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Tagen, unter dem Mantel der Gerechtigkeit, verübet werden. Denn so gewiß einer, der zur Verantwortung ziehet, größtentheils mit dem der zur Verantwortung gezogen wird, verschiedenes Interesse, verschiedene Absichten hat, so natürlich ist auch, daß ein Beamter von seinen Verrichtungen nicht mehrere Auskunft giebt, als er für sich vortheilhaft findet, so bald er das Vermögen darzu in seinen Hånden hat. Eine folche Macht ist aber der Wahrheit abgesagte Feindin, und würde dieselbe alles nach eigenem Gurdunken verändern und de fado aufbürden können, wenn die Freyheit zu schreiben und zu drucken nicht mehr das verhinderte, was nicht mit Wahrheit und beym Licht bestehen kann. Der Nation erlaubtes Recht und natürliches Vertrauen ist, daß sie sich selbst helfen kann; sie muß folglich auch suchen, die Mittel zu vertheidigen, wodurch dieses bewerkstelliget werden kann; und ist es daher die mir obliegende Pflicht und Treue, die mich verbinden, wider so kühne Beamten auf dem Recht der Nation zu bestehen.

Weswegen ich dann bey Ew. Königl. Majest. allerunterthänigst um Erlaubniß anhalte „daß die Handlungen so ben Ew. Königl. Majeft. wegen Aufhebung der Druckfreyheit eingekommen sind, mir in Abschrift zur öffentlichen Bekanntmachung mit getheilet werden mögten. Ich verharre mit tiefster unterthänigen Ehrfurcht und Eifer, ཏི,$rཏྟཾf;

Großmächtigster, Allergnädigster König,

Ew. Königl. Majest.

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der Verordnung die Druckfreyheit in Schweden betreffend. Königl. Verordnung die Schreib und Druckfreyheit betreffend, d. d. Stockholm in der Rathskammer den zten December: 1766. Mir ir Adolph Friedrich ze. thun zu wissen, daß da wir den Vortheil bedacht, so für das gemeine Beste aus einer rechten Schreib. und Drucks freys

Königl. Verordnung die Druckfreyheit betreffend d. d.. Stockholm den 26sten April 1774.

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der seit

ir Gustav 2. thun kund und zu wissen, daß da durch den 39 §. Regierungsform von 1772, alle 1680 als Grundgeseke angese

hene

freyheit dadurch erwächset, daß dieselbe nicht nur allerhand innerliche Kennt nisse und Wissenschaften verschaffet, befördert, und erweitert 2c. 20. sondern auch unsern treuen Unterthanen öftere Gelegenheit giebt, eine wohleingerichtete Regimentsform desto besser kennen und schågen zu lernen; 2c. 2c` dieselbe auch das beste Mittel zur Bebesserung der Sitten, Ausübung der Geseße, und Aufdeckung der Mißbräuche und gesehwidrigen Verfahren ist z. 2. so haben wir nach beschehener unterthäniger Erklärung von Sei ten der Reichsstände, für gut befunden, die Bücher Censur x. 2. unter nachstehenden Bedingungen gänzlich auf juheben:

§. 2 Niemand- und abgestrafet

werden.

Des schwedischen Reichs unvers ånderliche Grundgeseße sind: es sey ein Konig; Er und fein anderer soll sein Reich mit, und nicht ohne, weit weniger wider des Reichsraths Beyfall, nach den von den Ständen angenommenen Gesetzen, auch nach ihm dessen männliche Burst- Erben regieren, auf die Art und Weise als der Reichsstände Vereinigung son 1743 die Succeßion betreffend be faget; Keine andere Macht als die auf einem Reichstage gesetzmäßig versammel ten Stände, in Kraft ihrer ReichstagsVollmachten, kann Gesetze geben, oder andern; Keines Standes Privilegia können ohne der sämmtlichen vier Stande Einwilligung angegriffen oder verán bert, dem Reiche keine neuen Abgaben

unb

hene Verordnungen abgeschaffet worden, und hierdurch die 1766 ergangene die Schreib- und Druckfreyheit betreffende Verordnung ihre vorige Kraft verlobs ten; Wir nicht gewolt haben, daß die Nation eines Vortheils entbehren mögte, der für ein freyes Volk so schätzbar seyn muß; und da wir für eines Regenten vornehmste Pflicht halten, alles was zum Unterrichte der Unterthanen dienet, bestens zu bes fördern zu suchen, und sich selbst von ih ren Bedürfnissen, Nothen, und Mäns geln fren unterrichtenzu lassen, um dieselbe desto leichter zu verhindern und zu heben; so haben wir hiermit diese Verordnung die Druckfrenheit betreffend aufs neue be leben wollen, so wie folget: c.

§. z. Niemand soll etwas schreibert oder drucken lassen, welches wider die Erbverbrüderungen in Westerds vom Jahre 1544 und in Stockholm vom Jahre 1743, imgleichen den Beschluß zu Norkoping vom Jahr 1604 streitet, der auch etwas, so die übrigen unveränderlis chen Reichs Geseße, die Regierungsform, und unsere Königl. Versicherung vom Zrsten August 1772 unsere und des Reichs Majestät Hoheit und Recht berühret, oder verfehet. Verbricht sich jemand hierwider, so soll derselbe für unsern und des Reichs Feind angesehen, und ohne Verschonen nach dem Geseke vom Hochverrathe gerichtet und abgestrafer werden. E HIG

Not. Ist in der erneuerten Berardnung ganz weggelassen worden.

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und Auflagen ohne der Stände Wissen, Willen und Einwilligung auferleget; fein Krieg ohne denselben angefangen; die Münze des Reichs an Schrot und Korn nicht ohne ihre Einwilligung verändert werden; Die Reichs - Räthe sind, jeder für sich, schuldig, von ihren dem König gegebenen Rachschlägen, so wie die übri gen Beamten von ihren Verrichtungen, vor den Reichs-Råthen Red und Antwort zu geben. Diese Grundgesehenebst andern, so die Reichsstånde als unverbrüchliche Geseke angenommen, ober noch feststellen werden, mag sich keiner bey Dreyhundert Daler Slbrmg.

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Strafe erdreisten, durch Schriften oder un dilang mgangalia di aulas deliber im Druck auf einige Weise zu bestreiten oder anzufechten....

§. 3. Schreibet jemand eine Schmähschrift ze. ze.

§. 3. Schreibet jemand eine Schmähschrift z. ze.

Und da es nicht erlaubt seyn soll, sich in allgemeinen Schriften schmähender Aus drücke, von gekrönten Häuptern ihren näch

Es sen auch niemand erlaubt schmähende Ausdrucke wider gefronte Häupter, ihre nächsten Bluts-Verwand ten, und zu gleicher Zeit regierende Mächsten Bluts - Verwandten, und zur Zeit res te zu gebrauchen noch zu schreiben operim Druck ausgehen zu lassen 2c. cz. bey dreyhundert Daler Slbring. Strafe 1, 2

gierenden Mächten, oder ihren Nationen und Staaten zu bedienen, welches dafern es sich ereignen solte, Wir mit höchster Uns gnade ansehen wollen, so darf auch nichts geschrieben odergedruckt werden 2. 2, 2fa

§. 4. Da der Buchdrucker, 2c. 2c.^

Versäumet der Buchdrucker dieses, so erleger er 300 Dir. Slbrmh. Strafe.

§. 4. Da der Buchdrucker zc, 2. Versäumet der Buchbrucker dieses so büsset derselbe mit 200 Dlr. Slbrink, Ist die Schrift ohne Namen, und Es liege din Buchdrucker ob, kann der Buchdrucker denselben nicht be- wenn er darum befraget wird, den Naweisförmig angeben, wenn er deswegen men des Verfaffers anzugeben. Vers £ gerichts.

weis

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weigert er dieses, oder vermag er sein Vorgeben nicht mit völligem Beweise zu behaupten, oder solte der dessen Namen er angegeben, nicht für den rechten Verfaffer der Schrift befunden werden, so hafter der Buchdrucker selbst ohne weitere Umstände für alle und jede Vers antwortung, so dem Verfasser der Schrift obgelegen hätte. Widrigen Falls, ist aber der Buchdrucker von aller Verantwortung fren. Solte aber jenrand sich wider das so im zten §. verordnet worden, verbrechen, so sollen beyde, der Buchdrucker sowohl als der Verfas ser selbst dafür büssen. Von allem 2.2.

ibid. Wird hierauf die Schrift für schädlich und verboten angesehen, so sol= len alle Exemplaria confiscirt und ver nichtet werden. §. 5. Was wir z, z

: r

§. §. Was wir in den 3 benan

ten 2c. 2c.

Gleichermassen ist erlaubt von den bürgerlichen Verfassungen anderer Völfer, ihren Absichten, Handel u, w..

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§. 6.

Betrachte können alle mit fremden Mắchten geschlossene Verhandlungen, jedoch mit Ausnahme der Stücke, so heimlich zu halten sind, ebenfalls gedruckt werden. Weit weniger soll verboten seyn, von den bürgerlichen Verfassungen anderer Vol fer, ihren Absichten, Handel 20, 26.

§. 6. Unter dieser Druckfrenheit ze. 2. ohne Unterschied der Sachen Bewand niß sie mögen Civilia, Criminalia, Ecclefiaftica, auch sonst auf die eine oder andere Weise Religions Streitigkeiten mehr oder minder angehende Sachen betreffen ic. ic.

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ibid. Anstatt die in Unserm und des Reichs Canzelen c. c. bis: Keiner mag auch in Betreff zc. heißt es: blos: niemand darf aber in Betreff solcher Verbrechen 26. 26.

§. 7. Ein in den Gesetzen 2c. 2c.

Weswegen dann einem jedem, er, mag selbst Theil daran haben oder nicht, wenn er sich anmeldet, von Sachen, worüber besonders votiret worden, die deshalb gehaltene ältere oder neuere Botirungs-Protocolle drucken zu lassen, die selben sobald das Urtheil oder Resolution über die Sache abgefasset worden, sogleich gegen Erlegung der Gebühren ausgelie fert werden, auch einem jeden Voro der ganze Namen des Votirenden deutlich bey gefüget werden soll; es sey dieses ben den Unter- Hof- oder Ober- Gerichten, ben den Collegien, Executions-Stellen, Con

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§. 6. Unter dieser Druckfrenheit 2c. 26. ohne Unterschied der Sachen Bewandniß, fie mögen Civil-oder Criminel- Sa= chen betreffen 2c. 2c.

ibid. Die in Unserm und des ReichsCanley-Collegio gehaltenen Protocolla, so auf gewisse Weise auswärtige Geschäf= te betreffen, sind aber vom Drucken aus genommen. Keiner mag auch in Betreff solcher Verbrechen 2c. c.

§. 7. Ein in den Gesetzen 2.

Weswegen denn einem jedem, er mag selbst Theil daran haben oder nicht, wenn er sich anmeldet, um von Sachen, welche Streitigkeiten zwischen PrivatPersonen, oder Dinge betreffen, wobey eines_dritten Recht eintreten kann, oder wesfalls sonst votiret worden, die deshalb gehaltenen åltern oder neuern Botirungs-Protocolle drucken zu lassen, dieselben, sobald das Urtheil oder die Resolution über die Sache abgefasser worden gegen Erlegung der Gebühren ohne Anstand ausgeliefert werden, auch einem jeden Voto der ganze Namen des

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