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II.

Das schwedische

IVS PVBLICVM

ins Kurze zusammengezogen

durch

den Herrn Reichsrath Baron Carl Scheffer und Sr. des Kronprinzens königl. Hoheit überreicht, als Höchstdieselben Dero funfzehendes Jahr erfüllet hatten.

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Allergnädigster Herr,

w. Königl. Hoheit haben in Dero verflossenen Unterweisungs-Jahren vers schiedene Kentnissen erhalten, deren vornehmster Endzweck gewesen, den Weg zu bahnen und den Grund zu der groffen und wichtigen Wissenschaft zu legen, welche anjeßt Denenselben erkläret werden soll. Ich meyne die schroedis dischen Fundamentalgeseße, welche die Regierungsart in sich fassen und bewahren. Wenn Ew. Königl. Hoheit aus der Sittenlehre Dero Schuldigkeit als Mensch vernommen; wenn Sie nachher aus dem lure publico univerfali Dero Schuldigkeit, als Mitglied einer Nation erkennen gelernet; so ist die Absicht damit eigentlich gewes sen, Höchstdero Sinn zu einem reifern und gründlichern Begriff der Schuldigkeit, als ein Schwede und als eine Person, die von der Vorsehung zum Haupt und Regenten der schwedischen Nation ersehen ist, zuzubereiten.

Die Grundgesetze follen erkläret werden.

Diese lehte Ew. Königl. Hoheit höchste und hauptsächlichste Schuldigkeiten, finden sich in ihrem völligen Umfange in unsern sogenannten Fundamental- oder Grund Gefeßen, deren Innhalt mein Vorsatz ist Höchstdenenselben nunmehr vor= zustellen und auszulegen.

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Im Iure publico univerfali haben Ew. Königl. Hoheit bereits gesehen, was Grundgeseße insgemein sind. Allgemeine Verfassungen, welche die Gerechtsamen und Schuldigkeiten der Regierenden sowohl als der Gehorchenden, bemerken, und folglich die Gerechtsamen und Schuldigkeiten eines Volks in sich fassen, bestimmen eines Landes Regierungs- Art.

Morinn dieselben bestehen.

Ben uns in Schweden sind diese Grundverfassungen folgende:

1) Die Regierungsform vom Jahre 1720.

2) Die Reichstags- Ordnung von 1723.

3) Die Wahl-Acte von 1743.

4) Die königl. Versicherungen von 1751.

nebst Sr. königl. Majest. vorigen gnädigen Versicherung vom Jahre 17435) Sämmtliche Reichstags-Beschlüsse in denjenigen Stücken, welche die Religion und die Regierungs- Art betreffen.

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Vorläufige Anmerkungen.

Bevor ich zu der besondern Auslegung dieser Verordnungen und Gefeße schreite, fieget mir ob, dabey einige Anmerkungen insgemein zu machen, um dieses groffe Geschäft dadurch in das zur gründlichen Einsicht erforderliche Licht zu sehen.

Es ist also erstlich zu merken, daß alle vorgedachte Grundgefeße von der gan= zen schwedischen Nation, mittelst deren Repräsentanten und Gevollmächtigten, die von uralten Zeiten her bey uns den Namen der Reichsstände geführet, abgehandelt, verfasset und beschlossen worden.

Wie die Reichsßtånde anzusehen.

Wie diese Stände zusammengeseßet, wie fie gewählet und bevollmächtiget werden, sollen Ew. Königl. Hoheit hernach genauer erblicken. Allhier ist es hinlänglich Ew. Königl. Hoheit zu unterrichten, daß in Schweden die Reichsstände als die Nation selbst, und als wäre das schwedische Volk per individua versammlet und gegenwärtig, anzusehen.

Einwendung dagegen.

Es scheinet wohl, als ob hierwider einzuwenden wäre: daß, da die Stände müßten gewählet und bevollmächtiget werden, kein Begriff von einem Gevollmächtigten ohne Principal oder demjenigen, der seine Macht einem andern überträgt, und insgemein das Recht hat, von seinem Gevollmächtigten für dessen Betragen Rechenschaft zu fordern, statt finde.

Wiberlegung derselben.

Betrachtet man aber hingegen 1) daß ein Volk, welches aus einigen Millionen Menschen zusammengesetzt ist, unmöglich per individua auf einer Stelle versammlet werden kann; 2) daß eben dieser Ursach halben es für alle politische Körper eine Nothwendigkeit gewesen, ihre Angelegenheiten per Deputatos abzumachen; 3) daß also aus Nothwendigkeit, an die Deputirten die sämtlichen Gerechtsamen und Macht des Volks überlassen werden, weil im Fall ein Theil davon ausgenommen würde, solches in der Ausübung richtig zu beobachten unmöglich, und folglich ein pures Nichts wäre, welches in keiner Suppofition Plaß finden kann, 4) daß, da das Volk allen seinen Rechten und Macht an die Deputirten entsaget, so verschwin» det dadurch alle Ideé von der Bevollmächtigung und Principalat, weil dieses lehte eine Vorbehaltung des Rechts und der Macht erfordert, so wider unsere Supposition streitet; 5) daß, obgleich hier in Schweden des Volks Deputirte oder Reichstagsmänner mit Vollmachten versehen sind, folches blos aus Ursachen geschieNn 2

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het, welche weiter unten gemeldet werden sollen. Wird dieses, sage ich, betrachtet, so wird es klar und unwidersprechlich seyn, daß die Reichsstånde also anzusehen sind, wie es oben angeführet worden.

Der Endzweck der Grundgefeße ist, der Souveraineté vorzubauen.

Hiernächst geruhen Ew. Königl. Hoheit anzumerken, daß der Endzweck aller Beschlüsse der Reichsstände, die den Namen der Grundgeseße führen, ist, nebst der Beybehaltung unsrer reinen und wahren Religion, der Souverainité vorzus bauen. Die schwedische Nation hat von uralten Zeiten her Könige gehabt, aber die Macht der Könige ist jederzeit eingeschränkt gewesen, und solchergestalt nicht dem Willen und Gutdunken eines einzigen Mannes überlassen worden. Die Regierungen König Carl XI und feines Sohns König Carls XII sind die einzigen, die hiervon ausgenommen werden müssen; doch_scheint es, als hätte die Vorsehung diesen Einbruch in die uralten Sitten und Gerechtsame der schwedischen Nation blos beswegen zugelassen, um ihr dieselbe desto angenehmer zu machen, und ihr die Lust zu erwecken, dieselbe mit kräftigern Schanzen und mächtigern Vertheidigungen zu um= ringen.

Denn als König Carl XII ohne Erben hingerückt wurde, waren die Drückungen der Souverainetets - Plagen und Belästigungen zu einem so hohen Grad gestiegen, daß der Nation, welche sich wieder in den Stand gestellet sahe, an sich selbst zu denken, nichts angelegener war, als die Königl. Macht hinlänglich einzuschränken, damit ein Versuch wider die Freyheit der Nation sehr schwer wo nicht ganz unmöglich gemacht werden mögte.

Warum die Stände solche Gesetze. gemacht.

Da die schwedischen Reichsstånde also gedachten, so war sonder Zweifel Dero Augenmerk theils auf dasjenige, was Schweden bereits wiederfahren, theils auf die Erempel anderer Reiche gerichtet, als welche genugsam bezeugen, daß die Rönige leider! mehrentheils nach der Souveraineté streben. Sie haben fich auch wohl vorgestellt, daß im Fall zu dem schwedischen Thron ein Prinz mit solchen Vernunftsgaben, mit solcher Einsicht und mit so einem Begriffe geboren werden sollte, als Ew. Königl. Hoheit von dem Höchsten begabet worden, so solte für einen so hocherleuchteten Regenten die eingeschränkte Macht ihm ein Anlaß zur Freude und Vergnügen seyn, weil leicht zu begreifen, und Höchst Dieselben ben riefern Jahren sich selbst überzeugen werden, daß eines Königs wahre Glückseligkeit weit eher durch Geseke und Statuten, als durch eigenes Gurdünken und durch eige nen Wohlgefallen befördert wird.

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Wozu die Grundgefeße dienen.

Die schwedischen Grundgefeße dienen insonderheit zum Beweis dieser Wahrheit; ihre Verordnungen gehen gemeinsam in jedem besondern Theil darauf hinaus, daß der König der einzige sichtbare Ursprung zu allem Gutem, zu aller Ordnung und zu aller Gnade seyn möge; daß er von allen Irrungen befreyet seyn, und allen Klagen und Mißvergnügen der Unterthanen entgehen könne; daß er die ganze Ehre von des Reichs Ansehen genieße, die größten Früchte aus dessen Wohlstande ziehe, und ben allem diesem das Königliche Vergnügen habe, sein Volk mittelst einer ruhigen Sicherheit glücklich zu sehen, als welche jedermann im Reiche durch die Vertheilung der regierenden Macht, auf die Art und Weise, wie es die Grundgesehe vorschrei ben, völlig genießet.

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Die Macht ist zertheilt.

Diese allhier gedachte Theilung der Macht, welche die Regierung des Reichs erfordert, ist eigentlich der Stoff unsrer Grundgesehe. Die Regierungsform jei get dieselbe in kurzen Worten an. Im Eingange der Fundamentalgeseße sind sie zu finden, und lauten folgendergestalt:

Wir haben in allen diefem aus getreuer Sorgfalt, redlicher Zärtlichkeit und aus eifervoller Gesinnung unsern einzigen Endzweck seyn lassen, daß die Königl. Majest. bey ihrer Hoheit ungekränkt verbleiben, der Rath des Reichs in der gebüh= renden Mündigkeit unterstüßet, und die Stånde bey ihrem Recht und Freyheit beybehalten werden mögen, u. f. w.

Der König befißt die Hoheit, der Rath die Mündigkeit, die Stände Recht und Freyheit. Zufolge dieser Worte, ist in Schweden alle Macht unter den König, den Rath und die Stände getheilet. jedoch mit diesem Unterschiede, daß dem König eigentlich die Hoheit, dem Senat die Mündigkeit, und den Ständen Recht und Freyheit bens gelegt werden.

Wie dieses zu verstehen sey? und was die Grundgeseke deswegen gebieten? ist dasjenige, was ich nun in gleicher Ordnung mit möglichster Kürze Ew. Königl. Hoheit vortragen soll.

Erste Abtheilung von der Hoheit des Königs.

Von der Erbfolge der Krone. Worauf sie gegründet fey?

w. K. Hoheit ist aus der schwedischen Historie bekannt, daß die Würde der Könige nicht jederzeit erblich gewesen. In den letzten Zeiten hat man gefunden, daß die Erbfolge der Krone der Nation mehr Ruhe und Sicherheit verschaffe. Dieser=

Nn3

wegen

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