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Der König will mit allen Mächten, insbesondere) mit seinen Nachbarn das gute Vers `nehmen unterhalten.

Der Erfolg der Freundschaftlichen Erörterungen, scheinet für Schweden um so viel beruhigender zu seyn, da Se. K. Schwed. M. feit der Revolution zu mehreren malen declariret, wie sie mit allen Mächten, insbesondere aber mit ihren Nachbaren in einem ununterbrochenen guten Vernehmen zu stehen, aufrichtigst wünschten.

Der König ernennet einen Ambassadeur an den französischen Hof. Se. M. trägt dem den Grafen Barck auf die Investitur von Schwedisch Pommern zu suchen.

Ausser den allgemeinen zu dieser Absicht fürträglichen Maßregeln declarirten Se. M. nicht nur am 8ten Oetbr. denzeitherigen Envoyé Extraordinaire am Königl. Französischen Hofe Grafen Creug zu Höchst- Dero Ambassadeur bey Sr. allerchristlichsten Majestát, sondern trugen auch im Monat May dem Grafen Barck am Römisch Kayserl. Hofe die Lehnseinehmung für Schwedisch - Pommern bey Kayserl. Majest. auf. Insbesondere aber beschlossen Se. Majest den Reichsrath Grafen Posse zu Höchst-Dero Ambassadeur Extraordinaire am Kayserl. Rußischen Hofe zu ernennen, um Ihro Kayserl. Rußische Majest. auch hierdurch einen Beweiß Höchst= Dero besondern Achtung zu geben. Ob nun gleich diese Verschickung mit beyderseitiger Genehmhaltung nicht statt fand, so hat dennoch seit oftbemeldeter wichtigen Staats-Veränderung Ihro Kayserl. Majest. von Rußland verschiedentlich Ihro gegenseitige freundschaftliche Gesinnungen geäussert, unter andern durch die gute Aufnahme der beyden schwedischen Kammerherren von Taube und Tolke, wovon jener das Handschreiben Sr. Königl. Schwed. Majeft. vom 19ten Aug. v. J. überbracht, Dieser aber im Februar mit dem für Se. Kayserl. Hoheit den Groß Fürsten von RußTand bestimmten Seraphinerorden dahin abgeschickt, und seit dem im Monat Júnii zu Höchst-Dero Envoyé Extraordinaire am Kayserl. Rußischen Hofe anstatt des bisher in gleicher Qualität daselbst gestandenen und nun zum Landeshauptmann von Helsingfors bestelten Baron Ribbing, accreditirt worden ist.

Die Deconomischen Einrichtungen sollen künftighin behandelt werden.

Unter den seit oft bemeldter Staats - Veränderung erfolgten wichtigen oconomischen Anordnungen und Etablissementern verdienen

1) das gänzliche Verbot des Brantweinbrennens im nächst folgendem Sept.;
2) die bey der im vorigen Winter überhand nehmenden Theurung in diesem
Reiche unternommene Anlegung neuer Armen- und Arbeitshäuser;

Cu. D 3) die Einrichtung eines so benannten Difcompt Comtoir unterm 26sten May c, a.

4) Die im November beschlossene Verlegung oder Abschaffung 22 Upostel und anderer Feyertage;

5) Die Errichtung eines General- Aßistenz - Comtoirs in Stockholm;

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6 u. 7) Die Verordnung wegen der Druckfreyheit,

mit mehrerer Ausführlichkeit behandelt zu werden, als der Raum dieses Auszugs zu verstatten scheinet.

Bis dahin ist also nur annoch überhaupt zu bemerken, daß, zu besserer Gesicherung, der schwedischen Handelsschiffe, und Erhöhung ihres Vertriebs in den mittelländischen Gewässern, Se. Majest. der König nicht nur den im December v. J. über Dänemark allhier eingetroffenen, und bis zu Ende des jüngst verflossenen Julii sich verweilten Tripelitanischen Envoyé Zelis Hadgi Ibrahim Aga, einer guten Aufnahme und Auslösung, nebst reichlichen Beschenkungen, sich und besagte Regierung angedeihen, sondern auch bereits im vorigen Jahr dem Kayser von Marocco auf beschehene Unmuthung, ein ausserordentliches Geschenk zustellen lassen.

Das neue Finanz 1 System ist noch nicht gänzlich ausgearbeitet.

Die im Monat Februar vorgeschlagene Einrichtung eines freyen Hafens zu Wisby auf der Insul Gottland, ist, bey genauer Erwågung gänzlich verworfen worden, und scheint auch schließlich weder die in Frage gekommene Aufnehmung der Juden in eine oder die andere Stadt des Reichs, noch das unter besonderer Aufsicht Sr. K. Majest. und des Reichsraths Baron Falckenberg fleißig bearbeitete neue Finarz System zu einer vollkommenen Reife gediehen zu seyn.

Beylage A.

Vom dermaligen Verbote des Brantweinbrennens in
Schweden.

Die letzten Reichsstände haben in das Verbot des Brantweinbrennens unter gewiffen Bedingungen gewilliget, und sich anheischig gemacht, auch alsdann, wie bisher, die übernommene Abgabe für dessen Zubereitung und Verkaufung zu erlegen.

Die

ie Reichsstände haben sich bey der unterm 8ten Sept. 1772 erfolgten Bewilligung der so genannten ausserordentlichen Contributionen, in Ansehung dieses Getränks dahin erkläret, daß es Sr. Königl. Majest. höchstem Ermessen überlassen seyn solle, in wie weit das Brantweinbrennen zum Verkauf oder Behuf in der Büschings Magazin XII Theil. Wirth:

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Wirthschaft, einstweilen einzuschränken, oder ganz zu verbieten sen; baß aber auch
im Falle des gänzlichen Verbots, die Ritterschaft so wohl als die übrigen Stånde,
die deswegen übernommenen Abgaben, und folglich die Ritterschaft gegen 295000 DI.
der Priesterstand 80000 Dl. der Bürgerstand 327000 Dl. und der Bauernstand
1158000 Dl. oder 1860000 Dl. Slbrm. zusammen unveränderlich bezahlen wolle,
der Bauernstand jedoch mit dem Zusaße, daß ob er sich gleich anfänglich vorbehalten
habe, die auf den Gebrauch dieses Getränks haftende Abgabe nur in so weit erle=
gen zu dürfen, als das Brennen desselben zum Hausbehufe erlaubt seyn würde, er „den-
,,noch aus Unterwürfigkeit für Sr. K. M. diesen beschehenen Vorbehalt dahin erklä-
,,ret wissen wolle, daß im Falle Sr. Majest. bey druckender Hungersnoth und Ge-
,,treydmangel für höchstnöthig erachten solten, auf gewiffe Zeiten die Zubereitung des
selben zum Behufe der Wirthschaft anf dem Lande zu verbieten, er auffer der dafür
zu erlegenben persönlichen Abgabe die bewilligten 8 D1. Slbrm. für ein ganzes Hem-
man dennoch auch diese Zeit hindurch unabgekürzt bezahlen wolle.

Der König verbietet das Brantweinbrennen wenige Tage nach dem Schluffe diefes
Reichstags, und lässet die hierzu erforderlichen Gefäße, nach beschehener Versies
gelung, in der Eigenthümer Verwahrung.

Unmittelbar nach dem Schlusse des leßten wegen bewerkstelligter wichtigen
Regierungs-Veränderung fo merkwürdigen Reichstags, verboten Se. K. M. dieses
dem widrigem Theile der Nation so unentbehrlich vorkommende Getränke.

Es erklärten nämlich Sr. M. in der obbesagten deswegen unterm 11 Sept.
1772 publicirten Verordnung, daß nämlich im Betracht der Dürftigkeit, in welcher
eine Menge schwedischer Einwohner sich befände, und des schwedischen Untergewichts
im Handel, nebst der Unordnung in dem Geldwesen, Höchst - Dieselben da sie sich.
jeht mehr als zuvor im Stande sähen, nach eigener Ueberzeugung zu handeln, sich
entschlossen hätten, ben gegenwärtigem Getreidemangel eben die Maßregeln zu neh=
men, welche die Reichsstände vormals bey dergleichen ja vielleicht nicht so schweren Zeit-
läuften genommen, auch in ihrem jungsthin ausgefertigten Bewilligungs- Placate
für zuräglich angesehen hätten. Es fänden demnach Se. K. M. für höchfinöthig,
alles Brantweinbrennen, wie auch den Verkauf desselben, so wohl auf dem Lande
als in den Städten, bey Confiscation der Waaren und Pfannen, auch 100 Dl.
Slbrm. oder Leibesstrafe, wenn diese Geldsumme nicht zu erlangen, bis auf ander-
weitige Verordnung gänzlich zu verbieten.

Die Landeshauptleute re. sollen jebes Quartal an den Justißcanzler Listen von den Uebers
tretern dieses Verbots einsenden,

Da aber, um einen jeden ben seinem Eigenthumsrechte kräftigst zu schüßen,
die Brantweinspfannen nicht, wie ehmals in dergleichen Vorfällen geschehen, in

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öffentliche Verwahrung genommen, sondern bloß versiegelt werden solten, so haben Sr. Majest. verordnet, daß die Landeshauptleute und andere Befehlshaber, auf die unverbrüchliche Befolgung dieses Verbots genaue Obsicht haben, und an den Justizkanzler alle Quartale ein genaues Verzeichniß von allen denjenigen einschicken sollen, welche von der Uebertretung dieses Verbots würden überwiesen worden seyn.

Man Fichet bas Verbot dieses Getränks als das beste Mittel zu Erlangung bes schwedischen llebergewichts im Handel an.

Das Verbot des Brantweinbrennens ist bereits in vorigen Zeiten, als das werkthätigste Mittel zu einer baldigen Erlangung des schwedischen Uebergewichts im Handel angesehen, zu verschiedenen malen zur Hand genommen, ja beym vorlekten Reichstage 1764 von dem geheimen Ausschusse, als der einzige Weg zur soge= nannten Realisation oder verhältnißmåßigen Verminderung des Banco - Zettelstockes vorgeschlagen worden; der größte Theil der Nation scheinet aber dieses Verbot wes der für billig, noch von einem so allgemeinen Nußen, weit weniger in der Ausführung für möglich zu halten. Es bleiber indessen allezeit unstreitig, daß wenn die= sem Verbot auch nicht auf das strengste nachgelebet wird, die Furcht der Strafe dennoch die Zubereitung des Brantweins erschweret, den Preiß davon erhöhet, und dessen Gebrauch wenigstens in gleichem Verhältnisse vermindert.

Der Nugen davon scheinet auch wirklich unstreitig und wichtig zu seyn.

Die meinem unterthänigst eingereichten Aufsatz von 1771 bengefügte Tabelle die Aus- und Einfuhre der hauptsächlichsten Waaren und Producte seit 1758-1768 betreffend Lit. D. zeiget, daß in den Jahren 1758 — 1760, in welchen dieses Getränke fast durchgängig verboten gewesen, 398440 Tonnen überhaupt, ober 132813 Tonnen Getreides jährlich, 1761 1764 aber wo das Brantweinbrennen wieder allgemein war, 1,166,765 Tonnen überhaupt, oder 388921 Tenn. Getreides, jährlich, ein Jahr ins andere gerechnet, und folglich in dem erstern Zeitraume jährlich gegen 200000 Tonnen Getreides weniger eingeführet worden. Wenn man nun auch einen Theil davon der schwedischen Armee zuschreiben müßte, so kann dennoch eine überschlägliche Ausrechnung den Nugen dieses Verbots hinreichend darthun.

Der Gebrauch des Brantweinbrennens ist in Schweden zeither so allgemein gewesen, daß jederman, nur die kleinen Kinder ausgenommen, ein, auch wohl mehrere Gläser ben den Mahlzeiten, besonders des Morgens, getrunken hat. Man nehme indessen nur 800,000 Brantweinstrinker und rechne, daß nur von jedem täglich ein Glas, welches jährlich 13 Kannen ausmacht, weniger getrunken werde, so macht dieses bereits, zwölf Kannen auf die Tonne gevechnet, eine Summe

von 8666667 Tonnen Getreides, so gegenwärtig die Tonne zu z Ducaten, 866666 Ducaten betrågt.

Beylage B.

Von dem in Stockholm unterm 16 April 1773 errichteten sogenannten freywilligen Arbeitshause.

Endzweck eines öffentlichen Arbeitshauses.

er Endzweck eines öffentlichen und freywilligen Arbeitshauses soll seyn, diejeni= gen, so gern arbeiten wolten, aber keine Arbeit finden können, auf eine für sie und dem Staat nühliche Urt zu beschäftigen, und ihnen solchergestalt eine nothdürftiges Auskommen so lange zu verschaffen, als sie ihr Unterkommten nicht anderswo besser zu erlangen wissen.

Was für Materien in dem hiesigen Arbeitshause hauptsächlich verarbeitet werden.

Es werden demnach vor der Hand seit dem 21 sten April 1773 in einem allhier dazu eingerichteten Hause allen und jeden, die sich beym Aufseher des Hauses zum Wolle Baumwolle Hanf Flachs- und Werkspinnen, oder zum Strümpfstricken aus diesen Materien anmelden, und einen Bürgen stellen, oder Pfand einsehen, dergleichen rohe Materien nach Hause gegeben, und das Arbeitslohn dafür bey Ueberlieferung der gefertigten Waaren, nach einer im Arbeitshause aufgehängten Tara ohne einigen Abzug sogleich ausgezahlet.

Es könne diesen Arbeiten auch in dem Hause selbst verrichtet werden.

Diejenigen, so dergleichen Bürgen oder Pfand nicht haben, oder sonst lieber im Arbeitshause selbst ihre Arbeiten verrichten wollen, bekemmen in so ferne es der Plaß erlaubet, hierzu im Hause selbst bequeme Stellen angewiesen, und erhalten jeden Abend ihren Arbeitslohn.

Jederman fann Waaren daselbst verfertigen lassen.

Zugleich und um diese Einrichtung um so zweckmäßiger zu machen, ist jedem Einwohner dieser Residenz erlaubt, rohe Materien in das Arbeitshaus zu schicken, und daselbst für seine Rechnung verarbeiten zu lassen; so wie sich auch diejenigen, welche Arbeiter suchen, deswegen an den Aufseher dieses Hauses verwenden können.

Es sollen daher alle Weibsbilder und Kinder, so zeither gebettelt, dahin verwiesen

werden.

Dahingegen sollen die Fiscåle und andere Policeybediente genaue Obsicht haben, damit Weibsbilder und acht oder mehrjährige Kinder, so zu dergleichen Arbeit ge

brau

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