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den königl. Städten Creußburg und Pitschen geschehen..

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Brieg und Weichbilds Ohlau wohlverordneten Landeshauptmann, wie auch (Tir.) Herrn Friedrichen von Roth, allerhöchstermeldte Ihro Majestät Regierungsrathe zum Brieg, und Canzlern zur Liegniß, welcher aber wegen seiner Unpåßlichkeit durch mich vertreten wird, hochgeneigt und respectivè gnådig aufgetragen, wie hievon bereits durch die producirte Vollmacht fub acto Brieg, den 29. Febr. anni currentis genugsame Beglaubigung geschehen. Gestalten dann auch solche zu bewerkstelligen wir nunmehr uns anhero eingefunden.

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Daß nun Bürgermeister, Rathmanne, Vogt, Schöppen, Aeltesten und' sammte Gemeine von Bürgern und Inwohnern in ziemlich volkreicher Versamm= lung fich eingestellet, solches werden wir gebührender Orte zu rühmen wissen,

Gleich wie ihnen aber ohnedies gute Wissenschaft beywohnet, daß bey leben des fel. Herzogs, und als Deroselben die Erbhuldigung abgeleget worden, sie zus gleich auf den daselbst beniemten Abfall der röm. kayserl. auch zu Hungarn und Böheim königl. Majest. Erzherzogen zu Desterreich, und obristen Herzoge in Schle fien, sich zu schuldiger Treu und Gehorsam eydlich verbunden; also ist es nunmehr andem, daß ben entstandenem Fall allerhöchstgedachte Ihro kanserl. und königl. Majest. als obristen Herzog in Schlesien, auch Herzog zur Liegniß, Brieg und Wohlau, Dero Erben und ordentlichen Nachfolgern in der Cron Böheim, Sie vor ihren allergnädigsten Kayser, König und rechten natürlichen Erbherrn erfen= nen, sich desselben in unterthänigem Gehorsam halten, und nun die schuldige Erb-Endespflicht, wie unmittelbaren Erbunterthanen eignet und gebühret, ablegen sollen.

Dagegen sie von uns in fubdelegirter kayserl. und königl. Commiffion alles kanserl. königl. und landesfürstl. Schußes, auch Erhaltung ihrer Rechten, Gerechtigkeiten, Urbarien, Privilegien, Begnadungen und Conceffionen versichert werden.

Bann

Wann dann dieses alles gerecht und billig: als versichert man sich, daß sie die Schuldigkeit erkennen, und nunmehr zu der Huldigungs, Ablegung schreiten, solche mit Handschlag durch Rathmanne, Schöppen und Aeltesten bestätigen, und derselben gemäß sich lebenslang treu, gehorsam und gewärtig verhalten

werden.

IX.

Extra&

aus dem gehorsamsten Bericht an Jhro Majestát, de dato den 23. Decemb. 1677, fuper alienatione Bonorum Domanialium in dem Für» stenthum Brieg, ab Anno 1329 usque 1675, besonders was an verfallenen und unverfallenen Lehnen zu Erbe ausgeseget, und derselben in membro 4to und sto in specie gedacht.

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ornächst auch 4tens zu Ew. Majestät allergnädigstem Befindniß gestellet bleibet, ob auf die dem fürstl. Hause fucceffive angefallene, und (dessen jeders zeit praefumirten Befugniß nach) hinwieder graden oder kaufsweise an Privatos zu Erb- und eigenen Rechten vergebene Güther, desfalls einige Reflexion zu machen sen? Auf welchen Fall zu annotiren seyn würden:

1. Das vormals verpfändete, und hernach 1509 zu Erb- und eigenen Rechten an Johann Cunoweßen verkaufte Guth Cantersdorf, sammt den 1600 dazugefchla= genen, und Polixenae Zierotinin, gebornen Naherin überlassenen neudorfischen Hufen, und Brauuhrbar. Dann

2. bas 1598 eodem jure alienirte Guth Kreysewiß. Wie imgleichen

3. ein Theil 'an Mangschüß.

4. Die hiebevor Lehn gewesene, 1559 aber an Matthes Kanigen erblich verlassene Scholtissen zu Peisterwig.

5. Das 1589 zu Erb- und eigenen Rechten Hansen Stahren, Burggrafen zur Ohlau, verreichte Dörflein Klein Prißgeram.

6. Die 1600 erblich an Heinrich Schemkes Tochter überlassene Güther Marschwiß und Peltschüß.

7. Das Guth und Vorwerk Maßwiß, so 1593 an Valentin von Sebottendorfen erblich verkaufet worden, imgleichen

8. die 1592 an Heinrichen von Waldau veralienirte Güther Schönborn und
Kleinrosen.

9. Das zu Abfertigung der einen zürnischen Tochter, pro exoneratione der ange-
fallenen Herrschaft Prieborn, 1650 erblich hingegebene Guth Geppersdorf.
10. Die von George Borschnißen angefallene, und dem damaligen briegischen Lane
deshauptmann Freyherrn von Lilgenau zu Erb- und eigenen Rechten geschenkte
Güther Preuß, Ranchwik, Golschau, Gorkau, Jasdorf und Plottnik; dann
die aufferdem ihm ins Erbe verseßte Güther Niederrubelss und Jonsdorf.
11. Die dem Baron von der Leipe und dessen Mutter, wegen darauf haftender
Schulden, ex neceffitate publica, erblich hingelassene Güther Pschiederwiß und
Schwentnig.

12. Das damalen durch Krieg veröbete, und pro obtinendo Poffeffore einer feidligi-
fchen Tochter erblich hingegebene Guth Kuhyna.

13. Das mir, Landeshauptmann, 1670 gegen einer ziemlich hohen Allodial-2bstattung titulo donationis zugeeignete Güthlein polnisch Neudorf.

14. Das denen von Logau allodialifirte Guth Brafott. Wie imgleichen

was an verfallenen und unverfallenen Lehnen zu Erbe ausgeseßet. 299

15. Kleinkniegnik, so Herzog George Rudolphen von den andern fürstl. Agnatis erblich zugeeignet worden. Und

16. das mir, Christian von Scholzen, 1669 gegen Uebernehmung barauf ruhender Schulden, und Landeserbschaft- Abstattung verehrete, und hernach zu Erbs und eigen gemachte Güthlein Klein - Ellgott. Vors

17. ein Theil des im pitschnischen Weichbilde angefallenen Guthes Volanowik, welches bereits 1409 Heinrichen von Borwiß; dann zum

18. ein Antheil des Guthes Baumgarten daselbst, N. von Ebenaues hinterbliebes nen Witwe und Töchtern: 1414 erblich überlassen worden.

19. Das Antheil zu Goßlau 1576 Nicol. Bienken; und

20. ein Antheil und Vorwerk zu Reinersdorf, 1590 Balzer Stwolinsken, allodialiter appropriiret.

Unter welchen angefallenen lehnen wir jedoch nur diejenigen, so die Herzoge zu Erb- und eigenen Rechten, nicht aber diese, welche selbige hinwieder fub nexu feudalitatis an ihre Landsassen und Unterthanen alieniret, allerunterthänigst vermerket haben; indem wir der gehorsamsten Gedanken gelebet, daß, weil nicht nur sonsten die fub infeudationes auf gewisse Maasse zuläßig, sondern auch danebst in der ersteren Inveftitur dieses Hauses ausdrücklich enträumet, daß dasjenige, was die Herzoge ihren Mannen von ihren land und Leuten verkaufen, und selbige folches von ihnen zu Lehn empfangen, würden sie dem Könige nicht zuvor anbieten können Es würden die Bona aperta, et iterum re- et fub infeudata, zu einigem Gegenfal ber Allodial-Liquidation schwerlich gebrauchet werden.

Sollten aber stens Ew. Majest. auch einige Nachricht von den Lehngüthern, so zwar dem fürstl. Hause niemalen angefallen, sondern der Privatorum blieben, und nur selbigen von den fürstl. Herrschaften aus dem Lehn ins Erbe verseßet worden, allergnädigst verlangen, haben wir auf diesen Event einen kleinen und ohngefährlis chen Vermert hiervon (jedoch mit Exemtion derjenigen, worauf, statt des vorigen Vafallagii, das darauf geschlagene Lehns - Capital annoch haftet,) allerunterthänigft hier benfügen wollen.

Da dann aus dem lehn ins Erbe transferiret worden,

1. das Guth Hünern, Heinzen Oppersdorfen, 1474.

2. Das Guth Heyde, Heinzen Oppersdorfen, 1477.

3. Das Guth Tuberau nach Ablehnung des darauf gemachten Lehnsanspruches; Adam Michelsdorfen, 1550.

4. Das Guth Senfersdorf, den reibnißischen Kindern, 1554.

5. Die Scholtiffen zu Rosenhayn, N. Gafron, Scholzen allda, 1555. 6. Das Guth Laßtowik, N. v. Prittwißen, 1580.

7. Das Guth Eulendorf, 1622.

8. Die Mühle zu Taschenberg, 1623.

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