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zu Birsen, und ihr Consistorium hat seinen Sik zu Wilna.

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b) Für den Extract eines gerichtlichen Acts und anderer Refolutiones, imgleis ben für die Unterschrift des Notarii mit der Correcte, für jeden Bogen einen Gulden, Dove Siegel funfzehn Groschen.

c) Für eine Entscheidung, nachdem der Stand der Personen ist, von 200 bis 2000 polnische Fl. um ergernisse zu verhindern.

4) Für den Indult wegen des Aufgebots ein für allemal, von Personen, die folches verlangen, 3 Ducaten. Von Armen soll man nichts nehmen.

e) Von den Indulten zu 2mal Aufgebot innerhalb 8 Tagen wird bezahlt 8 Fl. Die Armen sind, wie vorher gedacht, frey.

f) Die Dispensation zur Haustaufe in den Städten und Oertern, wo Kirchen sind, soll auffer der Schwäche eines Kindes ohnentgeldlich ertheilet werden, doch ohne solche Erlaubniß foll wegen guter Ordnung die Haustaufe nicht zugelaffen werden. Denen

in den Dörfern wohnenden aber foll, laut alter Gewohnheit, der Geistliche ohne die Erlaubniß vom Consistorie zu suchen, zu reisen, und diesen heiligen Art zu verrichten eclaubt seyn.

g) Diefes soll auch bey Trauungen beobachtet werden, und wird eingeschärft, daß, so viel als mdglich, und die Situation der Derter es zuläßt, ein solcher Actus in der Kirche verrichtet werde.

h) Alle dergleichen Einkünfte sollen die Consistoriales zu gleichen Theilen unter fich theilen, ausser daß dem Notario die Sportel fürs Schreiben und fürs Siegeln alleine zukommen, welcher jedoch für Verfertigung und Extradirung auch des allers weitläuftigsten Urtheils mehr nicht als 2 Ducaten verlangen soll.

7) Wenn vermöge Decret eine Commißion oder Inquisition ausgeführet werden müßte, fo follen die streitenden Partheyen für die hierzu ernannte Consistorialråthe gemeinschaftlich die Fortschaffungs- und Unterhaltungsunkosten tragen.

8 Jeder Confiftorialrath soll für beyde Cadenzen, nemlich für Verwaltung der jährlichen Function, 300 polnische Fl. erhalten, welche unterdessen jede Confeßion für ihre Consistorialråthe unter sich in so lange zusammen bringen und zu bestreiten haben wird, bis die gemeinschaftliche Caffe eingerichtet worden ist.

9) Das Complet des Consistorialgerichts soll aus 4 Personen bestehen, wenn ans jedem Stande eine Person vorhanden ist, nur muß die Parität der Personen von benden Confeßionen beobachtet werden. Diejenigen Consistorialråthe, welche der Cas denz nicht begwohnen, bekommen keine Pension, sondern solche bleibet in der Casse.

Büschings Magazin XIX. Theil.

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NB.

verfertigten sie zu Birsen eine Consistorialord=

Im Februar 1783

nung

NB. Wer der 4 Wochen daurenden Consistoriascadenz beywohnt, bekommt 200 polnische Fl. wer nur der 2 wöchentlichen Cadenz fizet, 100 Fl. und bey beyden zugegen ist, die ganze Pension.

10) Die Pluralitat im Pleno bestehet aus 4 Stimmen, und im festgesetten Complet aus drey Stimmen. Bey einer Paritåt ist der Pråses befugt, solche durch seine Stimme zu heben.

11) Wenn ein vom Synod erwählter Consistorialrath das Complet durch seine Entfernung aus dem Gericht fine legitimo impedimento zerreiffen sollte, so sehen wir auf einen solchen rigorem remotionis ab officio hiemit fest.

12) Das Confistorium soll sich folgendes Siegels bedienen: Zwey Hände, die sich in einander drücken, oben das Auge der Vorsehung, mit der Umschrift:

Sigillum Confiftorii Unitorum Evangelicorum in Mag. Duc. Lith. A. 1781.

Eidesformul für die Consistorialräthe.

Ich N. N. durch Mehrheit der Stimmen erwählter Consistorialrath des vereinig ten evangelischen Confiftorii im Großherzogthum Litauen, schwdre zu dem dreyeinigen Gott, daß ich dieses Amt mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue verwalten werde, ohne leichtsinnig die festgesezten Cadenzen zu versäumen, ohne die geringste Partheylichkeit, Ansehn der Person und Stand, Freund- oder Feindschaft, sondern alle meine Urtheile sollen sich gründen auf das Gebot Gottes, die Kirchenagende, die Synodale schlüsse und andere Geseze der protestantischen Kirchen beyder evangelischen Confeßionen, und daß ich keine mir anvertraute Geheimnisse entdecken werde, so wahr mir Gott helfe.

Eidesformul für den Consistorialnotarius.

Ich N. N. erwählter Consistorialrath zur Führung der Feder in dem Consistorial gerichte des Großherzogthums Litauen, schwöre zu dem dreyeinigen Gott, daß ich alle Acten auf das treulichste und fleißigste in Acht nehmen werde. Die Register der Rechtssachen werde ich nicht verändern, alles getreulich ins Protocoll einschreiben, und alle Extracte und Decrete nach dem Inhalt der Entscheidung des Gerichts vers fertigen, herausgeben und unterschreiben, auch keine Geheimnisse verlautbaren. Hierauf schwöre ich zu Gott, so wahr ich von ihm Hülfe begehre.

13) Nachdem wir die Gerichtsordnung des Consistorii verfertiget, and wir zur Wahl derer Consistorialråthe geschritten, welche bis zu fünftiger Synode diese richterlichen Aemter bekleiden sollen, und zwar sollen alle Consistorialråthe auf die künftige Januartiz Cadenz sich persönlich einstellen, um das Consistorium zu gründen. Erstlich aus dem Ritterstande sind die hochwohlgebornen Herren Christoph von Glinsko Glinski, Obristlieutenant der Armee des Großherzogthums Litauen, George aus Młodzianowa

Grans

nung 1) für ihr Consistorium welches sie das Provinzialconsistori

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um

Granszewski, Generaladjutant des Unterfeldherrn des Großherzogthums Litanen. Bom geistlichen Stande, die hochwohlgebornen Herren Gottlob Bitner, Consenior von Wilda, vom Ritterstande augspurgischer Confeßion, den hochwohlgebornen Herrn vor Effen, königl. Hofrath. Aus dem geistlichen Stande die hochwohlehrwürdigen Herren Theodor Zakrzewski, Pastor zu Taurogen, Joachim Friedrich Schulz, Pastor in Kaydan, einmüthig erwählt worden, und haben diejenigen respective Herren, welche gegenwärtig waren, den oben vorgeschriebenen Eyd in Absicht der Synode abgelegt. Gegeben in der Kirche zu Kaydan im Jahr 1781. den 30sten des Monats Junii.

Adam Estko, Starofta Szlykowski, Director der Synode der Pro-
vinz Litauen.

Michael Kr. von Konopka Grabowsky, Generalmajor und Chef der
Garde zu Pferde.

Johann Bukowski, ex equ. ordine Notarius,

Alexander Makiewicz, Senior Vilnenf.

Benjamin Kanot, Senior von Poblachien.

Thomas Makiewicz, Senior des Districts Novegrob.

Memorial.

Unter dem Titul Gesetzbuch in geistlichen Sachen für die Dißidenten 2c. find 6 Exemplare in deutscher Sprache unter die Districts vertheilet, um solches Gesetzbuch zu untersuchen. Von diesem Buche sind die empfangenen 4 Exemplare in polnischer Sprache denen Districten Wilno, Novogrod, Weißrußland und Samogitien zuge fandt worden. Das auf der Generalfynode corrigirte Exemplar aber, in welchem die Regierung an die Provinz des Großherzogthums Litauen verzeichnet worden ist, wird dem Archiv zu Wilna einverleibet,

1) Diese lautet also.

Consistorialverfassung der evangel. Gemeinen U. A. C. im Großher, jogthum Litauen.

der evangelischen Gemeinen ungeänderter augsburgischer Confesion

1. Abschnitt.

Grundgesetze und Zweck dieses Consistoriums.

in

Bir der U. 2. C. zugethane Gemeinen im Großherzogthum Litauen haben auf dieser zu Birsen reaffumirten Provinzialsynode, nach dem Beyspiel unserer Confeßions= verwandten in der Ferne, ein eigenes evangelisches litauisches Provinzialconfiftorium eins müthig errichtet, und auf immer festgefeßt. So wie wir nun dazu durch die Reichs= Grundgeseße dieses Staats durch den von verschiedenen hohen Mächten garantirten Tractat von 1768, und durch die Neichsconstitution von 1775 berechtiget sind: so haben wir auch oben erwehnte Gefeße und Tractaten, und die Majestätsrechte unsers Königs und der durchlauchtigsten Republic bey dieser unserer Einrichtung des obgenannten Cons Fftoriums, als unwandelbare Gränzen angesehen, die wir nicht überschreiten dürfen.

2

Deswegen fell auch diefe unsere geistliche Gerichtsbarkeit bey allen ihr competen ten Entscheidungsfällen, ausser dem von uns durchgesehenen und unserer Localverfassung: angepaßten allgemeinen Kirchenrecht, nebst jener Tractaten Constitution von 1768 and 1775 die Statuten und Conftitutionen diefer durchl. Republic zur beständigen Richtschnur vor Augen haben. Auffer der allgemeinen Absicht der Aufrechthaltung gus ter Ordnung bey Kirchen und Schulen gehet der Zweck dieses Consistoriums zunächst dahin, über geistliche Personen und Sachen in unsern Kirchen, Schulen und Gemeiz nen gesetzmäßig zu urtheilen, und auf Ordnung, Einigkeit, Ruhe und christlichen Wohk Band der Mitglieder unferer Confeßion ein wachsames Auge zu haben, und dadurch Das Wohl des Staats und die Ehre Gottes zu befördern.

II. Abschnitt.
Aeuffere Einrichtung

Jährlich einmal kömmt dieses Consistorium in Wilna, in einem von der withts fchen Gemeine U. A. C. dazu besorgten sichern und bequemen Haufe, zusammen. Die Sihung hebt sich den 15ten Julii an, und währet täglich Vormittags von 8 bis 11, und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, und soll 14 Tage sich hegen. Sollten aber in der Folge der Zeit öftere Sigungen nöthig seyn, so wird der Provinzialfynod darüber neue Verfügungen treffen.

Wenn Entscheidungsfälle vorkommen, die sich gar nicht aufschieben lassen bis zue gewöhnlichen Zeit der Sigung so hat der confiftorialisch erwählte Präsident das Recht, das geistliche Collegium, jum wenigsten doch die nähesten Assessores desselben, zusammen u berufen. Eine solche aufferordentliche Seßion muß aber nur im höchsten Mothfall Statt finden, und die dadurch veranlaßten Unkosten muß derjenige hergeben, der fie verursacht hat

3. Das

in dem Großherzogthum Litauen nennen, so wie sie der. Berfamms

S883

3.

Jung

Das Confiftorium_muß auch einen Gerichtsboten annehmen und beeibigen, dessen Pflichten aus folgender Eidesformul zur Gnüge erhellen.

Ich N. N. schwore zu Gott dem Allmächtigen einen theuren Eid, daß ich die Briefe, Acten oder andere Schriften, die mir von den Consistorialråthen, dem Notario oder dem Fiscal eingehåndigt werden, sicher und ungefäumt, und in der Form Rechtens, an den mir jedesmal bestimmten Ort abgeben will; daß ich solche mir anvertraute Papiere selbst in eigener Person ablies fern, und dieselben so in Acht nehmen werde, daß ich mich auf keine Art und Weise einer unerlaubten Bekanntmachung oder Verfassung, oder ir= gend einer andern Arglist und Betruges dabey schuldig mache; sondern bey allen meinen Pflichten mich treu und gehorsam bezeigen werde. So wahe mir Gort hilft, und sein heiliges Evangelium. Amen.

Jeder, der durch diesen Gerichtsboten eine Citation w. erhält, ist verbunden, ihm einen Einlieferungsschein zu ertheilen. Die Blancate zur Citation müssen bey den Kreisfenioren im Vorrath seyn, werden aus der Confiftorialkanzeley ausgefertiget, föns men allenfalls durch jeden Ministerial übergeben, und den Kreisseniorats - Acten ingrofs Fret werden. Gänzliche Weigerung der Annahme einer Confiftorial-Citation, oder Verz unglimpfung, oder Expulsion des oberwehnten Gerichtsboren ist strafbar.

4.

Dat Confiftorium U. X. C. im Großherzogthum Litauen muß auch einen Instiga tor haben. Die Pflichten des inftigatorischen Amtes erhellen aus folgender Eides> formul.

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen theuren Bid, daß ich auf genaue Beobachtung der Confiftorial- und Kirchenordnungen und des Kirchenrechts U. A. C. im Großherzogthum Litauen, wie auch auf die punctliche Erfüllung der consistorialischen Verordnungen, Befcheide und Decrete genau Acht haben, und darin fleißig und gewissenhaft, ohne Ansehn der Person, und ohne Privathaß oder Chicane procediren will; so wahr mir x.

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Bas die Sicherheit eines Archivs und der Caffe dieses Confiftoriums betrift, und welcher Titulatur und welches Siegels sie sich zu bedienen habe, so haben wir hierüber folgendes bestimmt: Das Archiv und die Caffe ist zu Wilna, ersteres in der Kirche, die Caffe aber soll mit drey Schlössern versehen seyn, von denen immer ein Consistorialrath aus jedem Stande einen von den Drey verschiedenen Schlüffeln in Berwahrung nimme,

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