, als den dreyßigsten, zwanzigsten, zehenden und fünften Mann sonders auszusuchen und zu schicken; derowegen wird es in der Herren Fürsten und Ständen Willen gestellet, was Ihre fürstl. Gnaden und Gunsten hieran das Beste und Treulichßte vermeynen.

Wenn nun, wie der Mann gefeffen, aufgeboten, und ins Feld ziehen, sollen die andern wehrlich Mannspersonen, so noch in Städten und Dörfern 'zu Hause bleiben, der noch wills Gott so viel seyn, als der, so ausziehen, denn wo sind nicht in einem Haufe zwo bewehrter Personen? eines dem andern zu Hülfe ge schäft. Dieselben aber sollen keinesweges, wenn Kriegsgeschret kommt, oder sie Feuer sehen, aus dem Lande ziehen, oder in die Gebürge und Wälder laufen; wer Das thut, soll leib und Gut seiner Obrigkeit ohne alle Snad verfallen seyn; sondern

fich mit Weib, Kind und Gesind in die nächsten verwahrten Städte feines Quar tiers begeben, Vieh und Proviant, so viel immer möglich, hineinführen, und ob das Vieh nicht alles in die Stadt zu bringen, lann doch in den Zwingern um die Graben und Grotten was grosses erhalten seyn, und besser, da das Volk beysammen liegt, beschüßt werden, als daß sie zertrennt, in Gebürgen und Wäldern ergriffen, und elendiglich verderben müssen.

Damit aber ein jeder bald wisse, daß Feinde im lande, und die Verordneten zu dem Fähnlein auf feyn, und zuziehen, die andern aber ihre Sachen und Vers mögen in die benannte Stätte fliehen, und verwahren, will in einer solchen bestellten Defensionsordnung eine grosse Nothdurft seyn, daß Kreidenfeuer auf den Bers gen und Höhen, (die man von einem zum andern mit Holz angeleget, ferrig halten foll,) gegen Abend angezündet, und bey der Nacht brennen laffen, und Personen Darju bestellt werden, die es kennen, ob das ein recht Kreidenfeuer sen, von Stund feines auch ansteckt. Also eins zum andern, damit das ganze land, nach der Låns ge an den Gebürgen, die Feuer eins zum andern sehen möge, darauf soll ben allen Städten und Schlössern, so die Feuer sehen, drey Schuß aus guten Stücken ge= than werden. Also wird man in einer Nacht durch das ganze Land wissen, daß die Feinde das Land angreifen, so eine gute Warnung, sich in der Eil darnach zu richten.

Wenn nun die Defensionsordnung aufgerichtet, von der kaiserlichen Majestät ratificiret, und gänzlich beschlossen, solls eine jede Obrigkeit beschreiben lassen, die Artickel, so dem gemeinen Mann zu wissen vonnöthen, alle Dienstage den Unterthanen vorbringen, wie er sich in Feindes Nöthen zu verhalten habe, besonders wenn man sie mustert, ehe man sie durchgehen läßt, soll dasselb öffentlich verlesen, und bem armen einfältigen Mann wohl eingebildet werden, wie sich ein jeder in Aufge= boten, Zuzügen, sowohl auch die Heimkleibenden, verhalten sollen.

Es will aber auch zu Bewahrung des Landes vonnöthen seyn, daß die Fron= tiren, Granzhauser und Städte, so zur Befestigung einen guten Situm und Gele: genheit haben, gebauet, vor wehrlich gemacht, und zur Gegenwehr angerichtet, auch mit Proviant, Geschüß, Pulver und anderer Wehren versehen werden, dabey fich der Zuzug aufhalten, und seinen Vortheil haben tönne.

Als wird sich gebühren, daß von hungarischen Gränzen anzufahen, die långe neben der Krone Polen herunter, bis in die Mark, die Gränzhäuser und Städte in Schlesien durch bauverständige Abgesandten des Landes in Augenschein genommen,

der

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