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Von der Discomptirung für die Porcellain - Fabriken, und feinere Eisen- Stahl- und Metall Fabriken.

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Es ist erlaubt für feine Eisens Stahl: und Metall Fabriken zu discomptiren.

Sei

eit 1768 ist auch für die feinere Stahl- Eisen- und Metall- Fabriken, wovon die Tabelle Lit. N. die Anzahl und Stellen ausweiset, nach der bey den Manufacturen eingeführten Art, gegen Erlegung der vorhin gedachten Interessen, zu discompe tiren, erlaubet, und sind zu dem Ende 319000 Dl. Krmk., welche der Manufa= ctur Fond geliefert, ausgefeßet worden.

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Imgleichen für die Porcellain › Fabriken.

Die Mariaebergische und Rörstrandische Porcellain-Fabriken geniessen ebenfalls diesen Vortheil zu discomptiren, jene für 90000 Dl. und diese für 60000 DI. Kpfmk. jährlich.

Nußen, welchen man sich davon verspricht.

Man hoffet hierdurch den bessern Vertrieb dieser Werke, insbesondere bey den Eisen- und Stahlfabrikarbeitern, deren Anzahl seit 1763 von 315 auf 150 herunter gekommen ist, wieder auf zu leben oder zu vermehren.

Die meinem mehrgedachten französischen Aufsaße beygefügten Tabellen Lit. P. und Q. zeigen übrigens, daß die Hauptsumme der zeither verfertigten und verführten feinern Eisenwaaren, sich nicht so hoch belauft, als man wohl vermuthen folte, und dürften daher wohl mehrere neue und wirksame Mittel, nach den bereits seit 1763 vom damaligen Commerzienrath und nunmehrigem Staats- Secretario Liliencranz sonst Westermann genannt, verschiedentlich vorgeschlagenen Entwürfen, endlich zur Hand genommen werden müssen,

Das sogenannte hiesige Porcellain, ist schlüßlich seiner Materie nach mit ei= ner viel zu theuern Mahlerey versehen; daß es daher als Fayence zu theuer, als Por= cellain aber zu schlecht ausfällt, und ben weitem noch nicht zu einem etwas wichtigen Handlungszweige gebracht werden können.

Bey

Beylage D.

Von dem in Schweden unterm 26 May 1773 neu errichteten
Discompt - Comtoir.

s giebt in Schweden zweyerley sogenannte Discomptirung, (Escompte ) eine für die Waaren, die andere für Wechsel und Aßignationen. Jene ist allhier bereits seit mehr Jahren üblich; diese aber erst in gegenwärtigem Jahre eingeführet worden; Von der Discomptirung für die Papiere soll in diesem, von der Discomptirung für die Manufacturen und Fabriken aber in folgendem Abschnitte gehandelt 'werben.

Was den König bewogen, ein Discompt› Comtoir zu errichten.

Se. K. M. sagen in dem über dieses Discomptcomtoir ausgefertigten Privilegio, daß gegenwärtiger durch eine langsame Circulation und den Verfall des Privat-Credits vorzüglich verursachte allgemeine Geldmangel, Höchst- Dieselben bewogen hätte, nicht nur auf eine nöthige Verbesserung der Concurs- und ExecutionsMandate, sondern auch insbesondere, nach dem Beyspiel der bereits zum Vortheil der Nahrung stehenden Manufactur- und Eisen- Discomptcomtoirs, auf die Einrichtung eines neuen Discomptcomtoirs bedacht zu seyn, damit alle von sichern Leuten auf nicht höher als sechs Monathe gestellte und acceptirte Anweisungen, Wechsel und Verschreibungen, erforderlichen Falls in demselben gegen ein mäßiges Interesse discomptirt, oder Pfandweise eingeseht werden könnten.

Der Fond foll aus 24 Tonnen Goldes bestehen, wozu die Krone 6 Tonnen auf 12 Jahre herschieffet.

Der Fond dazu, soll wenn er vollståndig seyn wird, aus 24 Tonnen Goldes oder 480000 Rthlr. Hamb. Banco zu 60 Mark den Rthlr. bestehen; und verwilliget die Krone hierzu ein Darlehn von 6 Tonnen Goldes gegen 3 pro Cent Interesse, mit Vorbehalt der ihr zuständigen Priorität auf 12 Jahre, als die Dauer ihres Privilegii.

Der Fond foll mittelst Supscription zusammen gebracht werden.

Die ganze Summe ist in 7200 Actien vertheilt, jebe zu 1000 Dl. Krmk., wovon sogleich bey der Supscription Htel, die übrigen #tel aber nach der Hand, und nach Maßgebung des in den Postzeitungen zween Monathe voraus von wegen der Direction dieses Comtoirs zugebenden Avertissements erleget worden.

Aus was für Gliedern dieses Comtoir gegenwärtig bestehet.

Die bey der im Monath Junii 1763 angefangenen Subscription eingeslossenen Gelber, sind für Rechnung der Compagnie in die Bank eingesetzet worden; die Subscription selbst ist unter der Aufsicht und dem Beytritt der hierzu ernannten vier tönigl. Commissarien geschehen, an deren Stelle aber hernach die Subscribenten andre aus ihrem Mittel erwählet, und bestehet solchergestalt nunmehr dieses Comtoir aus vier Directoribus, einem Caßirer, einem Buchhalter, einem Fiscal, einem Notario, und einem Copisten, nebst zween Aufwärtern, welche jedoch die Direction nach Befinden verändern kann. Uebrigens behalten sich Se. Majest. vor eiren Commissariunt zu Bewachung Höchst-Dero Interesse zuverordnen. Von den Directoribus werden jährlich zwen Neue erwählet, der königl. Commissarius aber von Sr. M. nach Befinden verändert.

Die gewonnenen Intereffen werden allezeit bey Jahrsschlusse an die Theilnehmer ausgezablet.

Die Theilnehmer erhalten die auf ihre Ratam ausfallende Interessen mit jedesmaligem Jahresschlusse, und haben sie Freyheit jährlich vier Revifores besonders zu erwählen, welche einem jeden auf Begehren alle dienliche Auskunft und Nachrichten zu geben verpflichtet sind.

Diese Compagnie kann 3 Tonnen Goldes in die Bank auf Interesse einseßen.

Der Compagnie ist verstattet, bis auf 3 Tonnen Goldes gegen 3 pro Cent Interesse zum Vortheil der Compagnie in die Bank so oft und so lange Zeit einzusehen, als es müßig liegen, oder die Direction es sonst für gut finden würde.

Wem diese Discompts Darlehne besonders zu statten kommen sollen.

Die Direction ist verbunden Acht zu haben, damit die Discompte Darlehne besonders denjenigen zu statten kommen, welche einheimische Waaren verschiffen, ansehnliche und kostbare Verbesserungen in der Landwirtschaft machen, oder beträchtliche Vorräthe von schwedischer Wolle zu Beförderung des Gespinstes, und überhaupt der Fabriken, auf dem Lande aufkaufen.

Was dafür bezahlet werden muß, und wie es mit den verfallenen Verschreibungen zu balten.

Von allen dergleichen Darlehnen, wird sogleich pro Cene für jeden Monath abgezogen, aber acht Tage nach der Verfallzeit 1 pro Cent monathlich nach Art der mit Protest zurückgekommenen Wechsel bezahlt.

Acht Tage vor der Verfallzeit muß der Kammermeister diejenigen auf welche. diese Wechsel oder Verschreibungen acceptiret oder endoßiret sind, davon schristlich

oder

oder mündlich benachrichtigen, und denn die Liste davon an die Direction geben, welche ben nicht erfolgter Bezahlung mit ihnen als Wechsel-Schuldnern verfahren Solten aber diese nicht bezahlen können, so haftet der Anleiher zugleich.

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Der übliche Bancoftil soll dabey aufs genaueste beobachtet werden.

Ueberhaupt werden die sämlichen Discomptcomtoir - Bücher nach dem üblichem Bancoftil ohne Concept sogleich eingeschrieben, und mit den Verschreibungen des Anleihers nebst den Banco - Attesten über die beschehenen Auszahlungen, behörig veris ficiret und foliiret.

Die Darlehne dürfen nicht über 100000 Dl. Krmß. betragen.

Endlich kann auch nicht über 100000 Dl. Krmk. an eine und die nämliche Person ausgeliehen werden, und sollen die an die Fabriken und EisenmanufacturDiscomptcomtoir verwiesenen Personen, daran nur in dem Falle Theil haben, wenn mehr besagtes Comtoir bereits allen andern Darlehnen völlig gewachsen ist.

Der Endzweck von dieser Einrichtung ist aber bisher noch nicht erreichet worden Es wird indessen allgemein behauptet, daß da sich nicht genug einheimische Subscribenten gemeldet, verschiedene Ausländer einen Theil der Actien zum Nachtheil des nationellen Interesses an sich gebracht haben; daß übrigens ben Zugestehung dieser Discomptirung gar öfters Privat-Absichten von Seiten der Direction unterlaufen, und folglich der Endzweck damit bishieher keineswegs erreichet worden ist.

Beylage E.

Von der Abschaffung oder Verlegung verschiedener

Feyertage.

Inhalt der königl. Verordnung die Abschaffung verschiedener Feyertage betreffend. e. Königl. Majest. haben unterm 4ten November 1772 erkläret, daß obgleich die Gottesfürchtigen die Ehre des Höchsten Wesens in allen ihren löblichen Geschäfften und Arbeiten zu ihrem Hauptzwecke hätten, so müßte dennoch der von GOtt eingesetzte Sabbath desselben Verehrung besonders gewidmet seyn,

Es wären zwar nach der Hand mehrere Tage zum allgemeinen Gottesdienst ausersehen worden; die Erfahrung aber habe gewiesen, daß die Menge derselben mehr schädlich als heilsam gewesen. Höchst Dieselben hätten daher auch nach der von den

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jüngstversammelten Reichsständen gegebenen Anleitung, und dem Beyspiele vieler christlichen Mächte, erwogen, daß es GOtt angenehmer, so wie fleißigen und tu gendhaften Arbeitern, und folglich dem allgemeinen Besten zuträglicher seyn müsse, wenn die einzig auf Menschen Saßungen sich gründenden Feyertage theils eingezogen, theils verlegt wurden.

Benennung der Feyertage, die theils abgeschaffet, theils verleget worben.

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Aus diesen so wichtigen Gründen, hätten Höchst - Dieselben die in Schweden, zeither gefenerten dritten und vierten Weihnachts- Ostern- und Pfingst-Tage, imgleichen Maria Heimsuchung und den Grünen Donnerstag, nebst den gesammten Aposteltagen für gemeine Werkeltage erkläret; hingegen Maria Verkündigung, Michael und aller Heiligen auf die darauf folgende Sonntage; die jährlichen Bußtage aber vom Freytage auf den Sonnabend verleget.

Statt des an diesen Tagen verwalteten Gottesdienstes soll die Geistlichkeit fleißiger Kirs chen, Examina halten.

Damit aber dennoch die bey der Einsetzung dieser Feyertage vermuthlich gehabte Absicht, nämlich des Höchsten Ehre, und die Unterweisung besonders der Einfältigen und Jugend, um so besser erreichet werden mögte, so haben Se. K. M. annoch durch ein besonders Circulare den Bischöffen aufgetragen, die unter ihnen stehen= den Priester zu desto fleißigerm Unterricht der Jugend und Einfältigen im Christenthum, und zu mehreren auf bequeme Zeiten anzustellenden Examinibus aus dem Catechismo, aufzumuntern.

Die Menge der Feyertage scheinen in Schweden, so wie an andern Orten ganz zwecks widrige und für den Staat nachtheilige Folgen hervorgebracht zu haben.

Eine allgemeine Erfahrung hat gelehret, daß die Menge der in den sogenann= ten Mönchszeiten eingesetzten, und aus Gewohnheit oder übelverstandenem Eifer bis ist beybehaltenen Feyertage, gar wenig zur Beförderung der Frömmigkeit und Verherrlichung des göttlichen Namens beytragen; aber wohl so gar die Heiligung des von GOtt selbst zur Ruhe und zur gemeinschaftlichen Anbetung der göttlichen Majest. bestimmten siebenden Tages, in eben dem Maaß vermindern, in welchem man sich größtentheils erlaubt hat, die gesammten Festtage wegen ihrer Menge öfters aus Ueberdruß oder Ungeschäftigkeit zu allerley zweckwidrigen Zerstreuungen zu ver

wenden.

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