صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

einzelnen dann die Resultate, zu denen die betreffende Methode gekommen ist, kritisiere.

Die theoretische Forschungsweise hat drei verschiedene Richtungen eingeschlagen: die eine stellt eine Weiterentwicklung der klassischen Ökonomie dar. Hier wird die Methode der Klassiker zwar in wesentlichen Punkten modifiziert, aber gewisse Gedankengänge der Klassiker werden zum Ausgangspunkt genommen; sie werden umgebildet und in strengerer Formulierung weiter gebildet. Die zweite Richtung ist die von Menger selbst begründete, die sich unabhängiger von den Bahnen der klassischen Ökonomie entwickelt hat. Die dritte Richtung weist einzelne Theoretiker auf, welche besondere Bahnen eingeschlagen haben.

[ocr errors]

Bevor ich zu dieser kritischen Aufgabe im engeren Sinne übergehe, will ich einige allgemeine Bemerkungen vorausschicken, die sich auf die Grundanschauung Mengers beziehen. Es ist Menger unbedingt zuzustimmen, daß die Nationalökonomie immer einer theoretischen Forschung bedarf neben der historisch-statistischbeschreibenden. Es ist das nicht genug zu rühmende Verdienst Mengers, in einer Zeit, in welcher die nationalökonomische Wissenschaft fast vollständig in monographischer Beschreibung von wirtschaftshistorischen Einzelerscheinungen aufzugehen und zu verflachen drohte, auf die Wichtigkeit der zusammenfassenden theoretischen Forschung hingewiesen zu haben. Durchaus richtig ist von ihm der Gegensatz der auf das Individuelle und der auf das Generelle gerichteten Forschung hervorgehoben und die Notwendigkeit der Typenbildung gefordert worden. So sehr man aber auch die Notwendigkeit und Dringlichkeit der theoretischen Arbeit verlangen muß und so berechtigt Mengers Kritik der einseitig historischen Methode war, so sehr muß die spezielle Methodologie Mengers einer kritischen Prüfung unterworfen werden. Mir scheint der Grundfehler dieser Methodologie zu sein, daß sie eine Forschungsweise verlangt, die sowohl für die naturwissenschaftliche wie für die sozialwissenschaftliche Forschung Geltung haben müsse, während doch gerade umgekehrt infolge ihres grundverschiedenen Forschungsgebietes auch verschiedene Methoden zur Anwendung kommen müssen. Mit Recht verlangt Menger nicht eine, sondern mehrere Methoden der nationalökonomischen Forschung. Mit demselben Recht verlangen wir verschiedene Methoden für wesensverschiedene Wissenschaftszweige. Gerade der Umstand, den Menger immer wieder zugunsten seiner Methode anführt, daß ihre Eigentümlichkeiten längst Gemeingut in der Naturwissenschaft seien, spricht gegen ihn und nicht für ihn. Sein immer wiederkehrender Gedanke ist der, der Nationalökonom müsse ebenso isolieren wie der Naturforscher. Wie der Chemiker reines Gold, reinen Wasserstoff, Sauerstoff usw. voraussetze, auch wenn sie empirisch nicht streng vorkämen, so müsse auch der Nationalökonom, um zu exakten Gesetzen zu gelangen, z. B. Menschen voraussetzen, die nur rein und ungehindert wirtschaftliche Ziele verfolgen usw. Dieser Vergleich paßt nicht. Der Naturforscher hat das Ziel, die sich gleichbleibenden Naturerscheinungen zu erklären, und die Richtigkeit seiner Gesetze wird dadurch nicht geändert, daß er hierbei mit einzelnen Phänomenen operiert, die nicht rein in der Natur vorkommen, sondern wobei er in gewisser Hinsicht isolieren muß.

Wenn er die Voraussetzung genau angibt, wie er isoliert, so können die daraus gewonnenen Ergebnisse durchaus richtig und exakt sein, deshalb, weil es sich um reine Naturerscheinungen handelt, die mit strenger, ein- für allemal gegebener Gesetzmäßigkeit wirken. Ganz anders liegt es in der Volkswirtschaftslehre. Wenn Menger mit seiner Isolier-Methode einen homo oeconomicus des freien Konkurrenzsystems vorführt und daraus gewisse Sätze ableitet, so kann er niemals zu sogenannten exakten Gesetzen der Wirtschaftslehre gelangen, sondern bestenfalls zu bestimmten Phänomenen, die sich in der Epoche dieser sogenannten freien Konkurrenzwirtschaft ergeben. Es ist ganz unmöglich, sogenannte exakte wirtschaftliche Gesetze zu finden, die sowohl für die agrarkommunistische wie für die feudalistische, die zünftige und die kapitalistische Wirtschaftsperiode gelten. Mit anderen Worten: in der Nationalökonomie hat nur die realistisch-empirische Theorie Berechtigung. Insoweit die Isoliermethode anzuwenden ist, und sie hat auch in der Nationalökonomie ihre Existenzberechtigung, kann sie nur für Erkenntnisse innerhalb der realistisch-empirischen Forschung Anwendung finden. Es ist durchaus nicht richtig, wie Menger meint (S. 78), daß die Nationalökonomie uns zu lehren habe, wie der Trieb der Menschen, der jedes Individuum seine Wohlfahrt anzustreben heiße, wirke; das würde ein ganz falscher naturwissenschaftlichindividualistischer Ausgangspunkt sein. Der Ausgangspunkt kann immer nur der soziale sein, wie nämlich innerhalb bestimmter sozialer Normen diese wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Phänomene der Volkswirtschaft müssen daher gerade nicht, wie Menger meint, als Resultante einzelwirtschaftlicher Bestrebungen dargestellt und unter diesem Gesichtspunkt interpretiert werden (S. 87), sondern umgekehrt, sie müssen dargestellt werden als Folgeerscheinungen bestimmter sozialer Organisationsformen. Die Nationalökonomie hat es nicht mit Erscheinungen zu tun, die, wie Menger meint, aus der eigentümlichen Natur der Dinge hervorgehen und bei welchen somit, trotz des Wandels in der Zeit, die besondere Individualität der letzteren erhalten bleibt, sondern nur mit geregelten Beziehungen der Menschen untereinander. Da diese Regelungen immer einen verschiedenen Charakter aufweisen, sind auch die sozialwirtschaftlichen Erscheinungen grundverschieden in den verschiedenen Epochen. In den Sozialwissenschaften sind also nicht, wie Menger meint, die menschlichen Individuen und ihre Bestrebungen die letzten Momente unserer Analyse, und daher ist auch seine Behauptung, daß eine Reihe von sozialen Erscheinungen nicht auf Begründung des Gemeinwillens zurückzuführen seien, sondern das unreflektierte Ergebnis der auf die Erreichung individueller Zwecke gerichteten menschlichen Bestrebungen seien, irrig Es gibt für die nationalökonomische Wissenschaft immer nur Erscheinungen, die Menger pragmatische nennt, d. h. solche, wozu die zweckbewußte Gemeintätigkeit der Gesellschaft notwendig ist.

3. Abschnitt.

Die Weiterbildung der theoretischen Nationalökonomie in Anknüpfung an die klassische Nationalökonomie: Neumann, Dietzel.

a) Neumann).

Neumann will zweierlei Arten wirtschaftlicher Gesetze auseinanderhalten:

Empirische, wie z. B. die sogenannten,,Entwicklungsgesetze" und andererseits die Gesetze im eigentlichen Sinne oder kausale. Er beschäftigt sich ausführlicher nur mit den eigentlichen kausalen Wirtschaftsgesetzen und gibt folgende Merkmale als besonders wichtig für den Begriff eines wirtschaftlichen Gesetzes an®):

1. daß eine Wirkung bestimmter, insbesondere psychologischer Ursachen vorliegt;

2. daß es sich bei dieser Wirkung um eine Aufeinanderfolge von Erscheinungen handelt;

3. daß diese Aufeinanderfolge keine einmalige, sondern eine sich wiederholende, d. h. im Anschluß an die Wirkung der Ursachen jener Art wiederkehrende ist, daß es sich aber

4. nicht auf empirisch-faßbare tatsächliche Dinge, sondern nur auf durch Abstraktion und Schluß aus dem Beobachteten zu erkennende, mit einem Worte auf gedachte, angenommene Wirkungen jener Ursachen als solcher bezieht; und endlich

5. daß es sich bei alledem um besonders wichtige Erscheinungen wirtschaftlichen Charakters handelt.

Kurz zusammengefaßt ist ein volkswirtschaftliches Gesetz im kausalen Sinne nach Neumann:,,der Ausdruck für eine aus bestimmten Ursachen als solchen sich im allgemeinen ergebende Wiederkehr besonders wichtiger wirtschaftlicher Erscheinungen." Neumann will den Begriff der kausalen Gesetze in der Volkswirtschaftslehre im Gegensatz zu älteren Auffassungen so fassen, daß es sich dabei immer nur um solche Kausalzusammenhänge handeln soll, die nach jetzigen west- und mitteleuropäischen Verhältnissen in wirtschaftlichen Dingen als kausaler Zusammenhang von so großer Bedeutung erscheinen, daß der Ausdruck,,Gesetze" dafür nach dem Gesagten angezeigt erscheine. Diese wirtschaftlichen Gesetze gliedern sich nach Neumann in vier Gruppen. Für jede der Gruppen gibt Neumann eine Anzahl Beispiele; ich will hier aus den Beispielen einzelne auswählen.

I. Gesetze, die sich aus dem Eigennutz ergeben und ihrerseits wieder Preisgestaltungen zu ihrem Objekt haben.

Beispiel: die Preise gravitieren nach dem Betrag der niedrigsten Kosten billigster Produktionsart, wenn letztere nach Bedarf auszudehnen ist; dagegen nach den niedrigsten Kosten der zur Befriedigung solchen Bedarfs noch in Anspruch zu nehmenden teuersten Produktionsart im anderen Falle.

II. Gesetze, die sich aus dem Eigennutz ergeben und anderes als Preisgestaltungen zu ihrem Objekt haben.

Beispiel: 1. daß ähnlich wie Preise und Löhne auch die Gewerbs- und Unternehmungseinkünfte nach gewissen Minimalbeträgen gravitieren;

2. und 3. daß die großen Betriebe die kleinen zu verdrängen und zum Teil im Zusammenhang hiermit auch die großen Einnahmen und Vermögen rascher zu wachsen tendieren als die mittleren und kleineren;

4. daß die Intensität der Bodenbewirtschaftung mit der Entfernung des zu bewirtschaftenden Bodens vom bezüglichen Marktorte geringer zu werden tendiert;

5. daß im Münzverkehr schlechtes Geld das gute zu verdrängen tendiert.

III. Gesetze, die aus Empfindungen der Gerechtigkeit sich ergeben.

Beispiel: Die Einkommens- und andere der Steuerfähigkeit Rechnung tragenden Abgaben tendieren, desto größere Bedeutung zu gewinnen, je mehr die Steuerlasten wachsen. Aus gleichem Grunde auch die Steuerprogression und der Unterschied zwischen der den fundierten und der den unfundierten Einkommen auferlegten Lasten mit der Steigerung des öffentlichen Bedarfs.

IV. Gesetze, die aus anderen Motiven oder anderen Ursachen hervorgehen.

Beispiel: 1. das Gesetz, daß auf dieselbe Fläche verwendete Kapital- und Arbeitskräfte nach Erreichung gewisser Anbauintensität desto geringere Erträge zu geben tendieren, je größer der Umfang ihrer Verwendung ist;

2. das Malthussche Bevölkerungsgesetz, wonach die Bevölkerung über den Umfang der ihr zu Gebote stehenden Unterhaltungsmittel hinauszuwachsen tendiert.

Die Neumannsche Lösung der für die nationalökonomische Methodologie wichtigen Frage, ob und inwieweit es wirtschaftliche Gesetze gäbe, bedeutet gegenüber der naturrechtlichen Auffassung der klassischen Schule einen großen Fortschritt, denn Neumann lehnt allgemeine, ewige Gesetze des Wirtschaftslebens ab und begrenzt von vornherein die sogenannten wirtschaftlichen Gesetze auf einen bestimmten zeitlichen und örtlichen Umkreis. Er will nur die Wirtschaftsphänomene zusammenfassen, die sich in den westund mitteleuropäischen Ländern herausgestellt haben und auch diese nur für die Gegenwart, oder, wie man wohl passender sagen könnte, für die Entwicklung in der neueren Zeit. Die ganze Klassifikation und Begründung Neumanns weist aber eine große Unklarheit auf. In den vier Kategorien von Gesetzen finden wir ein buntes Gemisch von Naturgesetzen und sozialen Gesetzen.

So ist z. B. das sogenannte Gesetz des abnehmenden Bodenertrags überhaupt kein nationalökonomisches Gesetz, sondern ein Naturgesetz, welches in der Wirtschaftslehre eine bestimmte Anwendung findet. Ebenso ist es ein einfaches Naturgesetz, das an sich gar nichts mit sozialen Dingen zu tun hat, daß die größere räumliche Entfernung des Bodens vom Marktorte Verschiedenheiten des Betriebs notwendig macht. Denn die Ursache dieser Erscheinung ist eine lediglich natürliche, nämlich die räumliche Entfernung, die unabhängig von allen sozialen und wirtschaftlichen Einrichtungen immer in die Erscheinung tritt. Es ist ebenso eine natürliche Er

K. Diehl, Nationalökonomie I. 2. Aufl.

17

scheinung wie etwa die, daß verschiedene Bodenarten verschiedene Fruchtbarkeit aufweisen.

Ferner zählt Neumann auch eine Reihe von Gesetzen auf, die streng genommen gar nicht unter den Begriff des wirtschaftlichen Gesetzes fallen können. Er bezeichnet nämlich konkrete Finanzmaßnahmen einzelner Länder als wirtschaftliche Gesetze. Hier paßt der Ausdruck Gesetz nicht. Denn wenn einzelne Länder bei ihrer progressiven Einkommenssteuer neben anderen Motiven hierbei auch das Motiv einer Ausgleichung der Lasten mitwirken lassen, so kann man derartige singuläre geschichtliche Erscheinungen der Steuerpolitik niemals als wirtschaftliche Gesetze ansprechen. Man kann aus Motiven der Gerechtigkeit auch andere Steuermaßregeln ergreifen und irgendein sicherer kausaler Zusammenhang zwischen bestimmten Formen der Steuergesetzgebung und Gerechtigkeitsmotiven im strengen Sinne einer Gesetzmäßigkeit ist nicht vorhanden. - Was von eigentlichen Gesetzen noch übrig bleibt, ist sachlich unhaltbar. Gerade die von Neumann angegebenen Beispiele sollten eher ein Warnungszeichen sein, derartige Gesetze aufzustellen. Wie bedenklich es ist, von einem sogenannten Bevölkerungsgesetz zu sprechen, habe ich schon wiederholt hervorgehoben. Ďas sogenannte Produktionskostengesetz, das Neumann ebenfalls aufstellt, wird mit Recht auf das lebhafteste bestritten, weil es in sehr irreführender Weise eine einzige Tendenz der Preisgestaltung in den Vordergrund stellt. Das eherne Lohngesetz hat sich wie das Betriebskonzentrationsgesetz auf Grund der Erfahrungen aller Länder als irrtümlich herausgestellt; es ist bekannt, daß manche Richtungen, die diese Gesetze zum Ausgangspunkt wirtschaftspolitischer Ziele gemacht haben, durch die tatsächliche Entwicklung vollständig ad absurdum geführt worden sind. Am meisten Anhängerschaft hat noch das von Neumann erwähnte Greshamsche Gesetz, daß gutes Geld durch schlechtes verdrängt wird. Aber auch hier scheint es mir sehr bedenklich, von einem Gesetz zu sprechen. Zunächst ist die Frage zu entscheiden, was ist gutes und schlechtes Geld? Nach der üblichen Auffassung versteht man unter schlechtem Geld Papiergeld mit Zwangskurs. Es wird dann die Behauptung vertreten, daß solches Papiergeld immer ein Agio der Metallmünze zur Folge haben müsse. Daß aber auch hierbei nicht von der strengen Regelmäßigkeit eines Gesetzes die Rede sein kann, beweist gerade die Geschichte des Papiergeldes. Es ist aus der Geschichte des amerikanischen Papiergeldes zur Zeit der Bürgerkriege z. B. bekannt, daß längere Zeit hindurch auch solches Papiergeld ohne Agio im Verkehr sich aufrecht erhielt. Auch hier wird man gut daran tun, die konkreten und empirischen Bedingungen des einzelnen Falles zu beachten, ehe man eine strenge Gesetzmäßigkeit feststellt. — Neumann hätte daher besser getan, statt von mittel- und westeuropäischen Gesetzen der Gegenwart zu sprechen, nur Tendenzen anzunehmen, die sich auf Grund bestimmter Rechtsnormen und auf Grund einer besonderen Gestaltung der Technik usw. ergeben. Es wäre eine viel engere Umgrenzung notwendig gewesen, einmal nach der Seite des juristischen Tatbestandes und zweitens der ökonomisch-technischen Voraussetzungen. Darur kann ich auch Neumann nicht beistimmen, wenn er behauptet, daß seinen Gesetzen dadurch eine besondere Bedeutung zukomme, weil sie ein

[ocr errors]
« السابقةمتابعة »