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der Gewalthätigkeit der in der Maste der Tuch rischen Dichöbörie herumgehene Orthobbrie den Golzianer erstaunlich ab, als Herr Grabowski, seit vielen Jahren der ers ste dißidentische Landbote auf einem Reichstage, von der reformirten Confeßion, öffentlich versicherte, daß die Reformirten in Polen und Litauen fichs in Evigfeit nicht würden einfallen lassen, gegen ihres Mitbrüder den militärischen Urm zu verlangen, auch bat, daß das Verlangen nach demselben ausdrücklich den Brùdern von der lutherischen Confeßion zugeschrieben werden mögte. Der Reichstag hob die Resolution des immerwährenden Raths, in Ansehung der von den lutheria fchen Synoben und Confiftorien den Gemeinen eigenmachtig auferlegten Abgaben aller Art, völlig auf, so daß in Ansehung derselben keine militärische Hilfe verlanget und gegeben werden folle. Wenn aber die zu der augsburgischen Confeßion sich bekennenden Gemeinen, die in den toniglichen Gütern freywillig, und in den adelichen Gütern mit Vorwissen und Bewilligung der Erbherren, ver mittelst schriftlicher Zusage übernommenen Abgaben zur Unterhaltung ihrer Kie: chen, Prediger und Kirchendiener, nicht bezahlen wollten, alsdenn foliten die Land- und Grodgerichte verbunden seyn, die Decrete der Synoden und Consistorien zu unterstüßen, und ihnen zur Execution Soldaten bewilligen. Die Conftis tution enthält noch den wichtigen Punct, daß die lutherischen Gemeinen gegen die Gewaltthätigkeiten der Synoden und Consistorien bey dem vermischten Collegium der Affefforie ihre Klagen anbringen fönnen. s)

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Mitglied mit Auflagen von mancherley Beyträgen beladen, zur Entrichtung berselben durch militärische Hülfe gezwungen werden foll, so ist von uns wohl zu bemerken, ob sich nicht hierunter eine versteckte Beeinträchtigung zu unser aller Nachtheil einschleiche? und ob nicht eine neue und offenbare Beschimpfung unsere Regierungsform beflecke? Ein protestantischer Glaubensbekenner ist ja zugleich ein Landeseinsaß, (Indigena,) oder ein mit Privilegien über seine Freyheit versehener Bürger, oder ein unsere Grüns de gegen gewisse Abgabe besigender Landmann; mithin ist die Landesregierung verbuns den, ihnen nicht allein Schuß zu geben, sondern auch ihr Eigenthum zum Besten des Landes und des Grundherrn sicher zu stellen, widrigenfalls müßten sie mit dreps fachen Abgaben, an das Land, an den Grundherrn und an die Kirche, belästigt, vor allen Dingen diejenige an die Kirche befriedigen, weil sie fittliche und militärisæe Strafe bedrohet, da mitlerweile Landesabgaben und Privatgefälle an die Grundherren ungewiß blieben, und alsdenn der Einwohner bey der Verpflichtung zu dreyen unders meidlichen Abgaben, zur Mitunterstüßung des Landes unfähig gemacht, auch endlich gar zu Grunde gerichtet werden würde.,,

s) Hier ist die ganze Constitution, nach einem gedruckten Exemplar,

Auszug aus den Büchern des Schloßgerichts in der Landschaft Grodno, im Jahre ein tausend siebenhundert vier und achtzig, den dreyßigsten des Mos

nats Octobris.

Bor den Acten des Schloßgerichts in der Grafschaft Grodno erschien persönlich der

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syadge Es war zwar der Herr Generallieutenant Baron von der Golz auf eben biefem Reichstage mit einigen Abbrucken des zum viertenmal, n mit starken Vers Yyy 3 3

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hochwohlgeborne Herr Mathans Tukalsti Nielubowicz, Reichstagsfecretarius, and giebt folgende Constitution ad Actas folgendes Inhalts: Sicherstellung wegen der vom immerwährenden Rath in der Sigung No. 169. im Jahr 1784. den 24. August prit gefaßten Resolution. Daß die vom immerwährendem Rathe unterm 24. Mus guft jegtlaufenden Jahres unter No. 169. in Angelegenheiten der Dißidenten augss :burgischer Confeßion, herausgegebene Resolution nicht auf die von Eynoden und Consistorien auf Personen von gedachter Religion eigenmächtig gelegte allerley Abs gaben angewendet werden kann, dafür leisten wir die Gewähr. Auch sehen wir blighiemit auf immer fest, daß wegen gedachter Abgaben keine militairische Hülfe weder Fälle verlangt noch gegeben werden soll. Gaben jedoch, aber nur auf Unterhaltung der dißidentischen Kirchen, Paftoren und Kirchendiener augsburgischer Confeßion, welche die Einwohner gedachter Religion in den königl. Gütern freywillg, und in den adelichen Gütern mit Wissen und Erlaubniß der Erbherren, mittelst schriftlicher Convention über sich genommen, und die sie noch künftig obgedachs termassen über sich nehmen möchten, follen sie als einmal freywillig gethane Opfer alljährlich bezahlen. Auch wegen dieser Geldabgaben in cafu renitentiae follen die Land und Grodgerichte die im Sonod und Consistorio cum communitatibus ge fallene Defrete etiam adhibito brachio militari zu executiren verbunden seyn. Wenn aber ein Synod oder Consistorium, der Convention zuwider, mehreres zusprechen sollte; so soll in diesem Fall diese Rechtssache in Judicio compofito der Assessorie ihr Forum haben. Diese Constitution hoben folgende unterschrieben: - Xaverus Chominfti, Starofte und Landbote von Pinsk, Reichstagsmarschall. Stephanus Furst Giedroyc, Bischof von Samogitien, Deputirter zur Constitution aus dem Se Ladinat der Nation des Großherzogthums Litauen. Adam Chmara, Woywode von Po Minst, Deputirter zur Constitution aus dem Senat der Ration des Großherzogthums Litauen. Anton Ralencz Malachowski, Woywode und General des Großherzogthums Litauen, Deputirter aus dem Senat der Proving Großpolen. Stanislaus Felix Potoci, Woywode von Rußland, Deputirter zurConstitution aus der Provinz Kleinpolen. Hieronymus Fürft Radziwil, Großfämmerer des Großherzogthums Litauen, Landbote von Wilna, Deputirter zur Constitution aus der Provinz und Großherzogthum Litauen. Casimirus Fürst Sapieha, General der Artillerie des Großherzogs Ach thums Litauen, Staroste und Landbote von Brzesc in Litauen, Deputirter zur Cons ftitution aus der Proving und Großherzogthum, Litauen. Ignatius Woffogotta Zakrzewski, Landbote aus der Weywodschaft Posen, der Landschaft Frauenstadt, Deputirter zur Conftitution aus der Provinz Großpolen. Johann Komarzewski, Ges neral an der Seite Ihro königl. Majestät, Landbote der Boywodschaft Rawa, Des putirter zur Constitution aus der Proving Großpolen, Michael Granowski, Krona Großfecretair, Landbote der Woywodschaft kublin, Deputirter zur Constitution aus der Provinz Kleinpolen. Adam Szydlowski, Staroste und Landoielnic, von Deputieter sur Constitution aus der Proving Kleinpolen. Mathaus Tukalski Nielus bowicz, Reichstagssecretair.

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(L.S.)

Fr. Suchobolec,

P. u. Grodschreiber der Landschaft
Grodno.

änderungen, gedruckten Kirchenrechts, zu Grodno gegenwärtig, er fand aber keine Gelegenheit, zur Unterstüßung desselben etwas auszurichten. Er hat es zwar in die polnische Sprache übersehen lassen, und in derselben zu Posen drucken las sen wollen, dieses hat aber der Official nicht zugegeben.

Der gegenwärtige Zustand der dißidentischen Kirchensachen ist alse kürzlich biefer. Die Reformirten haben sich öffentlich und feyerlich erkläret, daß sie an ihrem Theil ber kirchlichen und politischen Union mit den Lutheranern in Synoden und Consistorien nicht entsagten. Unterschiedene lutherische Gemeinen in Litauen sehen auch dieselbige fort; und auf der leßten kleinpolnischen Synode zu Sielec im 1784sten Jahr ist auch ein Deputirter von einer lutherischen Gemeine, die nach der Warschauer die ansehnlichste ist, erschienen. Die Warschauer Gemeine wird, so wie unterschiedene andere, durch Furcht vor Gewalt abgehalten, die Gemeins schaft mit den Reformirten öffentlich zu zeigen. Das golzische Kirchenrecht werben bie Reformirten niemals annehmen, auch wegen des zahlreichen reformirten

Abel zu genöthiget werden können, und die lutherischen Gemeinen haben

fich zur Annehmung, Einführung und Beobachtung desselben, aller Bemühungen und Bedrohungen der Golzianer ungeachtet, noch nicht vereiniget, werden es auch schwerlich thun; es ist auch von dem Staat noch nicht bestätiget worden. Die von Golzianern eingeführte bloß lutherische Consistorien finden noch vielen Widerspruch, und man will sie, dem Urtheil des hohen Assessorialgerichts gemäß, höchstens nur in Ehescheidungs- und Dispensationsfachen erkennen; und gegen die willkührlichen Auflagen, welche die lutherischen Synoden und Consistorien versus shet haben, find die Gemeinen nun durch den Reichstagsschluß zu Grobno geschü het. Gottes Vorsehung wolle und wird sie von dem Druck der Golzianer völlig Erlösen.

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