صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

tenden allgemeinen Casse für beyde Religionsverwandte, jeder Priester und Schullehrer jährlich von seinen Einfünften 1 Procent geben, der Adel aber sich selbst tariren, und von seinen Einfünften 1 Procent erlegen folle also follten sich auch reiche Kaufleute und Banquiers selbst nach Gewissen tariren, und von ihrem Ges winn jährlich ein halbes Procent, andere Kauf- und Handelsleute aber von ihrem jährlichen Erwerb 3, 4 bis 10 Gulden, je nachdem sie von den Aeltesten der Gemeine tariret worden, und jeder angesessener Bürger jährlich einen Gulden, entrichten. Daß Herr Scheidemantel diese Auflagen ausgedacht habe, ist nicht wahrscheinlich, sondern man hat sie sogleich, da sie mit dem Buch bekannt ges worden, für eine Erfindung des Herrn Generals von der Golf gehalten, und ist dadurch so start gegen ihn eingenommen worden, daß die nachmalige Vertilgung dieser Stellen den Verdacht und Unwillen gegen ihn um desto weniger gehoben hat, da seine und seiner Gehülfen Betragen gar zu deutlich bewiesen, daß er dem Bürgerstande hart fallen wolle. Man fasfete und behielt bis auf diesen Tag bie Meynung, er wolle eine allgemeine Caffe zu Stande bringen, und nebst seinen Anhängern über dieselbige nach Belieben verfügen.

Er lehrte sich aber an nichts, sondern hoffete um desto mehr im 1780sten Jahr auf einer Generalfynode alles, was er sich vorgeseht hatte, auszuführen, da er sich des rußisch-kaiserlichen Herrn Großbotschafters Beystand verschaffet hatte. Weil dieser Herr von der Zeit an eine Hauptperson in den dißidentischen Handeln gewesen ist, und ich sein Verhalten in denselben mit seinem mir sonst bekannten Character nicht habe vereinbaren können: so habe ich mich bemühet, eine Auflösung dieses Räthsels zu erlangen, und sie scheinet in folgenden Umständen zu lies gen. Herr General von der Golz hat an dem Herrn Grafen von Unruh und Obristen von Königsfels vom Anfang an getreue Gehülfen bey den Versuchen zur Ausführung feines Plans gehabt; diese aber haben jederzeit dem Herrn Obriftlieutenant von Kaufmann viel Gehör gegeben, und dieser ist ein vertrauter Freund des rußischen Herrn Legationsraths von Königsfels, Neffens des vorhin genannten Obristen, welcher sich bey der rußischen Gesandtschaft zu Warschau viel Ansehn giebet. Durch diesen ist der Herr Großbotschafter_insonderheit bewogen worden, von 1781 an so zu verfahren, als es in dem ersten Theil dieser Geschichte beschrieben ists er hat anstatt und im Namen des Herrn Großbotschafters Bescheide ertheilet, die dem golzischen Plan angemessen waren, und der Herr Großbotschafter hat von den gegründeten Klagen der Gedrückten und Verfolgten unmittelbar wenig erfahren.

Als der Herr Generallieutenant Baron von der Golz sich solche Stüßen und -Helfer verschaffet hatte, ließ er 1779 durch die Generalsenioren vom Ritterstande

eine Generalfynode nach Wengrow ausschreiben. Sehr viele Mitglieder beyber evangelischen Kirchen hielten dafür, daß eine Generalsønede unnöthig sen, und ins Weitläuftige führe, daß auch Wengrow für Großpelen und Litauen ein zu entlegener Ort sen. Es war auch der Stand der Kirchenlehrer nicht damit zu frieden, daß seine Generalsenioren zur Ausschreibung der allgemeinen Synode nicht mit zugezogen waren; und der Bürgerstand war, insonderheit in Großpolen, darüber mißvergnügt, daß der Ritterstand ihm keine Generalsenioren feines Standes verstatten wollte, die ihm auch bis auf den heutigen Tag weder in Groß. polen noch in Litauen zugestanden worden. Herr Prof. Scheidemantel saget auss drücklich gegen das Ende der Vorrede zu seiner Ausgabe des Kirchengesetzbuchs, daß in demselben die Ausschliessung des Bürgerstandes von dem Generalseniorat, eben sowohl als die Belästigung desselben und des Standes der Kirchenlehrer mit Abgaben, vermöge der ihm zugefertigten Instruction geschehen sey. Herr Baron von der Golz und sein adelicher Anhang ist nachmals so weit gegangen, daß er bes hauptet hat, die Bürger machten in Polen und Litauen keinen Stand aus. g)

Bas

g) Das hat mich bewogen, 1784 in dem zwölften Jahrgang meiner wöchentlichen Nachrichten, im 40sten Etück, zu beweisen, daß ein Bürgerstand in Polen und Litauen vorhans den, und wohl privilegiret sey. Diefe kurze Abhandlung will ich auch hier anbringen.

Es giebet in Polen Leute, welche von dem dasigen Bürgerstande nicht nur sehr verächts lich sprechen, sondern auch wohl gar leugnen, daß es einen Bürgerstand in Polen und Litauen gebe, indem sie sagen, es wären daselbst nur zwey Stände, Edelleute und Leibets gene, jene machten die Landesgeseße, und diese gehorcheten denselben. Es giebet aber nicht nur daselbst einen Bürgerstand, sondern er ist auch in den königlichen Städten, zumal in den grösseren, mit guten Privilegien versehen, welche aus und von allen gesammlet, und historisch erläutert zu werden verdienen. Ich will nicht weitläuftig davon reden, daß die Bürger der Städte Krakau, Vilna und Lublin das Recht erlanget haben, eben so gut als der Adel, Landgüter zu besigen, ja daß die Magiftratspersonen zu Vilna und derselben Kinder adeliche Würde und Gerechtsame befißen; sondern ich will andere Sachen anführen. Schon Boleslav der fünfte (1257) und Leszko der sechste oder schwarze, hatten eingeführet, die deutschen Bürger, welche sich in den polnischen Städten wohnhaft niedergelassen hatten, nach dem magdeburgischem Recht richten zu lassen, ja sie hatten denselben sogar erlaubet, nach Magdeburg appelliren zu können. Weil aber König Casimir der dritte diese Appellas tion, wie Dlugoss saget, für unschicklich und unanständig hielt, (welches sie auch wirk lich war,) so errichtete er 1356 ein deutsches Landgericht zu Krakau, dessen sieben Affefforen aus den Magiftråten der nächsten Städte gewählet wurden, und wenn von diesem Lands gericht an das höchste Gericht appelliret wurde, so mußten in demselben zwey Bürgermeis fter aus jeder der folgenden Städte, Krakau, Sendomir, Bochnia, Wieliczka, Castmir und Ilkusch, das Endurtheil sprechen. Als eben dieser König Casimir der dritte 1343 mit dem deutschen Orden einen Vertrag errichtete, ließ er denselben auch durch die Abgeord neten der Städte Krakau, Posen, Kalisz, Sentomir, Sandecz, Wladislaw, Brzest, Büschings Magazin XIX, Theil.

[ocr errors]
[ocr errors]

unter:

Was auf der Wengrower Generalfynode, die doch nicht völlig das wat, was the Name erfordert, vorgefallen ist, habe ich in dem ersten Theil diefer Geschichte erzählet, und bemerke hier um des Zusammenhangs willen nur dieses, daß auf derfelben, nach des Herrn Baron von der Golz Wunsch und Zweck, er selbst zu ihrem Director, und Herr Graf von Unruh zum adelichen Generalfentor beyder Confeßionen der dreyen Provinzen, erwählet worden fen, jedoch daß er seinen Zweck mit dem Kirchengesetzbuch und den auf dasselbige gebaueten Unschlägen, nicht erreichen können, indem es nur dem Schein nach angenommen, in der That aber verworfen worden. Das lehte ist in Ansehung der Reformirten gewiß, und Sie werden zur Annehmung desselben weder überredet noch gezwungen werden können; die Lutheraner aber haben so viel darin verändert, daß es dadurch fast ein neues Buch geworden, und dennoch ist nicht wahrscheinlich, daß es jemals wers de von allen evangelisch lutherischen Gemeinen angenommen und befolget wer= den. hy

[ocr errors]
[ocr errors]

Die

unterschreiben; und den 1436 mit eben diesem Orben errichteten Vertrag, unterschriebens auffer den drey ersten Städten, auch Lemberg, Plock und Warschau. Zu den Confède= rationen von 1438, 1668 und allen folgenden, sind auch polnische Städte gezogen wors den, deren Abgeordnete sich nach den Landboten unterschrieben haben; es ward auch in die Conföderations Acte von 1668 ausdrücklich geseßer, daß die Städte mit zu der Confödes vation gehöreten. Die wichtige Acte der Vereinigung Polens hmit Litauen von 1569, une terschrieben auch zwey Deputirte aus der Stadt Krakau. Auf dem Reichstage, der 1505 zu Radem gehalten wurde, erschienen much städtische Deputirte. Selbst zu der Königée wahl find gewisse Städte von 1632 an, da Wladislam erwählet wurde, berufen worden, and haben die pacta conventa mit unterschrieben, und dieses ist noch bey der Wat Königs August des zweyten geschehen, es sind auch die städtischen Deputirte auf den Krónangss Reichstagen eben sowohl als die Landboten zu dem fönigl. Handfuß gelassen worden. Die Städte, welche dieses Recht ausgeüber haden, find, taut der Acten, Krakau, Pesen, Bilna, Lemberg und Warschan. Daß man ste ven 1733 an nicht mit zu der Königss wahl gezogen hat, ist gewaltthätig, und hebet thr verjährtes Recht nicht aufger gleich ihre Deputirte weiter nichts gethan, als daß sie den Stimmen der Landboten herges treten find, fo muß man doch bedenken, daß auch die meisten adelichen Stimmen nur Ch renstimmen sind, und sich nach den ansehnlichsten richten. Mir ist bey diesem kurzen Ars sifel aus dem polnischen Staatsrecht jest noch baran gelegen, zu bemerken, daß unter den polnischen Städten, welche an den wichtigsten Reichsgeschäften Antheil zu nehmen das Recht haben, auch Warschair set, von dessen freyen evangelischen Bürgern in der neuesten Zeit unterschiedene verdiente Männer so gemißhandelt worden, als ob fie Leibz eigne wåren.

*) Ich will meinen Lesern hier folgenden Eurzen Aufsag mittheilen, den se nicht überschla gen werden

[ocr errors]

Die Provinz Kleinpolen nebst Masuren war die erste, welche auf der gemeinschaftlichen Synode von 1781 das Gesetzbuch zu beurtheilen anfing, und ers Ppp 2

Plåres

Unterredung Sr. Excelleng des Grafen Unruh mit dem Prases des Kirs chen-Collegiums der evangel. Gemeine A. C. Herra Michael Groll, tönigl. Hofs rath, über die Annahme des neuen Kirchenrechts für die Dißidenten. Jm Maymonat 1781.

Se. Excellent machten den Anfang in Gegenwart des Tonigl. KammerHerrn von Brunikowski, Dero Schmiegerfohns, reformirter Confef fion, also:

Gr. Unruh. Sie wissen, daß ich mich in die Sachen hier nicht anders als auf Berantassung des Herrn General Golz `eingelassen habe, weicher mich darum_ersucht hate se, weil ich immer mich hier aufhalte. Ihnen ist auch bekannt, daß in Wengrow das neue Gefeßbuch angenommen und unterschrieben worden; daß dieses unter rußisch - kayserlichen Schuß und in Beyseyn des töntgl. Mandatarii geschehen; daß sich also gegen die Annahme des Gesetzbuches gar nichts sagen lassen kann. Es hat auch der rußisch-kayserl. Ambassadeur dieferwegen zu mir gesagt, daß ich mit ihnen reden sollte, daß sie, da sie der Präfident find, es annehmen sollten.

Groll. Alles, was Ihro Excellem die Gnade haben werden mir zu sagen, kann ich zwar anhdren, es fann aber fo wenig Verbindlichkeit haben, oder Folgen nach sich ries hen, als was ich gesprächsweise etwan darauf antworfen werde, da weder ich noch die ganze Gemeine im Stande sind, das Gefeßbuch vor Haltung unserer Provinzialsynode ans zunehmen, so wie es der erste Canon, der selbst dem Buch beygedruckt ist, erfordert.

Gr. Unruh. Ja, was soll das mit dem Canon seyn? Das Buch ist nun schon sin für allemal angenommen; das Confiftorium hat einen Schritt gemacht, der mir gar nicht gefällt, indem es ihnen das Kirchenrecht angeboten hat, daß sie annehmen müssen, : und Hönnen sie sich dessen weigern ?

Groll. Es ist nicht die Rede von Annehmen oder Nichtannehmen, sondern voR der in dem Canon vorgeschriebenen Ordnung, daß es erstlich nach der Lage und dem Loca. len der Proving berichtiger und angenommen werden foll; diesem vorzugreifen geztemet uns nicht.

Gr. Unruh. Litauen hat nur das vor sich, daß es die Sache ad referendum genommen, aber nicht Kleinpolen.

Groll. Eben so hätten es auch die Delegirten von Kleinpolen und Masuren nach ihe rer erhaltenen Instruction thun sollen, und so viel ich in Mengrow gehöret und gesehen habe,

flårete, daß es der Reichsverfassung gar nicht angemessen sey, viel Gefeß- und Tractatenwidriges enthalte, und ohne Verlegung der Landes Constitutionen, Ges bräuche

habe, so wollten fle es auch thun; da sie sich aber durch den ersten Canon der Generalfys. node gesichert hielten, so unterschrieben sie. Nun kommt es also darauf an, was auf dem Provinzialsynobo dieserwegen beschlossen werden wird, das wird uns hier, da wir mit fys nodiren, auch recht seyn, so lange werden Ihro Excellenz sich gedulden.

Gr. Unruh. Go! so bilder ihr euch ein, daß ihr auf dem Provinzialsynodo das werder åndern können, was auf der Generalfynode unter dem rußisch - kayserl. Schuß und in Beyseyn des tönigl. Mandatarii beschlossen worden ist?

Grill. Ihro Excellenz, so wie es der erste Canon besagt.

Gr. Unruh. Wenn das ist, und sie nicht wollen, so habe das Meinige gethan, und ihnen weiter nichts zu sagen.

Bis hieher war die Unterredung sihend, aber nun erhob sich der Herr
Graf, und sagte heftig:

Gr. Unruh. Glaubt, nur, nicht, daß man das wird annehmen, was ihr da im Winkel, es sey in Sielec, oder wo es seyn wird, ausmachen werdet, so wie auch das nicht angenommen werden wird, was man in Posen oder in Lissa dagegen ausmachen wolls te. Wir Edelleute in Masuren werden, uns zu Großpolen halten, und nicht zu Kleinpos len. Nehmet nur alsdenn etwas vor, das dem Generalfynodo entgegen ist; so werdet ihr den Schuß der Tractaten verlieren; man wird den Adel von Kleinpolen aus dem Lans de jagen, und euch hier der katholischen Geistlichkeit überlassen.

Groll. Das wird sich alles zeigen, ich kann nichts anders sagen, als, wir hier köns nen, ohne die Union zu verleßen, in nichts eingehen. Ohne Kleinpoten können wir hierin gar nichts machen.

Gr. Unruh. Die Union ist im Winkel gemacht, aber die Generalfynode, ist eine offentliche Sache. Wer hat euch das Recht gegeben, eine solche Union zu machen?

Groll. Umstände und Nothwendigkeit, die eine jede Gesellschaft berechtigen, sich mit einander zu verbinden.

Nach einigem andern weniger bedeutendem Wortwechsel endigte sich die
Unterredung.

Diese Unterredung hat Herr Grill eine Stunde nachher aufgefeßt, und dem Kirs
chenarchiv der evangel. Gemeine zu Warschau einverleibet, wo sie ein jeber
nach Belieben nachsehen kann.

« السابقةمتابعة »