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cretâr unb Notarius. Wer nun mit den Bescheiden entweder der Kreissenioren,

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oder

bey Entfernung der Parten das Urtheil gefällt, formaliter abgefaßt, bekannt gemacht, und eine Frist zur Befriedigung des Urtheils dem Ueberwundenen gelassen.

6.

Würde aber Beklagter den Grund der Klage ableugnen: so ist Kläger zum fernern Beweis anzuhalten, und denn cum caufæ cognitione, mediante Juramento purgatorio Die Streitfache geschmäßig zu beendigen.

7.

Nach geschehenem Urtheilsspruch kann dieses Gericht den Parten nicht das Apellationss recht a definitiva, wohl aber ab interlocutoria an unfern Synod versagen; sondern den appellirenden Theil den Schein de interpofita Appellat, gleich ausfertigen. Befande cs fich da, daß man recht gesprochen und übel appellirt hätte, so wird Appellant von neuen straffällig, und muß dem consistorialischen Urtheil pünctlich Gnüge leisten. Im Weiges rungsfall wird die Befolgung des Decrets fervato Juris per Brachium feculare durchgesegt.

V. Abschnitt.

Entscheidungsfälle dieses Consistoriums.

Das Confiftorium kann nicht die beständige Aufsicht des Kirchenregiments verwalten, wenn ihm nicht einige dem Synod zuständige Rechte übertragen werden. In wie fern nun aber diesem unserm Confiftorio das Jus circa facra, das Jus legislatorium, fpeciale, liturgicum, vifitatorium, exploratoriam, decretorium, executorium zugestanden wors den, und was sich der Provinzial vorbehalten, erhellet aus unserm dem Consistorio zum Grunde gelegten Kirchengesetzbuch. Das Jus Patronatus, Confiftoriale et Collegiale aber behält die Gemeine vor sich, nach ihren alten Rechten. Prævis ceteris tam Synodi, quam nominati Confiftorii Evangelii Juribus Epifcopalibus, vid. K. R. 1. Buch 3. Úbtheis Jung Art. 5.

VI. Abschnitt.

Oeconomische Einrichtung dieses Consistorïums.

Zur Erleichterung der bey Einrichtung und Erhaltung des Consistoriums unvermeidlichen Kosten, hat die evangelische Gemeine zu Wilna, als den ein für allemal ernannten Siş dieser Gerichtsbarkeit, sich erboten, auf jeden Gerichtetermin ein bequemes Haus zum freyen Aufenthalt der fremden Confiftorialglieder und eine Consistorialgerichtsstube unentgeldlich zu besorgen.

oder des Consistoriums, oder des engern Synodalausschusses nicht zufrieden ist,

und

1

2.

Jede evangelische Gemeine des Großherzogthums Litauen besorgt die Defrayirung der jedesmal zu deligirenden Consistorialrathe aus ihren eigenen Mitteln. Diese Gemeinenunterstüßung dauert so lange wenigstens, bis dereinst die Consistorialcasse solche Kosten selbst hinreichend bestreiten kann.

3.

Zur Gründung einer sochen Confiftorialcasse werden hiermit die Gerichts- Indultos Dispensations- und Ordinationsgebühren folgendermassen synodalisch und unabånder= lich festgesetzt.

*

1) Für eine Ehescheidung nach Beschaffenheit des Standes und Vermögens und der
Person, zu mehrerer Einschränkung des Leichtsinns : 5 bis 200 Ducaten.
2) Für jede Dispensation zu einem nach dem Kirchenrecht unzuläßigen Ehegelöbniß,
auch nach Beschaffenheit der Person, Standes und Vermögens, (doch bezahlen die
Unterthanen in solchem Fall nur 1 Ducaten,) sonst
5 bis 100 Ducaten.

3) Für Proclamationsindulten

2 bis 4 Ducaten.

4) Für das Examen, Ordination und Introduction zahlet jeder Candidat des Predigtamts

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25 Ducaten.

(Doch wird es hiermit ausdrücklich vorbedungen, daß der Candidat keinesweges verbunden sey, einen Ordinationsschmauß zu geben.)

5) Derjenige, welcher einen ausladet, zahlet für Citationsplacat, Formular, Stems pel und Annotation überhaupt

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Rthlr.

2 polnische Fl. 3 bis 6 Ducaten.

6 bis 12 Ducaten 12 bis 24 Ducaten.

10) Für den Ertract der Gerichtsacten und der Bescheide, Bogenweise, wenigstens zu 24 Reihen auf jeder Seite, und nicht mehr als 2 Finger breiten Rand 2 polnische Fl.. 11) Für eine Hausgastmahls- und Adventscopulation conceßion 5 bis 20 Ducaten. 12) Doch wird hiebey ercipirt, daß niemand in der Marterwoche sich darf trauen lassen, oder während der Fastnachts- und Adventszeit auf Hochzeiten einer Musik sich

bedienen.

13) Fürs Siegel über das Decret bezahlt der gewinnende Theil

1 Rthlr. Albr.

Uebers

und sich entweder an das Generalseniorat, oder an die Synode selbst wendet, Itt 3

der

Ueberhaupt ist zu bemerken, daß nach abgelegtem Juramento paupertatis in Ehescheidungs und ähnlichen Fällen, die zu Indulten und Dispensation gehören, eine Milderung oder auch gänzliche Nachlassung der obigen Taren wohl statt finden können.

4.

Die bloffen Canzeleysporteln, wo der Notarius mit Vorbewußt des Präsidenten die Bemühung gehabt, fallen künstig dem beeidigten beständigen Notario zu.

5.

Die gemeinschaftliche Consistorialcasse wird unter gerichtlicher Aufsicht`und Bürgs schaft des gesammten Kirchencollegiums zu Wilna an einem sichern Ort stehen, mit drey Schlössern versehen. Die drey Schlüssel dazu sind unter dem jedesmaligen Präsidenten, dem ersten geistlichen Consistorialrath und dem ersten Consistorialrath aus dem Civilstande getheilet. Nie anders, als in plena Seffione wird die Caffe jährlich geöffnet, und ihre Einnahme und Ausgabe wird nur unter gemeinschaftlichen Beyrath des gesammten Cons fistoriums in Ordnung gebracht, und genaue Rechnung darüber geführet. Bey jeder He gung der Provinzialsynode wird das Consistorium von ihrer Casse, Rechnung ablegen.

So geschehen Birsen, den 13ten Februar 1783.

Johann Raphael v. Hahn, Vices Director der Synode unveråns derter augsp. Conf. des Großherzogthums Litauen, zu Birsen.. Raphael Klopmann, General Consenior des Großherzogthums Lis tauen U. A. C.

Diedrich Ewald Grotthuß, General Consenior der U. A. C. des

(L.S.) Großherzogthums Litauen.

George Christopher v. Düstherlho, wie Synodal- Assessor und Cons fistorialrath U. A. C.

Philipp Johann v. Hahn, als Synodal - Assessor und Consistorials
rath U. A. C. königl. Kammerherr.

F. Wilhelm v. Cronenmann, Obristlieutenant von der litauischen
Artillerie, Consistorialrath und Synodal - Assessor.

Carl

ber findet allenthalben diejenigen, über welche er sich beschweren will, als seine neuen Richter wieder. Es hielten diese Gemeinen im Julius eben desselben 1783ften

Carl Friedrich Wagenfeil, Generals Consenior des Herzogthums Lis
tauen U. A. C. Prediger der deutschen und lettischen birsenschen
Gemeine.

George Friedrich v. Düstherlho, Major und Synodal - Ussessor.
Christopher Heinrich v. Hohenastenberg, genannt Wiegand, Sys
nodal Assessor und Assessorials Beysitzer der königl. dißidentischen
Assessorie des Großherzogthums Litauen.

(L.S.) Wilhelm Benedict v. Heyling, Synodal - Uffessor U. U. C.

Johann Christopher Morik v. Hohenastenberg, genannt Wiegand,
fönigl. französischer Capitain und Synodal - Ussessor U. A. Č.
Johann v. Vietinghoff, Capitain und Synodal - Assessor U. A. C.
Daniel Gottlieb Håstee, Präses und Deputirter der vilnischen Ges
meine U. A. C.

Johann Ulrich Grotthuß, Notar. Syn. Pr. B. ex equeft. ord, M. D.
L. I. A. C.

Christoph Carl Hahn, Not. Synodi Prov. Birffenfis M, D. L.
equ. ord.

Maldzunen,

d. d. 1oma Aprilis

Anno Domini 1784

Concordare cum originale testor & in fidem subscripfi

Joannes Ulricus Grotthus,

Sacrae Regiae Majeftatis Camerarius, Notarius & Secre tarius perpetuus Synodi Prov. Birfenfis, p. t. Praefes Collegii Synodalis repraefentative, Senior Diftri&tus Birfenfis Equeftr. ord, Invariatae Auguftanae Confeffiomis. mppr

1783ften Jahre auch ihre sogenannte Provinzialsynode, m) auf welcher sie zwar das Kirchenrecht feyerlich annahmen, aber unter der Bedingung, daß es nach

m) Die auf derselben abgefaßte Beschlüsse sind folgende.

den

Synodal-Beschlüsse der hochwürdigen Provinzialspnode U. A. C. im Großherzogthum Litauen.

Publicirt zu Birsen den 16ten Julii 1783.

Canon I.

Wir zur Birsener Provinzialsynode versammlete Vicedirector, Affeffores, Notarien und sämmtliche Stände xc.

Nachdem wir das von der Provinzialspnodal: Commißion vorgelegte, unveränderte und auf unsere Local- Situation anpassend gemachte Kirchengesetzbuch uns buchstäblich vorlesen laffen, und wiederholentlich jeden Punct beprüft haben: so find wir einmüthig über fols genden, zu rechtbeständigen Canon übereingekommmen, nemlich, daß wir das Buch, betis

telt:

„Allgemeines dißidentisches Kirchenrecht, laut den Tractaten von 1768 und 1775, ,,wie solches nach Ausgabe des 5ten Canons, der Wengrower Generalsynode von ,,1782 auf der Provinzialfynode des Großherzogthums Litauen, zu Birsen `im ,, Julio Monat 1783 abgeändert und angenommen worden ist 2.

von nun an, kraft unserer tractatenmäßigen Befugniß, ́ats unser einiges rechtskräftiges und in allen Theilen geltendes Gefehbuch, hiedurch feyerlich annehmen, erkennen und aus torisiren, so daß jede zu unserer Kompetenz gehörige Person, hohen oder niedern Stans bes, schlechterdings verbunden sey, in allen Sachen, die zum Kirchenregiment gehören, fich nach diesen bestätigten Gesetzen genau zu richten, und daß auch alle vorkommende Rechtssachen und sonstige Anbringen bey unserm geistlichen Gerichtshofe und Kirchenges richtsbarkeiten nach diesem in gerichtliche Wirksamkeit geschten Kirchenrecht abgeurtheilt, oder resolvirt werden sollen. Da wir aber auch als getreue Unterthanen Sr. Majestät, unsers allergnädigsten Königs und Herrn und der durchlauchtigsten Republic, weit von aller voreiliger Anmaßung entfernt sind, sondern vielmehr selbst den Schein der Voreiligkeit metden wollen: so legen wir vor dem Thron Sr. Majeståt, unsers allergnädigsten Kos nigs und Herrn, unser Kirchenrecht in schuldigfter Ehrfurcht nieder, auf daß Allerhöchst= Dieselben geruhen mögen, von Allerhöchstdero erlauchten Ministern und Rächen prüfen ju laffen, ob in diesem Kirchenrechtsbuch irgend etwas wider die Landesgesche und Ver fassungen enthalten fey. Zu dieser Absicht conserviren wir bey ihren rühmlich geführten Amte unfern bisherigen Kirchenrechts Commissarien den hochwohlgeb. Herrn Obriftlicut. General Consenior und Übereinnehmer von der Provinz Litauen, von Klopmann, als Pråsidem, den hochwohlgeb, Herrn Raphael von Hahn, Vicedirector der birsenschen Pro

vinziala

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