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Votirenden deutlich beygefüget werden foll. Ueberdies sey auch der, so dergleichen Druk begehret, schuldig, zu glei= cher Zeit die Schriften und Handlungen, worauf der Botirende seine Meynung gegründet, beydrucken zu lassen, es sen dieses bey den Unter Hof- oder OberGerichten ben den Collegien, Executions= Orten, Consistorien oder andern öffentlichen Werken, Erpeditionen, und zwar Dieses bey Verlust des Amtes für den jenigen, welcher dergleichen verweigert, oder sich auf eine Weise dawider feket, oder es auch nur hinaus zu schieben fucher.

. 8. Mit den Votirungen der Herren Reichs Råthe in allen Sathen, fo zu unserer Justiz - Revision gehören, und worinn Wir nach dem H. 8 der Regierungsform 2 Stimmen haben, soll glei= hes Gesetz Statt finden. Wir halten es auch nicht für bedenklich, daß unser Votum, im Falle wir ein solches in derselben Sache gegeben haben, zugleich mit dein übrigen zur Sache gehörenden Protocolle im Druck mitgetheilet werde. Was aber den Druck der Protocolle anbelanget, welche in unserer Rathskammer über andere Geschäfte gehalten werden, darüber wollen wir jedesmal unsere gnädigste Erklärung besonders geben. $.9. Ausser 2c. 2.

der

Büschings Magazin XILTheil. 1

J. 9. Ausser den 2c.

Jedoch soll er sich hierinn bey Wahrheit und Anständigkeit hal

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feyn mag, aller Verantwortung zu entgehen, so das Gesetz auferleget.

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§. 11. Ulle Reichstags Relationen von was Ort und Stelle dieselben vorher können ausgefertiget worden seyn, mögen ebenfalls von dem so sich hierzu am ersten angemeldet, gedruckt werden, jedoch soll das was während der Operation oder Verhandlung mit uns an fremden Dertern Heimlichkeit erfordert, nicht verabfolget, oder öf= fentlich bekannt gemacht werden, x. ic. Ueberdies ist erlaubt, die Memorialien und Diasmina ad Protocollum, so bey den Reichsständen eingegeben worden, gleichermassen drucken zu las fen ic. . nicht minder wird verstattet der Deputationen Betenken nebst ihren Protocollen und Votirungen nach Maafsgebung des 7ten §. jedoch nicht eher als die Bedenken an die Plena würklich abgegangen, durch den Druck bekannt zu machen :c. c. Endlich dürfen die Protocolla und Botirungen der Stände, imgleichen alles, so vom geheimen Ausschuß an die Plena gelanget, gleichwie unsere eigenen an die Reichsstände ergangenen gnådigen Propositionen, in fo ferne fie tein Geheimnis enthalten, auf mehr besagte Weise frey gedrucket werden.

ten, so lieb ihm seyn mag, aller Verantwortung zu entgehen, so das Gesetz auferleget,

Not. Dieser &. ist in der verneuer= ten Verordnung gänzlich ausgelassen worden.

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§. 13. Uebrigens wollen Wir zc. 26.

Was nicht in den dreyen ersten §. §. oder sonst durch diese Verordnung ausdrücklich verboten, weit weniger soll etwas, so über die oben angezeigten erlaubte Sachen und Hand lungen angemerket, erinnert, oder sonst betrachtungsförmig behelliget werden tann!, auf einigerlen Weise unter dem Vorwande, als enthielt es Tadel, Streitigkeit oder Critiquen verworfen, und vom Drucke ausgeschlossen wers den. Damit Unser 26. 26.

8.12. Uebrigens wollen Wir z. 26.

Was nicht wider die drey ersten §. §. oder wider die unserer gegenwär tigen Verordnung bemerkten Grüne de streitet, weit weniger soll etwas, so über die oben angezeigten Sachen und Handlungen angemerket, erinnert oder oder sonst betrachtungsweise behel-get werden kann, jemals unter dem Vorwande, als ob es Tadel, Streitigkeit, oder Critique ware, vermoorfen oder vom Drucke ausgeschlossen werden. Damit aber doch diese nützliche Verfassung nicht zu einem unanständigen und schädlichen Misbrauch möge geleitet werden, so wollen Wir hierdurch diejenigen von unsern ge= treuen Unterthanen, welche sich dieser Druckfrenheit bedienen wollen, gnädigst verwarnen, auch ernstlich bedeuten, damit dieselben zu Folge unsers gnáði gen Placats und Verbots. vom 24ten August 1772 weder in Gesprächen, noch in Schriften, schmåhende auf die vorigen Partheyen zielende Vorwürfe einmischen, sondern vielmehr sich aller unnüßen, bittern, verkleinerlithen und verunglimpfenden Schreibarten, als wodurch nicht nur die An= ständigkeit und guten Sitten gekränket, sondern auch Feindschaft und Haß unter Mitbürgern erzeuget werden, auf das sorgfältigste enthalten mögen. Weswegen Wir auch denjenigen, so fich dawider vergehet, nicht ungestraft laffen wollen.

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Frankreich.

茂3

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