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auf: Ist die Ökonomie eine Naturwissenschaft? und antwortet:,,Nein! Nun, dann arbeite man sie zunächst in ihrer unterscheidenden Sonderart heraus. Nur so kann man erwarten, sie als eigene Wissenschaft zu begründen, nimmermehr aber als illegitimen Sprößling der Naturwissenschaft, als wenn es sich überhaupt dabei um eine streng naturwissenschaftliche und nicht vielmehr bloß um eine plumpe naturalistische Ableitung handelte“ (S. 23). — Richtig bemerkt er auch gegen Dietzels Isoliermethode, daß an ihr noch die naturalistischen Eierschalen hingen (S. 42).

Auch den engen Zusammenhang der Ökonomie mit der Rechtswissenschaft hebt er wiederholt hervor, so z. B. S. 24, wo er bemerkt, daß auf keinen Fall die Beziehung der Grundlegung der Ökonomie zu der der Naturwissenschaft den Ausgangspunkt der ökonomischen Theorie zu bilden habe:,,Man hat sie nur unter der Voraussetzung zu gewinnen, daß die Eigenart der Ökonomie gewahrt bleibt. Und dies ist allein möglich, indem man die Ökonomie zunächst in den ihr entsprechenden Zusammenhängen betrachtet, nämlich mit der Rechtswissenschaft und der Geschichte. Der Grundmangel der Dietzelschen Theorie ist dagegen der, daß sie das Verhältnis der Wirtschaft ausschließlich zur Natur zu bestimmen sucht und das Verhältnis zu den übrigen Wirtschaften im unklaren läßt." Trotzdem verlangt aber Schwandt eine gewisse Gesetzlichkeit oder Gesetzmäßigkeit der Ökonomie:,,Denn die Eigenart des ökonomischen Zusammenhanges kann erst dann voll begriffen werden, wenn dieser eine eigentümliche Gesetzmäßigkeit offenbart. Solange eine solche nicht bestimmt ist, bleibt die Eigenart der ökonomischen Phänomene fragwürdig" (S. 4). .... Die Aufgabe der Bestimmung der Ökonomie als eindeutiger Wissenschaft besagt daher die präzisere Aufgabe, ihre eigentümliche, sie sowohl unterscheidende wie systematisch verbindende Gesetzlichkeit zu begründen“ (S. 45). Der Verfasser hat seine Untersuchungen nicht zu Ende geführt, er gibt am Schlusse nur einige Andeutungen, wie er sich diese Gesetzmäßigkeit denkt. Es scheint, daß er diese Gesetzmäßigkeit von der Ethik entnehmen will, und daß daher nach seiner Ansicht nur eine ethische Theorie die ökonomische Grundlegung im strengen Sinne liefern könne:,,Die Ökonomie selber, die Wissenschaft, die reine Theorie der Ökonomie, in ihrer Totalität, kann nicht begründet werden, es sei denn, und zwar in unmittelbarer Prinzipiengemeinschaft mit Rechtswissenschaft und politischer Geschichte, in ihrer Zurückführung auf die tiefsten theoretischen Fundamente der Ethik. Das ist das Entscheidende. Von jenem dogmatischen Rest können sich die politisch-ethischen Forderungen also nur dann befreien, wenn sie, oder vielmehr im allgemeinen nicht sie selbst, sondern wenn die prinzipielle Berechtigung des ethischen Forderns überhaupt, als Grundlage der Einzelforderungen, in dem objektiven, sachlichen, inneren methodischen Zusammenhang der Politik - überhaupt mit der Ökonomie überhaupt begündet ist" (S. 68).

31) Wirtschaft und Gesellschaft. Erster Band der Untersuchungen über den Gesellschaftsbegriff zur Einleitung in die Gesellschaftslehre. Dresden 1907.

Ders., Kurzgefaßtes System der Gesellschaftslehre. Berlin 1914. 32) Wirtschaft und Gesellschaft, S. 223.

33) Ebenda, S. 225.

34) Gesellschaftslehre, S. 107.

35) Ebenda, S. 114.

36) Ebenda, S. 117.

37) Ebenda, S. 18.

38) Uber Objekt, Wesen und Aufgabe der Wirtschaftswissenschaft. Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, Bd. LI, Heft 1 (Januar 1916), S. 1-63; Heft 2 (Februar 1916), S. 193-249.

39) Das Werk von Lexis (Volkswirtschaftslehre. Die Kultur der Gegenwart. Herausgegeben von Paul Hinneberg. Berlin und Leipzig 1910) zeigt, wie man theoretisch abstrakte Arbeit sehr wohl mit Berücksichtigung der realen Vorgänge des Wirtschaftslebens vereinigen kann. Die Grenze, bis zu welcher die isolierende Abstraktion in unserer Wissenschaft gehen darf, ohne allzusehr die Wirklichkeitsvorgänge zu ignorieren, tritt bei Lexis scharf hervor. Dadurch ist die Gefahr, die so häufig bei der theoretischen Behandlung unserer Wissenschaft naheliegt, glücklich vermieden. Der Einfluß der Rechtsordnung und der historischen Gestaltung des Wirtschaftslebens wird genügend berücksichtigt; die Methode der klassischen Nationalökonomie ist angewandt, ohne daß wir ihre Einseitigkeit mit in Kauf nehmen müssen, da stets auch die vielen Modifikationen, die die wirkliche Entfaltung des Wirtschaftslebens gegenüber den sogenannten volkswirtschaftlichen Gesetzen hervorruft, beachtet werden.

Das Lexissche Werk ist ein Zeichen, daß es nicht notwendig ist, grundlegend neue Wege zur Erkenntnis der wirtschaftlichen Vorgänge einzuschlagen, sondern daß die alte Methode der klassischen Nationalökonomie, in vorsichtiger Weise angewandt und mit den nötigen Beschränkungen, auch den kompliziertesten Vorgängen des modernen Wirtschaftslebens gegenüber beibehalten werden kann.

Auf diese Weise hat es Lexis verstanden, in seinem Werke die besten und wichtigsten Ergebnisse der theoretischen, systematischen Forschung mit denen der historisch-deskriptiven zu verbinden.

Mit Recht hebt Lexis hervor, daß eine nach der Isolierungsmethode entwickelte, von der Wirklichkeit abweichende Theorie der Volkswirtschaft nicht als Selbstzweck, sondern nur als Ausgang für genauere Feststellungen und für Berichtigungen angenommen werden darf. Dies sollte namentlich eine Mahnung für manche theoretische Nationalökonomen sein, die so leicht in den Fehler verfallen, aus den Ergebnissen rein isolierender Abstraktion Lehrsätze für die praktische Wirtschaftspolitik abzuleiten. Bei dieser vorsichtig abwägenden, realistischen Art der Betrachtung lehnt Lexis es mit Recht auch ab, sogenannte wirtschaftliche Prinzipien auf eine Stufe mit gleichmäßig wirkenden Naturkräften zu stellen. Treffend hebt er hervor, daß das sogenannte wirtschaftliche Prinzip im Grunde nichts anderes sei, als ein Prinzip rationeller Geschäftsführung, das lediglich eine wirtschaftstechnische Bedeutung habe. Daraus ergibt sich die wichtige Folgerung für die volkswirtschaftliche Theorie, daß alles davon abhängt, unter welchen Bedingungen und unter welchen Umständen das leitende Motiv im einzelnen seine Wirkung ausübt. So kommt Lexis auch zu der völligen Ablehnung der Aufstellung von wirtschaftlichen Gesetzen. Er weist immer wieder auf die Veränderlichkeit der äußeren Bedingungen hin und fordert kasuistische Zerlegung des Beobachtungsmaterials, wodurch der Geltungsbereich der theoretischen Sätze eingeengt wird. Wenn aber Lexis auch verlangt, daß die Theorie in die Methoden und Formen des Geschäftsbetriebs eindringen soll, so liegt ihm doch nichts ferner, als eine Vertiefung in die privatwirtschaftlichen Detailvorgänge an

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zuraten, oder gar die Volkswirtschaftslehre zu einer großen Sammelforschung über alles mögliche kulturgeschichtliche Material ausgestalten zu wollen. Im Gegenteil, es ist gerade ein Vorzug seines Lehrbuchs, daß immer wieder die großen typischen allgemeinen Erscheinungen in den Vordergrund treten, und daß die konkreten Einzelerscheinungen nur herangezogen werden, um der Theorie ihre Schranken anzuweisen. So weist er mit Recht darauf hin, von welcher Bedeutung für die Preislehre neuere Entwicklungen, wie z. B. die Kartellbildung und die neuere Ausdehnung des Spekulationswesens sein müssen. Treffend ist auch seine Abweisung der Analogie wirtschaftlicher Lehrsätze mit den Ergebnissen naturwissenschaftlicher Forschungen: Die volkswirtschaftliche Theorie sagt also nicht, wie etwa die astronomische, bestimmte Erscheinungen voraus, sondern sie ist eine Voraussagung realisierbarer Möglichkeiten in der Form:,,wenn die verschiedenen möglichen Umstände eintreten, so wird dieses oder jenes geschehen".

Aus diesem Grunde will er auch nicht von Entwicklungsgesetzen sprechen, die sich aus der Wirtschaftsgeschichte erkennen ließen, weil eben die einzelnen Phasen dieser Entwicklung durch eine aus motiviertem, menschlichen Handeln hervorgegangene Kausalität miteinander verbunden sind.

Darum läßt sich eine allgemeingültige Formel, aus der sich alle Glieder der Entwicklungsreihe ableiten ließen, nicht aufstellen und es kann daher auch nichts über den Gang der Entwicklung in der Zukunft ausgesagt werden.

Von Interesse sind auch die Bemerkungen von Lexis über die Beziehungen zwischen Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft. Er gibt eine gute Erklärung dafür, warum die Definitionen der Nationalökonomen oft so weit auseinander gehen, verglichen mit der viel größeren Einheitlichkeit der juristischen Definitionen. Weil eben die spezifisch volkswirtschaftlichen Begriffe nicht durch Gesetz oder das geltende Recht festgelegt seien, sondern vielmehr auf einer gewissermaßen konventionellen Einigung beruhten. Es sei daher oft eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, wie der einzelne Nationalökonom seine Definition aufstellt; nur müsse gefordert werden, daß an den einmal angenommenen Definitionen streng festgehalten wird.

Von Interesse sind auch gegenüber der neuerdings so vielfach erörterten Frage, inwieweit sich die wissenschaftliche Nationalökonomie mit den Fragen der Wirtschaftspolitik beschäftigen solle und könne, die Ausführungen von Lexis über die Beziehungen zwischen praktischer und theoretischer Nationalökonomie. Lexis meint, daß der Volkswirtschaftslehre auch eine praktische Aufgabe gestellt sei, und zweigt einen besonderen Teil als Volkswirtschaftspolitik, als volkswirtschaftliche Kunstlehre ab. Hier ist jedoch ein Punkt, in dem ich von Lexis abweiche, da ich glaube, daß er der Nationalökonomie einen größeren Geltungsanspruch auf Objektivität in Fragen der Wirtschaftspolitik zuerkennt, als ihr wirklich zukommen kann. Seine Gedanken sind un gefähr folgende: Die Volkswirtschaftslehre sei als politische Wissenschaft berufen, über wirtschaftliche und sozialpolitische Maßregeln zu urteilen, manche als nützlich zu empfehlen, von anderen warnend abzuraten. Sie könne dies deshalb, weil sich ihre Urteile gründeten auf objektivere Verwertung der wissenschaftlichen Erfahrungen, und weil diese Urteile unabhängig seien vom Einfluß der sich kreuzenden Einzelinteressen. Nur deshalb seien diese Urteile oft nicht mit voller Sicher

heit abzugeben, weil das Verhältnis von Ursache und Wirkung in den beobachteten Tatsachen häufig nicht genug erkannt werden könne und weil die Vertreter der Wissenschaft häufig selbst nicht frei von unbewußten subjektiven Vorurteilen seien. Für die Wissenschaft gäbe es nur den einen leitenden Gedanken,,,möglichst wirksame Förderung des allgemeinen Wohls". Zwar käme es oft vor, daß sich wissenschaftliche Parteien in gutem Glauben über solche Fragen widersprächen, aber gerade bei der Behandlung sozialpolitischer Fragen, die nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine ethische Bedeutung besäßen, sei eine Einhelligkeit wohl möglich. Man könne wohl streiten über die Frage des Freihandels und Schutzzolles, aber in der Frage übermäßiger Ausnutzung kindlicher Fabrikarbeit habe die Macht des von der Wissenschaft geweckten öffentlichen Gewissens zu einer einheitlichen Verurteilung dieser Zustände und dadurch zu einer gesetzlichen Beseitigung derselben geführt. Der ethischen Einwirkung der Wissenschaft sei es zu danken, daß die Förderung des Gemeinwohles heute gleichbedeutend sei mit der Verbesserung der Lage der Arbeiterklasse.

Diese Sätze von Lexis scheinen mir die Grenze zwischen Wissenschaft und Politik nicht scharf genug zu ziehen. Ich stimme insoweit mit den neueren Kritikern der ethisch-sozialen Richtung überein, daß ich auch der Meinung bin, daß in Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik die Nationalökonomie objektive wissenschaftliche Erkenntnisse nicht zu liefern vermag.

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1) Für Anfertigung der zwei Register bin ich Frau Knupfer-Freiburg zu Dank verpflichtet.

K. Diehl.

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