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König den Ständen, und die Stände dem Könige nicht solten vorschreiben können, was zu der allgemeinen Wohlfarth gereichte. Es wird auch schon die ganze Stärke des Sahes wegfallen, wenn man nur einig und allein betrachtet, daß es Contracte geben könne, in welchen der eine Contrahent erkennet, daß der andere das Recht habe, den Contract nach Belieben und Gutbefinden zu åndern und zu verbessern. Daß dieses aber die Natur des Contracts sen, der bey uns zwischen dem König und den Ständen geschlossen worden, bezeuget obenangeführte Stelle des Geseßes so ausdrücklich, daß es von keinem Menschen ohne Vorurtheil bestritten werden kann, so bald er die Sache recht erwogen hat.

Die uneingeschränkte Macht ist jedoch nicht willkührlich.

So unstreitig es also ist, daß die Macht der Reichsstände gänzlich uneingeschränkt und absolut ist, so gewiß ist es auch, daß sie nicht zugellos und willkührlich, sondern an die Gesche und Verordnungen gebunden ist, welche sich die Stände zur eigenen Befolgung vorgeschrieben haben.

Die Stände versprechen die Regierungsart nicht zu ändern. Strafe dawider.

Die erste und vornehmste dieser Vorschriften ist: die Regierungsart nicht zu åndern, noch die Eigenmacht des Königes oder die Souverainetåt wieder einzuführen. Die Reichsstände haben auch deswegen erkläret, daß dieses zu ewigen Zeiten der Grundgesehe vornehmstes Augenmerk seyn solle, so, daß derjenige unter den Stånden selbst, welcher zu derselben Zernichtung heimlich oder öffentlich etwas unterfienge oder anlegte, als ein Feind der allgemeinen Sicherheit geachtet und angesehen, auch als ein abgesondertes Mitglied des Vaterlandes und Reichsverräther gestrafer werden soll. (Reg. Form Ingref.)

Wie sich die Stände die Hände gebunden.

Und um sich hierinn noch mehr die Hände zu binden haben, die Reichsstånde verordnet, daß diejenigen welche zu Reichstags - Bevollmächtigten erwählet worden, unter keinem andern als dem ausdrücklichen Vorbehalt zu bevollmächtigen sind, „daß sie sich weder heimlich noch öffentlich in einigen Rathschlag zue ,,Aenderung der Regierungsart, der nigl. Versicherung und Regies ,,rungsform entgegen, einlassen, weit weniger einem wider diese Regierungsart streitenden Beschluß Beyfall geben wollen, da alles dieses dennoch jetzt und in fünftigen Zeiten ungültig und kraftlos seyn soll. (Reichstags-Ordnung 9. §.)

Deren Thun geschiehet nicht nach Gutdünken, sondern nach den Geseßen. Hiernächst haben die Stände insgesammt sich zu Befolgung aller Reichsgesetze verbunden, zu welchem Ende von ihnen insonderheit eine sogenannte Reichstagss

Ord

Ordnung verfasset, und für ein Grundgesek erkläret worden, worinn sie sich selbst vorgeschrieben, was für Sachen und Geschäfte zu ihrer Abthuung gehören und nicht gehören; wie auch welchergestalt diese Geschäfte betrieben und abgemacht werden. müssen, damit alles ordentlich zugehen und die Stände ihre Rechte nicht nach Gutdünken, sondern nach dem Gesetze ausüben mögen.

Sie können Gefeße abschaffen und andere stiften.

Wenn man derohalben die Reichsstände als Machthabende, das ist, als Besitzer einer uneingeschränkten und absoluten Macht betrachtet, so ist es klar, daß sie Gesetze abschaffen, und andere an ihre Stelle stiften können; betrachtet man aber dieselben auf der andern Seite als an das Geser gebundene und nicht willkürliche Macht habende, so ist es eben so deutlich, daß besagte Stände sich nicht über ein Gesetz hinaussetzen können, das in seiner vollkommenen Kraft ist, sondern es muß solches vorher abgeschaffet seyn, ehe es übertreten werden kann.

Sie können solche aufheben, aber nicht dawider handeln.

Mit einem Worte, die Stånde können ein Geseß aufheben, aber nicht wider dasselbe handeln.

Würde das leßte geschehen, so erfolgte Revolution.

Solte dieses leßte gleichwohl wider alles Vermuthen geschehen, so findet sich im Reiche zwar keine andere Macht, die sich darvider fehen könnte, allein es wurde den Stånden ebenfalls dasjenige wiederfahren, was ihnen begegnen würde, wenn sie die höchstemacht misbrauchten, nemlich ihre Macht würde gehasset, die Gemüther würden von ihnen abgewender und der Grund zu einer unvermeidlich folgenden Revolution geleger werden.

Aus allem diefen werden Ew. Königl. Hoheit Sich nunmehr einen deutlichen Begriff von der Beschaffenheit und Natur des Rechts und der Freyheit der Reichsstånde, oder von der höchsten Macht in Schweden, machen können. Es ist also nur noch rückständig, die Art und Weise anzuzeigen, wie sie dieselbe ausüben,

Wie die Regierung ausgeübet wird. Die Stände versammlen sich alle dren Jahre.

Gleichwie die Reichsstände die Regierung des Reichs nicht haben über sich neh= men wollen, sondern sie den Händen des Königs und des Raths überlassen, so haben sie auch für unnöthig erachtet, beständig versammlet zu feyn, und sich einzig vorbehalten, alle drey Jahre zusammen zu kommen, um alsdann den Zustand und die Bedürfnisse des Reichs zu untersuchen. (Reg. Form 45.§.). Binnen dieser Zeit fönnen sie indessen auch von dem Könige auf Anratheu des Reichsraths berufen wer- den, weil sie versprochen haben, eine solche Berufung jederzeit zu befolgen. (ibidem) Büschings Magazin XIL Theil. Das

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Das Convocationsschreiben wird vier Monate voraus, expedirt.

Das Berufungsschreiben, wird vier Monate vorher ausgefertiget, und soz bald dasselbe bekannt geworden, wählet die Nation ihre Bevollmächtigten, nemlich der Priesterstand, den Bischof und einen Consistorialem aus jedem Stifte, wie auch einen Priester von jeder zweyten oder dritten Probstey die sich im Stifte finden; der Bürgerstand, einen oder mehrere aus jeder Stadt; und der Bauernstand einen Bauer aus jedem District. Bey dem Adel, als welcher der erste in der Ordnung ist, werden keine Bevollmächtigten erwählet, sondern von jedem gråflichen, frenHerlichen und adelichen Geschlechte, das auf dem Ritterhause die Introduction gewon= nen, findet sich einer ein, der 24 Jahre erfüllet hat (Reichstags - Ordnung 6. §.) Von dem Orte des Reichtags und dessen Eröfnung.

Die solchergestalt gewählten oder gebohrnen Mitglieder vom Bauer - Bürger Priester- und Adelstande, versammlen sich in Stockholm oder an demjenigen Ort, welchen das Berufungsschreiben nennet, und diese Versammlung wird ein allges meiner Reichstag genannt. Es wird derselbe in des Königs Namen mit gewissen im Geseh vorgeschriebenen Ceremonien eröfnet, und von selbiger Zeit an, werden die Glieder davon Reichsstände genannt, und haben das Recht, alle die Macht auszuüben, welche nach den Grundgeseßen den Reichsständen beygelegt worden.

Jeder Stand hat einen Redner. Heiffet bey dem Adel Laudmarschall.

Damit solches alles ordentlich und gesetzmässig zugehen möge, haben die Stånde für gut befunden, daß ein jeder Stand feinen Wortführer haben soll, (wel= cher bey der Ritterschaft und dem Adel Landmarschall heisset, ) mit dem ihnen eigenen Vorrechte, die Sachen im Stande vorzutragen; daß gewisse Ausschüsse oder Deputationes zur Ausarbeitung der vorkommenden Sachen gewählet werden, ic welches alles nebst der Art der Ueberlegung, der Votirung, und der Abfassung der Beschlüsse, allhier zu gedenken zu weitläuftig fallen würde. Es werden aber Ew. Königl. Ho= heit geruhen deswegen aus der Reichstags Ordnung sich den 10 bis mit 20 §. incl. vorlesen zu lassen.

Aus dem Inhalte dieser §. §. werden Hochdieselben insonderheit anmerkungswürdig finden, wie angelegen es den Ständen gewesen, daß die eigentliche Reichsregierung ben dem König mit dem Rathe, mögte unangetastet bleiben; wie auch daß sie die Stände sich allein vorbehalten, Obacht zu haben und zu prüfen, in wie weit das Reich nach Vorschrift der Gesetze und Verordnungen, und nach Erforderniß der allgemeinen Wohlfarth regiert worden?

Raths Protocolle werden den Ständen überliefert.

Zu diesem Ende werden die im Senat gehaltenen Protocolle alsobald den Ständen eingehåndiget, damit sie daraus alles, was bey der Regierung des Reichs vorgefallen, nebst den Ursachen des Verhaltens eines jeden Reichsraths daben, mögen abnehmen können (Reg. Form 45. §.)

Sachen

Sachen welche die Stände felbft abschlieffen.

Die einzigen Sachen, welche die Reichsstände, nebst der allgemeinen Aufsicht, sich zur eigenen Abschliessung vorbehalten haben, find.

1) Stiftung neuer Gefeße.

1) Die Stiftung neuer Gefeße, oder die Aenderung und Abschaffung der alten. Hierunter sind jedoch öconomische Statuten und Verordnungen nicht zu verstehen, als welche der König mit Beystimmung des Senats zwar ausfertiget, aber gleichwohl auf dem nächsten Reichstage von den Ständen übersehen und genehmiget werden müssen. (Reg. Form 4. §.)

2) Auferlegung der Contributionen.

2) Die Auflegung und Ausschreibung aller Contributionen, sie seyn von welcher Benennung und Beschaffenheit sie immer wollen (ibid. 5. §.)

3) Kriegs Declarationes,

3) Kriegs Declarationes, nemlich offensive Kriege. Die defensiven Kriege können von dem Könige mit des Raths Anrathen in Werkstelligkeit gebracht werden (Reg. Form 6. §.)

9. §.)

4) Was die Münze anbetrift,

4) Die Erhöhung oder den Abschlag der Münze an Schrot und Korn (ibid.

5) Wahl und Abschied der Reichsräthe.

5) Die Erwählung der Reichsråthe, und Vorschlag an die Stelle der mit To= de abgegangenen Reichsräthe; solches alles nach Unleitung des 12. §. der Regierungsform. Gleichergestalt behalten sich die Reichsstände die Abschiedsertheilung derjenigen Reichsråthe vor, die darum Ansuchung thun.

Zeit, wie lange ein Reichstag stehen soll.

Zur Abschliessung dieser Sachen, und was sonsten den Reichsständen oblieget, während ihrer Versammlung zu untersuchen, hat zwar das Gesetz nur eine Zeit von drey Monathen ausgesehet: (Reichtagsordnung 24. §.)

Die Erfahrung aber hat gezeiget, daß diese bestimmte Zeit niemals zugereicht, fondern verlängert werden müssen, welches denn auf der Reichsstände eigenem Guts befinden beruhet, so daß kein Reichstag geschlossen werden kann, bevor nicht die Stän= de darum selbst anhalten.

Was nun hier in Kürze angeführet worden, wird hinreichend seyn, Ew. Königl. Hoheit alle nöthige Kenntniß, in Betreff der Essentialien so wohl als Formalien, ins besondere aber von dem Rechte und der Freyheit der Reichsstände, zu geben; welches dann mit des Königs Hoheit und des Raths Mündigkeit, wie bereits oben erkläret worden, die ganze schwedische Regierungsart in sich fasset,

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Anmerkungen wegen der Regierungsart

Hieraus werden nun Hochdieselben wahrnehmen, was es sagen will, die Res gierungsart zu ändern und aufzuheben, imgleichen die Regierungsgesetze zu erklären und zu verbessern. Sollte dem Könige die Hoheit und Majeftåt benommen werden, obgleich der Rath seine Mündigkeit und die Reichsstände ihr Recht und ihre Freyheit behielten, so wäre gleichwohl die Regierungsart geändert und aufgehoben; Behielte der König die Hoheit, der Senat aber nicht die Mün digkeit, so wäre die Regierungsart ebenfalls geändert. Wenn der König auch bey seiner Hoheit, und der Rath des Reichs bey seiner Mündigkeit verbliebe, die Ståne de aber ihr Recht und ihre Freyheit verloren, so würde die Regierungsart in ihrer Natur ebenfalls geändert und aufgehoben; und dieses ist es, was niemand im Reiche vorschlagen, noch weniger befördern kann, ohne für einen Verräther des Reichs angesehen zu werden; Solte man aber einige von den der Königlichen Hoheit zu gehörigen Gerechtsamen, oder von denen so unter der Mündigkeit des Raths verstan= den werden, einschränken, oder auch die Regierungsgeseße erklären und verbessern wollen, wie die Reichsstände, sich erforderlichen falls vorbehalten haben, so müßten sie es bey einem allgemeinem Reichstage verrichten.

Die Gerechtsame des Königs können nicht vermehrt werden.

Ich sage mit Fleiß einschränken. Denn ein jeder begreifet leicht, daß eines Königs Gerechtsame niemahls erweitert werden können, ohne den Weg zur Souveraineté zu bahnen, dieser aber auszuweichen, ist der schwedischen Gesetze fürnehmste Absicht und Endzweck.

Wohl aber die Mündigkeit des Raths.

Dahingegen fann die Mündigkeit des Senats allezeit vermehret werden, ohne eine Aristocratische Regierung zu befürchten, weil derselbe für die Ausübung dessen, was ihm anvertrauet ist, einer höhern Macht Rechenschaft zu geben schuldig ist.

Hiermit schliesse ich also die Erklärung der schwedischen Grundgefeße, welcher Endzweck gleichwohl verloren wäre, so fern Ew. Königl. Hoheit dieselbe bloß kennen, nicht aber lieben und beschüßen lernten. Dieses lehte ist es, was ich von dem Allerhöchsten für Ew. Königl. Hoheit erbitte, weil es das einzige Mittel ist, wodurch Hochderoselben zeitliche Wohlfarth versichert wird, welches aber ohne Gottes Gnade und Segen nicht zu erhalten stehet.

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