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lief. Das hat aber in die Hauptsache weiter Leinen Einfluß gehabt, sondern sas Kitchencollegium ist in feinen Grundsähen standhaft geblieben. Es erfährets ist

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den Gliedern der Gemeine und dem ehemaligen Kirdscollegio geschlossenen, vou Sr. fönigl. Majestät confirmirten Vergleich nicht treffen, welcher vielmehr den jes Bigen auch fünftigen Vorstehern jum Normalgefege dienen müsse, daß mithin dess fen beständige Aufrechterhaltung, fraft der Tractaten, als eine Subordinations- und Kirchenzuchtsfache zu der Competenz des Consistorii gesetzmäßig gehöre.

Da nun die Bevollmächtigten der Beklagten eine 8tägige Dilation zu Einholung nah.cer Instructionen, auch zu Begbringung mehrerer Documente, und des Extracts über die geschehene Elimination des tractatenwidrigen Protocolls vom 24ften Febr. 6. a. c. baten, und wir solche ertheilt hatten, erschienen am 17ten Auguft die wohlgeb. Adam Mendrzecki und Felix Borrakowski, und übergab ersterer ein vom 3ten April 1784 datirtes, mit dem groffen Reichssiegel bedrucktes, von Sr. Excellenz dem Herrn "Großkanzler Grafen von Ofencki unterschriebenes Contumacialdecret der Affefforie, in welchem auffer andern hier nicht hergehörigen Aussprüchen angenommen wird, daß Die Befugnisse des Consistorii sich nur auf Eh?scheidungs- und Dispensationssachen, wie auch in etwas auf die Geistlichen, keinesweges aber auf andre erstrecke, als woher benn Patroni der Beklagten deducirten, daß da hier in Cafu der Gehorsam der Vors fehr gegen das Consistorium, mithin Kirchenzuchts und Disciplinarsachen in der erhandlung wären, solche zur Competenz des Consistorii nicht gehören, auch Tafelbft nicht beurtheilt werden könnten. Hierauf antwortete Fifcalis per Patronum Lemanski, daß dieses Decret den Tractaten nicht derogiren tonne, als welche Art. 2. 5. verordnen, daß Ordnung und Kirchenzucht die erste; Divortial- und Dispensations fachen aber nur die zweyte Competens der Consistorien seyn sollten und müßten, Folglich habe das Confiftorium, welches durch das neuerlichst am 20sten Julii a. o. aus der Reichscanzeley emanirte allerhöchste königl. Rescript zur Activität angewies fen worden, nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht auf sich, die jegigen Bes Pagten zu richten und zu strafen.

Wenn nun auch endlich Beklagte den tractatenwidrigen, in dem Protocoll des Kirchcollegii vom 24ften Febr. a. c. eingeschriebenen Act, aufgegebenermassen nicht eliminiret, noch den Eliminationsactum dem Confitorio eingegeben, also auch in dies fem Stück in einem nicht zu entschuldigenden Ungehorsam verfiret: als wird nach seiflicher Erwegung aller bierben vorkommenden Umstände, und gemäß dem feperlichen Ausspruch der feperlichen Tractaten de Anno 1768 et 1775 Art, lido, S. 5. et 12. etc. und des unterm 20ften Julii 1784 emanirten allerhöchsten königl. Rescripts festges fezet:

1) Daß wegen der von den Beklagten, felbft an der geheiligten Person Sr.
königl. Majest. ausgeübten Geringshagung, allerunterthänigster Bericht vom
Confiftorio abgestattet, und Sr. königl. Majestät Allerhöchsteigener weiteren ges
rechtesten Verfügung anheim geftellet bleiben solle. niche WORD 4260
II) Dagegen werden die beklagte Edle Johann Gottlob Jannasch, Johann Heinrich
Albrecht, Johann Matthias Steller, Johann Adam König, und der ganje, in
der, an die wohlgeb. Borrakowski ertheilten Vollmacht namentlich und in feis

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und empfindet zwar janiwasmessi an dem alten Kirchencollegium mit verschuis bet hat, und fühlet das Joch, von welchem es gebrücket wird sehr starfa es hat

worsen Gliedern ausführlich benannte Kirchcollegium UA. E. als Landesgeferand brüchige, des Ungehorsams gegen ihre rechtmäßige Kirchenobrigkeit völlig übers führte, der ganzen hiesigen chriftlichen Gemeine A. C. ein fehr-sträfliches Beprefpiel gebende hiemit erkläret, mithin der Johann Gottlob Jannasch, Johann Heinrich Albrecht, Johann Matthias Steller, Johann Adam König, in Bezah Jung des am 30ften Julii c. gegen fie ergangenen Condemnats, jeder mit ao El. polnisch an die Consistorialcaffe, hiernächst noch ersterer, der Johann Gotts lob Jannasch, als Prases des Kirchcollegii und Haupt der Ungehorsamen übers 3d dies in eine Geldstrafe von viermal vierzehn Mark, und der Johann Heinrich Albrecht, welcher den vom 12ten Junii c. a. datirten Brief unterschrieben, und bey Zurückgabe des Buchs das Wort geführet hat, in die Strafe von zwemal vierzehn Mark, zum Vortheil des Hospitals der Gemeine U. A. C. verurtheilt, welche Geldbuffen fie in Zeit von acht Tagen an die vorgeschriebenen refpective Consistorial- und Armencaffa einliefern, und Dienstags den 31sten Auguft c. Nachmittags um 4 Uhr mit den gehörigen Quitungen von der Canzelen des Consistorii, und von den Vorstehern des Armenamts . . . vor dem Confiftorio die richtig geschehene Zahlungen erweisen sollen, bey Sträfe der undusbleiblichen zu erfolgenden Execution.

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Obgleich hiernächst die übrigen Glieder des Kirchcollegii an dem Ungehorsam Theil genommen, und sich strafbar gemacht haben, so soll dennoch für diesesmal die verdiente Strafe ihnen erlaffen seyn, jedoch wird ihnen ihr hiebes gemachtes Verngehen aufs nachdrücklichste verwiesen, und vor die Zukunft auf das scharfire unterfagtu nofter, ma diputarà d

aBeilen auch diese so aufferordentlich gemilderte Strafe mehr wie eine Weifung des Ritchcollegit zu feinen Pflichten, als eine wurkliche Strafe anzusehen, so fügen wir diese ernstliche Verwarnung hinzu, daß bey fernerweitigem Ungehorsam die SchulDigen um fo viel hårtere Beahndungen unausbleiblich zu gewärtigen haben. schin Derjenige Extract, welcher zum Erweise der geschehenen Elimination jenes tracta tenbidrigen Acts vom 24ften Febr. c. noch nicht eingesicht ist, soll von dem Kircheollegio Dienstags den 31ften August . bepm/ Confiftoris unfehlbar bep Stcafe von zweymal vierzehn Marf viritim, so ebenfalls zum Vortheil des Hofpis fals der Gemeine U. A. C. bestimmt seyn sollen; abgeliefert werden. Da es indeffen geschehen könnte, daß nur einige Glieder der Kircheollegii die Abgabe dieses Criminas tionserweises bewürken, andere aber sie daran verhindern wollten: so stehet einem jes Den insbesondere frey, um sich auffer Berantwortung und Strafe ju segen, feine Ce Härung hierüber ad Acta Confiftorialia an porbefagtem Tage den 31sten August 'c. ju geben und follen alsdenn der oder diejenigen, welche folchergestalt ihren Gehor fam gegen die Tractaten ad At erweisen, ex nexu gelaffen, als Unschuldige anges tehen, und nicht, wie die Ungehorsamen, zur Berantwortung gezogen werden. Das Exemplar des

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Buchs der schoren Nachrichten, welches St. Tönigl. Majestät

ju wiederholtenmalen dem Kirchcollegio U. A. E. zur schuldigen Annahme ad Archivum, und zur genauen Nachachtung der zur Wahl der neuen Acitesten, faut aller

ψύφε

hat sich aber doch von der Gemeine bewegen laffen, das lästige Kirchenamt noch bis zum 26sten May des jeßigen 1785sten Jahrs zu verwalten.

höchstem königlichen confirmirten Vergleich vom 29sten Januarii 1783, sich schickenz den Stellen, überschickt haben, foll von diesem Kirchcollegio angenommen werden. Im Fall aber, daß dasselbe das Buch nicht ganz annehmen, und dem Decret sich widersegen würde: so behalten wir uns das weitere gefeßmäßige rechtliche Verfah ren wider diejenigen vor, die hiebey schuldig befunden werden sollten.

Die von dem Fiscal bey dieser Proceßfache liquidirten sämmtlichen Unkosten, da Beklagte durch ihren Ungehorsam lediglich und allein schuld daran sind, hiernächst auch, weil kein Actor, also auch in Cafu Fiscali nicht verbunden werden kann, die Proceßkosten und baaren Auslagen aus eigenen Mitteln für den fuccumbirenden Theil herzugeben, werden hiemit auf drenhundert Gulden moder ret und festgefeßet, dergestalt, daß die beklagten Edlen Johann Gottlob Jannasch, Johann Heinrich Albrecht, Johann Matthias Steller, Johann Adam König und das ganze Kirchcollegium, dessen Glieder in der Vollmacht der wohlgebornen Borrafowski namentlich ausführlich benannt sind, diese 300 Fl. polnisch zu gleichen Theilen in der Canzeley des Consistorii in Zeit von acht Lagen an den Fiscal zu bezahlen, und mit deffen Quitung sich den 31sten August c. vor dem Consistorio, bey Strafe der Execution, zu legitimiren verbun den und gehalten seyn sollen. W. A. J. V. K. W. Gegeben Warschau, im evange lischen Consistorio U. A. C. den 24ften August Anno 1784.

Präsident und Räthe E. evangelischen Consistorio U. A. C.

J. P. v. Stettner, Obristl. Präses.
Gottlieb Ringeltaube. Johann Wenke.

Christian Gottlieb von Friese.

Jacob Ragge. Johann Jacob Pak.
Concordare cum Originali teftor

Joannes Jacobus Patz,
Notar. jur. Conf. Ev. I. A, C

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