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gelfaube, z) in welchem er Gehorsam gegen des rußisch- Laiserlichen Herrn Großbotschafters Willen verlanget; den Widerruf einiger Mitglieder der Ges. meine,

den; als bin ich in Befolgung meines Amts genöthiget, einen hocheblen Kirchenrath und respective Herren Kirchenältesten zu ersuchen, diejenigen Herren Glieder von der Gemeine, welche obgedachte Neuerungen in unserer Kirche einzuführen sich geauffert, berufen zu lassen ihnen die Gründe meines Widerspruchs bekannt zu machen, und daß ich auf keine Art noch Weise hierzu einwilligen kann noch werde; dieselben zur Gedult anzumahnen, daß bey zukünftiger Bersammlung der Generals fonode, die einzig und allein das Recht hat, unter andern zu schlichtenden Materien auch die Forme des einzuführenden aufserlichen Gottesdienstes im ganzen Königreich zu bestimmen und festzusehen, und ich wegen Nichtwahrnehmung meines Amtes von allen Beschuldigungen frey werdé,

Ich hoffe, die Liebe der Herren Glaubensbrüder zur allgemeinen Ruhe wird hinlänglich seyn, dieselben zu bewegen, ben der Ausübung des durch 56 Jahr hier in Warschau geübten Gottesdienstes nach ißiger Art sich zu beruhigen, worzu dieselben anzurathen, kraft meines Amts, bitte und ersuche, widrigenfals ich zu seiner Zeit sie ben Rügung dieser Sache ohne meinen Beystand laffen werde, und sie es alleine zu

- verantworten haben, daß dieje meine Vorstellungen und Inhibition verworfen wors

den. Ich bin mit der vollkommensten Hochachtung

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Des Herrn Senioris unb Consistorialraths Ringeltaube Hochehrwürden werden que anliegender Abschrift ersehen, was des rußisch-tayserlichen Großbotschafters Erz cellent, als Beschüger unsers Gettesdienstes und Kirchenverfoffung, der löblichen hiefs gen Gemeine unveränderter augsburgischer Confeßion, auf ihre eingegebene Bitts drift und Delideria für Resolution zu ertheilen geruhen wollen. Da nun hochges

dach

meine, a) welche die Neuerung verlanget hatten; und der übrigen WiderSpruch

dachter Sr. Ercellenz Refolutum feinen Widerspruch leidet; so wird solches wohlbefagten Herrn Senioris und Consistorialraths Ringeltaube Hochehrwürden zur Richtschnur, sowohl in Ansehung des Einweihungsactus der neuen Kirche, als des darinnen gleich vom Anfang an einzuführenden Gottesdienstes hiemit communiciret, und von Seiten des Civilfentorats empfohlen, fich darnach genau zu richten, und zu dem Ende auch die fächsische evangelische Kirchenagende U. A. C. nebst der heiligen Bibel ceremonialiter in die neue Kirche tragen zu laffen. Gegeben Warschau, den 27sten December 1781.

P. Tepper, Sen, civilis.

a) Dieser lautet also.

Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confiftorii Evangelici junai,
Min, Pol. et Ducat, Maffoviae fub Die et Actu 8. Menf, Jan. 1784. Anni.

Erschienen persönlich die Herren Johann Friedrich Dangel und Martin Samann,
Glieder von hiesiger evangelischen Gemeine augsburgischer Confeßion, mit dem Ges
such, das von ihnen ad Acta pråsentirte Manifest zu oblatiren, dessen Inhalt von
Wort zu Wort wie folget:

Wir Endesunterschriebene, nachdem wir vor einigen Wochen vor der eröffnetent neuerbauten Kirche von dem hiesigen zu unserer Confeßion sich bekennenden Apotheker Krickel und dem Schumacher Müller angegangen worden, daß wir in ihr Begehr, die bishero von unserm ersten Lehrer, dem seligen Herrn Pastor Scheidemantel, eins geführten und nachgehends von unsern jegigen bey der Gemeine stehenden beyden Lehrern fortgefeßten äusserlichen Kirchengebräuche bey dem öffentlichen Gottesdienste, verändern zu lassen, und eine andere Ceremonie bey dem Gottesdienste fordern zu wollen, einwilligen follten, und zu diesem Ende unter allerhand Zureden von uns auf der von ihnen verfertigten Schrift die Unterschrift begehret; als erklären und auffern wir uns durch gegenwärtiges unser freyes und öffentliches Geständniß, daß wir von obgedachten beyden Personen auf eine Art zu dieser unseren Unterschrift beres der worden, und das völlige Vertrauen gehabt haben, daß das uns vorgelegte und von uns unterschriebene Begehren unserm Kirchcollegio zur Resolution in Original würde übergeben werden. Weil aber dieses alles nicht geschehen, und wir nunmehro erfahren, daß dem Kirchcollegio dieses zum Gutachten nicht vorgeleget worden, auch nach der Zeit und bey reiflichern Nachsinnen befinden, daß das Kirchcollegium selbst nicht berechtiget fey, Aenderungen bey dem öffentlichen Gottesdienste zu erlauben, bis nicht die Synode oder Consistorium solche vorgeschrieben hat, und also von beys den Männern wir augenscheinlich hintergangen worden:

Als declariren und eröffnen wir hiemit und fraft unsers gegenwärtigen Gestånd, nisses, daß wir zu dieser Unterschrift verleitet worden, und selbige hiemit, öffent

spruch b) gegen dieselben; die Note, welche die lekten und einige andre, im Janner

lich widerrufen und aufheben; auch uns feyerlich manifestiren, daß wir an den daher unter vielen Gliedern der Gemeine entstandenen Zwistigkeiten feinen Antheil hoben, und wollen haben, auch niemals die Absicht gehabt, die Rechte und das Ansehen des Kirchcollegii, als unsere ersten Vorgesezten, zu frånken; am allerwenigsten aber Bes legenheit zur Unruhe in der Gemeine haben geben wollen, als welches wir hiemit vor Gott und aller Welt öffentlich bekennen, und dieses unser freyes Geständniß eigenhändig unterschreiben, und bey unserm Consistorio eingeben, damit unsere Unschuld bekannt werden möge, Warschau, den zten Januarii im Jahr 1782.

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Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confift. Evang. jun&ti, Min.
Pol. et Ducat, Malov. fub Die et Actu 15. Menf. Jan. 1782. Anni,

Erscheinen persönlich die Herren Johann Krickel, Hermann Heinrich Bergemann. und Bernhard Traugott Müller, Glieder der hiesigen evangelischen Gemeine augs burgischer Confeßion, mit dem Gesuch, das von ihnen ad Acta praefentirte Manifest zu oblat ren, dessen Inhalt von Wort zu Wort wie folget:

Nachdem wir sämmtliche hier unterschriebene vereinigte Mitglieder de svange lischen Gemeine unveränderter augsburgischen Confeßion, bey Gelegenheit der Eins weihung unserer neuen Kirche, einmüthig, sowohl bey unsern Kirchenvorstehern, (bey welchen wir aber nicht gehöret wurden,) als auch nachher, weil wir vor dem Termin der zu reassumirenden Generalfynode!ups an niemand anders, als zu den hohen Garants des Tractats von Anno 1768 zu wenden wußten, bey des rußischtayserl. Ambassadeur, Herrn Grafen von Stackelberg Excellenz, dahin implorirten, daß

Jänner des 1782ßten Jahres dem Herrn Grafen von Unruh übergaben; c)

aber

"Diefe» unfere neue Kirche nicht allein nach den in der Liturgie der unveränderten augsburgischen Confeßion bestimmten Ceremonien eingeweihet, sondern auch fünftighin der ganze (Hottesdienst, die Administration der heilgen Sacramenta, und überhaupt alle liturgische Handlungen nach den in der sächsischen Kirchenagende, als zu welcher die Gemeine feit 60 Jahren gewöhnet ist, enthaltenen Ritu, wieder eingeführet, und erralle im Gottesdienste bisher gemachte Neuerungen abgeschaffet werden möchten; so ertheilten uns gedachten rußisch-kayserl. Ambassadeurs Herrn Grafens von Stackelberg Excellens hierauf die Resolution, daß da unser Gesuch billig, selbiges in allen Puncten bewilliget würde.

So beruhigt wir anfangs bey dieser Resolution waren, bey uns selbst überzeugt, daß wir nichts Unbilliges, Unrechtmäßiges noch wider unsere Religion laufendes ge sucht hatten; so sehr bestürzt es uns, daß einige Mitglieder von uns, die nicht allein anfangs einerley Meinung mit uns waren, und solches durch ihre eigenhändige Unterschriften bekräftiget, sondern auch (welches wir nunmehro öffentlich gestehen müssen, daß selbige solche Defideria niederschreiben lieffen, und bestätiget haben wollten, die, wenn sie wären angenommen worden, gewiß viele Weitläuftigkeiten und Unordnung verursachet hätten,) nunmehro gegen diese uns ertheilte Freyheit und den Tractat von Anno 1768, desgleichen auch unwissender Weise und vermuthlich Durch Ueberredung, gegen die von des rußisch-kayserl. Ambassadeurs Herrn Grafen von Stackelberg Excellenz im Namen seiner großmächtigsten Monarchin, als Garantin dies ses Tractats, uns den 27sten Dec. vorigen Jahres 1781 ertheilte Resolution, (welche den 3ten Januarii a, c. ad Acta Confikt. gegeben worden,) öffentlich sich vermanifestis ret, vorgebend, als wären sie hiezu von uns beredet worden, welches doch schlechterz dings wider unsere Gesinnungen läuft; als vermanifestiren wir uns gegen alle ders gleichen Eingriffe, fie mögen Namen haben wie sie wollen, hiemit aufs feperlichste, und bekennen vor dem Angesichte Gottes und der öffentlichen Welt, daß wir niemals etwas suchen werden, was unserm Gewissen und unserer heiligen Religion zuwiders laufend wåre, noch jemals entgegen laufen könnte. Unter Berpflichtung unserer Ehre und unsers guten Gewissens. Zu welchem Ende wir gegenwärtiges Contramani fest hier niederlegen, und uns gegen diejenigen, welche sie auch immer seyn mögen, jederzeit zu rechtfertigen anheischig machen. Warschau, den 12ten Jan. 1782.

Johann Krickel. Herrmann Heinr. Bergemann. Bernh. Traugott Müller.

Datum den 7ten März 1782.

Ad Mandatum Reverendi Confiftorii ex Protocollo
Jurium extradidi,

Jacobus Glaire,

Not. jur. Confiftorii.

Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confiftorii Evangelici juncti
Min. Pol, et Duc. Mafoviae fub Die et A&tu 5. Febr, 1782. Anni.

c) Diese lautet also.

Büschings Magazin XIX, Theil.

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Ers

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aber auch das Manifest, welches die Weltesten der Gemeine gegen diefe Neue

18

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rung

Erscheinet persönlich der Herr Peter Tepper, Sen, civilis, mit dem Gesuch, die von ihm ad Acta präsentirte Note an des königl. polnischen würklichen geheimen Raths Gen. Senioris aller in Polen und Litauen befindlichen evangelischen Gemeinen beyder Confeßionen, und Rittern, Herrn Grafen von Unruh Excellens, ju ingroßiren, deren Inhalt von Wort zu Wort wie folget:

Des rußisch-kayserlichen Großbotschafters Herrn Grafen von Stackelberg Excellent haben gnädig geruhet, auf unser unterthänigstes Bitten, uns in den durch den Tras ctat von An. 1768 versicherten und garantirten freyen Genuß des reinen Gottess dienstes nach denen Lehrsagen und Kirchengebräuchen der unveränderten augsburgis fchen Confeßion, welche unsere Vorsteher seit einiger Zeit völlig verstümmelt haben, wieder einzusehen, und eine unterm 27. Decembris 3. p. eigenhändig unterschriebene Resolution zu ertheilen: Daß unsere neue Kirche nach dem Riru der unveränderten augsburgischen Confeßion eingerichtet, und darinnen der Gottesdienst nach der sächsischen evangelischen Kirchenagende verrichtet werden soll.,,

Da nun auch zum ersten bekannt ist, daß in allen evangelischen Ländern unvers ånderter augsburgischer Confeßion kein Priester in derjenigen gemeinen Kleidung, in welcher er seine gewöhnliche Geschäfte verrichtet, vor dem Altar, auf der Canzel, und überhaupt bey allen fiturgischen Handlungen, erscheinet, sondern bey Verwaltung feines Pricfteramts einen der geistlichen Würde besonders zugeeigneten Anzug ges brauchet, indem es zweytens natürlich ist, daß unsere innerliche Begriffe durch die aufferlichen Sinnen entstehen, folglich unser Gemüth durch einen aufserlichen Gegen ftand gereitet werden muß, um sich zu derjenigen geistlichen Betrachtung zu erheben, welche die Ausübung unseres Gottesdienstes erfordert, welche Aufmunterung aber 7 nicht geschehen kann, wenn wir den Geistlichen in ebenderselben Kleidung vor dem Altar sehen, in welcher wir gewohnet sind, ihn in seinem Hause und in Gesellschaft zu finden, deswegen sind auch unfern beyden Herren Predigern noch vor Einweihung unserer Kirche die nöthigen Priesterröcke zugeschicket worden; aber der Herr Prediger Cerulli will sich des seinigen so wenig bedienen, als das in der sächsischen Kirchenagende vorgeschriebene Gloria, das heilige Vater unser und die Einsetzungsworte des heiligen Abendmahls abfingen, überhaupt auch ben keiner liturgischen Handlung der in der fächsischen Kirchenagende vorgeschriebenen Ritum gebrauchen, handelt also der von des Herrn Großbotschafters Excellenz ertheilten fo gnädigen als gerechten Refolus tion trogiglich entgegen, und macht in unserer neuen Kirche zwey ganz verschiedene Arten des Gottesdienstes, deren eine der unveränderten augsburgischen Confeßion und der andere der reformirten Kirche gemäß ist.

Wenn wir nun versichert sind, daß Ew. Excellens kräftige Unterstügung unsers gerechten Besuches, die gnädige Resolution des Herrn Großbotschafters Excellens bewürfen helfen: so bitten wir Dieselben hiemit so unterthänig als inständig, fich für die Einführung eines reinen und gleichförmigen Gottesdienstes in unserer Kirche weiter zu verwenden, und hochgedachten Herrn Großbotschafters Excellenz dahin zu vermögen, daß Hochdieselben, als Beschüter unserer erhaltenen Glaubensfreyheit,

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