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Gustav der erste hatte bereits die Folgen davon eingesehen, und deswegen eine Verords nung ergehen lassen, wodurch er alle ehrliche Arbeiten und Handthierungen; an bergleichen Fenertagen erlaubte.

Bereits zu Gustavi I. weniger aufgeklärten Zeiten, hielt man dafür, daß der Name des Höchsten mehr durch die Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, als durch Müßiggang, oder ausserordentliche Ceremonien verherrlichet werde; und daß alle zur Bereicherung des Staats, und Beförderung des so wohl allgemeinen als privaten Wohlstands gereichende ehrliche Handthierungen in gewissem Verstande ein stiller Gottesdienst sey. Deswegen verordnete auch nur gedachter König Gustav I. zu Westerås schon im Jahre 1528, daß es an allen Feyer- und Festtagen, die nicht von ·GOtt selbst eingeseht werden, verstattet seyn solle, alle ehrliche und nützliche Arbeiten und Handthierungen erforderlichen Falls und nach eigenem Erachten zu treiben; der um selbige Zeit eingefallene Mißwachs bestårkte aber das Volk in dessen abergläubis schen Meynungen so sehr, daß diese Verordnung ganz kraftlos verblieben ist,

Berechnung des dem Staat aus der Abschaffung dieser willkührlichen Feyertage erwachs fenden groffen Vortheils.

Die meinem 1771 unterthänigst eingereichtem Auffaße beygefügte Tabelle von der Bevölkerung des schwedischen Reiches Lit. B. zeiget, daß dieses Land Anno 1768 in allem 2,412,471 Seelen enthielt, und daß sich hiervon ungefähr 1,812,971 Personen beyderlen Geschlechts dem Feld- und Bergbau nebst an= dern Handthierungen und Profeßionen gewidmet haben mögten. Rechnet man

nun zum Vortheil des Staats die tägliche Arbeit einer jeden solchen Person nur zu z gr. nach_sächsisch. Gelde, so beträgt dieses täglich 151039 Rthlr. fächsisch. Cur. und folglich überhaupt 1,812,971 Thlr. jährlich, wenn man auch nur annimmt, daß jähr lich 12 von diesen abgeschafften oder auf die Sonntage verlegten 22 Feyertagen, zu. wirklichen Werkeltagen geworden sind.

Dieser Gewinn, oder die durch die Abschaffung mehrgebachter Feyertage gleiche sam vervielfältigten Arbeiter, müßen allen Patriotischgesinnten um so kostbarer seyn, da die der Grösse des Reichs so gar wenig angemessene Zahl der Einwohner für eine von den vornehmsten, und vielleicht die hauptsächlichste Ursache von dessen Untergewicht im Handel mit den Ausländern, so wie in den übrigen Gewerben und Nahyrungen, zu achten seyn dürfte,

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Beylage F.

Von dem unterm 2 November 1772 in Stockholm errichteten Königl. General- Aßistenz - Comtoir.

Die Darlehne geschehen auf Gold Silber 2c. für Rechnung der Subscribenten, und ist hierzu ein königliches Comtoir errichtet worden.

Dieses privilegirte General - Aßistenzcomtoir, leihet für Rechnung der Subscriben=

ten auf Gold, Silber und alle Arten von Mobilien, und wird ausser zween hierzu verordneten Königlichen, und vier von wegen der Compagnie bevollmächtig= ten Mitgliedern, von einem Director und zween Commissarien verwaltet, welche einen Secretarium, einen Kammermeister, einen Caßirer, einen Taxatorem nebst 2 Aufwärtern unter sich haben, auch die letzten nach Befinden verabscheiden können. Der Fond foll 15 Tonnen Goldes feyn und in 6000 Actien vertheilet werden. Der Fond soll aus 15 Tonnen Goldes bestehen, und in 6000 Actien, jede zu 750 Dl. Krmk. vertheilet werden.

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Die Bezahlung der Actien ist auf gewisse Termine gefeßt.

Gleich bey der Subscription, welche im Monate Novembr. 1772 ihren Anfang genommen, haben 200 Dl. Krmk. für jede Actie erlegt werden müssen, und sollen die übrigen zu gewissen in den Zeitungen bekannt gemachten oder annoch zu machenden Terminen, ben Verlust ihres ganzen Antheils nachgezahlet werden.

Die Krone hat sich für ein Viertel intereßiret.

ihre Actien an andere abtreten oder veråussern.

Die Subscribenten können

Funfzehnhundert dergleichen Actien hat sich die Krone vorbehalten; die übriz gen dren Viertheile aber den privaten Subscribenten mit der Freyheit überlassen darüber nach eigenem Befinden zu disponiren, ohne jedoch von dem Comtoir selbst die dafür erlegte Geldsumme jemals zurück fordern zu können.

Die Krone behält sich von dem Gewinn der Interessenten 4 pro Cent vor.

Die Krone behält sich ausser dem ihren Actien gebührenden jährlichen Gewinn antheil annoch für alle Zeiten 4 pro Cent von den nach Abzuge des zu Unterhaltung dieses Werks erforderlichen Aufwands, auf die privaten Actien ausgefallenen jåhrlichen Interessen vor; und sollen diese Procente und Interessen, im Falle die Umstände der Krone nicht erlaubten das Geld für ihre Actien sogleich oder ganz zu=

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erlegen, anfänglich zur Einlösung der ihr zuständigen 1500 Actien verwandt; hierauf aber an das Staats Comtoir abgeliefert werden.

Die Theilnehmer können anonymi seyn.

Es steher einem jedem Theilnehmer fren, seinen Namen und Character in tas Subscriptions - Buch einzeichnen zu lassen, oder unbekannt zu bleiben. Diejenigen aber, welche ihre Namen nicht einschreiben lassen, sollen zwar ihre jährliche Interessen, so wie die andern ausgezahlt bekommen, aber demnach, so lange oder so bald sie anonymi sind, ben allen andern Vorfallenheiten, als der Wahl neuer Directoren ic. von aller Theilnehmung gänzlich ausgeschlossen werden. Uebrigens darf ben Verablaffung einer Actie an einen andern, im Aßistenzcomtoir-nichts als 15 Dl. Krmß. Einzeichnungsgebühren bezahlet werden.

Zwey Tonnen Goldes können zu 3 pro Cent in die Bank eingefeßet werden.

Bis auf zwey Tonnen Goldes können in die Leihbank gegen 3 pro Cent Interessen zum Vortheil der Compagnie so lange eingesehet werden, als das Geld müßig liegen bleiben dürfte.

Für größfere und leichtverderbliche Sachen muß Aufhebegeld bezahlet werden.

Es wird auf alle bewegliche Effecten geliehen, jedoch mit diesem Unterschiede, daß grössere Stücken als Wagen, oder dem Verderben sehr unterworfene Sachen, als Pelzwerk, über die gewöhnlichen Interessen annoch eine besondere monatliche Abgabe, (nämlich ungefähr 20 gr. Sächsisch. für einen Wagen, und 18 pf. für einen Pelz,) bezahlet werden muß.

Die Interessen find 6 pro Cent, hierzu kommen aber noch 2 bis 4 pro Cent Provifion.

Die gewöhnlichen Interessen find 6 pro Cent; es fann aber kein Anlehn auf kürzere Zeit als 3, noch auf längere als 6 Monathe erhalten werden. Ferner müfsen annoch gewisse Procente Provision nämlich 4 pro Cent für ein Darlehn von 15 bis und mit 100 Dl. Krmk.; 3 pro Cent von 100 bis 500 D.; 2 pro Cent von 500 bis 1000 Dl., und 2 pro Cent von 1000 und mehrern Tausend Dl. Kpfmk. bes zahlet werden.

Die Juwelen :c. werden auf Kosten des Anleihers taxiret.

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Sind es Juwelen, so muß der Anleiher dieselben zuvor auf seine Kosten würdigen, und den Werth davon behörig attestiren lassen.

Büschings Magazin XII Theil.

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Das Pfand fann einmal renovirt werden: alsdann wird es berauctionirt.

Kein Pfand kann mehr als einmal und dieses zwar mittelst neuer Provision und Interessen auf Jahr renodirt werden, geschiehet dieses nicht, so ist das Pfand nach Verlauf des Termins verfallen, und wird öffentlich verauctionirt. Der über das Darlehncapital mit Inbegriff der vierteljährigen Interessen vom Verfalltage angerechnet, herausgekommene Ueberschuß wird an den Eigenthumer mit Abzuge der Auctionsprovision ausgezahlt, wenn er sich binnen Jahrsfrist dazu gehörig anmelbet; widrigenfalls find tel davon dem Aßistenzcomtoir und Itel den Armen dieser Stadt anheim gefallen.

Was der eigentliche Endzweck eines Combarbs seyn foll.

Ein Lombard, oder wie es hier heisser ein Asistenzcomtoir, soll das Beste der Armen, und besonders ihre Befreyung von allen wucherischen Bedrückungen, zum Hauptzwecke haben.

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Anmerkungen wider einige in dieses Reglement eingeflossene Puncte

Da nun dergleichen Nothleidende nur kleine Pfänder einsehen, auch mehrentheils sie kaum wenige Wochen entbehren können, so scheinet diese Einrichtung ihren Endzweck, wenigstens in dieser Rücksicht, gänzlich verfehlet zu haben. Folgender Fall, welchem die meisten, nämlich alle wo der Anleiher fein Pfand nicht drey Monathe stehen lassen, oder das Geld so lange nuken kann noch will, der Wirkung nach vollkommen ähnlich seyn dürften, wird hiervon einen überzeugenden Beweis geben.

Man bilde sich hier eine arme Familie ein, welche einige Thaler Kpfmk. auf wenige Tage oder Wochen nöthig, und nichts als solche Sachen zu verpfänden hat, welche sie långstens nur einen Monath entbehren kann. Das Asistenzcomtoir leihet ihr so Dl. Kpfmhz. darauf, und ziehet daher & Dl. Kpfmnß, als Die Steljährigen Interessen a 6 pro Cent nebst einem halben Dl. oder 4 pro Cent Provi= fiondavon ab. Wenn sie nun nach Monathsverfluß ihr Gefässe wieder einlöset, so hat der Anleiher dieses Capital von 50 Di. Kpfmh. mit 30 pro Cent verintereßiren müssen. Bestehet dieses Pfand in einem Pelze, oder einem Ring, so hat der AnLeiher noch über dieses wenigstens tel Dl. Kpfmk. oder 18 pro Cent als Aufhebegebühren auf einen Monath zu entrichten.

Die Mängel des über diese wichtige Einrichtung abgefaßten Reglements find übrigens so merklich, und der Gewinn für die Theilnehmer, sowohl einheimische als Fremde, ist so übermäßig, daß es überflüßig wäre, die für das Publicum daraus zu befürchtenden übeln Folgen besonders anzuzeigen,

Bey

Beylage G.

Des Assessoris Höppener unterthänige Ansuchung um eine Abschrift von den wegen der Druckfreyheit bey Sr. Königl. Majest. einge2 kømmenen Handlungen; vom zisten April 1774.

Großmächtigster,

GD (Allergnädigster König,

Das wichtigste, welches sich nach der glücklichen Regierungs-Anderung, und des Reichs Befreyung von der Gewaltthätigkeit der Aristocraten, ereignen können, ist derselben neulich gemachter Versuch wider die Schreib und Druckfrenheit. Zu erfahren, daß dieses beste Hülfsmittel zur allgemeinen Verbesserung der Sitten, und zur unwillkührlichen Befolgung der Geseze in Umfrage genommen, ja selbst widerrathen wird, crweckt um so vielmehr Nachdenken, da es von des Reichs hochften Beamten (dem Stockholmer Hofgerichte) mit des Rönigs und des Reichs Beyfall geschehen ist. Niemand fann ben gesunder Bernunft daran zweifeln, daß die Schreib- und Druckfreyheit, zu Folge der Königl. Verordnung von 2ten December 1766 unter Ew. Königl. Maj. Stepter ihren sichersten Schuß und völli= gen Bestand künftighin, so wie zeither,haben werde.

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Was aber diese Beamten für Veranlassung und Endzweck daben haben mös gen, da sie den edelsten Theil von des Volks Gerechtsamen angreifen, und hierdurch der schwedischen Freyheit das Messer an die Kehle sehen, davon wünschet jeder ehrliche und verständige Schwede um so viel lieber mittelst öffentlichen Drucks unterrichtet zu werden, als die Sicherheit Ew. Königl. Majest. und des Reichs Gerechtfamen, sammt alle dem, was Ihnen am zuträglichsten seyn mögte, der wahre Endzweck der Regierungsform sowohl als der Aemter und Gerichts- Höfe 25. ist. Vor. Ew. Königl. Majest. darf nichts von dem verborgen bleiben, so des Volks Gerechtsame betrift, und die Mittel zu dieser Kundschaft zu gelangen, sind mit diesen Gerechtsamen selbst, von gleichem Werth, wenn kle ohne dieselben nicht ungekränkt genossen werden können.

Diese Mittel nämlich die Schreib- und Druckfreyheit, der Gewalt der Beamten zu überlassen, ist eben so viel als die jura maieftatica der ufur pation überlassen; und hierinn liegt der Grund zum größten Theil der GewattsamFeit und gerichtlichen Bedrückungen, die von den Aristrocraten noch in diesen

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