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3. Aug. Herren Abreisenden auf Quitung N. 1.
Mehr N. 2. auf Wechsel durch Herren Gebrüderer
Schmettau Quitung

Mehr N. 3.

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13. Octob. Herrn von Sommerfeld laut Quitung N. 4. Mehr laut Quitung N. 5. Herrn Roth und Herrn

von Sommerfeld

Unkosten, so bey Abschreibung des unterthänigsten Schreibens und sonsten aufgegangen

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Abgezogen von Einnahme bleibet

Ausgabe Summa

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die ich für meine gehabte Mühe einbehalte.

Notandum.

G. Fr. Schildtknecht.

1) Mein Diener bittet um des vielen Umlaufens ein Gratial, 2) Weil die meisten, auch diejenigen, so den Fl. pro Mille anwesend willigen helfen, wenig oder nichts, wie zu sehen, eingebracht, auch wohl zuvor der aufgewendeten Spesens Specification sehen, und darnach erst nach ihrem Belieben was eintragen wollen, muß auf ein ander Eintreibungsmittel durch Ihro fürstl. Gnaden Hülfe gedacht werden, wie die morofi zum Bentrag zu bringen. Mich aber bitte ich dienstlich, dieser Beschwer ferner zu entheben.

Weil nun einkommen sollen
und nur einkommen

7592 58 2774 55 3 3018 3 .3

ermangeln

Salvo errore calculi.

Aller=

Allerdurchlauchtigster 2c.

Allergnädigster Kayser, König und Herr.

6 wir, die gehorsamste Fürsten und Stände, schon eiferigst bahin bemühet gewesen, und auch noch seyn, die in dem nächsten Fürstentagsschlufse alleruns terthänigst und treuherzigst geschehene Bewilligungen, durch die, mit Ew. Kayserl, und Königl. Majest. Consens angeordnete, nunmehr auch allergnädigst spprobirte neue modos contribuendi in den ausgeseßten Terminen zuverläßig abzureichen; so werden wir doch hieran von der hochlöbl. Geistlichkeit, und besonders von dem weltlichen Clero, und von den bis anhero unversteuerten Orten de facto merklich verhindert, indem sie sich von derley neuen Aufschlägen ganz eximiren wollen; und auch noch dazu die beyde ausländische Herren Bischöfe zu Krackau und Ulmůß (cum pl. Titulis) zwar die in ihre Dioecefes gehörige, oder doch allhier im Lande Schle= sien Begüterte und Unbegüterte zu dergleichen Aufschlägen gar nicht wollen contribuiren lassen.

Massen denn auch Ew. Kayserl. und Königl. Majeft. Rammergüter sich gleichfalls angeben, daß wenn dergestalt obbemeldete Geistliche, sowohl der weltliche Clerus und unversteuerte Orte, wie auch in anderer ausländischer Bischöfe Dioeceses gehörige exemt seyn sollen, sie ihrem Exempel folgen, und sich zu keinem Beytrag verstehen wollen; woraus denn ungezweifelt dies erfolgen würde, daß wir, die gehorsamste Fürsten und Stände, mit den allergehorsamsten Verwilligungen wider unsern Willen nicht werden folgen können.

Nun lassen wir ihre vorgeschüßte Immunitåten in ihrem Wehrt beruhen, und begehren uns mit ihnen hierüber in keinen Disputat einzulassen, befinden auch, daß es keine Nothwendigkeit sey: denn daß eine hochwürdige Geistlichkeit verbunden und schuldig sen, in publicis neceffitatibus an denen dergleichen modis contribuendi, nebst denen Weltlichen, ihr äusserstes benzutragen, ja gar die Kirchenschäße, im Fall der Noth, daben zuzuseßen, und nicht allererst erwarten sollen, bis die andern ohne dies höchst praegravirte fub onere fuccumbiren, das ist hiebevor schon längst auge führlich gemacht worden, hat sich auch voriger Zeit, als aus unumgänglicher Noth, Büschings Magazin XIX. Theil.

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der

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dergleichen Colle&tae extraordinariae angelegt worden, eine hochwürdige Geistlichkeit nicht entzogen, wie denn, da sich in Anno 1631, als eben solche Colle&tae angeleget, und nebst den Weltlichen auch die Geistlichen in alle und jede Contributiones mit gezogen worden, dieselben aber sich dazu nicht verstehen wollen, haben Em. Königl. und Kayserl. Majeft. hochgeehrtester Herr Großvater Ferdinand II. glorwürdigsten Andenkens, ein anders nicht befinden können, als daß sie schuldig, sich zu derley Aufschlägen zu bequemen, und dahero bengelegtes Decret den 19ten Augufti ejusd. Anni ergehen lassen, daß sie sich nicht versehen wollten, daß eben von ihnen, den Geistlichen, an denen dazumal geschehenen treuherzigsten Bewilligungen ein Bruch gemacht, und dies, was zu ihrer eigenen Defenfion und Confervation an= gesehen, difficultiret werden soll. Da doch wohl von höhern geistlichen Stånden, als die wåren, sowohl im heiligen römischen Reiche, als anderen Ihro Kayserl. Majest. Königreichen und ländern, ein solches unstreitig und unweigerlich ge= folget würde.

Allermassen dann auch Ew. Kayserl. und Königl. Majest. hochgeehrtester Herr Vater Ferdinand III, gleichfalls glorwürdigsten Gedächtnisses, Anno 1645, sowohl auch Ew. Kayserl. und Königl. Majest. selbst Anno 1660 und 1661, als eben derley Collectae, vermittelst einer durchgehenden Capitation angeleget worden, und sich wohlermeldete hochwürdige Geistlichkeit bazu nicht allerdings bequemen wollen, dieselbe dem bedeutetem allergerechtestem Decreto nach, von derley gefährlichen und gewöhnlichen Singularität, da sie sich communi neceffitati zu entziehen unterfangen wollen, abgemahnet, und zu schuldigstem allgemeinem Bentrag allergnädigst verwiesen und angemahnet. Und weil dann, allers gnädigster Kayser, König und Herr, auch wir übrigen weltlichen Stånde von unterschiedlicher Condition nicht weniger unsere Freyheiten und Immunitåten anzuziehen hätten, gleichwohl aber anigo communi neceffitati weichen und zu dem, was zu des allgemeinen Vaterlandes Confervation gereichet, uns nur verstehen müssen:

Als wollen wir uns allerunterthänigst versehen, es werden selbte bey ihrem an Ew. Majest. diesfalls genommenem Recours, in Abtrag und richtiger Obser= virung bessen, was einmal von uns, den gesammten gehorsamsten Fürsten und

Stän

Stånden geschlossen, auch hierauf Ew. Kayserl. und Königl. Majest. treuherzigst und einhelliglich verwilliget worden, verwiesen, und ihrer obliegenden Schuldiakeit nach, angehalten werden; bevorab, da auch Ihre hochlöbl. Anteceffores, wie oben gedacht, in dergleichen Fällen, sich a communi neceffitate- nicht entbrechen, sowohl andere in Em. Kayserl. und Königl. Majest. Königreichen und Erbländern, ja im ganzen römischen Reiche und auffer demselben sich befindliche hochansehnliche Geistlichen in derley Fällen gar nicht ausschliessen; und zumalen ihre Verweigerung eine übele Consequenz nach sich ziehen würde, weil hierdurch unsere, der gehorsamsten Fürsten und Stånde, gemachte, und allbereit allergnädigst approbirte Conclufa dergestalt gleichsam taxiret, und annulliret werden sollten. Woraus Ew. Kayserl. und Königl. Majest. selbst in allen ihren Königreichen und låndern ein nicht wenig gefährlicher Eingang caufiret, und dieses jetzige, ¡u Confervation des Landes, insonderheit zu Beförderung Ew. Kanserl. und Königl. Majest. Dienst angesehene. Contributionswerk, übern Haufen geworfen werden dörste.

Derowegen dann Ew. Kayserl. und Königl. Majeft. wir, die gehorsamsten Fürsten und Stånde, allerunterthänigst ersuchen und bitten, obbedeutete hochs würdige Geistlichkeit, und welche unter derselben sich unterfangen, das gemachte Conclufum zu brechen, und sich von dem allgemeinen gleich durchgehenden Beytrag zu entziehen, dahin allergnädigst zu adigiren, daß sie sich demselben bequemen, ihre obliegende Schuldigkeiten abrichten, und zu so gefährlicher und höchst praejudicirlicher Sequel, wodurch die auf die Confumtibilia gemachte Aufschläge ihren angezielten Zweck gar nicht erreichen, und bey weitem zu Abrichtung der treuherzigsten Bewilligungen nicht erklecklich seyn würden, nicht Ursach geben sollten.

Beyneben auch, jedoch ohne allergehorsamste Maßgebung, an obbemeldte hochwürdige beyde Herren Bischöfe absonderliche allergnädigste Erinnerun= gen an gehörigen Orten thun zu lassen, damit sie von derlen ihrer unbefugten Intention abstehen, und ihren in hiesigem Lande untergebenen Clerum, nebst andern dahin halten, daß sie sich der Billigkeit nach bezeugen, und gleich andern Landess einwohnern dem gemachten, und von Ew. Kayserl. und Königl. Majest, allergnådigft Sh 2

con

confirmirten Conclufo conform, ohne alle fernere Verweigerung, bas Ihrige benzutragen nicht unterlassen sollen.

Ew. Kayserl. und Königl. Majest. hierbey zu göttlicher Schußwaltung, zu Dero Kayserl. und Königl. Hulden und Gnaden aber uns allergehorsamst befehlende.

Datum Breslau, bey noch währender allgemeinen landeszusammenkunft, ben 29sten Mart. Anno 1667.

En. Kayserl, und Königl. Majeft.

f.

allerunterthänigst - gehorsamst«
treueste

N. N. N. Fürsten und Stände im
Herzogthum Ober- und Nieber-
Schlesien.

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