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theils die Warschauer evangelische Gemeine, aber auch die allgemeine Ge schichte

ris, Senioribus, Praepofitis &c. ficut in imperio germanico, fubfunt & obediunt, fyftem iftud hierarchicum Auguftanae Confesfionis abolire, & formam gubernii ecclefiaftici Confesfionis Reformatae ideo ftabilire ftuduit, quia apud Reformates nulla in ftatu clericali exiftit classificatio, fed Paftor Paftori in omnibus aequalis, unus alteri non fubeft, & quaevis communitas, dummodo proprium habeat Miniftrum, per electos fuos curatores laicos, quos infpectores & diaconos vocant, juxta Confesfionis Helveticae articulum vigefimum nonum, & fequentes, independenter regitur, & generale nomen ecclefiae adfumit, & talis independentis regiminis formam etiam in numerofa communitate Varfavienfi Augustanae Confesfionis introducendi autor & coripheus eft fupradi&tus Mercator Giering, qui poftquam fe ipfum in fynodo Sielecenfi Affefforem Confiftorii nominavit, mox fe & Diaconum laicum nominaffet, & Rectorem independentem totius communitatis egiffet. Quapropter eo majorem meretur poenam, quo qua civis, nec civile nec ecclefiafticum fine laefione publicarum regni legum capere poteft gubernium, confequenter omnis fibi arrogata autoritas nonnifi ferio punienda eft ufurpatio. Medicinae Doctor Arnold, cujus occu. patio jam pridem fuit tranquillitatem focialem turbare, qua etiam de caufa in magna Polonia, ubi antea degebat, a coena Domini exclufus, Varfaviam migravit, theolo gica fua buc adtulit fophifmata, quae ut circiter oftiatim docens, fciffuras inter membra communitatis caufat, easque confilio fuo & paralogifmis auget, utrique confesfioni adulatur, utramque vexans, & inde qua ordinis & pacis civilis turbator, poenis per legem perturbatoribus publicae tranquillitatis asfignatis, afficiendus eft. Quam fupra exaratam folennem manifeftationem & respective proteftationem, infrafcriptus manifeftans iterum iterumque repetens, quaevis fibi refervat juris & legis competentia manifeftationem hanc mutandi, latius extendendi, & nova fi quae eveaerint, ejusdem naturae emergentia fupradictis addendi,

Puchalle.

Lectum per Jurkowski,

Deutsche Uebersetzung des vorstehenden Manifestes.

Geschehen im königl. Schloß zu Warschau, den 25. Febr. 1782.

Vor dem Warschauer Grodgericht und dessen Acten erscheinet persönlich der wohlge borne Fricerich von Kaufmann, Obristlieutenant der königl. Armee, und Sr. königl. Majestät abgeordneter Bevo lmächtigter zu dem wengrowischen Generalfynod der Dißidenten, und schreibt in kraft des Inhalts des königl. Mandats, welches insbes sondere befiehlet, daß der gedachte abgeordnete Bevollmächtigte alle Aufmerksamkeit

und

schichte der dißidentischen Streitigkeiten, und ist ein erhaltungswürdiges Dent mal

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und Sorgfalt anwende, daß nicht bey Gelegenheit eines zu errichtenden Kirchenregiments der Dißidenten etwas beschloffen oder gethan werde, welches der heil. römischkatholischen im Königreiche Polen herrschenden Religion, den Reichsgesehen, oder dem im Jahr 1768 den Dißidenten zu Gunsten geschlossenen Tractat, im ges ringsten zuwider oder nachtheilig sey. Erstlich wider die politisch-kirchliche Union, welche auf dem Provincialsynod zu Sielec im Monat May 1777 zwischen den dißis dentischen Einwohnern von Kleinpolen und dem Herzogthume Masovien, ohne daß aus dem Herzogthume Masovien ein Adelicher oder Geistlicher der augsburgischen Confeßion gegenwärtig gewesen, gestiftet worden, und wider alle aus dieser illegalen und besagtem Tractat juwider laufenden Union, bisher unter sehr vielen dißidentischen Bürgern des Reichs, besonders aber unter den Gliedern der zahlreichen Warschauer Gemeine, augsburgischer Confeßion, entstanden, und die gesellschaftliche Ruhe auf das gefährlichste zerrüttenden Uneinigkeiten. 3weytens wider die lehte im Monat Junius 1781. versammlete Synod, Provincial. Drittens wider das gegenwärtige Consistorium der Dißidenten, welches zu Warschau angestellet ist. Viertens 'wider die Vorsteher der besagten Warschauer Gemeine, augsburgischer Confeßion. Fünftens gegen einige Personen, welche den Reichsgesehen, den Tractaten, dem System und der Kirchendisciplin der ebengenannten Confeßion zuwider handeln, als aller Uneinigkeiten und schädlichen Zänkereyen Urheber und Begünstiger, nemlich den Pastor Cerulli, den Gewürzkrämer Ebert, den Kaufmann Giering und den Medicinae Doctor Arnold, die feyerlichste und seiner Zeit in den Foris, welche durch den Tractat einer jeden Sache angewiesen sind, gerichtlich auszuführende Manifestation und respective Proteftation ein, und zwar im folgenden. Erstlich, weil zwar den digidentischen Einwohnern des Königreichs Polen und des Großherzogthums Litauen durch den Tractat nicht verboten ist, nach dem Beyspiele der Nichtkatholischen, die im deutschen Reiche wohnen, eine bloß politische Union zur gemeinschaftlichen Vertheidi gung der gemeinschaftlichen Rechte und Privilegien, unter sich zu schliessen, aber eine Union, welche das innere kirchliche System einer jeden evangelischen Confeßion besonders betrifft, und zur Vermischung beyder durch Lehrsage, Gebräuche und Zucht ganz und gar verschiednen Confeßionen, welche durch den Tractat von 1768 ausdrücklich unterschieden worden, weder directe noch indirecte führt, zu schlieffen, ist den Dißidens ten von Kleinpolen und Masuren um so weniger erlaubt, je mehr durch eine solche Bermischung beyder evangelischen Confeßionen der Tractat wesentlich gebrochen würde, und die Vorrechte, welche zweyen unter sich verschiedenen Confeßionen gegeben wor den, einer dritten, die aus beyder Vermischung entstanden, welche weder eine reine augsburgische noch reine reformirte, sondern zweydeutige, im Tractat nicht genannte, mithin im Königreiche Polen nicht geduldete Secte formirte, gar nicht zufämen. Dag aber die Sielecer Union, unter dem Titul einer politisch kirchlichen, die innern Regie rungen beyder evangelischen Confeßionen zu ihrem geheimen Zwecke gehabt, erhellet deutlich daraus, daß der diese Union machende Synod nur ein gemischtes Consisto rium angesetzt, welches Statur aber dem wortlich ausgedruckten Inhalte und dem Sinn des Tractats geradezu entgegen ist, weil der befagte Tractat zur errichtenden und erhaltenden in jeder Confeßion nothwendigen Subordination und Kirchendisciplin

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Artik. II. S.5. befiehlt, daß die Dißidenten ihre Synoden so oft sie wollen, zusammenberufen, und Consistoria errichten mögen, welche Synoden und Consistorien alle Sachen, die die Lehrsage, Lehre, Liturgie, Ordnung und Disciplin angehen, leiten und regieren sollen, welche Worte schon an sich genugsam heweisen, daß einer jeden Confeßion ihre eigene und besondere Synode zukomme, und ihr eignee Consistorium, weil eine jede Confeßion, indem sie ihren Grundsägen folget, auf die sich ihre Disciplin, Kirchenregiment und Gebräuche gründen, über die Lehrfäße und Disciplin einer andern Confeßion nicht gründlich genug bestimmte Urtheile um so weniger fållen kann, da das Consistorium aus gleicher Zahl von Affefforen, die aus beyden Confeßionen genommen, bestehet, und also durch den unumgänglichen Mangel der Wahrheit die Beschlüsse unmöglich decisiv werden können, weil jede Confeßion ihrem kirchlichen System anhängt, und von der andern Confeßion Sachen immer ein unfügliches Urtheil fallen würde; welche Inconvenienz die weißesten Stifter des Tractats weislich verhindert, indem sie festgesezt Artif. 11. §. 4. daß die Fundatores neuer Kirchen von demjenigen Consistorio der Con feßion den Consens fuchen follen, zu deren Gebrauch die Kirche gerichtet wird, wors aus überzeugend erhellet, daß eine jede Confeßion von ihrem eignem Consistorio und Synod abhangen soll, mithin können gemischte Synoden und Confiftoria jun&a nur dann collegialisch zusammen kommen, wenn Geschäfte, welche das ganze Corpus Diffidentium betreffen sollen, verhandelt werden. Dennoch haben dieser Wahrheit zuwider die Vorsteher der Warschauer Gemeine A. C. eine folche innere Vers einigung bepder Confeßionen wirklich bereits angefangen, wie dies unten deutlicher und weitläuftiger wird gesagt werden; und obgleich einige zur Gemeine befagter Cons feßion gehörige Glieder des Rittersrandes, da sie damals feine Arglift vermutheten, sondern den Bepnamen der Union, welcher von der Kirche hergenommen ist, für ein brus derliches Band jeder Confeßion ihre freve Religionsübung in allen zu beschügen hielten, diesen Unionsact hier in Warschau auf guten Treu und Glauben unterschrieben, so find sie doch, wie sie hernach die schädlichen Wirkungen der Union eingesehen, stillschweigend von ihr abgegangen. Zweitens, weil der lettere im Monat Junio verwichnen Jahres verhandelte Synod zu Siclec nicht, wie die Geseze verordnen, durch Deliberation und Stimmung, fondern dictirend seine Acta und Canones gemacht hat, und alle zu erwählende Personen, denen Geschäfte aufgetragen, oder Aemter übertragen werden sollten, aus dem Schubsack des Kaufmanns Giering, der die Nas men auf ein Papier geschrieben hatte, herausgezogen, und dem wohlgeb. Synodals Director als Erwählte hingereichet wurden; so wurden die neuen Assessores des Consistorii, so die auf den zu reaffumirenden Generalfynod aus der Mesau zu ernennende Deputirte, so die Untersucher des neuherausgegebenen dißidentischen Kirchenrechts, welches die wohlgeb. Deputirte von Kleinpolen zu Wengrow schon überhaupt appro biret haben, (insbesondere aber sind einige Modificationen, Erklärungen oder Aende rungen, die dem Orte und Umständen angemessen, auf dem fünftigen Generalfynod vorzutragen, durch den Canon der Generalfynode nicht nur den Provinzialfynoden, sondern auch den Gemeinen erlaubt worden,) so die Censoren des noch im Assessorialgericht befindlichen, mithin zur Competenz des Provinzialfonods nicht gehörigen Manuscripts eines wahren Kirchengesezbuchs, welches von den Vorstehern der Wars

schauer

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Ich will hier auch eine Nachricht von der gemeinschaftlichen Synode zu 993: Kay

schauer Gemeine A. E. unter dem Titul Kirchenordnung verfaßt worden, ernennet. So ward der wohlehrwürdige Ringeltaube, erster Pastor der Warschauer Gemeine A. C. mit welchem Amte der kleinpolnische Synod 1777 das Amt eines Consistorialassessors unzertrennlich und immerwährend verbunden, aus dem Consistorio ausgez fchloffen, aus dem nichtswürdigen und nicht genug überdachten angeführten Grunde, reil eben der Pastor Primar, zugleich geistlicher Senior ist, welches Amt aber dies felben Glieder, die den Synod ausmachen, vorher schon auf dem Synod ju Piakki dem besagten Pastor Primarius und Consistorialassessor übertragen haben; Aemter aber, die so vielmal für compatible sind gehalten worden, können mit Rechtsbestand nicht für incompatible gehalten werden. So wurden endlich die Acta und Canones der Generalsynode, die unter dem durchl. und großmächtigsten Schuhe zu Wengrow gehalten worden, der Censur des Provinzialsynods unterworfen, und unter andern wurde der rechtmäßig erwählte und gesetzlich constituirte Generalsenior aller in den dreyen Provinzen des Königreichs Polen existirenden evangelischen Gemeinen beyder Confeßionen, in seiner Function circumfcribirt, und seinem Amte wurden willkürliche und die engsten Gränzen gesezt. Drittens, weil das Consistorium, das auf ebenbesagte ungesehe mäßige Weise ernennet worden, durch eine zweyte Illegalitat vor dem durch die Ladung angewiesenen Termin, die Gerichtsbarkeit kraft eigner Auctoritat fundiret, und durch diese wider das Gesez anticipirte Handlung die Activitat, wenn es einige im Recht ge gründete gehabt hätte, verlohren hat, denn es hat, ohne die bestimmte Zeit der Las dung abzuwarten, wo es von dem vorigen Consistorialpräsident und Assessoren, deren Function durch 2 Jahre, und zwar bis zur Herbstladung, dauert, canonisch und gebräuchlich eingeführt hätte werden sollen, gleich nach der Ankunft der von dem Sielecer Sonod zurückkehrenden neuen sich selbst gemachten Assessoren bald die völlige - und offentliche Jurisdiction sich zugeeignet, und feine Vorgänger, deren Function noch in drey monatlicher gesegmäßiger Activität hätte bleiben sollen, zwar stillschweigend, aber doch wirklich abgesezt, deswegen auch der Generalfynod Director wider alle auf dem legtern Sielecer Synod geschehenen Illegalitaeten, und dadurch wider die ufurpirte Activitåt des unrechtmäßig angestellten, und von sich selbst inftallirten Cons fiftorii eine feyerliche Protestation eingelegt, welche Protestation auch von seiner Erlaucht dem rußischen Großbotschafter in einem unter dem 23. Januarii a, curr. an den Civilsenior abgelassenen Schreiben völlig gerechtfertigt, und das Consistorium für nicht existirend erklärt wird. Kraft welcher Declaration der Generalsenior aller dreyen Provinzen des Königreichs Polen in dem Euspensorialdecret von der Pastoralfunction, welches gegen den zmal ungehorsamen und contumacirenden Pastor Cerulli, nach den Canonen der Kirche gesprochen worden, die Vacanz des. Consistorii mit der Stimme des Civilsenioris bestätiget. Diesen protestirenden, declartrenden und bestätigenden Schriften fügt der unterzeichnete Manifestirende eine aus einem neuem geschmäßig hergenommenen Grunde folenne Protestation bey, wider die neulich von der Canzel geschehene Abkündigung der Frühlingsconsistorialladung, und zwar aus dem Grunde, weil der Pastor Cerulli als Consistorial Vicepräsident unter dem Condemnat stehet, und daher gusser aller öffentlichen Activität sich befindet: ohne den geistlichen Affeffor der A. C. aber das Collegium, wenn es auch im übrigen legal wäre,

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Kayban in dem Großherzogthum Litauen nachholen, welche mir bey der Ausar. beis

incomplet ist, und deswegen der unterschriebene Manifeftirende gegen alle in der abgekuns digten nächsten Ladung, durch neue Illegalitat vielleicht zu haltende Seßionen und Acta, des die firchliche Jurisdiction ufurpirendenConsistorii, protestiret, und in Fundamento des ManDats, womit er versehen ist, die Consistorialgerichte als illegal durch diese gegenwärtige amtsmäßige Proteftation, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, wider die Uebertreter des Gesezes in einem jeden competirendem Gerichte deswegen Actionem poenalem anzustellen. Viertens, weil die Vorsteher der Warschauer Gemeine A. C. die gefeßgebende Auctoritat, welche nach den Grundsägen der durchl. Republik den Bürgern nicht zufömmt, criminel ufurpirt, und sich eine kirchliche Herrschaft, sowohl in dogmatischen ale liturgischen und Disciplinfachen, ja sogar in Strafen, welche durch den Tractat den Synoden und Consistorien ausschlußweise vorbehalten worden, willkürlich angemaßt, nicht nur daß sie aus eigner Bewegung Kirchengesege gemacht, zu deren Executoren sie sich selbst conftituiret, sondern auch durch einen heimlichen Eyd sich einander versprochen, keine andre Gefeße zu befolgen, und somit als Verschworne die eine dogmatische Union bey den evangelischen Gemeinen unvermerkt gleichsam einführen wollen, die Liturgie, welche der augsburgischen Confeßion eigen ist, in den meisten Stücken geåndert, einen neuen, die Lehre der Religion anders lehrenden und erklärenden Catechismum der Gemeine aufgedrungen, von dem in der Kirche besagter Confeßion durch beynahe drittehalbhundert Jahr gebrauchten Ritu abgegangen; fast alle religiose Ceremonien, den Apparat, der die andächtigen Handlungen von weltlichen Handlungen unterscheidet, abgeschafft, alle kirchliche Gerichtsbar Feit sich, fogar über die Prediger, angemaffet, aller Subordination, die in jeder Gesellschaft nothwendig, sich entzogen, indem sie feinen Obern im Kirchenregiment erkennen wollen, alle Dependenz verworfen, sich mit der Unionsacte und dem Pros vinzialspnob deckende, da sie doch in einem Separat - Artikul, der ihrem geschriebenem Codex angehängt ist, den dem Synod schuldigen Gehorsam bedingte Gränzen gesetzt, und fich allein zu independenten Regenten der Kirche, und zu despotischen Herren der Gemeine, beren Vorsteher sie doch seyn sollen, gemacht, welches unumgränzte Dominium der ganzen Gemeine so unerträglich, wie der verstümmelte Gottesdienst, allen Gemüthern fo empfindlich geworden, daß vor dem festgesezten Termin der Einweihung der neuen evangelischen Warschauer Kirche A. C. einige von der Gemeine erwählte Glieder ihren Borstehern eine Bittschrift einreichten, in welcher sie baten, daß in der neuen Kirche der Gottesdienst nach der augsburgischen Confeßion möchte vorgenommen, und die Liturgie mit dem Actu nach der alten Agende der evangelischen Kirche wieder herge ftellet werden, aber nachdem die besagten Deputirte der Gemeine 3 Wochen umsonst auf Antwort gewartet, so sind sie nicht nur unerhört, sondern auch ziemlich verächt lich entlassen worden. Da sie nun nicht wußten, wohin sie sich wenden sollten, so haben fie endlich des Erl. rußischen Großbotschafters, der den Tractat, welcher allen Dißidenten eine freye und nicht gezwungene Religionsübung verstattet, pflichtmäßig bes schütt, Hülfe gesucht, welcher dem gerechten Bitten willfahrend die Sache zu Gunsten der Supplicirenden entschieden, und da der unterschriebene Manifestant von Sr. Fönigl. Majestat delegirt wurde, der Einweihungshandlung der neuen evangelischen Kirche zu asistiren, den Vorstehern im Namen und von Seiten seines allerhöchsten Commit

tenten,

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