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fung der Abgeordneten dieser wenigen Gemeinen den Titul einer Pro

vins

so daß ohne Beyseyn dieser drey Räthe, die Casse nicht kann eröffnet werden. Der Titel ist: Hochwürdiges Consistorium, und zum Consistorialsiegel nehmen wir das schon in Wilna befindliche an.

Alle Verordnungen, Mandate, Instructiones, Citationes, Decreta unsers Consistoriums werden nær alsdenn rechtskräftig, wenn sie unter diesem Siegel ausgefertigt sind.

6.

Da aber das geistliche Regiment seiner Natur nach, und laut dem Evangelio, kein Zwangs und Strafamt im eigentlichen Verstande selbst ausübt: so wird zur půnctlichen Befolgung der Consistorialdecrete und Bescheide, im erforderlichen Fall, und auf gehdrige Consistorialrequisition, fervato juris ordine, vom weltlichen Arm executirt, unterstüßt, und mit militairischen Nachdruck werden Urtheile vollstreckt.

7.

The aber das Confiftorium zum gerichtlichen Verfahren schreitet, wird vor und während dem Proceß der Weg zum gåtlichen Vergleich den streitigen Partheyen, ohne daß jemand fie daran hindern könne, offen gelassen, und ein solcher Vergleich wird in Actis Confist. ingroffirt, wenn auch die Kirchseßion einer Gemeine oder derselben Prediger den Vergleich gestiftet hätte. Was weiter hiebey zu beobachten ̈vide K. R. 4. Buch 3. Abtheilung Art, VIII.

8.

Uebrigens wird dieses vom jeßigen Provinzialfynod tt. A. C. im Großherzogthum Litauen angeordnete Confiftorium von keinen andern incompetenten Synoden, Consistorien und Commißionen abhängig seyn, sondern für sich rechtskräftig bestehen. Daher kann nur an den Provinzialsynod U. A. C. Rechtens appellirt werden. Wer also in geistlichen Rechtssachen dieses Consistorium für competent zu erkennen verbunden ist, und dennoch eine anderweitige incompetente Auskunft sucht, wird sogleich seines vermeynten Rechts verlustig, und die deshalb ergangene Handlung für nichtig erklärt; er selbst aber geseßmäßig zur Strafe gezogen.

9..

Sollten aber sich Fälle ereignen, die wirklich mixta find: so werden solche durch einen gleichseitigen Ausschuß des Consistoriums einer jeden Confeßion gemeinschaftlich und Rechtens entschieden, wie hierüber unser Kirchenrecht mehrere Anzeige geben wird, 1. Buch 3. Abs theilung. Art. 5.

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Generalfseniorat haben Herr von Grotthuß

vinzialsynode geben. -An ihrem

III. Abschnitt.

und

Innere Einrichtung.

Dieses unabhängige Consistorium U. A. C. im Großherzogthum Litauen besteht aus 9 Personen: drey aus dem Ritter- drey aus dem geistlichen und drev aus dem Civilstande. Sede Gemeine präsentirt aus ihrem Mittel rechtschaffene, weise und würdige Subjecte, und der Synod bestätigt sie. Alle 2 Jahr wird auf dem alle 2 Jahr zu hegenden Pros vinzialsynod entweder aus jedem Stande ein neues Consistorialmitglied erwählt, oder die Alten werden aufs neue confirmirt. Im unabånderlichen Ausbleibungsfall, und wenn Sachen vorkommen, die keinen Aufschub leiden, ist dieses geistliche Gericht auch vollftandig, wenn nur 6 oder 3 Personen, aber nothwendig aus jeglichem Stande gleichzählig, erscheinen.

2.

Damit nun aber alle evangelische Gemeinen in Litauen die Last gemeinschaftlich und verhältnißmäßig nach ihrer gröffern oder geringern Theilnahme an diesem Consistorio tras gen; so bestimmen wir hierüber folgendes: Die Consistorialgerichte, die allemal zu Wilna geheget werden, müssen auf die Art besetzt werden, daß jedesmal von den drey Nåthen jeglichen Standes aus einer Gemeine einer von wohlbesiglichen und vermögenden Adel und ein Geistlicher kommt. Die 3 Råthe aus dem Civilstande aber kommen aus Wilna, Kauen und Kaydan vornemlich, und wenn dazu tüchtige Subjecta vorhanden sind, auch aus andern Städten in Litauen.

3.

Die erwählten Assessores aller drey Stånde, die beym Provinzialfynod gegenwärtig sind, leisten vor denselben und vor dem Altar in der Kirche diesen feyerlichen Eid:

Ich N. N. vom hochpreislichen evangelischen Provinzialfynod U A. C. erwählter und verordneter Consistorialrath schwöre zu Gott dem Allmächtigen diesen theuren Eid, daß ich in dem mir aufgetragenen Richteranit allein Gott, Recht und Gewissen vor Augen haben, und mich durch nichts in der Welt will abhalten lassen, meine äussersten Kräfte anzustrengen, um nach dem deutlichen Sinn der Geseze zu rathen und zu urtheilen, und das allgemeine Beste der evangelischen Kirche U. A. C. zu befördern, mit gewissenhafter Beobachtung der Reichsfundamentalgesetze, der Tractaten Constitution, und des allgemei nen dißidentischen Kirchenrechts, in so weit es nemlich von der U. A. C. angenommen ist. Alles dis verspreche zu thun zur Steuer der Wahrheit, zur Rettung der Unschuld, ohne Ansehen der Person,

und

und Herr Schulz Theil; eben dieselben sind nebst Herrn Krupinski bey dem ens gern

und mit dem Bewußtseyn, daß ein gerechter und allwissender Gott jegt und immer über mir ist. Auch verspreche ich die heiligste Vers schwiegenheit vor Bekanntmachung der Sentenz, und überhaupt was nöthig ist, zu beobachten. So wahr mir Gott zc.

Diejenigen Räthe, die abwesend find, leisten diesen Eid bey der ersten Cadenz vor dem geistlichen Collegio, auch in der Kirche vor dem Paftor loci.

Der Präsident des Confiftoriums kann nur aus den Confiftorialråthen vom Ritter: ftande gewählet werden, und diese Wahl hat der Synod den Consistorialråthen überlassen. Der Präsident hat ein doppeltes Stimmrecht, und giebt den Ausschlag in cafu paritatis votorum. Im Ausbleibungsfall aller drey adelichen Råthe kann und soll das Consistos rium gar nicht gesehet, aber wohl von den daselbst befindlichen andern Råthen limitirt werden.

5.

Das Confiftorial: Notariat führet künftig ein in Rechts Confiftorial- und Landessachen, erfahrner und beeidigter Rechtsgelehrter, jeßt aber, in Ermangelung der nöthigen Kosten, einer von den Råthen aus dem geiftlichen Stande. Zur Beyhülfe wird ein Confiftorialsecretaire angenommen, der unter des Notarii vidimirten Nachsicht die Parz ten, Registratur, Citationes des Gerichtsboten, Relation, den Rotulum, das Protes coll der Acten, Dekrete, Confiftorialbriefe c. abschreibet. Erforderlichen Falls, und wenn es die Consistorialcasse zuläßt, wird dem Notarius ein beständiger Confiftorialsecre taire zugeordnet. Diefer Secretaire und der künftige beståndige Notarius leisten folgende Eide:

Eib des Notarius.

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen theuren Eid, daß ich die A&ta und alle Consistorialsachen dieses Gerichts ohne Ausnahme, so viel mir möglich, deutlich und in form Rechtens abfassen; weder im Nieders schreiben noch Vorlesen nichts hinzusetzen noch auslassen; Extracte mit Bes willigung des Confiftoriums buchstäblich liefern; die Ordnungsfolge der Parten Registratur genau beobachten, Geheimnisse dieses Gerichts nie vers offenbaren, und das Consistorialarchiv sorgfältig bewahren will. So wahr mir Gott y.

gern Synodalausschusse; in dem Consistorium sind wieder die Herren Krupinski

Eid des Consistorialsecretairs.

und

Ich N. N schwöre zu Gott dem Allmächtigen diesen theuren Eid, daß ich nach Vorschrift des Notarii alle mir anvertraute Acten, Decrete, Briefe, Verordnungen und andere Consistorialschriften, treu und mit möglichster Sorgfalt abschreiben, und dabey willig, verschwiegen und fleißig seyn will. So wahr mir Gott i.

6.

Zur Ersparung der Kosten und zur kürzern Entscheidung aller Consistorialsachen, ers tauben wir keinen Parten durch Advocaten zu erscheinen; sondern nur den Statum caufae schriftlich einzugeben. Kann er solchen nicht selbst verfertigen, sp erwählt er hiezu einen guten Freund U. A. C. der formirt und trägt den Statum caufae vor. matrimonialibus müssen die Parten selbst erscheinen.

7.

In

Reine andere, als, unverwerfliche Zeugen, haltbare Zeugnisse, dchte Urkunden und unbefangene Eingeständnisse, werden vor dem Consistorio gerichtliche Gültigkeit haben.

8.

Alle Entscheidungen der competenten Rechtsfälle dieses Gerichts geschehen nach Mehrs heit der Stimmen, mit Vorbehalt der Entscheidung des Präsidenten in cafu paritatis votoSolche Stimmensammlung geschicht aber nicht cher, als bis alles gehdrig, nach der Aussage der Parten, untersucht, und nach den Gesezen abgewogen worden.

rum

IV. Abschnitt.

Gerichts- und Proceßordnung des Consistorii.

I.

Jede Streitsache, die vor das Confiftorium kömmt, muß ordnungsmäßig vorgetragen werden; der Klåger übergiebt dem Notario ein Klaglibell, dieser trågt es vor, und alsdann wird Beklagter ausgeladen, und auf den bestimmten Termin mit seiner Antwort, rechtlichen Ausflüchten und gültigen Zeugen verhört, und dann nach den Gesehen alles abgewogen, und das Urtheil gesprochen und executirt.

Büschings Magazin XIX. Theil.

und Schulz; und Herr von Grothuß ist auch Kreissenior und beständiger Ses

cres

2.

Die gerichtliche Ausladung geschiehet 6 Wochen vor dem Gerichtstermine nach dieser Citationsformul: Confiftorial peremtorial - Citation in der Streitsache wider N. N. auf den gehörigen Gerichtstermin den - nach N. laut unserm Kirchenrecht 4. Buch 4. Abs theil. 4. Artik.

Wir Praefes und Consistorialråthe heischen und laden Euch N. in der N. Streitsache wider N. auf den Termin den nach N. peremtorisch ein 2. Erscheinet also an obbesagtem Tage und Ort, gebt Rechenschaft von Eurem diesem sträflichen Verfahren, das Euch in Termino vorgelegt und erwiesen werden wird. Erwartet Euer Urtheil, und seyd versichert, Ihr erscheinet oder erscheinet nicht, daß nach der Strenge der Gesetze ers folgen werde, was Rechtens ist; wornach Ihr Euch schuldigst zu achten. Gegeben N. den

Was übrigens noch bey den Citationen zu beobachten, zeiget das Kirchenrecht.

3.

Wenn auf solche ergangene Citation die streitführenden Theile einer oder der andere von den beyden nicht promt an dem bestimmten Tage und Ort erscheinen: so wird ad primum & fecundum Decretum contumaciae procedirt, so daß der schuldbare Theil die Terminskosten und Gerichtsgebühr dem Consistoris und seinem Gegner erseße, und Caution de profequenda lite stelle. Bleiben aber beyde Theile aus: so ist unter ihnen selbst Liquidation, aber das Actorat wird ausgestrichen, und ihre Rechtssache pro negative conteftata angenommen und erflårt. Was weiter hiebey zu beobachten siche Kir chenrecht 4. Buch 4. Abtheil. 4. Art.

4.

Erscheinen die Parten gehörig: so werden ste nach der Registratur Ordnung vor genommen, und nach vorhergegangener ernstlichen Warnung vor unwahrheit, Truglist und frevelhafter Streitfucht, beyde Theile, nebst ihren Zeugen, nach Angabe des Kids gers, und Beantwortung des Beklagten, per Interrogatoria, generalia & fpecialia, Sahweise verhört. vide Kirchenrecht.

5.

Ergiebt es sich aus den gegenseitigen Antworten der Parten, daß Beklagter den Grund der Klage eingestehet, und keine rechtliche Ausflüchte mehr sucht und vertheidigt: so wird bey

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