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beitung des ersten Theils dieser Geschichte gefehlet hat; daher ich auch diese Sy.

nobe

tenten, um die Uneinigkeiten in der Gemeine beyzulegen, diefelben wieder einführen, die Liturgie der A. C. und die in den sächsischen Kirchen gebräuchlichen Ritus empfohe len, so hat er zwar ein unbestimmtes Versprechen erhalten, aber die Handlungen der Vorsteher, welche auf die Einweihung folgten, haben offenbar ihr hartnäckige Arrogence bewiesen, welche keinem nachgab.

Fünftens, der Vorsteher der besagten Gemeine, der Gewürzkråmer Ebert, da er mit dem Organisten Dreßler von den Zierrathen des Altars in der neuen evangelischen Kirche redete, und sie verachtete, hat folgende gotteslästerliche Worte ausgestossen: Wenn die Leuchter und Lichter sollen auf den Altar gesetet werden, so habe ich noch genug aft Silber, aus dem werde ich laffen einen Affen machen, und werde ihn ebenfalls auf Den Altar sehen; welcher die göttliche Majestät, weil die Lichter dem auf den Altar ge stelltem Bilde Christi zur Gesellschaft sind, und das heilige Abendmahl erleuchten, ganz ges radezu, wie die Religion nicht minder strafbar beleidigende Blasphemie, nach den öffents lichen Reichsgesehen der Todesstrafe werth ist, deswegen auch unterzeichneter Manis festirender sich alle Rechte vorbehält, seiner Zeit eine competirende Actionem crimina lem anzustellen. Weil der Pastor Cerulli seines geistlichen Characters uneingedenk gewesen, die clerischen Vorzüge nicht hat erkennen wollen, sondern sich schon längst der Auctorität der Lapen unterworfen hat, da er die geistliche Jurisdiction verachtete, und den unrechtmäßigen Befehlen der Vorsteher gehorchte, so daß er unmittelbar nach der Einweihung der neuen Kirche sich der von den Vorstehern vorher entworfene, und der A. C. nicht angemesses nen eingeführten Liturgie hartnäckigt bedient, noch das Kleid als Prediger, nach dem in der Kirche angenommenen Gebrauche, wie er hätte sollen, anziehen wollen, und ob er zwar oft vermahnet worden, dennoch einen unterschiednen Amtsdienst beybehals ten, den Gebrauch der Lichter, die unter der Austheilung des heiligen Abendmahls den Altar erleuchten, nicht nur für lächerlich, sondern auch für zur Abgötteren sich neigend erklärt, vor dieser seiner religidsen Erklärung vor zweyen glaubwürdigen Gemeins gliedern den Altar, auf dem das ehrwürdige Bild Christi unsers Erldsers steht, und der durch die Einsegnung des heiligen Abendmahls, welche auf demselben verrich tet wird, allen Christen ehrwürdig ist, mit solchen schändlichen Worten gelas ftert, daß, die es gehört, aufs åusserste geärgert, bewogen wurden, dieses Crimen zu denunciten, und diese Denunciation den Senioratacten unter eidlicher Beglaus bigung einzuschreiben, wo es zu seiner Zeit extrahirt dem competirenden Richter vors gezeigt werden wird, damit es nach den Gefeßen geahnde. werde, und der Låsterer nicht ungestraft bleibe. Der Kaufmann Giering aber, als der Hauptwidersacher der Kirchenordnung und Disciplin, die einer jeden Confeßion für sich durch den Tractat gesichert worden, welcher das Regiment der Kirche A. C. dem Kirchenregiment der reformirten Confeßion gleich machen wollte, ist aller Beschwerden Urheber, und ob er wohl weiß, daß in der Kirche A. C. die Grade des Predigtamts wie in der römischcatholischen Kirche beybehalten worden, und daß die Prediger, welche in der Würde niedriger sind, denen, die sich in höhern Würden befinden, entweder den Erzbischöfen und Bischöfen, wie in Schweden und Dänemark, oder den General- oder Special Superintendenten, den Erspriestern, Senioren, Pröbste ze. wie im deutschen Reiche,

node ganz übergangen habe. Sie wurde im May 1781 gehalten, und was hier aus derselben Acten vorkommt, k) zeiget aufs deutlichßte, daß sie einerley Grundfäße

vinzialsynod deckende, da sie doch in einem Separat - Artiful, der ihrem geschriebenem Codex angehängt ist, den dem Synod schuldigen Gehorsam bedingte Grånzen gesegt, und fich allein zu independenten Regenten der Kirche, und zu despotischen Herren der Gemeine, deren Vorsteher sie doch seyn sollen, gemacht, welches unumgranite Dominium der ganzen Gemeine so unerträglich, wie der verstümmelte Gottesdienst, allen Gemüthern fo empfindlich geworden, daß vor dem festgesetten Termin der Einweihung der neuen evangelischen Warschauer Kirche . C. einige von der Gemeine erwählte Glieder ihren Vorstehern eine Bittschrift einreichten, in welcher sie baten, daß in der neuen Kirche der Gottesdienst nach der augsburgischen Confeßion möchte vorgenommen, und die Liturgie mit dem A&tu nach der alten Agende der evangelischen Kirche wieder herges stellet werden, aber nachdem die besagten Deputirte der Gemeine 3 Wochen umsonst auf Antwort gewartet, so sind sie nicht nur unerhört, sondern auch ziemlich verächt lich entlassen worden. Da sie nun nicht wußten, wohin sie sich wenden sollten, so haben sie endlich des Erl. rußischen Großvotschafters, der den Tractat, welcher allen Dißis benten eine freye und nicht gezwungene Religionsübung verstattet, pflichtmäßig bes schütt, Hülfe gesucht, welcher dem gerechten Bitten willfahrend die Sache zu Gunsten Der Supplicirenden entschieden, und da der unterschriebene Manifestant von Sr. Fönigl. Majestät delegirt wurde, der Einweihungshandlung der neuen evangelischen Kirche zu asistiren, den Vorstehern im Namen und von Seiten seines allerhöchsten Commits tenten, um die Uneinigkeiten in der Gemeine beyzulegen, dieselben wieder einführen, die Liturgie der A. C. und die in den sächsischen Kirchen gebräuchlichen Ritus empfoh len, so hat er zwar ein unbestimmtes Versprechen erhalten, aber die Handlungen der Vorsteher, welche auf die Einweihung folgten, haben offenbar ihre hartnäckige Arrogence bewiesen, welche keinem nachgab,

Obige ausgearbeitete folenne Manifestation und respective Protestation wiederholet der unterzeichnete Manifestant, behält sich alle Rechte und Gefeß- Competenz vor, um dieses Manifest zu ändern, weiter auszudehnen, und wenn was neues von dieser Art geschehen, es dem obgesagten hinzuzufügen.

(L.S.)

k) Diese Acten Lauten, wie folget.

Memorial.

Da wir, auf Verlangen unserer Brüder in Christo in Groß und Kleinpolen, von unserer Provinzialsynode im legtverwichenen Jahre mit Instructionen versehene uns

fece

fdge mit der Sielecer Synode von 1777 gehabt habe, daher auch die Union bey:

sere erbetene hochgeborne, hochwohlgeborne und hochehrwürdige Herren Delegaten auf die Generalsynode nach Wengrow gesendet, und selbige uns auf jeßiger Zusam menkunft, mit Vorlegung der Acten und Schlüsse, schriftlichen und mündlichen Rap: port abgestattet, so wird obgedachten refpe&t. Herren hiemit für ihre Mühe in Aus richtung ihrer Aufträge der verbindlichste Tank versichert.

Es ist uns auffallend, daß der erste Canon, handelnd vom Kirchengesegbuch, allen Provinzen, gedachtes Gesetzbuch anzunehmen, Verbindlichkeit aufleget. Nicht zu gedenken, daß, da unsere Provinz sich nach den Gefeßen der heiligen Schrift, der Agende, und den Schlüffen und Canonen ihrer Synoden zeithero richtet, auch noch fernerhin an dieser Verfassung genug haben kann: so haben wir noch übers dem anzumerken, daß die Exemplarien von gedachtem Kirchengefeßbuch den Glie dern unserer Provinz nicht bey Zeiten mitgetheilet, und den Districten communiciret worden sind, und solches nur zum Theil erst auf jeßigem Synod, und das in einer nicht treuen Uebersehung, bewürket worden ist: so hat man auch das Ganze des Inhalts gedachten Buchs weder übersehen noch untersuchen, und, wie höchst nöthig ist, beurtheilen können. Dieserwegen beschlieffen wir hiemit, an unsere Bruder in Großpolen zu schreiben, und ihnen vorzuschlagen, die limitirte Generalfynode bis zum ersten September des fünftigen 1782ften Jahres zu verschieben, damit die Exemplaria des Kirchengesetzbuchs, so bald sie in polnischer Sprache aus der Press se fommen, uns gehörig communiciret werden können, die hernach den Distri cten und Gemeinen vertheilt, durch erleuchtete und für das allgemeine Wohl der Kirche besorgte Månner mit Aufmerksamkeit gelesen, und in jedem Punct untersucht, und dasjenige treulich angemerkt werden soll, was sich für unsere Verfassung und Lage schicket. Alle diese Reflexionen sollen an unsern Synod eingesandt, von diesem aber durch gegenwärtige Glieder untersucht, und dasjenige daraus gejogen. werden, was für unsere Provinz schicklich und heilsam zu seyn befunden wird, und solches soll dem gemeinschaftlichen Synod jur Approbation vorgeleget werden.

Extract aus den Acten der Synode zu Keydan im Jahr 1781. IVter Canon, wegen errichteter Union zwischen beyden evangelischen Confeßionen im Großherzogthum Litauen.

Da das seit Jahrhunderten gewünschte grosse Werk einer politischen Vereinigung beyder evangelischen Confeßionen, welches auf der Synode zu Sendomir im Jahr 1570 begonnen, durch Generalfynoden bestätiget, und in unserer Provinz auf verschiedenen Synoden, besonders ohnlängst im Jahr 1778 in Keydan, imgleichen im Jahr 1779 zu Wilna, auf den gehaltenen Synoden erneuert worden, nun unter Gottes Beystand ju Stande kommt: so danken wir zuvörderst Gott mit gerührter Seele, daß er unsere Büsings Magazin XIX. Theil. Rrr Hera

bender evangelischen Kirchen auf derselben nach dem Muster der Sielecer einges richtet worden.

Wie

Herzen durch das Band des Friedens verbunden, and zur Bezielung eines Zwecks gelenket hat. Das hierüber bereits auf der Keydaner Synode entworfene Project, nehmen wir einmüthig an, und indem wir solches in ein Unionsinstrument verwan deln, sezen wir hiemit fest, daß dessen Inhalt genau befolget werde, so wie wir solches unseren Büchern einverleiben.

Acte der politischen Union beyder evangelischen Confeßionen im Großherzoge
thum Litauen, der mit gemeinschaftlicher Uebereinstimmung der Herren Deles
girten von fünf Gemeinen augsburgischer Confeßion zu Kowno, Sluck, Keys
dán, Szucko und Stawel in den Seßionen vom zten bis 6sten
Julius 1781 verabredet und geschlossen, auch unterzeichnet

worden.

Wir Einwohner im Großherzogthum Litauen, beyder evangelischen Confeßionen, weltlichen und geistlichen Standes, auf gegenwärtigem Generalfynod versammlet, ermuntert durch das Beyspiel unserer Vorfahren, welche die Union zu Sendomir im Jahr 1570 und im Jahr 1599 zu Wilna, zur Erhaltung ihrer Rechte und Freyheiten, als Dißidenten der christlichen Religion im Königreich Polen und darzu ges hörigen Provinzen, geschlossen: imgleichen in Rücksicht und in billiger Nachahmung unserer Mitbrüder in der Krone, danken der göttlichen Barmherzigkeit, daß wir unsere durch Jahrhunderte angefochtene und unterdrückte Rechte, durch die feyerliche mit uns unter der Guarantie der angrånzenden allerdurchlauchtigsten Mächte, in den Jahren 1768 und 1775 geschloffene Tractaten wieder hergestellet und gesichert erHalten haben. Damit wir nun diese durch vieles Ungemach und Gefahr wieder hergestellte Rechte und Freyheiten, wider entwanige Beeinträchtigungen vertheidigen, und zur Ehre des drepeinigen Gottes unsern Nachkommen erhalten mögen, imgleichen damit wir als Dißidenten die Vortheile geniessen, und die herzliche Eintracht und Vertraulichkeit zum 2obe Gottes und einer guten Kirchenordnung und Zucht gegründet und vermehret werde: so haben wir Endesunterzeichnete in unserm und unserer Nachkommen Namen eine solche politische Union erneuert, und auf eine immerwährende rechtkräftigste Art unter einander verabredet, und unter Verpfändung unserer Ehre, Glauben und Gewissen geschlossen, in nachstehenden Puncten.

Erstens. Bezeugen wir hiermit auf das feyerlichste, daß diese unsere Vereinigung beyder evangelischen Confeßionen nicht im geringsten den Endzweck hat, die alten und bisher beybehaltenen Glaubenslehren, Meynungen oder Ceremonien einer oder der andern Confeßion zu verändern, oder der leichtsinnigkeit eine Thür zu eröfnen, voa einer zur andern überzutreten, oder auch die Freyheit der Gewissen zu beschweren: fondern sie hat nur die Absicht, in Angelegenheiten beyder Confeßionen in allen und jeden Vorfällen wegen vereinigter politischer Regierung mit vereinten Kräften sich

Gerech

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Wie die evangelisch - lutherischen Gemeinen in Litauen sich getheilet, einige Rrt 2 weni

Gerechtigkeit zu suchen, and das Eigenthum zu beschüßen. Zu dem Ende sollen sos wohl Curatores als Repräsentanten, oder die Actores, welche unsere Union anstellen wird, imgleichen die Plenipotenten derselben sollen und sind schuldig, gemeinschaftlich und einmüthiglich nach Möglichkeit, in Betreff der Aufrechthaltung der Rechte und rechtlichen Geschäfte, oder wenn jemanden Gewalt geschähe, überhaupt bey allen Vorfållen, sich einander zu helfen, zu rathen, auch auf das getreulichste zu unterstügen. Solche Personen aber wird jede Confeßion sich zu ernennen, und mit Referirung an die gemeinschaftliche Obrigkeit zu bevollmächtigen verpflichtet seyn.

Zwentens. Die Provinzialsynoden sollen von nun an aus beyden Confeßionen weltlichen und geistlichen Standes bestehen, und gemeinschaftlich gehalten werden, auch Macht und Gewalt haben, die nöthige Subordination und Kirchendisciplin fest zu sehen. Daher machen wir es uns zum Gefeß, daß die Synodaldirectores aus bepden Confeßionen, ohne auf das Ansehn der Person, vielmehr auf Tugend und Fähigkeit zu sehen, entweder einmüthig, oder durch Mehrheit der Stimmen erwählet und bestätiget werden sollen. Die Geistlichen sowohl als die Weltlichen, nebst den Aeltesten der Gemeinen A. C. follen auf unsern gemeinschaftlichen Synoden freye Stimmen, und die Gleichheir im decidiren haben, in Sachen die zu den gemeinschaftlichen Berathschlagungen gehören. (Hievon aber sind ausgenommen die geheimen Borfälle, die für eine besondere Berathschlagung der Curatoren und der Aeltesten der Geistlichkeit beyder Confeßionen gehören, und ihnen vorbehalten werden.) Da aber zeither zur Erhaltung einer guten Ordnung die Synoden der reformirten Confeßion in Litauen in sechs Districten an gewöhnlichen Oertern sind gehalten worden, so sehen wir fest, daß, wenn auf einen derselben eine Cadenz treffen sollte, wo eine Kirche der A. C. ist, in welcher der Gottesdienst in polnischer Sprache gehalten wird, so foll der Synod in solcher Kirche gehalten werden. Auf jedem Synod aber sollen beyder respect Confeßionen ihre besondere dconomischen Sachen auf eigenen besondern Sigungen verhandelt und beendiget werden Den Ort, wo ein künftiger Synod zu halten, wird die Mehrheit der Stimmen entscheiden und festsegen.

Drittens. Im Fall (wofür Gott bewahre) daß eine Fundation von jemanden angetastet, oder sonst ein Mitglied von jemanden angegriffen werden sollte, so verbinden sich beyde Cenfeßionen sich des angegriffenen, schwachen, verfolgten, oder auch schon unterdrückten Theils, mit Rath, That, auch Aufwand aus der gemeinschaftlichen Caffe, welche zu errichten ein Gegenstand der Union seyn soll, anzunehmen. Auch verbinden sich die vereinigten Confeßionen, die Fundation, welche noch vor jeßiger Union, nicht aber die, welche vor dem Anno normali laut den Tractaten von 1768 anges tastet, oder beeinträchtiget, oder gar ihnen abgenommen worden, wieder herzustellen, auf die Art, welche gedachter Tractat vorschreibet. Da nun zu Bestreitung dieser Unkosten, und auch noch anderer Angelegenheiten, die vorfallen können, nöthig ist, eine Caffe bey der Hand zu haben, so werden beyde vereinigte Theile darauf mit Rath und That denken, eine Unionscaffe zu errichten, und das auf eine Art, wie von beyden vereinigten Confeßionen wird beliebt und beschlossen werden. Aus dieser nun wird

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