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wenige Gemeinen sich zu besondern Synoden und Confiftorien vereiniget, die übri

man die allgemeinen Ausgaben, nach der vorzuschreibenden Ordnung, durch dazu ausgesehene Personen bestreiten. Oeffentliche Collecten zu sammlen, sowohl im Lande als in der Fremde, soll ohne gemeinschaftliche Verordnung des Synodes nicht erlaubt seyn, doch ohne die Privatsammlungen in den eigenen Gemeinen einzuschränken, als welche freygelassen werden.

Viertens. Das Patronatrecht, ihre Pastores zu vociren, behalten sich die Ges meinen U. A. C. vor, welche entweder durch ausländische Consistorien, oder durch unser etwan zu errichtendes gemeinschaftliches Collegium, welches in dem Ansehn und Macht und Ausübung eines Consistorii von dem Synod bestätiget wird, exerciret, nach den Umständen und freyen Willen examiniret, und durch die ältesten Geistlichen ihrer Confeßion ordiniret werden sollen. Jeder ordinirte Geistliche muß bey seiner Einführung in seine Gemeine die Verbindlichkeit über sich nehmen, unfehlbar auf dein allerersten Synod in Termino folito persönlich zu erscheinen, und den Act unserer ewigen Vereinigung durch seine Unterschrift zu beståtigen und zu befråftigen. Hieraus folget,

Fünftens, daß jeder Geistliche der beyden Confeßionen, ohne Ausnahme, den gemeinschaftlichen evangelischen Provinzialsýnod, und das Collegium, welches etwa erz richtet werden wird, um das Consistorium zu repraefentiren, für seine allerhöchste geistliche Gerichtsbarkeit zu erkennen, und dafür zu halten verbunden ist. In eigenen Kirchenangelegenheiten ist der jüngere im Amt dem åltern untergeordnet. Auch erhellet hieraus, das jeder weltlichen Standes, beyderley Geschlechts, und wes Standes er fen, gedachtem gemeinschaftlichen Provinzialsynod und dem Collegio, welches die Macht des Confiftorii repraefentiret, in Angelegenheiten, die Kirchenzuchtic. betreffen, unters worfen ist, und seyn muß.

Sechstens. In Fällen magni momenti remotionis ab officio, transactionis, oder Sonstiger Bestrafung eines Geistlichen bey irgend einer Gemeine beyder Confeßionen, foll alles auf der gemeinschaftlichen Provinzialsynode, oder auf dem versammeltem ganzen obgedachtem Collegio, welches die Macht eines Consistorii vorstellet, geschehen, und bey der Entscheidung foll die Gleichheit aus beyden Confeßionen in Ansehung der Stim men beobachtet werden, so wie diese Verordnung auch in Untersuchung aller Consistorialgeschäften statt haben soll.

Sicbentens. Die bisher bey allen Gemeinen beyder Confeßionen gewöhnliche bes sondere dconomische Seßionen, um in häuslichen Sachen gute Ordnung zu handhaben, follen als solche noch fernerhin zu halten frey seyn, in so fern sie den allgemeinen Gefehen, den Verordnungen gegenwärtiger Union, und der gemeinschaftlichen höchsten Gerichtsbarkeit nicht zuwider sind, und deswegen lassen wir solchen ihre bishero ges habte Macht und Ansehen. Im Fall aber einer Uebertretung, oder wenn jemand einen Seßionsschluß anklagen, und dessen Abänderung verlangen fellte, so soll diese Sache, laut der im vorigen Punkte festgesezten Ordnung, untersucher und entschies

den werden.

Ach

übrigen aber mit den Evangelischreformirten die gemeinschaftlichen Synoden und Cons

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Achtens. In Ansehung der Fundationen, und daraus zu erhebenden Einnahme der Gemeinen beyder vereinigten evangelischen Confeßionen, soll niemanden unter keinerley Vorwand erlaubt seyn und zugelassen werden, folche anzugreifen, oder zu ver mindern. Und wegen der in der Casse fliessenden Einnahmen verordnen wir, daß bey jeder Gemeine der erste Prediger loci ordinarius, oder auch durch Wahl der Gemei ne einer weltlichen Standes zum Caßirer bestellt werde, nachdem er hierüber in End und Pflicht genommen worden, und laut diesem Amte stehet er unter der Macht der Synode. Ein solcher Caßirer ist verpflichtet, seiner Gemeine in ihrer besondern Seßion alljährlich seine Rechnung abzulegen, überdem soll er die Rechnung, welche von den Senioren und Aeltesten jeder Gemeine zu unterschreiben, der alljährlich zu haltenden gemeinschaftlichen Synode zur Nachricht wegen gehabter Einnahme und Ausgabe übersenden, und zwar nicht etwan in Raptularien, sondern in einem ordent lichen Buche sollen diese Rechnungen durch die Aeltesten und Gemeine eingezeichnet feyn. Alles dieses soll auf der gemeinschaftlichen dconomischen Seßion geschehen, wie es im andern Punkte gegen dessen Ende bestimmt ist. Ein Caßirer, der wegent Beeinträchtigung der Caffe angeklaget wird, soll synodaliter gerichtet werden, laut ebengedachter Punkte.

Neuntens. Da in allen vorfallenden Angelegenheiten die Gleichheit der Stimmen von beyden Confeßionen bev Berathschlagungen festgesetzet worden, wodurch leichtlich geschehen könnte, daß bey Votirungen eine Parität der Stimmen seyn dürfte, wodurch Verzögerungen in Entscheidung der Sachen entstehen könnten, so sehen wir auf das gültigste hiermit fest, daß der Director Synodi, oder der erste in der Ordnung, bey irgend einem Berichte, um die Parität zu heben, zwey Stimmen haben soll.

Zehntens. Da auch die Aufrechthaltung unserer gemeinschaftlichen Rechte, Freyheiten und Befugniße eine ganz vorzügliche Aufmerksamkeit jerfordern, und auch die innerliche Regierungsverfassung und andere Vorfallenheiten eine Gerichtsbarkeit zu errichten anrathen, da die Provinzialfynoden nicht immer in Activitår seyn können, so behalten wir uns die Macht und Gewalt bevor, mittelst eines allgemeinen Provins jialfynods, irgend ein Collegium, so das Ansehen eines Consistorii vorstellen soll, von Personen aus beyderley evangelischen Confeßion in gleicher Anzahl zu bestimmen, dem wie mit gemeinschaftlicher Uebereinstimmung eine Gerichtsordnung und Vors schrift der Pflichten zur Beobachtung ausfertigen werden: so wie dieses Collegium, welches das Ansehn und Gewalt eines Consistorii haben soll, wegen seines Thuns der gedachten Synode Rede und Antwort zu geben verbunden ist und seyn muß.

Eilftens. Da unter dem gemeinschaftlichen Namen der Dißidenten in unserem Vaterlande auch die nicht unirten Griechen begriffen sind, so ersuchen wir beyde vereinigte Confeßionen des Großherzogthums Litauen, obgedachte Glieder der nicht unirs ten griechischen Kirche auch dieser unserer poktischen Union, die den einzigen Endzweck hat, die uns zustehenden Rechte, Freyheiten und Befugnisse aufrecht zu ers halten, durch einen Acceßionsact beyzutreten, nach dem Beyspiel unserer Vorfahren,

und

Consistoria fortgeseket haben: ist in dem ersten Theil dieser Geschichte S. 337f.

deut=

und unter der wechselseitigen Versicherung, daß wir dieses zu thun nicht verweigern werden.

Vter Canon,

die Einrichtung des gemeinschaftlichen Consistorii betreffend.

Indem wir uns der durch den Tractat erlangten Freyheit bedienen, haben wir, vermöge der geschlossenen Union, für unsere Provinz ein gemeinschaftliches dißidentisches Consistorium gegründet, dessen Einrichtung und besondere Vorschriften wir, laut unserer Unterschriften bekräftiget, unsern Büchern einverleiben lassen.

Die Errichtung des gemeinschaftlichen Consistorii für die in der Provinz Litauen befindlichen Evangelischen beyder Confeßionen, so wie alles auf der gemeinschafts lichen Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen, zu Kendan, ben der geschlossenen politischen Union festgesezt und unterschries ben worden.

1) Das gemeinschaftliche Consistorium beyder evangelischen Confeßionen im Großher. zogthum Litauen soll aus 6 Personen bestehen, nemlich aus dreyen vom weltlichen Stande (den Bürgerstand eingeschloffen,) und aus eben so vielen vom geistlichen Stande, mit der Voraussetzung, daß wenn aus einer Confeßion zwey Geistliche und ein Weltlicher seyn wird, so sollen aus der andern Confeßion sich ein Geistlicher und zwey Welts liche befinden.

2) Diese Gerichtspersonen des Consistorii können nirgends anders als in plena Seffione der Synode durch Mehrheit der Stimmen erwählet werden.

3) Die zu Consistorialrichtern auf der Synode erwählte Personen, welche anwes fend find, sollen vor selbiger vereydet werden, die aber abwesend sind, sollen den Eyd im Consistorio ablegen.

4) Die also erwählte Consistorialrichter behalten ihre Activität auf 1 Jahr, doch können selbige auch auf långere Zeit beståtiget werden.

5) Gedachte erwählte Consistorialrichter erwählen unter sich durch die Mehrheit der Stimmen bep Gründung ihrer Gerichtsbarkeit einen Pråses und Vicepraf.s auf ein Jahr,

1

deutlich und umständlich beschrieben worden. Von der lehten Gemeine weiß ich nichts

6) Zu Führung der Feder bey der Consistorialgerichtsbarkeit erwählen sie einen von den Assessoren auf ein Jahr, nemlich auf die zwey Gerichtscadenzen, nebst Voto decifivo.

7) Zu den Gerichtscadenzen des Confiftorii wird folgende Zeit festgesezt: Die erste soll gehalten werden gleich nach geendigter Synode, und vier Wochen dauern, (wenn hierzu hinlängliche Rechtssachen vorhanden,) und an dem Ort, wo synodiret worden, die andere aber soll jedesmal in Wilna und Kauen abwechselnd gehalten werden, vom 15ten Januarii bis zum legten gedachten Monats, wenn die vorhandenen Rechts fachen so viele Zeit erfordern

8) Von den Consistorialdecreten findet keine andere Appellation, als an die Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen, statt.

9) Die Confiftorialgerichtsordnung, betreffend die innerliche Verfassung dieses Gerichtshofes, die Obliegenheiten der Gerichtspersonen, und die Angelegenheiten, welche vor diesen Gerichtshof gehören zc. behalten wir uns vor, in plena Seffione gegenwärtis ger Synode zu entwerfen und festzusegen,

Gegeben in der Keydaner Kirche den 29sten Junii 1781.

Obigem ist noch beyzufügen beschlossen, daß für dieses einzigemal die Cadenz des Consistorii nach Beendigung gegenwärtiger Synode wegen verschiedener Ursachen, rich ten fann und soll, aber die im Januario zu halten festgesette Cadenz soll laut den Gesezen in Wilna ihre Seßionen halten. Dat. ut fupra,

Adam Estko, Starosta Izlikowski, Director der Synode des Großherzogs thums Litauen.

Alexander Monkiewicz, Sen. Eccl. Vilnenfis.

Gerichtsordnung des gemeinschaftlichen Consistorii beyder unirten evangelischen Confeßionen in der Provinz des Großherzogthums Litauen.

1) Dieses Confiftorium soll folgende Rechtssachen richten.

a) Alle zwischen der Geistlichkeit und den Gemeinen sich ereignende Streitig feiten 2c. und so vice verfa, desgleichen auch die Streitigkeiten der Particularpersonen unter einander in Kirchenfachen, auch nicht weniger die Streitigkeiten, welche sich in den Gemeinen, wofür Gott bewahre, erregen soliten.

nichts mehr zu sagen, aber von der ersten unterschiedenes. Sie halten ihre Sy

noden

b) Die Sachen in puncto feandalosæ vitæ geistlicher und weltlicher Personen, imgleichen der Vorsteher und Aeltesten in den Gemeinen, welche durch den inftigator Contiltori vorgeladen werden sollen.

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c) Die Sachen zwischen Eheleuten einer oder beyder Confeßionen.

d) Ehescheidungsangelegenheiten.

e) Dispensationen sollen auch zum Consistorio gehören, als, vom dreyfachen Aufgebot der verlobten Personen, Haustaufen, auffer im Fall einer Schwäche des Kindes, Haustrauung, auffer im Fall, daß jemand vom Brautpaare in lehten Zůs gen låge, und solche verlangte.

f) Die Sachen aller Witwen und Wapsen der Geistlichen, und derer, die der Kirchen dienen, über welche das Consistorium die Obervormundschaft zu führen schuldig ist.

2) Zu der Gerichtsbarkeit des Consistorii sollen nicht die Sachen der Dogmatic beyder Confeßionen gehören, diese behält sich der gemeinschaftliche Synod bevor, um Personen vom geistlichen Stande von der Confeßion zu einer Commißion zu vers ordnen, von welcher Confeßion jemand wegen Verfälschung der Lehre verdächtig oder -angeklaget ist.

3) In allen Rechtssachen soll überhaupt das Consistorialgericht, so bald eine Sache. vorkommt, den Weg des Vergleichs einzuschlagen verbunden seyn. Wollen sich aber die Partheyen nicht vergleichen, wird der Rechtshandel vorgenommen.

4) Um die Zeit zu ersparen sollen die Partheyen ihre Klagen dem Gericht entweder schriftlich einreichen, oder ad protocollum mündlich angeben, die Exceptiones, Producte und Repliquen aber soll von drey zu drey Tagen eine Parthey der andern zu coms municiren verbunden seyn.

5) Nachdem der gerichtliche Spruch der Partheyen vorgelesen worden, kann das Consistorium denselben die Berufung auf den Provinzialsynod nicht versagen, vielmehr soll es den Appellirenden ein Zeugniß de interpofita appellatione ju ers theilen schuldig seyn, denselben sind überdem drey Tage, nachdem das Urtheil gefaßt worden, als Bedenkzeit zu gestatten.

6) Die Gebühren sowohl für das Gericht als den Notarium, und die Subalternen, gleichen für die Consistorialdispensen, werden folgendergestalt bestimmet.

a) Für einen ganzen Proceß zwischen den Partheyen bis zum endlichen Urtheil, dem Gaicht einen Ducaten.

b)

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