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übrigen Mitgliedern des gemeinschaftlichen Confiftoriums in demselben niedergeles get; das Urtheil, welches die Senioren wider Herrn Cerulli gesprochen; i)

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Den

Erscheinen persönlich die Herren F. Cerulli, J. S. Mufonius, Giering, und fegten in parata Copia das Manifest ad Acta Confift, juncti Evang. Prov, Min, Pol, et Duc. Malov. folgenden Inhalts:

So viele Achtung wir für die Personen hegen, welchen die vereinigte Synode der Proving Kleinpolen und des Herzogthums Masuren das Seniorat aufgetragen, und fte in dieser Würde bestätiget hat, namentlich Herr Gottlieb Ringeltaube, Senior fpiritualis, und Herr Peter Tepper, Senior civilis; so sehr sehen wir uns doch genöthiget, gegen diefe beyde Herren Seniores uns deswegen zu manifestiren, weil sie ihr Ansehen und Würde ganz verkennen, indem sie der Anno 1777 zu Sielec errichteten Union, und den auf nachfolgenden Synoden abgefaßten Schlüffen gerade entgegen handeln, ihre Gränzen verkennen, und dadurch Unfug, Jrrung und Zerrüttung in der evangelischen Gemeine sowohl stiften als auch fördern. Aus diesen Ursachen manifeftiren roir uns hiemit auf das feyerlichste, und damit Ruhe und Friede erhalten werde, fistiren wir beyden die Activität ihres Seniorats, in Beziehung auf das obenerwehnte, bis zur inftehenden vereinigten Synode der Provinz Kleinpolen und des Herzogthums Masobien, mit der feyerlichsten Erklärung, daß wir uns dieferwegen in foto competenti auf der vereinigten Provinzialfonode der Provinz Kleinpolen und des Herzogthums Mafovien, als ihrem und unserem unmittelbaren Richter, rechtfertigen wollen. Warschau, den sten Februarii 1782.

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Datum den 7ten März 1782,

Giering.
Watson,

Ad Mandatum Reverendi Confiftorii ex Protocolle
Jurium extradidi,

Jacobus Glaire,

Not. jur. Confiftorii, Lobesi

i): Dieses Urtheil lautet wie folget.

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In Sachen eines groffen Theils der hiesigen evangelischen Gemeine anderånders ter augsburgischen Confeßion, als Klägern, denn zweyer Glieder derselben Gemeine, als Denuncianten, an einem, und des zweyten Pastoris besagter Gemeine, Herrn Friedrich Cerulli, als Beklagten, am anderen Theile, erkennen wir, Generalfenior bender evangelischen Confeßiopen in allen drey Provinzen des Königreichs Polen, und Senior civilis aller in Kleinpolen und Masovien befindlichen evangelischen Gemeinen u. A. C. deswegen für Recht, weil das in dergleichen Caufis difciplinatibus fonst com

den Befehl des gemeinschaftlichen Consistoriums an die Kirchenälle. flen

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petirende forum Confiftorii, mittelst der von dem Directore der Generalfonode, Ges nerallieutenant und Rittern, Freyherrn von Golf, gegen die lehte kleinpolnische Provinzialspnode, folglich auch gegen das in Sielec ernannte Consistorium eingeschickten folennen Protestation, und der von des rußisch kayserlichen Ambassadeurs Herrn Graz fen von Stackelberg Excellenz ausdrücklichen an den Herrn Seniorem civilem geschickten Erklärung, denn auch wegen der ehemaligen Verordnung, auffer den Cadenzen feine Decr te u feriren, indem der Präses abwesend ist, das evangelische kleinpolnische und masovische Consistorium auffer aller gesegmäßigen Activitát, und als nicht exifti rend zu betrachten ist, folglich die Gerichtsbarkeit, in allen feinen Aufschub leidenden Kirchendisciplinar Sachen, dem rechtmäßigen conftituirten Seniorat ex officio qu kommt, daß, da der Herr Pastor Cerulli am zosten December 1781 von dem zur Eins weihung der neuen evangelischen Kirche U. A. C. abgeschickten königlichen Delegirten' den allerhöchsten königlichen Befehl, auch von Seiten der rußisch kayserlichen Ams bassade die deutliche Declaration gehöret, wie Ihro rußisch - kayserliche Majestät die hiesige evangelische Gemeine U. A. C. nur unter der Bedingung in Schuh behalten würden, wenn der Gottesdienst in der neuen Kirche nach der reinen Sirurgie der uns veränderten augsburgischen Confeßion, und zwar nach dem Inhalt der sächsischen evangelischen Kirchenagende, eingeführet, und zu allen Zeiten verrichtet werden wird: der Herr Pastor Cerulli auch, zufolge des allerhöchsten königl. Befehls und erwchn: ter hohen Declaration, die sächsische Agende selbsten ceremonialiter in die neue Kirche getragen, felbige auf den Altar geleget, und noch am Einweihungstage eine Taufe Laut dem vorgeschriebenen Ritu der fächsisch - evangelischen Kirchen verrichtet, mithin besagte sächsische Agende thätlich angenommen, gleich hernach aber selbige wieder verworfen, auch das in den sächsischen Kirchen bey allen liturgischen Handlungen eingeführte priesterliche Amtskleid nicht gebrauchen wollen, und damit den allerhöchs ften königl. Befehlen, imgleichen den von der rugisch kayserlichen Ambassade erganges nen Berordnungen gerade entgegen gehandelt, und eines nicht zu übersehenden Unges horsams sich schuldig gemacht hat, welchen Ungehorsam der Herr Pastor Cerulli noch dadurch verdoppelt, daß er den von dem Herrn Seniore civili, auf wiederholte eigen håndige schriftliche Veranlassung des rußisch kayserlichen Großbotschafters Herrn Gras fen von Stackelberg Excellenz erhaltenen Befehl, am 3ten dieses Monats, vor dem Altar und auf der Canzel nicht anders als in der priesterlicher Amtskleidung zu ers scheinen, auch den Gottesdienst nach der sächsischen Agende zu verrichten, auch nicht befolget, und zulegt noch auf unsere an ihn unter dem sten dieses zugefertigte peremtorische Vorladung vor unserm Gericht, weil fummum periculum in mora ist, nicht erscheinen wollen, also weder die allerhöchste königl. Befehle, noch die von Seiten der allerdurchlauchtigsten Beschüßerin des Tractats und unserer Religionsfreyheit, noch die gesegmäßige Autorität des Seniorats, folglich keine Landes- und Kirchenobrigkeit erfennet und respectiret, sondern trogiglich fortfährt, der ganzen evangelischen Gemeine ein gefährliches Beyspiel einer strafbaren Widerspenstigkeit, den christlichdenkenden einfältigen Gliedern der Gemeine aber ein öffentliches ergerniß zu geben, und den Gottesdienst nach einem ganz andern Ritu, als der ihm anbefohlen worden, zu verrich ken, und mit solchem fortdaurenden eigensinnigen und stråflichem Betragen seine VerBüschings Magazin XIX. Theil.

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ften, k) fich ber Union gemäß zu verhalten; auch die in demselben nie

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gehungen täglich häufet; wir aber nicht zugeben können, daß durch weiteres dergletchen unpriesterliches und ärgerliches Begehen eine acfährliche Zerrüttung in der Ges meine veranlasset werde, welche, wenn sie einmal öffentlich ausgebrochen, der ganzen evangelischen Kirche den grösfesten Nachtheil ohnfehlbar zuziehen würde.

Ats fufpendiren wir hiermit, und kraft gegenwärtigen Sufpenfions- Decrets, den zweyten Pastorem der hiesigen evangelischen Gemeine U. A. C. Herrn Friedrich Cerulli, von allen liturgischen Handlungen, von Altar und Canzel, und von allen priesterlichen Amtsgeschäften, und erklären ihn so lange unfähig, das geistliche Hirtenamt bey dec Gemeine zu verwalten, bis die zu reassumirende hochwürdigste Generalfynode diefe Sache definitive entscheiden wird. Und da Herr Cerulli diefes in contumaciam ge= fermäßig gesprochene Sufpenfions. Decret nicht hat publiciren hören wollen; so ist ihm felbiges, ohne versiegelten Umschlag, durch unsern Gerichtsboten in sein Wohnzim mer zu legen. V. R. W.

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Beyder evangelischen Confeßionen in allen drey Provinzen des
Königreichs Polen verordneter Generalfenior, und der in
Kleinpolen und Masovien befindlichen evangelischen Gemei
nen U. A. C. verordneter Senior civilis.

Alexander von Unruh.

Publicirt den sten Febr. 1782.

Petrus Tepper.

*) Dieser Befehl lautet also.

Cosmus Matthias von Möller,

Capitain und Auditeur der königlichen litauischen
Guarde zu Fuß.

Extractum ex Protocollo Jurium Reverendi Confiftorii Evangelici juncti
Minoris Poloniae et Ducatus Mafoviae fub Actu et Die 12. Menfis
Februarii 1782. Anni.

Wir verordnete Präsident, Vicepräsident und Räthe eines evangel. vercinigs ten kleinpolnisch und masowischen Provinzialconsistorii, ertheilen hiermit dem Herrn Prases und den verordneten Kirchenältesten der hiesigen evangelischen Ge meine A. C. zur Resolution: Selbige sollen sich nach der Union und allen Conos dalschlüssen verhalten; übrigens von dem ganzen Vorfall der jegigen streitigen Gas chen, bis auf die geringste Begebenheit, uns ein genaues Expole vorlegen,

dergelegte Klage - gewiffer Gemeinglieder über die Aeltoften, 1) daß sie aus Bbbb 2

fiegel.

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Urkundlich unter unsern kleinpolnischen und Herzogthum masowischen Ins Ad Mandatum Reverendi Confiftorii ex Protocollo Jurium extradidi,

Jacobus Glaire, Notar, jur. Confistorii.

1) Diese Klage lautet wie folget.

Actum in Confist. Evang. jun&ti, Min. Pol. et Ducat. Mafoviae Die duodecima
Menf. Martii Anno millefimo feptingentefimo octuagefimo fecundo.

Erscheinen persönlich die Herren Heinrich Herrmann Bergemann, Andreas Gottlieb Rau, George Gottfried Läppich, Joh. Mich. Pfeiffer, Joh. Gottlieb Stephan, Glieder der Gemeine A. C. mit dem Gesuch, das von ihnen ad Acta praefentirte Manifest zu oblatiren, dessen Inhalt von Wort zu Wort wie folget;

Da es bereits am verwichenen 7ten Februaril a. c. geschehen ist, daß die zwey Kirs chenvorher unserer evangelischen Gemeine U. A. C. namentlich die Herren Christian Ebert und Körtum, sich in die neuerbaute Kirche heimlich begeben, und aus dem Kirchenarchiv allda befindlich gewesene Schriften und Documenta unerlaubter Weise heimlich weggenommen haben, und solche ben sich transportiren lassen. Wie wir nun, besonders bey jeht vors feyenden Zwistiskeiten, solches widerrechtliches Verfahren nicht anders als unserer Kirche und Gemeine für sehr nachtheilig und zum Schaden gereichend ansehen können und müssen; so manifestiren wir uns Endesunterschriebene gegen obiges Unternehmen und böses Verfah ren unserer bentemten zweyen Kirchenvorsteher hiemit auf das feyerlichste, und unter der ernsten Erklärung, wie wir dieserhalb zu seiner Zeit und gehörigen Orts hinlängliche Ver antwortung von denselben fordern wollen und werden. Warschau, den 14ten Febr. 1782.

Johann Mich. Pfeiffer.
George Zschimmer.

Joh. Gottlieb Heinrich.
Joh. George Schulze.
Johann Knothe.
Johann Schöpke.
Friedr. Kirchhof.
Joh. Christ. Winkler.
G. Schonert.

J. C. Höple.
C. W. Franz.
Friedr. Budell.
B. Gampke.
D. Schonert.
C. Kurzan.
G. Karge.
George Strauß.
C. Meinicke.

C. Reiche.

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dem Kirchenarchiv Acten weggenommen hatten; die gründliche Vorstellung, welche die Kirchenditesten dem rußischen Herrn Großbotschafter wegen der auf seinen Befehl eingeführten Kirchengebräuche gerhan; m) Herrn Teps

C. Reiche.
G. Schemerling.
J. T. Böttger.
F. A. Böhme.
J. G. Läppich.
E. Böhnke.
J. A. König.
G. Schneppe.
Ph. Wohlschläger.
Lor. Normark.
E. L. Taube.
J. T. Gordan.
Friedr. Berlin.

M. Melchin.
Friedr. Fischer.
A. Fischer, Sen.
D. G. Burich.
G. Harisch.
J. G. Rupp.
D. Hafmann.
Olof Congren.
E. L. Blottner,
Eras. Fischer.
Joh. Bapst.
Willhelm Kestner.

Extradidi
Jacobus Glaire,

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Not. jur. Confiftotii.

m) Diese Borstellung lautet wörtlich also.

An Se. Excellenz den rußischen Ambassadeur Grafen Stackelberg.

Monfeigneur!

Mit Ehrerbietung wagen es Endesunterschriebene, die Neltesten der hiesigen jest so beunruhigten evangelischen Gemeine, Ew. Excellenz folgendes Exposë zu Hochdera. Eins ficht vorzulegen.

Lange Erfahrung hatte dieser Gemeine fühlbar gemacht, daß eine Gesellschaft ohne bestimmte Grundsäge unmöglich immer Kraft haben fónne.

Dieses bewog die Vernünftigsten unter ihnen, bey Unternehmung ihres Kirchenbaues, der ihre Kräfte scheinbar weit übertraf, zu dem Entschluß, einen Plan zu entwers fen, nach dem sich die Gemeine künftig in Kirchensachen dirigiren follte.

Dieser Plan ward in öffentlicher Versammlung allgemein geb lliget und unterschrieben. So entstand mit der Kirchenordnung zugleich aus einer Colonie eine geordnete Gesellschaft und ursprüngliche Gemeine.

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