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difcrepiren, alfo dieser Diversität halber die Claffes bonitatum nicht nach besagten Weichbildern (wie zwar wohl ehemalen in den alten Taxen perperam ge= schehen,) ausgesetzet werden können; also würden von erwehnten Taxatoribus et Reviforibus zwar vornehmlich und ordinarie nur 3 Claffes und Unterscheide zu machen, also ben gegenwärtiger Infpection, unter welche Claffe ein und das ander Guth eigentlich gehörig, ohne alle Pafhon, gewissenhaft zu definiren, jedoch nachdem wegen der im creuzburgischen und pitschnischen, dann in gewissen wohlauischen Gegenden, hin und wieder befindlichen sehr schlechten und sandigten Uecker, auch die dritte und geringste Classe dahin nicht wohl zu appliciren ist, an solchen Orten endlich die vierte in dem Såewerk zu conftituiren seyn. Da dann folglich

4.

ein Mittersik nebst dazu gehörigen Vorwerksgebäuden, Obst- und Täßegårten, Feldern, Kücheteichlein, wilden Fischereyen, (wo solche nur vors Haus, und nicht durch gewissen Zins oder zum Verkauf genossen werden,) imgleichen Jagd und Stellwerk anzuschlagen wäre,

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Und obschon irgend solche Tara zu niedrig scheinen möchte, so ist doch daben ju confideriren, daß auffer den Obstgårten (welche doch ebenfalls nicht zuverläßig, fondern steigend und fallend, und noch dazu mit jährlichen Unkosten in effe zu erhal ten seyn,) bey denen Rittersißen nichts zu geniessen, die anderen dabey befindlichen geringen utilitates einzig zur Hausnothdurft gehören, auch mit den darauf gehenden Unkosten beleget seyn, das commodum habitationis et affervationis fructuum ac pecorum aber, durch die nothwendigen Reparations-Spelen der Häuser und Vors werksgebäude, theuer genug gegolten werden müsse, dann sowohl der Fürstenthü= mer Oppeln und Ratibor, als der ölsnischen Landtara nach, ein gemauertes Haus ober Schloß nur vor 1000 Fl. hingegen ein gemeiner Rittersik bloß vor 500 angeBüschings Magazın XIX. Theil. schlagen

schlagen werde, und das Privilegium eines Rittersißes insgemein von den Landesfürsten vor 300 Fl. vormahlen erlanget worben sey. Jedoch bafern endlich ben ei nem und dem andern Lehnguthe der Rittersih so bewandt, daß die Taxatores felbis gen seiner absonderlichen Beschaffenheit nach und habita comparatione gegen andere, höher zu würdigen erachten, würde ein mäßiger Zusaß zu deren gewissenhasten Arbitrio zu stellen seyn. Und zwar so wird wegen Würdigung der Rittersiße zuversichts fich um so viel weniger einiges Dubium obhanéen seyn, wann die übrigen Regalia Derselben in absonderlichen Anschlag genommen werben, als nehmlich

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Denn'obs

die Ober- und Niedergerichte vor 150 Thal. Schl. ober 180 Fl. schon selbige ben vorkommenden Criminalien und vielen auf die Maleficanten laufenben Gerichts Wach - Unterhaltungs- und Executions - Spefen den Poffefforibus ungleich mehrere Ungelegenheit als Nußen zu bringen pflegen, so werben doch sel be, wegen bes dadurch dergleichen Güthern vor andern in opinione zuwachsenden Vorzugs und Ansehens, wie denn fast jedweder solche Jurisdiction mit Unkosten an sich zu bringen und zu erhalten trachtet; insonderheit aber über die Seinigen, feine fremben Eingriffe und Zwangsmittel leiben, und imploriren darf, nicht unbillig in die Aeftimation gezogen. Wie imgleichen

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6.

das Kirchlehn vor 150 Thal. Schl. oder 180 Fl. Bey welchen beyben Speciebus aber von den Taxatoribus, ob solche einem allein, oder aber auch zugleich andern Concurrenten mehr cumulative zuständig, zu erwegen, und auf den lehteren Fall bie Würdigung proportionaliter einzurichten seyn würde. Und da ja

7.

bey einigem Lehnguthe dieser Fürstenthümer die Gerechtigkeit der hohen Jagdten befindlich seyn sollte, schiene solche Befugniß doch schwerlich über 150 Thal. Schl. oder 180 Fl. anzurechnen zu seyn; angesehen sowohl wegen Engigkeit der Forste, als beren Ungewißheit, und auf dergleichen Weidewerk gehenden Unkosten, der Genuß Davon (wann auch schon jährlich etliche Stücke Wild gefället würden,) nicht so groß seyn könnte. Welchemnach denn

8.

Die zuverläßigen und steten Zinsen der Unterthanen, Müßlen, Hütungen, Fisches repen und dergleichen, zu 6 pro centum, die steigenden und fallenden aber, (wor=

unter

unter auch der Auf und Abzug von den freyen Güthern, Lösung der Kundschaf ten und Geburtsbriefe, denn andere dergleichen fructus jurisdictionis gehörig,) ihrer Unzuverläßigkeit halber, zu 9 pro centum anzurechnen, und zwar sowohl die Gelbzinsen ihrem Betrage nach, in ein Capital zu reduciren, als die Getraidezinsen in ein gewiffes Geld zu schlagen wären. Weil aber nicht nur in jeglichem Fürstenthum, sondern auch in jedwedem dessen Weichbilde, 'ja in unterschiedenen particu lar Städtlein und Dörfern fast ein Unterscheid des Maasses befindlich, und hieraus ben den Taxationibus merkliche Confusion entstehen dürfte; also würde wohl alles dieses, was bey den Getreibe-Praeftationibus et Proventibus hierinnen vorkommen möchte, am schicklichsten nach dem breslauischen Maasse (als dem am be Ren bekannten) zu reguliren, und dergestalt anzuschlagen seyn.

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Ben welchen Zinsen ber Unterthanen aber nothwendig in Confideration zu ¿lehen, wasmassen die Zinsen der robothsamen Gärtner, so nicht nur gewisse Tage,

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sondern

sonderr. Jahr aus Jahr ein zu ungemessener Hosarbeit, gegen einen gewiffen Tagelohn (fo an ihren schuldigen Zinsen decurtiret zu werden pfleget,) verbunden, nicht wohl in obbedeuteten Anschlag und Capital zu bringen, sondern sowohl deren Zinsen als Dienste zum Behelf der beschwerlichen Wirthschaft zu lassen seyn schei= ne. Dahingegen der Bauren, Frenleute, Häusler und dergleichen Unterthanen Handdienste, die selbige gewisse Tage ohne Entgeld zu Hofe verrichten müssen, billig so hoch, als sonsten von einer und der andern Handarbeit selbigen Ortes des Tages über gelohnet wird, angeschlagen, insonderheit aber die nicht aller Orten verhande nen Bauerdienste (als welche der Wirthschaft, durch Erfvarung des mehrern Zuges) Kost und Gesindelohnes, einen merklichen Vortheil abgeben,) den Hufen, oder da solche nicht ausgemessen, den Güthern nach, in diesen Computum gebracht, und zwar wegen der hierinnen befindlichen Ungleichheit, von jeder Hufe oder Guthe, in Der

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angefeßet, hieber aber auch die zum Mittersiße gezogene, und annoch daben befindliche Bauergüther und Hufen (als welche zwar dem Grund und Boden nach allodial, refpectu der Zinsen, Dienste und Ehrungen aber lehnbar,) wegen ihrer Praeftationen in gleiche Tare billig gezogen werden könnten.

Gleichergestalt ware ben solchen Praeftationibus der Unterthanen das Gespine ste derselben, und zwar alles dasjenige was Bauren und Freye zu spinnen schuldig, mit anzurechnen, und das Stücke vor 3 gr oder 6 Kr. in die Taxa zu bringen, je boch aus obangezogenen Ursachen zur Bedürftigkeit des Guthes von jedem roboth famen Gärtner hierbey 10 Stück fren und ohne Anschlag zu laffen.

9.

Wäre beym Brauuhrbar (als einer im Ausschrott und Vertrieb des Biers gleichfalls steigend und fallenden Nußung,) von denen Reviforibus aus den Räitungen der Güther, oder aber aus genauer Examination des Poffefforis, dann dessen Brauer, Kretschmer und anderer Leute, wie viel Uchtel in den nächsten drenen Jahren zusammen verschenket worden, zu ergründen, und daß daraus genommene Drittel vor das Quantum desjenigen, was auch vermuthlich instünftige jährlich vers than werden könnte, anzusehen.

Wann nun die Braunothdurft an Holz und Hopfen bey folchem Guthe verhan= ben, tönnte åber den Kosten der Materialien, wie auch den Betrag der Biergelder, Accifen

Accifen und aller andern darauf gehenden Unkosten, auf jedes Achtel truckener Ueberschuß und Gewinn 22 gr. 6 Hll. oder 45 Kr. gerechnet, ausserdem aber, da eis genes Holz oder Hopfen, sonderlich aber jenes, gebreche, vor den Gewinn einen jedwedern Achtels wohl mehr nicht denn 18 gr. oder 36 Kr.

10.

Würde ebenfalls der Betrag derer irgend bey einem und dem andern Guthe befindliche Zölle, auf Art des Brauuhrbars, aus dem, was solche in dreyen Jahren abgeworfen, und dessen dritter Theil zu eruiren, und daraus ein gewisses Capital zu formiren; wie nicht weniger

II.

die Hammer, Steinbrüche, Kall, Z Selöfen und Bleichnußung nach dieser ohngefährlichen Regel einzurichten seyn.

Nachdem aber der schlesischen, sonderlich aber dieser dreyen Fürstenthümer, Landgüther, und also auch derer darinnen gelegenen lehne, fast größte Einträglich keit im Getreidebau, Vieh, Fisch, Gråseren und Waldnukung bestehet, und

man

12.

nach möglichster Ueberlegung alles dessen, was bey dem Såewerke und Commen. furirung selbiger Einträglichkeit in Confideration fommen können, ein Malter Winterung, nach gehöriger Abziehung dessen, was sowohl zu des Gesindes und Arbeiter Lohn und Unterhalt, dann zu Fütterung und Einschaffung des Viches, Bezahlung der Handwerksleute, Erkauf und Conservation der Aecker- und Wagenge= fchirre, und in Summa aller Wirthschaftsnothdurft erfordert wird, wie imgleichen aller daben sich ereignenden Cafuum fortuitorum, an truckenem Ueberschusse, ein Malter, Breslauer Maaß, höher nicht, dann in dəm

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dann die Sommerung, nach jedweder dieser Classe, um ein Drittel niedriger anzu schlagen gefunden, und dieses für das füglichste Temperament zwischen dem, daß in

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theils

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