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tung in bein gemeinschaftlichen Consistorium niederlegten; d) das Schreiben des dem Xaan z rußisch

an den Herrn Senior Tepper eine ernstliche schriftliche Ermahnung ergehen lassen möchten, damit erwehnter Herr Senior civil. von Amtsgwegen (da das hiesige Conliftorium jun&tum durch die von des Herrn Directoris der limitirten Generalfonode Excellens gegen die ganze leştere kleinpolnische Synodalhandlung eingeschickte folenne Protestation als nicht existirend betrachtet werden muß,) dem Herrn Prediger Cerulli, bey Bedrohung der Suspension vom Amte, anbefehle, sowohl die priesterliche Amtskleidung, als die sächsische Kirchenagende bey allen öffentlichen und privatliturgischen Handlungen zu gebrauchen, damit wir in unserm Gottesdienst nicht einmal ums andere gestört, und gezwungen seyn möchten, uns selbst als zweydeutige Christen, die bald so, Bald anders ihre Glaubenspflichten ausüben, anzusehen. Die Abschaffung des neueins geführten uns Aeltern ganz unbekannten Catechismi, den unsere Kinder leider lernen müssen, wird von selbsten erfolgen, wenn unsere Herren Prediger zu der reinen Lehre der u. A. C. und zum Gebrauch der fächsischen Kirchenagende ernstlich angewiesen feyn werden. Warschau, den 15. Januarii 1782.

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Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confist. Evang, jun&i, Mia.
Pol. et Duc. Mafoviae fub Die et A&tu 22. Jan. 1782. Anni.

Erscheinen persönlich die Herren Christian Ebert, Stubenrauch, Sattler, Kinzel, Kortum, Pråses und verordnete Aeltefte der Warschauer evangelischen Gemeine U. C. und legten in parata Copia das Manifest ad Acta, folgenden Inhalts:

Rachdem neulich verschiedene Privatglieder der evangelischen Gemeine n. 4. C. allhier in Warschau, zum Theil aus mangelhafter Kenntniß des wahren Sinns dieser Confeßion unfers Canons, zum Theil auch aus andern uns unbekamiten Ursachen

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rußisch - kaiserlichen Herrn Großbotschafters an Herrn Tepper, in eben dieser Sa che;

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bewegt, die Einführung verschiedener liturgischen Gebräuche von uns Endesunters schriebenen, den Aeltesten dieser Gemeine, anverlangt, die, da sie der zeithero bey uns üblich gewesenen edlen Simplicität des äusserlichen Gottesdienstes und unserer Kirs chenordnung zuwider, wir ihnen directe nicht bewilligen konnten, weil wir, vermdge der von der hochlöblichen Gemeine in öffentlicher Versammlung empfangenen und von uns beschwornen Instruction, uns dazu nicht befugt hielten; auch dieserhalb von dem Seniore civili generali, dem hochedelgebornen Herrn Peter Tepper, ein Schreiben ́ empfangen, worinn derselbe kraft seines Amts alle Abänderungen in Kirchengebräuchen inhibirte:

Als wurden obgedachte Mitglieder der Gemeine von uns liebreich ermahnet, und dahin beschieden, daß sie ihr Gesuch bis zu nächsten hochwürdigen Synodalvers sammlung anstehen lassen möchten, der wir es zur Prüfung vorlegen, und sodann die weitere Synodalverfügung deshalb erwarten würden.

Da nun demohngeachtet der wohlehrwürdige und hochgelahrte Herr Gottlieb Ringeltaube, erster Lehrer dieser Gemeine, und Sen. eccl. feiner Instruction zuwider, und uneingedenk der Pficht eines Seelsorgers, die Schwachen zu ermahnen und die Frrenden zurecht zu weisen, sich angemasset, eigenmächtig und ohne Anordnung des Kirchcollegii, einen neuen Ricum einzuführen, welches eigenmächtige und unor dentliche Verfahren desselben einen schädlichen Eindruck in die economie der Gemeine gemacht, und sonst äusserst nachtheilige Folgen besorgen läßt: so bezeugen wir, die Aeltesten der Gemeine, mit gegenwärtigem Manifcft, wie daß wir an diesen Reueruns gen weder Antheil genommen, noch sie angeordnet haben. Verwahren uns also hiers mit im Namen der evangelischen Gemeine U. A. C. auf das feyerlichste gegen diesen ganzen Vorgang, und alle daraus entspringende nachtheilige Folgen, und behalten uns vor, den mehrgedachten wohlehrwürdigen und hochgelahrten Herrn Gottlieb Ringeltaube, ersten Lehrer dieser Gemeine, und Seniorem eccl. deshalb feiner Zeit und bey seiner Behörde zu belangen. Salva Melioratione. Warschau, den 17ten Jan. 1782.

Pråses und verordnete Aeltefte der evangelischen Gemeine U. . C.

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den Befehl, welchen bas vereinigte kleinpolnische und masurische ConAaaa 3

che;

e) Es lautet also.

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Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confiftorii Evang, jun&ti Min.
Pol, et Ducat. Mafov. fub Die 5. Febr. 1782. Anni.

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Erscheinet persönlich der Herr Peter Tepper, Sen. civilis, mit dem Gesuch, das von ihm ad Acta pråsentirte Schreiben Sr. Excellenz des rußisch- kayserlichen Großbotschafters Grafen von Stackelberg ingroßiren zu lassen, dessen Inhalt von Wort zu Wort wie folget:

Hochedler, Hochgeehrter Herr Senior!

Ew. Hochedlen werden aus beyliegenden Pro Memoria ersehen, was die hiesige evangelische Gemeine augsburgischer Confeßion wegen ihres Gottesdienstes klagbar angebracht hat.

Wann ich nun bereits am vergangenen 27sten December besagter Gemeine vers fichert habe, daß der in der sächsischen Agende vorgeschriebene Ritus auch in der hiesigen evangelischen Kirche A. C. beybehalten werden soll, und ich diese Resolution nicht abåndern werde: so wollen Ew. Hochedlen, als Senior, dem widerspenstigen und der Gemeine ein so unpriesterliches Beyspiel des eigensinnigsten Ungehorsams gebenden zweyten Pastori Cerulli, nicht nur unter Bedrohung der Suspension, sondern auch bey Versicherung der Cassation, anbefehlen, das seinem Amte zukommende Priesterkleid bey allen liturgischen Handlungen zu gebrauchen, und den Gottesdienst nach der Vors schrift der sächsischen Agende zu verrichten, ihn auch belehren, daß er nicht ein Diener der Vorsteher, welche selbst nur der Gemeine Diener, sondern der ganzen Gemeine ist, weil diese in Corpore, nicht aber die erwählten Weltesten, die Patronen der Kirche ausmacht. Dahero hat auch dieselbe das im Tractat von Anno 1768 ges gründete Recht, sich, so oft fie es nöthig findet, zu versammlen, über ihre Angelegens heiten sich zu berathschlagen, und die zu ihrem Wohl gutbefundene Schlüffe abzufassen, ohne sich deswegen erst bey den einzig und allein zur Kirchenwirthschafts Administras tion erwählten Borstehern, die für ihre Personen weiter nichts als Mitglieder der Ges meine sind, zu melden, und wie die Gemeine das völlige Recht hat, ihre Pastores zu berufen, und ihre Vorsteher zu erwählen; so ist sie auch berechtigt, wider unexemplas rische und öffentliche Aergerniß gebende Pastores gesehmäßig zu verfahren, und die ihre Pflicht verkennende Vorsteher abzuåndern.

Da übrigens die limitirte wengrowische Generalfynode, welche unter allerhöch ftem Schuß meiner allergnädigsten Kayserin und Souverainin noch in völliger Activitát ist, währender Zwischenzeit ihrer Seßionen den Herrn Grafen von Unruh zum Genes ralfenior beyder Confeßionen in allen drey Provinzen des Königreichs Polen constis tuiret, ihm also die Exercirung der Synodalrechte übertragen hat, dieser Herr Ges neralsenior auch bey solcher Würde und aller damit verknüpften Autovitát erhalten

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fiftorium an die Weltesten ergehen laffen, f) sich zu keiner Aeuberung der bishe Makrigen

werden muß: so wollen Ew. Hochedlen künftighin, bis zur Reassumirang der Seßionen Der Generalfynode, nach wohlbesagten Herrn Graf Unruh in Kirchenfachen zu mas chenden Verfügungen sich richten, und laut felbigen ihre eigene Befehle als Cipils leals senior, sowohl an die Kirchen und Schuldiener, als an die Vorsteher der Gemeine ertheilen, weil die Activität des jezigen Consistorii durch einen protestirenden Wider: fpruch gegen alle Handlungen der legtern kleinpolnischen Synode, von Seiten, des Herrn Baron von Golz, als Directors der Generalfynode, gehemmet ist, damit die Kirbendisciplin und nöthige Subordination in gehörige Ordnung gebracht, ein jeder setz men gefegmäßigen Vorgefeßten erkennen, und das ganze evangelische Kirchenregiment, nach deutlicher Vorschrift des Tractats, der nach seinem buchstäblichen Inhalt zu bes folgen ist, in anständiger Ruhe, wie sichs gebühret, geführet werden möge. Wars schau, den 23ften Januarii 1782,

Stackelberg.

Datum den zten März 1782.

Ad Mandatum Reverendi Confiftorii ex Protocolle
Jurium extradidi,

Jacobus Glaice,
Nor, jur, Confiftorii,

5f) Dieser Befehl lautet folgendermaffen.

Wir verordnete Präsident, Vicepräsident und Räthe Eines evangelischen vers einigten kleinpolnischen and mazowischen Provinzialconfiftorii machen Einer hochldbe lichen hiesigen evangelischen Gemeine A. C. durch gegenwärtige Inhibition bekannt: führohin feine Befehle, die der schon vorhin gehabten Einrichtung im Allgemeinen juwider waren, anzunehmen.

Wornach sich gebührend zu richten. Warschau, den 31sten Januarii 1782.

Zum evangelischen vereinigten kleinpolnischen und mazowischen Provinzialconfiftorio verordnete Präsident, Vicepräsident und Räthe.

Cerulli, Vicepräsident. Nufonius. Giering. Watson.

Mad Jacobus Glaire,

Not. jur. Confiftorii,

rigen ¿Einrichtung zu bequemten; die Vorladung des Herrn Cerullt, g) welche Herr Graf Unruh und Herr Tepper an denselben ergehen laffen, sich vor ihnen zu verantworten; das Manifest, h) welches Herr Cerulli nebst den.

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B) Diese Vorladung lautet wie folget.

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Wir, Generalfenior beyder evangelischen Confeßionen in allen drey Provinzen des Königreichs Polen, and Senior des Civilstandes der evangelischen Gemeinen unveränderter augsburgischen Confeßion in der Proving Kleinpolen und dem Herzogs thum Masovien, heischen und laden hiemit ein für allemal, folglich peremtorische ad Inftantiam eines ansehnlichen klagbar gewordenen Theils der hiesigen, evangelischen Gemeine U. A. C. den zweyten Prediger bep nurbefagter Gemeine, Herrn Friedrich Cerulli, auf nächstkünftigen Donnerstag, nemlich den 7ten Februarii 1782 Vormittags von zehn bis ein Uhr, vor unserm in der Behausung des Herrn Senioris Tepper zu haltenden Senioratsgerichts persönlich zu erscheinen, und auf die ihm vorzulegende Fragen Red und Antwort zu geben, besonders aber die Bewegungsursachen dentlich ans zuführen, warum selbiger die bey Einweihung der neuen evangelischen Kirchell. A. C. auf allerhöchsten und hohen Befehl gemachte Verfügungen, sowohl in Ansehung der priesterlichen Umtskleidung, als auch des Ritus der sächsischen evangelischen Kirchene agende, bishero nicht erfüllet, sondern in allen seinen Amtsverrichtungen und dem offentlichen Gottesdienste fich fo zu betragen fortgefahren hat, daß dadurch dem gröffesten Theil befagter Gemeine eine nicht länger zu duldende und eine gefährliche Zerrüttung veranlassende Mergerniß gegcben worden. Wir sehen aber dem zweyten Prediger Herrn Friedrich Cerulli deswegen eine Zeit von drey ganzen Stunden, damit Feine Ursach des Ausbleibens vorkommen könne, indem keine liturgische Handlung fo lange dauren fann: weswegen wir auch dieser peremtorischen Vorladung, weilen fummum periculum in mora ist, die ausdrückliche Warnung benfügen, daß im Fall der Nichterscheinung nach Vorschrift der canonischen Rechte der evangelischen Kirche 11. A. C. gegen ihn in Contumaciam verfahren, und Gesetzmäßig gesprochen werden wird, wornach sich zu richten ist. Gegeben Warschau, den 5. Februar. 1782.

b) Dis Manifest lautet alfe:

Ad Mandatum Magnifici Senioratus Generalis ordinis equeftris et inclyti Senioratus ordinis civilis, qua ad hunc actum judicialem requifitus Notarius,

Cosmus Matth. von Möller,

Capitain und Auditeur der königl. Guarde
zu Fus

Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confiftorii Evangelici jun&ti
Min. Pol. et Dusat, Mafoviae fub Die et Actu 5. Febr. 1782.

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