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den starken Verbesserungen, welche sie gemacht hatten, verändert würde. Eben so verstunden sie sich zu Abgaben nur unter erheblichen Einschränkungen und Be

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vinzialfynode, den hochwohlgeb. Herrn Diedrich von Grotthuß, General Confeniorem und Erbherrn auf Gieddus, den hoch wohlehrwürdigen Herrn Consistorialrath und Kreissenior Schulz, Pastor zu Szaymen, und den hochwohlgeb. Herrn Kammerherrn und Notarium der Synode, von Grotchuß auf Waldzunen, in ihrer ganzen commissarialischen Rechtss traft, und als synodalisch Bevollmächtigte, die höhern Orts vielleicht zu machenden Anmerkungen entgegen zu nehmen, ohngefäumt ihre Seßion zu formiren, und darüber gehörige Verfügung zu treffen, aus weichem Zutrauen diese Herren Mitbrüder unsere Dankbarkeit gegen so treue Arbeiter juni Besten des Staats und Kirche abnehmen.

werden.

Canon II.

Weil wir bey unfern erschöpften Kräften mit allgemeinen Willigungen und Abgaben fehr sparsam und vorsichtig zu verfahren verbunden sind, und auch der kleinste Theil der Gemeine, der auf Synoden erscheinen kann, nicht die Befugniß hat, noch haben soll, den Mitbrüdern in der ganzen Provinz nach Willkühr Abgaben und Beyträge aufzulegen; als sehen wir hierdurch für uns und alle unsere Nachkommen auf ewig und unwiderruflich fest, baß die refpect. General: und Provinzial- oder auch Particularsynoden nun und nimmer unter teinerley Vorwand sich das Recht anmassen, noch auf irgend eine Art exerciren fols len, eine allgemeine oder besondere Abgabe oder Willigung festzusetzen und anzuordnen, und daß im Entstehungsfall, wie jeßt ein: für allemal, von aller Verbindlichkeit gegen ein solches Verfahren frey und los zu seyn, Waren aber zur Wohlfahrt der Kirche und zur tractatenmäßigen Aufrechthaltung unserer Regimentsverfassung allgemeine Willis gungen vonnöthen: so sollen diese auf die folgende beschriebene Art, und nicht anders, bewilliget werden.

1) Allen Gemeinen soll durch ihren Kreissenioren die unumgängliche Nothwendigs feit einer allgemeinen brüderlichen Zubusse zu einem wichtigen Endzwecke in einem besons dern Circular bekannt gemacht, und zugleich die erforderliche Hauptfumme angegeben werden.

2) Alsdenn berufen die Seniores der Gemeine die Mitglieder derselben gleichfalls durch ein Circular zu einer Seßion zusammen, bey welcher sie des Kreisseniors Vorstels lung in Copia vidimata beyzufügen.

3) Auf der Gemeinen Seßion wird alsdenn die vorgelegte Sache von den Mits gliedern in richtige Erwegung gezogen, und wenn der Vorschlag billig, gerecht und noth wendig ist, die Willigung von den gegenwärtigen Mitgliedern einmüthig beschlossen. Nur in außerordentlichen dringenden Fällen, wenn offenbare Privatabsicht einiger Glie: der die Sache streitig machen, kann durch Mehrheit der Stimmen gewilliget werden. Doch muß alsdenn die Pluralitat merklich grösser seyn.

dingungen, unter welchen die besondere und allgemeine Bewilligung der Gemei nen in jedem Fall, vorzüglich zu bemerken ist. Es verdienet, auch in dem drite

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4) Damit eine allgemeine Gleichheit Statt finde, und keiner sich über den andern zu beschweren Ursache habe: so soll bey Stadtgemeinen die Repartition nach Häusern oder gehabten Gebrauch, und bey Landgemeinen nach Räuchern gemacht werden. Damit aber das Verhältniß des Vermögens getroffen werde: so erwartet man von dem Theil der Mitglie= der, die Capitalien auf Interessen haben, daß sie sich nicht entziehen werden, auch von dies fen einen verhältnißmåßigen Beytrag zu geben.

5) Wann die Gemeinen die Willigung nachgegeben haben: so bevollmächtigen, sie the re Deputirte zur Synode, die verhältnißmäßige Repartition auf jede Gemeine zu bes stimmen.

6) Ohne besondere Einwilligung aller Gemeinen kann. schlechterdings keine Willigung beschlossen werden.

7) Wer aber auf den Gemeinen-Seßionen nicht erscheinet, williget stillschweiz gend in alle Beschlüsse derselben. Diese Gesetze sollen unter uns immer unverbrüchlich aufz recht erhalten werden, da der allgemeine Eifer für das Beste unserer Religion uns für allen Mißbrauchen derselben sichert, und wir überzeugt sind, daß die Wohlfahrt der Kirche besser geschüßt ist, wenn wir sia der Großmuth unserer geliebten Mitbrüder anvertrauen, als es unsere theuerste Gerechtsame und unser Vermögen seyn dürften, wenn wir sie der eigenmächtigen Willkühr unserer jedesmaligen Synode ganz frey überliessen,

Canon III.

Die Besorgung des Druckes der wichtigsten und allgemein bekannt zu machenden Synodalverordnungen, Beschlüsse, Documente tc. wird künftig dem Generalseniorat aufs zutragen seyn; gegenwärtig aber wird der Verlag aller Synodalschriften, die nothwendig gedruckt werden müssen, dem Erziehungsinstitut zum Besten von seinen Curatoribus Übernoinmen, und mit der Consistorialordnung der Anfang gemacht. Wir gestatten auch, daß zu mehrerer Erleichterung der erforderlichen Auslagen diese Herren Curatores des Erziehungsinstituts eine beliebige Subscription oder Prånumeration eröfnen mögen, und hoffen auch mit Grund, daß unsere Herren Mitsråder, sowohl in dieser als in den übris gen Provinzen, solche Schriften von niemand anders, als dem Erziehungsinstitut und feinen Commißionairen erkaufen werden.

Canon IV.

Da wir das evangelische Consistorium U. A. C. im Großherzogthum Litauen, wels ches ein für allemal zu Wilna gehegt wird, gegenwärtig synodaliter installiret und intros duciret haben, und seine ordentliche Hegung jährlich auf den 15ten Julius anberaumet ist; als wird hierdurch festgesetzt, daß die jedesmalige ordentliche Hegung des Confiftoriums alles Büschings Magazin XIX. Theil,

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fen Canon bemerket zu werden, daß jebe Gemeine ihre besondere Kirchenordnung hat; denn daraus erhellet, daß und wie die Gemeinen bisher ohne Confiftorialauf

mat vorher 6 Sonntage nach einander in allen Kirchen unserer Confeßion im Großherzogs thum Litauen von der Kanzel foll abgekündigt werden.

Canon V.

Um so viel als möglich in allen Theilen unserer Kirchenverfaffung, nach dem rühme kichen Beyspiel unserer schätzbaren Glaubensbrüder in Polen, zweckmäßige bestimmte Orde nung und auf wahre Erbauung abzielende Gleichförmigkeit des öffentlichen Gottesdienstes und aller liturgischen Handlungen künftig nach zuläßlichkeit und Erforderniß der Umstände und des Orts einzuführen: so haben wir einmüthig synedalisch beschlossen, in dieser sehr wichtigen Sache langsam und vorsichtig zu handeln. Daher wir einige Männer von Eins Ficht, Geschmack und warmen Religionseifer zur vorläufigen Durchsicht und Beprüfung der in Polen bereits angenommenen sächsischen Kirchenagende bestimmt, so daß sie zugleich nebst dieser noch ein eigenes Project hierüber entwerfen, und der fünftigen Synodalvers fammlung zur weitern Verfügung vorlegen sollen. Zu diesem Amte sind erwähler und bes Rätiget der hochwohlgeb. Herr General - Consenior Diedrich Ewald von Grotthuß, der hochwürdige Generalfenior Jacob Michael Krupinski, Prediger zu Wilna, und der hochwürdis ge Herr Kreissenior und Consistorialrath Conrad Schulz, Prediger der deutschen und lets sischen Gemeine zu Szaymen.

Canon VI.

Der engere Ausschuß der Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen U. A. C. foll beständig von einer Synode bis zu der andern in völlige richterliche Activität - verbleiz ben, und seine jedesmalige Sißung zu Birsen hegen. Da aber dieses Gericht nur in feltemen Fällen, oder Appellationssachen richtet: so wird es sich nicht eher, als bis es die Nothwendigkeit erfordert, auf Convocation des Generalfeniorats zur ordentlichen Hegung versammlen, weshalb Parten ihre etwanige Klagen und sonstige Vorträge beym Generals feniorat einzubringen haben, zu dem Ende wir die dazu synodalisch errichteten und bestätigs ten Mitglieder auch in plena Seffione in der hiesigen evangelischen Kirche U A. C. in Eid und Pflicht genommen haben

Canon VII.

Wir bestätigen und verordnen auch die auf dieser Provinzialsynode abgefaßte und an genommene Synodalordnung überhaupt und in alien Puncten, zu Erhaltung und Gründung rechtmäßiger Ordnung in unsern Verhandlungen.

Canon VIII.

Da der hochwohlgeborne Herr Capitain und Affeffor Johann Christoph Moritz von Hohenastenberg, genannt Wiegand, uns die Nothwendigkeit einer auswärtigen Collecte

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aufficht habe bestchen können, wodurch aber dieselbige keinesweges überflüßig und unnöthig gemacht wird. Wegen einer neuen Liturgie faffeten sie auch eine gute Ent

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zum Besten des von uns bereits beståtigten Schulinstituts zu Kaymen vorgestellt; so haben wir zur Beförderung dieses so heilsamen und gemeinnüßigen Werks demselben als Directori der Schule die Befugniß ertheilet, die nöthigen Verfügungen in Besorgung der auswärti gen Collecteurs zu treffen, und als Obereinnehmer der einkommenden Gelder alle milde der Schule zu Kaymen gewidmete Beyträge chriftlicher Herzen, von den Herren Col-/ Lecteurs entgegen zu nehmen.

Canon IX.

Nachdem wir unter göttlichem Beystand und Segen die gegenwärtige Synodalfißung völlig beendigt, und vorjeht alle vorfeyende Deliberanda entschieden haben; so schliessen wir, kraft dieses unsers ersten Canons, diese unsere ausserordentliche Provinzialspnode völlig and dergestalt, daß wir die Sizungen deshalben gänzlich als geendigt und aufgehoben miss fen wollen, verordnen und beschliessen demnach aufs zu Recht beständigste, daß obige von uns gemachte Canones immer für alle Zeiten für uns und unsere Nachkommen als uns verbrüchlich gelten, und in thåtige Ausübung gebracht werden sollen. Wie wir denn auch durch diesen unsern öffentlichen Canon anser litauisches Provinzialconfitorium U. A. C. zu Wilna und den engern Ausschuß unserer Synode zu Birsen hiedurch bevollmächtigen und autorifiren, alle unsere gemachte Geseße und Kirchenrecht während der Nichthegung unserer Synode in Rechtskraft zu erhalten, und in ihren Aussprüchen sich einzig und allein nach diesen ihm gegebenen Vorschriften zu richten. 1leberdem verordnen wir, daß die künftige ordinaire Hegung unserer litauischen Provinzialsynode U. A. C. allhier zu Birsen eröfnet, und bis zu ihrem völligen Befchluß eben daselbft möge fortgesezt werden. Alles dieses wohlbedächtig nach reifer Ueberlegung und nach einmüthiger Uebereinstim mung aller Stände, welchen jeder Canon einzeln vorgelegt, und von ihnen bestätiget worden ist, zu deffen mehreren Urkund dieses Original-Eremplar in plena Seffione von allen gegenwärtigen Herren Mitgliedern unterschrieben, und mit dem gewöhnlichen Synodalsiegel bedrucket worden ist. So geschehen zu Birsen, den 15ten des Julii Monets im Jahre des Herrn 1783.

Johann Raphael v. Hahn, Vice Director der Synobe Lt. A. C. des Großherzogthums Litauen zu Birsen.

Diedrich Ewald Grotthuß, General - Consenior des Großherzogs

(L.S.) thums Litauen U. U. C.

Raphael Klopmann, General Consenior des Großherzogthums Lis
tauen U. A. C.

George Christopher v. Düstherlho, wie Synodal Assessor und
Consistorialrath,

Entschließung, ber nur eine gleich gute Ausführung zu wünschen ist. Diefe und die übrigen Beschlüsse zeiget die untenstehende Acte. Die Beschlüsse und Eins rich

Christopher v. Hohenastenberg, genannt Wiegand, Beysißer der
Fönigl. dißidentischen Assessorie des Großherzogthums Litauen,
Synodal Assessor U. A. C. und königl. Kammerherr.

Otto Ernst v. Stempel, Synodal - Assessor U. A. C.

Ph. Joh. v. Hahn, als Synodal - Assessor U. A. C. königl, Kame
merherr.

F. W. de Cronenmann, Obristlieutenant der litauischen Artillerie,
Consistorialrath und Assessor U. A. C.

George Christopher v. Bistram, königl. preußischer Capitain und
Synodal Affeffor U. U. C.

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Johann Christopher Morik v. Hohenastenberg, genannt Wiegand,
Lönigl. französischer Capitain und Synodal Assessor U. A. C.
Henking, Synodal- Assessor U. A. C.

Ulrich von der Osten, genannt Sacken, königl. Generalmajor.

(L.S.) Adrian v. Holsten, königl. Obrister.

Adam Friedrich v. Gayl.

Carl Schilling, königl. Major.

Adolph Wilhelin de Drachenfels, Pfandhalber.

Gotthard Ernst Schelling.

Adam v. Schedem.

Gotthard Cafimir Pfeiliker, genannt Frank Major.

A. Christoph v. Schilling, königl. Capitain.

Nicolaus Korff.

Johann v. Schedem, kaiserl. Capitain.

P. R. v. Henning, fönigl. preußischer Lieutenant.

'Carl v. Tiesenhausen.

Johann Ulrich Grotthuß, S. R. M. Not. Syn..P. B. Sh, D. Lit. ex

ord. equeft. mppг.

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