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tischen Bürger zu Kauen wider das Confiftorium zu Wilna, in einer an= dern, o)

o). Diese lautet also.

Es

Ertract des Manifests aus dem Protocoll des kauenschen Kreises, 1784. ben 20stem März, unter dem Kreissiegel gefeht.

Declaration und Beschwerdeführung der Edlen, Vatens Gerley, Vicedirectors, Joh. Christ. Gattermanns, Heinrich Pogiebels, Joh. Küsters, Joh. Heinrich Denkau, Samuel Pogiebels, Wilhelm Dreyers, als Senioren, der Ehrbaren Joh. Schirr, Carl Wundermann, Andreas Zauf, Carl Pogiebels, Joh. Girleys, Daniel und Christoph Weltes, als bestallten Vorstehern, auch der Ehrbaren Gottfried Benke, Chrißt. Springers, Joh. Klanges, Theodor Prechts, Daniel Zelmanns, Christian Strauses, Johann Gurz kleidt, Christ. Menzel, Jakub Gorke, Carl Magdeburger, Johann Panner, Andreas Starkes, Daniel Starkes, Joh. Klemtes, Joh. Stefans, Joh. Dietrichs, Joh. Schröe der, Joh. Knibel, Joh. Heytes, Weichert Prechts, Joh. Schmidts, Gottlich Spillers, Christ. Aisches, Josef Sterel, Fried Fabers, Joh. Bolnin, Fried. Gorges, Andreas Helms, Wilhelm Motuus, Christ. Bolnin, Christ. Jantsches, Joh. Rademann, Ch. Lus binski, Gottlieb Herzbergs, Joh. Wolf, Mart. Darmholz, Michel Broses, Friedrich Fahrenholz, Gottfried Arndts, Andreas Grosses, Andreas Damaus, Christ. Bautats Joh. Bonakers 2c. c. als Kirchenglieder der 11. A. C. und Bürger der königl. Stade Kauen, (Kowno) entgegen und wider die hochwohlgeb. hechehrwürd. und andern im Großherzogthum Litauen dem Synod und Consistorium 1. A. C. vorstellende Personen, darüber, daß dieselben die protesicende Gerleys, Gattermann und Pogiebels zur Ungebühr vor das wilnaische Confiftorium ins Gerichte fordern, obschon selbiges bisher aus mancherley Ursa: chen und Rücksicht von allen Gemeinen noch nicht angenommen und anerkannt worden, Adaß ein Kirchenrecht ohne vorgängige Bekanntmachung und allgemeine Vereinigung anges nommen worden, und daß austatt beyde nach Maßgebung der Rechte und Landesgesetze zu errichten, und nach dem Beyspiel andrer auf eine löbliche und zweckmäßige Art, blog wcgen Kirchenaufsicht, Verhinderung der Herrschsucht und Wäßigung der Geistlichen, in den christlichen Kirchen eingeführten Gerichtsbarkeiten, nicht aber nach weltlich und göttlichen Kane Rechten zugleich richten und herrschen zu wollen, zu installiren, dieselbigen vielmehr sich mit den Herren vom Ritterstande einverstanden haben, um ihre ohnehin nicht sehr begúz terten Mitbekenner zu bedrücken, auszufrugen, und ins Berderben zu stürzen, und auf diese Weise nach eignem Dunkel und Wohlgefallen fowohl mit königl. Bürgern als auch Kirchengütern zu schalten und zu walten, den ohnehin zahlreichen und am mehrften cons tribuirenden Bürgerstand in Vermögensteuer zu sehen, sich denselben unterwürfig zu mas chen, und zu unterjochen, ohne dazu auf einige Weise Fug und Recht zu haben. Noch mehr, daß sie uns Klagende widerrechtlich veriren, und zur Bezahlung einer Summe von 1584 Fl. auf eine bloffe Klage condemniren, rechtlich verfolgen, ungeachtet wir diese Un befugniß schriftlich dem wilnaischen Consistorio vorgelegt haben, dennoch zu exequiren, Und da wir die Absichten dieser Herren augenscheinlich bemerken, daß sie aus einem billigen Gebrauch einen Mißbrauch, aus einer kirchlichen Obrigkeit ein unerhörtes Inquifitions aus cinem geistlichen ein weltliches Gericht, und aus dem Confiftorio ein politisches Contribu

su Warschau,

2nd. Esi hat sich in dem 1784sten. Jahr noch etwas überaus Wichtiges, zuges, fragen. Aus dem ersten Theil dieser Geschichte S. 556 ist bekannt, daßādes, höchste Gericht, welches das Assessorialgericht heisset, und aus Mitgliedern vou der Catholischen und evangelischen Kirchen in gleicher Zahl besteher, die königl. Eemmissarien in der S. 499 beschriebenen Commißion, 1783 vorläufig bestrafet hat. Als dieselben auf die neue Vorladung wieder nicht erschienen) fällte es am 3ten April 1784 ein Urtheil, aus welchem ich hernach bey der Geschichte der Warschauer Gemeine einen Auszug liefern, hier aber das Fo aber das Folgende anführen will. Das Uffefforialgericht erklärete, daß der Tractar (von 1768) Art. II. 3. s. den dißidentischen Consistorien nichts als Chefcheidungs- und Dispensas tionsfälle zu entscheiden erlaube, daß also die Consistorien in Sachen, welche bie bürgerlichen Glieder der Gemeinen beträfen, keine Gerichtsbarkeit ausüben Fönnten. Es befahl deswegen dem Consistorium sich nur mit Ehebefal fachen, Dispensationen, und mit den Geistlichen zu beschäftigen. Die sogenanns te unpartheyische Lachricht, welche die Herren von Friese hatten, auf fönigl. Kosten drucken lassen, erklärte es für überall eliminirt, und die Acten und Canones der sogenannten Generalfynode von 1782, dereng Décret schon durch den Receß in der Kron Matrik cairet fey, für nicht eristirend verbot auch, aus den Synodalacten jemals eine Abschrift davon jis geben, und belegte den Pastor Nikisch mit einer Geldstrafe, weil er eine fols che Abschrift ausgegeben habe. Dieser Steg der Patrioten war für die galzische Parthen zu demüthigend, ihr also auch unerträglich. Es fam also, um ihn zu vereiteln, der rußisch kaiserliche Herr Großbotschafter bey dem Konig und des felben immerwährenden Rath mit der Klage ein, daß die Tractaten nicht gehands habet wurden, verlangte auch die Aufhebung des Urtheils des Affefforialgerichts, und zugleich den Befehl, daß das Kriegesdepartement den Synoden und Confi storien der Dißidenten, zur Vollziehung aller ihrer Urtheile, Soldaten bemidis gen folle Zum groffen Verdruß einiger Mitglieder des immerwährenden Raths, Insonderheit des Herrn Kron-Großkanzlers, erhielt er, was er begehrte, wie uns

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tionswesen macheit ze. auch da die allergetreuten Unterthanen des Königs alfo, anstatt ber schatbarsten Gewissens und Religionsfreyheit U. A. C. sich zu erfreuen, und in der That nicht wiffen, wohin sie sich ben diesen Unrechtserduldungen wider diese Ueberwacht und Widerrechtlichkeiten zu wenden haben, so können le dennoch nicht wider Gott, Ges wiffen, Rechte, Religion und guten Namen handeln, und sind dahero Manifestirende ges wungen, mit Bezug auf alle vorherige in dieser Materie eingebrachte Beschwerden und Danifefte folenniter folches zu declatiren, und fich rechtmäßig zu beklagen, mit Vorbehalt tm Klagefall wider fernerweitige Vorgänge sich zu manifeftiren.

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tenstehende Abschrift der Resolution p) belaget, und nun fchwang ber: Dee spotismus auf der Höhe, welche er plößlich erstiegen hatte, sein blißenbes

Schwerdt

7

P) Sie lautet also.

Refolution bes Königes und feines immerwährenden Raths,
vom 24sten Aug. 1784.

Nach dem Empfang zweyer Noten, welche der Großbotschafter des rußisch kayserl. hofes, Graf von Stackelberg, am heutigen Dato übergeben hat, haben Wir, König, und Unser immerwährender Rath, nicht anders als sehr empfindlich gerührt seyn können, daß vorbesagter Großbotschafter klaget, als wenn Wir, König, und Unser immerwährender Rath, nicht ben Gegenstand erfülleten, den wir jederzeit für den heiligsten ansehen, nem tich die Handhabung der Tractaten.

Solchem zufolge, da in dem zwischen einigen warschauischen Bürgern und den dißiz) dentischen Edelleuten augsburgischer Confeßion in dem Assessorialgericht der Krone schweben den Proceß am 29ften März dieses Jahres ein Contumacialurtheil ergangen ist, welches Urtheil nach der gebräuchlichen Rechtsform nur von einem den streitendem Theile nach eiz genem Wohlgefallen dictirt worden, und daß, ob es gleich nur in Contumaciam gefpres chen ist, folglich für keine wahre Entscheidung der Sache gehalten werden kann, dennoch angeklagt wird, daß es den Tractaten von 1768 und 1775 zuwider seyende Ausdrücke ents halte:

So erklären Wir, König, mit Beystimmung Unfers Raths, mittelst gegenwärtiger Resolution, daß vorbesagtes Contumacialurtheil zu keiner Execution gebracht, sondern daß es bey der nächsten Sizung der Assessorialgerichte, wenn die dißidentischen Beyfiber ges genwärtig seyn werden, aufgehoben und ausgestrichen werden soll. Und damit dieses ohnfehlbar gefchebe, so befehlen Wir, König, und Unser immerwährender Rath solches hies: mit dem Kron Assessorialgericht an, und erklåren zu gleicher Zeit, kraft dieser Unserer gez genwärtigen Resolution, daß fünftig alle Urtheile der dißidentischen Synoden und Confiftorien zu ihrer Vollstreckung den militairischen Beystand von dem Kriegsdepartement erhalten follen.

Und weil die gegenwärtige Resolution durch die Klage bewürket worden, welche am heutigen Tage durch den rußisch, kayserl. Großbotschafter über die Nichterfüllung der Tras ctaten von 1768 und 1775, besonders in Ansehung der vorerwehnten Rechtssache, in wels chen einige warschauische Bürger gegen ihre rechtmäßige Gerichtsbarkeiten, nemlich gegen ihre Synode und Confiftorium, widerspenstig gewesen sind, angebracht worden: so geben Wir, König, und Unser Rath, kraft gegenwärtiger Resolution, dem Kriegsdepartement hiemit auf, daß in Zukunft alle Decrete der dißidentischen Synoden und Consistorien durch Büschings Magazin XIX, Theil.

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Schwerdt zunt Schrecken der freien zevangelischen Bürger pq) sundt jum? Unwlke *len und Abscheu aller Patriotén. Doch sein Glück, war nur scheinbar. Der

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Reichs

militarischen Beystand, welchen erwehntes Departement geben wird, vollstrecket werden

follen. Resolviret in der Sigung des immerwährenden Raths am 24sten Aug. 1784.

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Stanislaus Auguftus, König.

M. Fürst Poniatowski, Bischof von Plock, Coadjutor von Krafan

C. Raczinski, Marschall des immerwährenden Raths.

Anton Dzieduszycki, Groß-Secretaire von Litauen.

9) Welche Bewegungen die gefährlichen Anschläge der Golzianer verurfachet haben, zeiget zur Probe folgende

Vollmacht auf den Reichstag nach Grodno für ben Herrn Rathsverwandten und Kirchensenior Valentin Gerlee.

Da wir in Erfahrung gebracht haben, daßt die Provinzialsynode U. X. C. zn Birsen mit dem Vorschlag, einen Modum executionis in Religionssachen bewürken za mögen, umgebet, auch dieserhalb Deputirte zum Reichstage nach Grodno geschicket, um Ihro Majestät, unserm allergnädigsten Könige und Herrn, dieses als eine sehr nothwens dige und nütliche Sache vorzutragen, die Gemeinen aber im Großherzogthum Litauen bereits zur Gnüge unterrichtet worden sind, daß durch dieses Zwangsmittel der Weg zu allem unheit gebahnet wird, indem es bekannt ist, daß durch die Abfassungen der Synode, ihrer Einrichtung sowohl, als dem angenommenen Plane zuwider, immerwährende Auflagen auf die Gemeinen festgesezt werden dürften, wie denn auch hievon schon ein Jahres, in

offenbarer Beweis ist, die onlangst, nemlich unterm 1oten Augußt dieses orden, so, daß

nen geschehene Bestimmung, wodurch alle Gemeinen auf einen Tribat geseht worden, so, daß So unter dem angenommenen Namen und Vorwanbe einer Methwendigkeit, jego der hiesigen Gemeine 326 Fl. und 18 Gr. polnisch aufgelegt find, und in Zukunft noch beträchtlichere en Onera und Abgaben zu besorgen stehen: als ertheiler unsere Gemeine, um diesein. Unfuge na-vorzubeugen, dem Herrn Rathsverwandten und Kirchenseniori Valentin Gerlee, der als Deputirter von der Stadt nach Grodno reiset, hiemit die Vollmacht, Ihro Majeftat, 9ferem allergnädigsten König und Herrn, in aller Unterthänigkeit anzuflchen, wegen dieser weit aussehenden betrübten Folgen, den Modum executionis allergnädigst nicht gestalten zu wollen, wie benn auch der Herr Rathsverwandter und Kirchenfenior Valentin Gerlee, Eraft "Dieser Vollmacht, s ist, diesem Besorgniß auf alle nur erfinnliche Art Eins

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Meichstag zu Grobno nahete heran, und mit demselben erschien die gefetgebenbe Macht, An Bemühungen, die landboten zur Bestätigung der von dem immers währenden Rath ertheilten Resolution zu bewegen, fehlte es nicht; aber sie war erpresset, fie war dem Staat schimpflich und nachtheilig, r) und es stach von

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der

halt zu thun. Welches mehrerer Gültigkeit wegen wir mit unserem Kirchenfiegel und eis genländigen Unterschrift beträftigen, -Kauen, den 18ten October Anno 1784.

Thomas Reuß, Kirchendirector.

Heinrich von Essen, Senior.

Joh. Heinrich Coster, Senior.

Joh. Christian Gattermann, Senior.
Carl Willenius, Senior.

**** **g* «tado Daniel Kalau.

(L. S.) Christian Heinrich Pogiebel.

die maadmomy Peter Lebr. Frenzel.

Joh. Heinrich Dents, Stadtältester.
Joh. Samuel Rohd, Kirchenvorsteher.

49 X 38 Carl Heinr.

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Christian Springer, Kirchenvater.

Christian Bunderam Kirchenvorsteher, mine.

Theodor Siegfried Precht, Kirchenvater,

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Dieses zeigte ber katholische Herr Joseph Wibydi, Landbote der Moywodschaft Ratisch, Sam 28sten. Der 1784 in seiner Rede poraus welcher sich folgende Stelle anführe 37 MATIC Mit Stillschweigen überginge ich gern die Refolution, welche der immerwäh drende Rath in der zwischen den Dißidenten in den Kron-Assessorialgericht schwebenden Streitfache ertheilet hat, ob sie schon eine der allerwichtigsten ist. Lage der Sachen Sveranlaßte fie, und mitbegleitende Androhungen gering zu schagen, war eben so gea 25 fährlich, als der Widerstand vergeblich. Aber nothwendig ist es gleichwohl doch, ung u vergewissern, daß die Decrete der protestantischen Synode die obgefagte Streitfache Anjum Gegenstande haben, und nunmehr mit militärischer Execution unterstiget werden * follen, die Gränzen, der geistlichen Frömmigkeit nicht überschreiten werden. Könnte nicht ein Glied ihrer Confeßion, das seinen firchlichen Borgesezten, aber lediglich in Betref der Glaubensvoorschriften, ungehorsam wäre, durch bürgerlichen Zwang in die beschuldigen Schranken gegen seine Kirche gewiesen werden? Wenn aber dergleichen

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