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richtungen, welche ein Jahr hernach zu Birsen gemachet worden, findet man in

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Christoph Carl v. Hahn, Not. Syn. Prov. Birf. M. D. Lit.
Jacob Michael Krupinski, General Consenior des Großherzog
thums Litauen U. A. C. fpirit. ordin. Consistorialrath und No-
tar. Syn. Prov. auch Pastor zu Wilna.

Carl Friedrich Wagenfeil, General Consenior des Großherzog-
thums Litauen U. A. C. Prediger der birsenschen deutschen und
lettischen Gemeine.

Conrad Schulz, Consistorialrath, Kreissenior und Prediger der
deutschen und lettischen Gemeine zu Kaymen, und Notarius Sy-
nodi ordinis fpirit.

Daniel Gottlieb Härtel, Consistorialrath und Präses der wilnischen
Gemeine U. A. C.

Christoph Friedrich Marquard, Confenior civil. der birsenschen
Gemeine, und Burgermeister der Stadt Birsen. mppr.

Earl Friedrich Böttiger, Assessor und Notarius des Synodalaus-
schusses.

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ber: Anmerkungen) und ein lebhaftes Manifest ber evangelisch luthe

n) Diese Acten sind følgende.

ri:

Wir zur Birsener Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen versammlete Director, Vicedirector, Deputirte und Notarien sämmtlicher Stände.

Canon 1.

Nachdem wir die Vorschläge des Herrn Vicedirectoris von Grotthuß zu einigen neuen Geschen, welche als ein Anhang der Synodalordnung vom Julius Monat im Jahr 1783 benzufügen nöthig wären, in plena Seffione Synodali fattsam geprüft und abgeändert haben; so verordnen wir hierdurch rechtskräftig: daß die gemachten Gefete zur Synodalordnung, so wie sie im Diario Synodi Provincialis fol. 5 und 6 in wey Abschnitten in funfzehn Puncten abgefaßt find, als geltende Geseze ben unserer Provinzialspnode angenommen werden, und vor jeglicher Hegung der Provinzialsynode augleich mit der erwehnten Synodalordnung in plena Seflione publiciret werden sollen. Birsen, den sten August im Jahr 1784. in der Synodalversammlung.

Canon 2.

Als getreue Bürger und Unterthanen zur innigsten Freude aufgefordert, haben wir beschlossen, Sr. Majestät, unserm allergnädigsten Könige und Herrn, durch eine pflichtschuldige Delegation, über die glückliche Betretung der litauischen Gränzen, unsern ehrfurchtsvollsten Glückwunsch abstatten zu lassen, und ernennen zu diesem Geschäfte, als unsere bevollmächtigte Delegirte, den hochwohlgebornen Herrn Fries drich Wilhelm von Cronemann, wirklichen Obristen eines Regiments Artillerie, den Hochwohlgebornen Herrn Johann von Wittinghoff, wirklichen Major bey dem nemz lichen Regiment, und den hochwohlgebornen Herrn Alexander von Gerstenzweig, wirkichen Capitain der litauischen Garde zu Fuß, welchen Herren Delegirten wir hierdurch die Vollmacht geben, in unserm Namen Sr. Majestät, unserm allergnädigsten Könige and Herrn, bey Allerhöchstdero Ankunft in Grodno, unsere tiefschuldigste Ehrerbies tung und unsere lebhafte Freude über das Glück, unsern erhabenen Monarchen in unsern Gränzen zu wiffen, gehörig zu bezeugen, wobey ernannte Herren Delegirte nicht ermangeln werden, auch auf das Beste unserer Kirche und Glieder gehörige Aufmerksamkeit zu wenden. Birsen, den 6ften August im Jahr 1784. in der SynoDalversammlung.

Canon 3.

Da die Confirmation der bey den Gemeinen eingeführten Kirchenordnung zur allgemeinen Ruhe und Ordnung, laut unserm allgemein angenommenen Kirchenrecht, ganz unentbehrli ist; so sehen wir hierdurch ausdrücklich fest, das jede Gemeine auf der nächstkommenden ordinairen Provinzialspnode im Jahr 1786. ihre Kirchens ordnung, wenn sie noch nicht synodalisch bestätigt ist, zur Confirmation einer hoch

wohls

wohlgebornen Provinzialspnode sonder alle Ausflucht und Verschub einbringen, oder im Contraventionsfalle fich die nachtheiligen Folgen selbst zuschreiben möge. Birsen, den 6ften August im Jahr 1784. in der Synodalversammlung.

Canon 4.

Da wir aus dem Bericht des hochwohlgebornen Herrn Capitains Johann Christoph Morig von Hohenastenberg, genannt Wiegand, Director Curatorii des fraymschen Erziehungsinstituts und Erbherr auf Triszkan, mit herzlicher Freude ersehen, wie der Fond dieser nüglichen Anstalt durch die treue und eifrige Bemühung benanntes Herrn Directors und übriger Herrn Curatoren in dem verwichenen Jahr gewachsen fen, und da besonders der hochwohlgeborne Herr George von Dusterlho, rußisch-kayserlicher Major und Erbherr auf Eggaudzen, die ungesäumte Erbauung eines bee quemen und ansehnlichen Schulgebäudes, aus eigner edler Bewegung, einer hochwohls gebornen Provinzialsynode hat öffentlich versichern lassen, so haben wir es für unsere PЯicht gehalten, mit der wärmsten Dankbarkeit gegen fo edle menschenfreundliche Aeußerungen christlicher Liebe und Wohlthätigkeit dieses Institut durch unsere Vors sprache und Empfehlungen gehörigen Orts zu unterstügen, wozu wir die nöthigen Vorkehrungen allbereits getroffen haben, wie wir denn auch gewiß nicht unterlassen noch säumen werden, nach unsern Kräften, allen Vorschub zur völligen Ausführung dieses für die Menschheit äusserst wichtigen Planes zu thun. Birsen, den 6ften Auguft im Jahr 1784. in der Synodalversammlung.

Canon 5.

Da das allgemeine dißidentische Kirchenrecht, so wie es von amserer niedergefekten und autorisirten Commißion geprüft, Tractatenmäßig abgeändert, und unsern Ges meinen und ganzen Kirchenverfaffung im Großherzogthum Litauen angemessen worden, bereits synodalisch allgemein angenommen, und zu unserer Norm in Kirch- und Confiftorialsachen festgesetzet ist: so erklären und bestimmen wir, auf Veranlassung der preiswürdigen warschauischen Generalsynodalcommißion, durch diesen Canon nochmals unfere vollige Uebereinstimmung, Beruhigung und Gleichförmigkeit in dem obbesagten allgemeinen dißidentischen Kirchenrecht, nach unsern Anmerkungen mit den übrigen Provinzen der U. A. C. Verwandten zur einmüthigen Beobachtung, Festhaltung und Beförderung der allgemeinen heilsamen Ordnung und Gleichheit im allen Gemeinen der U. A C. Birsen, den zten August im Jahr 1784. in der Synodalversammlung.

Canon 6.

Auf geschehene Requisition des hochwohlgebornen Herrn Curatorís des im Großherz zogthum Litauen zu errichtenden Erziehungsinstituts, und nach reiflicher Erwegung, daß zu Beförderung dieses heilsamen Erziehungsinstituts die Zusammenkunft der Herren Curatoren sehr nöthig sey, verordnen wir, kraft dieses unsers Canons, dağ alle Bierteljahre, nemlich immer den 1sten Montag im Februario, May, August und November jedes Jahres, das hochlöbliche Curatorium seine ordentliche Sigungen,

vorjezt in Staymen, und in der Folge an dem vom Curatorio beliebig zu bestimmenden bequemsten Ort, formiren, und alles Nöthige und Heilsame zum Besten dieses Instituts nach ihrem besten Wissen und Gewissen, laut ihnen synodalisch ertheilter Befugniß und Recht, berathen, beschliessen, und öffentlich publiciren sollen, und soll dergestalt die erste Sigung dieses Curatoriums den iften November dieses Jahres zu Szaymen eröfnet werden, das rechtskräftige Complet dieses Curatoriums foll wenigstens aus drey Personen bestehen, von denen immer ciner vas Directorium und einer das Secre tariat verwalten muß. Zugleich geben wir durch diesen unsern Canon allen löblichen Gemeinen des Großherzogthums Litauen U. A. E. auf, die bey ihnen laut Canon 2 der Birsener Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen U. A. C. gesammelten Collectengelder zum Besten benanntes Erziehungsinstituts, spåtstens auf den isten December dieses Jahres an den Herrn Director Curatorii von Wiegand, oder auch an den Herrn General Consenior und Obereinchmer von Klopmann in Eichenpomuc¡, als Mit: Curatoren des Erziehungsinstituts, baar cinzuliefern. Birsen, den 1oten August im Jahr 1784. in der Synodalversammlung.

Canon 7.

Durch diesen unsern öffentlichen Canon endigen und befchlieffen wir in plena Seffione diese unfere ordinaire Birsener Provinzialfynode des Großherzogthums vitauen U. A. C. bis zur nächsten ordinairen Provinzialiynode derselben Provinz und Confeßion, welche im Jahr 1786, laut synodalischer Verfügung gehegt werden foll: verordnen und sehen auch hierdurch fest, daß die nächste ordinaire Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen U. A. C. wieder allhier zu Birsen ihren formellen Anfang nehymen, und bis zu ihrem völligen Beschluß an diesem Orte fortgeführet werden soll. Birsen, den 10ten August 1784. in der Spnodalversammlung.

(L.S.)

Johann Raphael von Hahn, als Director der Provinzialsynode U. A. C. zu Birsen, im Großherzogthum Litauen, Deputirter der szeymis schen Gemeine.

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Johann Ulrich Grotthuß, Vicedirector der Birsener Provinzials synede des Großherzogthums Litauen U. U. C. auch Deputirter der seymischen Gemeine. mppr.

Christoph Carl von Hahn, Notarius Synodi Prov. Birf, M. D. L.
ex ordine equeftri & Deputatus Coetus Zeymenfis.

Conrad Schulz, GeneralsConsenior und Consistorialrath im Großs
herzogthum Litauen, Pastor der deutschen und lettischen Gemeine zu
Seymen, als Notarius Synodi & Depurat. Coetus Szeymenfis.
Raphael Klopmann, General-Consenior des Großherzogthums
Litauen, als Deputirter der birsenschen Gemeine.

George

15

George Christopher von Dusterlho, Präsident des wilnischen Consis ftorii in dem Großherzogthum Litauen, wie auch Deputirter von der birsenschen Gemeine.

Philipp Johann von Hahn, königl. Kammerherr, Consistorial: rath U. A. C. des Großherzogthums Litauen, Curator des Ers ziehungsinstituts, und Deputirter von der birsenschen Gemeine. Otto Ernst von Stempel, königl. Capitain, auch Kirchenvorsteher · und Deputirter. der birsenschen Gemeine.

Johann Christoph Morik von Hohenastenberg, genannt Wiegand, fönigl. französischer Capitain, Director des Erziehungsinstituts, und Deputirter der szeymischen Gemeine.

In Vollmacht für den Herrn Deputirten der birsenschen Gemeine, Andreas Ludwig von Römer, unterschreibe ich, Philipp Johann von Hahn.

1

In Vollmacht des hochwohlgebornen Herrn Kammerherrn Wilhelm
Benedict von Heyling, Deputirten der szeymischen Gemeine,
unterschreibe ich, Johann Ulrich Grotthuß, Vicedirector.
Carl Friedrich Bötticher, Assessor und Notarius des engern Sys
nodalausschusses, p. t. Notarius der Provinzialsynode zu Birsen,
ex ord. civili.

Adolph August Gros, Paft. Johannisbergenf. al. Schodenf. I. A. C.
Johann Fahrenholz, Kreissenior des birsenschen Districts, ex ord.
civili, und Deputirter der kaydanschen Gemeine.

Christoph Friedrich Marquard, Consenior und Deputirter der birs senschen Gemeine, ex ord. civili.

Friedrich Schulz, Senior und Deputirter zu Janow.

Wir zur Birsener Provinzialsynode des Großherzogthums Litauen U. A. C. vers fammlete Director, Vicedirector, Deputirte, Notarien 2. sämmtlicher Stånde.

Da zu jeglicher ordnungsmäßigen Verbindung einer öffentlichen Gesellschaft auch dffentliche Bedienungen und Gerichtshöfe erforderlich sind, wenn Ordnung begründet, Friede erhalten, und jedem an seinem Theile Recht wiederfahren soll; so haben die fämmtlichen Stände der hochwürdigen Birsener Provinzialfonode schon seit einigen Jahren sich bemühet, durch synodaliter erwählte und autorisirte Beamte und Ge richtshofe sich in den Etand zu sehen, von ihren Tractatenmäßigen und LandesgeBüschings Magazin XIX. Theil.

feglis

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