صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

21.

churfürstliche

heyrathet worden, dessen Sohn, Churfürst Hans Georg zu Brandenburg, drey Ges Ihro mahlinnen gehabt, worunter von der mittlern Gemahlin Sabina, Markgraf Georgens zu Durchl. jul Brandenburg und Onolsbach Tochter, er erzeuget Sophiam, weyland Churfürst Sachsen. Chriftiani I. zu Sachsen Gemahlin, dessen Enkel jeho churfürstl. Durchl. zu Sachsen find. Indem nun bekannt, daß der fürstl. Herr Bräutigam hochermeldten Churfürftens Hans Georgens Enfel, die fürstl. Gesponß aber dessen Neffe im dritten Grab seyn: als folget, daß hochermeldt jeßo regierende Durchl. zu Sachsen den beyden fürstl. Contrahenten auch im dritten Grad der Blutsverwandtniß angehören. O) 0) Cafimirus IV. Rex Polon. . 1492.

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Joann Sigismun. Maria Eleonora, 2, Joann. Georg. El. Sax, 2. Georgius III. Dux Sil.

dus,El Br.O.1619. nupta Ludovico
Ux. Anna, Alber- Philippo, Palat,
ti Friderici Duc. Rhen. Duc. Sim.
Prufff 0.1625. n. 1607;

[blocks in formation]

. 1656. Ux. Magdalena Sibylla, Alberti Friderici Pruff. Duc. f.

Joann. Georg. El. Sax.
nat, 1613.

Lign, Breg, n, 1611.

End

Markgrafen

Endlichen ist auch zu erinnern, daß der zu Anfang gedachte, Markgraf Frie-7. drich zu Brandenburg der Vte zu Onolsbach, diekbesagtens Konigs Cafimiri Eidam, feine Tochter Elifabetham an Fürst Ernsten, Markgrafen zu Baden, Anno 1510 22. Die Hre ehelich ausgegeben, von welcher seiner Tochter die jeßige Markgrafen zu Baden-zu BadenDurlach in dem zten und 4ten Grad herkommen. Wann dann die fürstl. Contra- Durlach, henten beyderseits von ernanntem Markgrafen Friedrich und dessen Gemahl Sophia, Königs Cafimiri Tochter, sich ebenermassen, und zwar in dem fünften Grad absteigen= der Linie, deriviren, als mag auch nicht verneinet werden, daß wohlermeldte Markgrafen von Baden denenselben mit Freundschaft zugethan, und zwar in ernanntem 5ten Grad, weil, wie wissend, in Ausrechnung sothaner Verwandtniß allezeit der weitere Grad ungleicher Linie attendiret werde. P)

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

långer aufhalte, von Grund meines Herzens in unterthänigem Gehorsam wùnschend, w.

IV.

IV.

Unmaßgebliche Inftru&tion und Regeln,

vermöge welcher die Lehngüther der Fürstenthümer Liegniß, Brieg und Wohlau, nachdem die alte Landtara hierzu nicht allerdings füglich mehr zu ge= brauchen, vor deren Allodialisation ex aequo et bono

zu würdigen wären.

1

ann

W

I.

ann ein Vafall fich der offerirten fönigl. und landesfürstl. Gnade zu ge= brauchen, und sein Guth aus dem lehn ins Erbe sehen zu lassen gemen= net, soll er dessen bey seiner vorgesetzten Regierung sich gebührend anges ben, und die Qualität seines lehns benennen, auch dafern er vermeynet, daß bey und unter solchem Lehnguth einige Allodial-Stücke bereits enthalten, selbige nicht nur zugleich fpecificiren, sondern auch mit gehörigem Belage juftificiren, die Regierung hingegen dieses anmelden, an die hierzu vereydeten Revifores zu gewissens hafter Würdigung folchen Guthes remittiren, und daben, wie weit sie die angegebes nen Allodial - Stücke (worüber im Nothfall der Vafall vorher vor selbe zu er= fodern, und die Sache ausführlich zu untersuchen,) vor paßirlich oder nicht paßirlich erachte, anzeigen.

2.

Sollen die Revifores auf diese erhaltene Infinuation sich eines gewissen Tages jur Ocular-Inspection solchen Guthes mit einander vereinbaren, und nach Befund entweder vorhero, oder aber, wann sie in loco angelanget, von dem Vafal-lo ein richtiges und beglaubtes Urbarium darüber begehren, und da dergleichen keines vorhanden, oder auch selbes alt, und durch långe der Zeit. (wie insgemein zu gesdrehen pfleget, geändert, oder sonsten nicht allerdings zuverläßig wäre, über des Guthes Zustand, Regalien und Nuhbarkeiten, die Herrschaft des Ortes, ben Gewissen, und den Ihro Majest. schuldigen Pflichten, auch bey vernünftiger Vorstellung, was ihnen aus dem widrigen Befund imminiren würde, wie imgleichen bie Beamte und Gerichte, (welche beyderseits sogar hierüber auf erfordernden Fall durch einen End, zu Eröffnung der Wahrheit, zu adigiren wåren,) dann die Benachbarten, und alle die, von welchen einiger Grund hierinnen zu erlangen, umståndlich und eigentlich vernehmen, und aus deren Aussage einen so viel möglich richtigen Genießzettel formiren, auch zwar dabey die vorhandene Käufe ihnen vorzeigen lassen; jedoch aber, weil nach den alten sich insgemein nicht zu richten, die neuern aber öfters aus gewissen Refpe&ten getroffen, und die Güther inzwischen gebessert werden, ihnen vornehmlich gegenwärtige Inftruction pro cynofura dienen lassen. Und weil

3.

notorisch, das propter diverfitatem foli, und anderer Umstände, nicht nur ein grosser Unterscheid zwischen den von einander weit entlegenen Güthern sich befinde, fondern auch, daß die in einerley Weichbilde ficuirte, auf viel Wege von einander

difcre

« السابقةمتابعة »