صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

pers Friedensvorschläge, und der Kirchenältesten Antworten auf diesel ben;

Bbbb3

Natürliche Billigkeit, Landesgeseße und die augsburgische Confeßion, zu der wir uns bekennen, waren die Canones dieser Einrichtung.

Die Gemeine bestimmte zuerst, wer zu ihr zu zählen? nach diesen 3 Requisiten:

a) Ein Glied der Gemeine oder Hausvater muß seyn, ein freyer unabhängiger

Mann;

b) muß zu Unterstüßung des Ganzen contribuiren,

e) und sich dieser jcht festgesetzten Ordnung gemäß betragen.

Zu Einrichtung der nöthigen Kirchendisciplin formirte der vereinte Synod ven Klein= polen und Masovien ein gemeinschaftliches protestantisches Consistorium in dieser Stadt, gab ihm die Vorschrift seiner Gerichtsbarkeit, und wies uns solches zu unserm Foro añ.

Jeder gute Bürger freute sich dieser Einrichtung, und trug willig nach seinem Vers mögen zum Kirchbau bey.

30,000 Duraten, die in 3 Jahren aus der Gemeine gesommlet wurden, waren der Beweis ihrer Zufriedenheit, und der l'anegyrique ihrer Verfassung.

Währender Zeit liessen Sr. Excellenz der Generallieutenant von Golz durch einen Profeffor in Jena einen Entwurf zu einem allgemeinen dißidentischen Kirchenrecht von Pos len auffeßen, und proponirte dieses Gefeßbuch auf dem Generalsynod 1780. Unsere unirte Provinz Kleinpolen und Masovien nahm es, so wie die andern, durch ihre Deputirte in so weit an, daraus, bis zu folgender Synodalversammlung excerpiren zu laffen, was uns ferer Verfassung angemessen sey oder nicht; weil ein Coder von 456 Seiten doch einige Zeit zur Prüfung erfordert.

Der Verfasser nimmt den weisen Grundsaß an, daß beyde dißidentische Confeßionen in Ansehung des äusserlichen Gottesdienstes, wo möglich, gleiche Einrichtung und Ge brauche zu beobachten haben. Ein Grundsaß, der uns jest zur Last geleget wird.

Nunmehro Stunden Zeloten auf, die aus Gründen, die wir nicht entwickeln mögen, wegen der limitirten Annahme dieses Codicis, die in der Natur der Sache gegründet war, uns aufs heftigste verfolgten, und dabey die in eben dem Geseßbush angepriesene chrißliche Berträglichkeit ganz vergassen. Da sie mehr aus Leidenschaft als nach richtigen Grunde sägen handelten, so haben wir Ursache zu glauben, daß ihr Haß noch nicht verraucht fer, und bey jehigen Unruhen vielleicht groffen Einfluß hat. Ihr eigen Herz mag sie richten!

Nun wurde die Kirche fertig, wir hofften die Frucht unserer Arbeiten zu sehen; aber unsere Erwartung täuschte uns.

Am verflossenen

277 Namen copirt en December famen 9 Minner mit einer Schrift, worunter

von denen allen uns kaum der achte Theil bekannt, und nicht der zehnte Theil in unsern. Collectenbüchern zu finden war; folglich auch die oben angeführs te Requisita von Gemeingliedern nicht hatten.

Sie begehrten die Einführung einiger bey uns zeithero ungewöhnlicher Ecbrände beym Gottesdienst, der in unserer Kirchenordnung genau bestiramt ist, und den wir bey feiner Simplicität zu erhalten wünschten. Obgleich sie nie die Originalunterschriften vors gezeiget, welches die Ordnung erfordert hatte, besprachen wir uns doch liebreich mit ihnen, fuchten ihnen ihren Irrthum zu benchmen, und ermahnten fie, ihr Gesuch bis zu nächs.er Synodalversammlung anstehen zu lassen, der wir es zur Prüfung vorlegen, und sodann thun würden, was diese entscheiden sollte, weil wir nach, unserer Instruction uns nicht anz massen könnten, Abänderungen liturgischer Gebräuche zu machen.

Sie beruhigten sich damit, und versicherten dieses mit einem Handschlag im Namen ihrer vermeintlichen Conflituenten.

Herr Tepper, als bürgerlicher Senior, bediente sich dabey seines Amts, und ermohnte uns in cincin Senioratsschreiben: keine Neuerungen beym Göttesdienst zuzugeben. Bald darauf merkten wir, daß diese Leute unter sich selbst uneins geworden; der beste Theil ging, in die Consistorialkanzley, trat von seinem Begehren ab, und bekannte in einem Manifest: daß ein Schustermeister, Namens Müller, der schon, als Bürger betrachtet, ein unruhi ger Mann ist, in Gesellschaft eines Apothekers Krickel, sie zur Unterschrift hinterlistiger Weise beredet habe.

Der andere Theil dieser Leute wurde nun um desto mehr erhigt, und maßte sich una billiger Weise den Namen Gemeine an.

Zu unserer Krankung mußten wir wahrnehmen, daß der erste Lehrer dieser Gemeine, Ringeltaube, der doch die zeitherige Kirchenagende selbst ausgearbeiter, und darüber 4 Mos nate Zeit zugebracht hat, ihr Oracle und Hauptrathgeber war. Wir wollen uns zwar aller Anmerkungen über den Character dieses Theologen enthalten; sein Betragen bey diesem Vorfall aber verdient die Berachtung des ehrlichen Mannes, und verbreiter über sein Herz und seinen Verstand kein vortheilhaftes Licht; da es die erste Pflicht eines eelsorgers ist, die Schwachen zu ermahnen, und die Irrenden zurechte zu weisen; er auch um diese Amtspflicht ven uns ersuchet worden.

Der weitere Gang dieser Sache ist Ew. Excellenz zum Theil bekannt, zum Theil fålt or zu ehr ins Kleine, als daß wir Hoddieselben damit ermüden sollten.

Bey den von Er. Excellent dieserhalb getroffenen Verfügungen haben wir uns leidend verhalten, und ein tiefes Stillschweigen beobachtet, indem wir überzeugt sind, daß Ew. Excellens lediglich die Absicht gehabt, Leute zu beruhigen, die selbst nicht wissen was sie wollen; denn das Verlangen eines Chorrocks und die Einführung der sächsischen Kirchens agende war in ihrer Eingabe an uns mit keiner Sülbe erwehnt, und ist mit dem neuen Gesetzbuch schwerlich zu combiniren.

Traurig ist es in aller Absicht, daß Fanatifme eine Stiftung zu Grunde vid et, die unendliche Wühe gekostet, indein der beste Theil der Gemeine sich nunmehrs eller Beyträ ge zu Unterhaltung des Ganzen entziehet, da Fremde die Früchte ihres bezeigten Eifers erndten, die doch zu schwach sind, ein so grosses Werk allein zu unterhalten.

Wir hatten vor dieses Jahr ein Erzichungsinstitut proje&irt, dessen Ausführung nunmehro von selbst wegfällt.

ben; n) die Einladung zu der sogenannten masurischen Particularsynode,

wel=

Die Rechtfertigung unsers eignen Betragens bey dieser Sache überlassen wir der Zeit. Wir fühlen uns, daß wir als rechtschaffene Männer gethan, die ihre Pflicht und das wahre Interesse ihrer Gemeine beherziget, es auch gekannt haben.

Wenn wir zuleht eine Bitte an Ew. Ercellenz wagen dürfen, sö besteht sie darinnen, daß Hochdieselben gnädigst geruhen wollen, diese verwirrte Sache, wobey Hochdero Cons descendenz gemißsraucht worden, an die recipirten Instanzen der Gemeinen, nemlich Confiftorium und Syned, zu verweisen.

Wir haben die Ehre mit tieffler Ehrerbietung zu seyn

Warschau, den 15ten Febr. 1782.

Er. Excellenz

unterthänigste Diener,

Die Weltesten der evangelischen Gemeine
A. C. in Warschau.

n) Diese lauten also..

Da die wohledelgebornen Herren Kirchenältesten der Stadt Warschau durch ihre Herren Deputirten, als den Herrn Kinzel und Herrn Notarium Kortum, an mich, Seniorem civilem, Peter Tepper, Friedenseröffnungen gelangen laffen, um in obwal tenden Streitigkeiten Ruhe und Einigkeit zu treffen; als werden vorläufig folgende Artikel zum Grunde vorgeschlagen.

1. Daß die Zusammenkunft, in der neuen Kirche, von dem Kirchencollegio, Montags den 11ten Martius früh um neun Uhr geschehe, woselbst der Herr Generalsenior, Graf v. Unruh, Herr Obrist v. Königsfels, Tepper und andere adeliche Personen, von evangelischen Glaubensbrüdern sich einfinden.

2. Daß alles aufrichtia, ehrlich, sh ne Falsch, mit Treu und Glauben tracti ret werde.

3. Daß Herr Cerulli &fentlich seinen Ungehorsam bekenne, und den Herrn Generalsenior Grafen v. Unruh, so wohl. als den Civilsenior, die begangenen Fehls. tritte, Lasterungen und Widerspenstig -keit abbitte, und künftig Gehorsam verspreche in Kirchenfachen.

Antwort auf die Propofitiones des
Senioris civilis,

ad 1) Die Unterredung fann Diens stags statt finden.

ad 2) Soll billig seyn.

ad 3) Herr Cerulli muß sich wegen der ihm zur Last gelegten Sachen erst expliciren, weil niemand ungehört vers dammt werden kann. Der gegen ihn ergangene Senioratsausspruch soll annulliret werden. Hat er etwan Se. Excellenz den Grafen Unruh, oder den Seniorem

[ocr errors]

4. Daß die Herren Kirchenåltesten, Cohnbeschadet ihrer Würde und Amtes, in Sachen, die die Liturgie, oder andere Kirchenanstalten betreffen,) den Verordnungen des Confiftorii, bis zur Entschei dung der Generalfynode, sowohl als der Disposition des Senioris civilis, (ausgenommen der Kirchen Deconomie,) fols gen.

5. Daß die hochedelgeborne Herren Kirchenvorsteher das Berbot aufheben, damit die Herren Geistlichen, wann ets was vom Confiftorio, oder dem Seniore civili verordnet wird, sich nicht excufiren, es sey von dem Kirchencollegio verboten. Alles muß durch Einverständniß behan delt werden, und einer dem andern nicht zuwider seyn.

6. Daß die alte lutherische Agende in der Kirche angenommen werde, excepto Exorcismo.

7. Daß das Priesterkleid, oder der Chorrock gebraucht werde.

8. Daß die Lichter allezeit währender jedesmaliger Feyerung des heiligen Abends mahls brennen.

9. Aller Groll soll aufgehoben, und alles Geschehene von beyden Seiten aufrichtig vergessen seyn.

10. Mit dem Herrn Senior Ringeltaube ein aufrichtiger Vertrag, und von bepden Seiten vergeben und vergessen fepn, alle Animositåten sollen aufhören.

11. Alle Schriften, Manifeste und Proteftationen sollen von beyden Seiten caßiret, und auf ewig eliminiret werden.

civilem persönlich befeldigt, so ist es bila lig, daß er deshalb deprecite.

ad 4) Liturgische Verfügungen des Confiftorii sind die Aeltesten schuldig zur zu

einen Syngen, fo lange sie durch

einen Synodalschluß nicht aufgehoben werden. Dein Seniori civili, der kleins polnischen und masowischen Bürgerges meinen find fie Ehrerbietung schuldig. und Achtung für die Difpolitionen, die er, vermöge seiner Instruction, machen tann.

ad 5) Da in einer geordneten Gesellschaft sich alle Sachen gehdrig binden müssen, so find die Anträge des Confifto rii oder Senioris civilis an die Geistlichen, durch die Aelteften diesen ju infinui Die legte Sielecer Synode hat dies ses schon genau bestimmet.

ren

ad 6. 7. 8) Reiner von uns wird wider Kirchengebräuche etwas einwenden, sobald sie vom Confiftorio oder dem Provinzialsynod verordnet oder gebilliget werden. Diesen allein kommt es zu, über deren Zuläßigkeit zu urtheilen.

ad 9) Da wir nach vernünftigen Grundsägen, und nicht aus Leidenschaft, gehandelt haben, so haben wir gegen nies manden einen Groll gefaßt.

ad 10) Reiner von uns hat den Seniorem ecclef Ringeltaube beleidigt: glau ben auch nicht, daß er uns beleidigt hat. Wir wünschen, daß er immer so billig denken möge als wir, und daß er wegen feincs chrwürdigen Amts die Verträglich= keit und alle Tugenden, die er uns von der Kanzel herab/predigt, selbst practisch ausübe.!

rad 11) Schriften, die ad A&a publica gegeben worden, können zwar quoad effectum annulliret werden: ihre physische Existenz aber bleibt immer, und dies ist in gegenwärtigem Fall sehr fcandaleus.

welche an die Warschauer Gemeine ergangen; o) die Antwort, durch welche

12. Der evangelische Bürgerstand foll 4 sich in feinen Schranken halten und wann er tons zu suchen hat, sich an den Senior civilis wenden, ohne erst an jemand andern sich zu adreffiren, oder Unterschriften zu jammlen. Nach Befins den der Sache soll sein Gesuch statt fin den.

13. Drefes foll aufrichtig und ohne Falsch publik vor Gottes Angesicht zuges faget werden, und hinführo Friede und Einigkeit herrschen.

14. Die getroffene Union mit der kleinpolnischen Provinz soll von uns allen, quoad politica, mit wahrer Hochachtung refpect ret, und die Verbindung stricte gehalten werden.

Warschau,

den sten. März 1782.

P. Tepper,

S. C.

o) Diese Einladung lautet wie folget.

[blocks in formation]

das Auf allerhöchsten Befehl unsers allergnädigsten Monarchen intimiren hiermit der Generalsentor beyder evangelischen Confeßionen aller drey Provinzen, und auf Sr. Excellenz des Herrn Generalsenioris schriftliche Requisition, die fubfiftirenden erwählten Seniores vom geistlichen und bürgerlichen Stande, zufolge den in den dißidentischen Kirchen von Alters, hergebrachten Rechten, nach welchen Districtualfynoden von den and Senioribus Dittrictus zusammenberufen zu werden pflegten. (vid, Agendam p. 348. 349, forma Odprawowania Synodow: Kofcioty tez, Reformawane ftowem bozym, Ewangelickie Synody troiakie miewaiq, dla potrzeb Zborowych, Generalne, Pro. wincyalne, Diftrictowe etc. etc. it. vid. p. 389. & 390.)

[ocr errors]

Daß auf bevorstehenden 22sten April, oder Montags nach Jubilate a. c. ein Syno. dus particularis Ducatus Mafoviae von den Gemeinen der augsburgischen Confeßion ge: halten werden soll. Demnach laden wir hierzu den hochwohlgebornen Ritterstand, wie Lauch den geitlichen und Civilständeegedachter augsburgischen Confeßion dieses Districts geziemend ein, sich an gemelderen Tage, Vormittags um 9 Uhr, in der Warschauer Kirche U. A C. einzustellen und zur allergehorsamsten Erfüllung der allerhöchsten Willensteynung Sr Majestáty, bie aus dem in Copia beygelegten königl. Rescript zu Bushings Magazin XIX, Theil.

[ocr errors]

erse

« السابقةمتابعة »