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In der Remarque hat der secrete Ausschuß dieses einzig, als einen Beweis angeführet, wie der wählenden Gerechtsame nicht gar den Gesehen gemäß geschätzet worden, und es wird genug seyn, nur einige wenige Erempel dir zu reichen, ohne daß der secrete Ausschuß bedarf, in diejenige Weitläuftigkeit einzus gehen, welche es mit sich führen würde, wenn alle und jede Beschwerungsfachen an und für sich sollten geprüfet und durchgesehen werden.

In Ansehung alles dessen, so jest solcher Gestalt angeführt worden, hält der secrete Ausschuß dafür, daß in sothanig angemerkten Sachen, zwischen dem Verhalten des Reichsraths Baron Friesendorfs und der übrigen Reichsräthe, nicht ein solcher Unterscheid sen, daß nicht der secrete Ausschuß sich über selbige auf einmal auffern könnte.

Der Herr Reichsrath Baron von Düben hat ebenfalls in seiner besondern Erklärung angemerkt, daß er nicht an allen, in der Remarque des secreten Ausschußses enthaltenen Umständen, Theil genommen; und daß ihm solcher Gestalt nicht gebührte selbige zu erklären; worunter er anführet, daß er sich über der Frage wegen des Reichstags, nicht definitive geåussert.

Da aber der secrete Ausschuß hier wieder befindet, daß vermeldeter Herr Reichsrath, den 15ten December, die dazumal justirte Vorstellung an den König genehmigt; worauf er den 16ten December da er wegen der Nothwendigkeit des Reichstags vernommen worden, ein justirtes Protocoll zu sehen begehrt; und endlich, da ihm selbiges vorgezeiget worden, den 19ten darauf sich mit des Reichsraths Baron Ribbings Voto, worinn der Reichstag abgeschlagen war, vereini= get: so erachtet der secrete Ausschuß solches für unfüglich, bey so gestalteten Umstånden sich hierinn der Theilnehmung entziehen zu wollen.

Gleich wie es auch nicht passet, sich der Verantwortung wegen Verordnung der fünften Division im schwedischen Hofgerichte deswegen zu entziehen, weil der Herr Reichsrath nicht zu Anfange der cronakerischen Sache gegenwärtig gewesen.

Selbige Sache hat der secrete Ausschuß in seiner Remarque auf keinerley Weise in Frage gestellt, sondern die daselbst aufgeworfene Frage enthält allein: ob der Rath befugt sen, einen Extra- Richterstuhl zu verordnen? Und zu dieser Verrichtung hat der Reichsrath Düben von Anfang bis zu Ende beygetragen; und kann sich also auf keinerley Weise der Theilnehmung hierinn entziehen.

Der Herr Reichsrath führt ferner an: daß, da die quaeftio an, wegen Vertheilung des Raths, in deffen Abwesenheit abgemacht worden, und er lediglich in der darauf folgenden Quaeftione quomodo, so weit gegangen, daß er erklåret, wie er dafür hielte, daß dicfe Theilung des Raths nicht wieder die Regierungsform streitend wåre; und ebenfalls zu demjenigen Saße, daß zwo Rathekammern nicht anders als eine anzusehen wären, den Grund gelegt; so ist dieses nicht ein Anrathen,

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so sich lediglich auf einen vorhergehenden Beschluß des Raths gründet, sondern es find eigene Gedanken und Ideen, welcher halben sich der Herr Rath nicht fann oder darf entziehen, Rede und Antwort zu geben; und also verhält es sich mit dem Reichsrath Baron von Düben auch auf die Weise, daß der secrete Ausschuß, zwi-. schen ihm und den übrigen Reichsräthen, in denjenigen Sachen, welche die Anmerkungen in sich halten, keinen Unterscheid zu machen hat.

Hingegen da der Herr Reichsrath von Wallwyck in den meisten und bedenklichsten Stücken sich von den übrigen Reichsråthen geschieden, und mit selbigen in den Materien, worüber der secrete Ausschuß Anmerkungen gemacht, von ungleichen Gedanken gewesen; so erheischet die Eigenschaft der Sache, daß über denselben, eine besondere Aeusserung erfolge; welche sich der secrete Ausschuß vorbehålt, beym Schlusse dieses abzulassen.

Was nun solcher Gestalt die Materien belangt, worüber der secrete Ausschuß für nöthig erachtet, der Reichsräthe Erklärungen einzufordern; so hat der secrete Ausschuß zu Anfange seiner abgelassenen Remarquen, und nach Anführung aller derjenigen Handlungen, wodurch des Reichs elender Zustand den Reichsråthen vor Augen geleget war, an selbige die deutliche Frage gestellet: worinn der Reichsråthe Hülfsmittel bestanden, falls sie gedacht dem Reiche selbst zu helfen? oder widrigenfalls warum sie der von dem Könige so sehnlich verlangten Zusammenberu fung der Reichsstände nicht beygepflichtet?

Die Reichsräthe aber haben in ihren abgelassenen Erklärungen nicht beliebet, dieser Frage wegen ein einziges zur Antwort zu geben: woraus also erhellet, daß sie auf keine besondere Hülfe bedacht gewesen; und daß sie keinen andern Plan gehabt, als den Sachen ihren gewöhnlichen Lauf zu lassen, und daß diese sich enden mögten wie sie könnten.

Denn solten die Reichsräthe sich einige Hülfsmittel wieder des Reichs Unglück vorbehalten haben, so hätte ihnen eine doppelte Pflicht obgelegen, selbige jekt anzuzeigen; und zwar erstlich, um die Reichsstände zu erleuchten, und hernach um sich selbst von einer vorzuwerfenden Beschuldigung zu entledigen, als ob sie in einer Sa= che, von so grosser Bedeutung, und die ihre Aemter und die Treue womit sie dem Reich verbunden sind, so nahe angieng, sorglos gewesen.

Daß das Reich der Hülfe bedürfe, daran wird schwerlich jemand, ausser bein Rathe, gezweifelt haben.

Aller übereinstimmendes Rufen und Klagen, von dem einem Ende des Reichs bis zu dem andern, zeuget deshalben.

Und die Einhelligkeit desselben mußte ein unwidersprechlicher Beweis seyn, daß dieses Klagen nicht ohne Ursach, oder von einem geringen Haufen, zu Beunruhi gung derer Rathenden angesponnen war.

Wenn

Wenn beutliche Facta diese Klage bestärkten, so konnte selbige um so viel weniger für erdichtet und grundlos paßiren.

In einem Lande, da ein Haus nach dem andern, und zwar in unzählicher Menge Banquerout spielte; da der Executionen und Auctionen so viel wurden, daß die Beamten nicht hinreichend waren, selbige zu bestreiten; da auch der Vornehmste, ben unvermuthetem Nothfall, kein Mittel finden konnte, nur so viel Geld anzus leihen, als er vormahls, ohne solches zu empfinden, weg schencken können.

Wenn alle, seit 30 Jahren mit vielen Kosten und groffer Beschwerde ange= legte Nahrungen und Handthierungen auf einmahl abnahmen, und ins Stecken geriethen; wenn die Webstühle ledig stunden, die Arbeiter aber entweder aus dent Lande giengen, oder den Bettelstab ergriffen; alsdenn durfte wohl niemand zweifeln, daß dieser Theil der Haltung im Reich der Hülfe bedürfe.

Als die Bergwerks - Districte im ganzen Reich mit einhelliger Stimme um Unterstüßung riefen, und dieses nicht in einem ledigen Lamentiren bestund, sondern deutliche Rechnungen auswiesen, daß der größte Theil derselben mit Verlust arbeite, mithin keine Rettung finden konnte, sondern daß der Untergang vor der Thür war; da war wohl kein Zweifel mehr, daß nicht auch das ganze Reich in Gefahr war, in so ferne der Grund zu allem Handel und Wandel desselben, von vielen Jahrhunderten her, in dem gebeilichen Triebe der Bergwerke verwahrt gelegen.

Auf alle diese Verwirrungen erfolgte auch natürlicher Weise die lehte von sich felbsten, nemlich, daß der landmann gleicher maßen, ohnmächtig und unvermögend werden muste; denn wo Städte und Bergwercke nicht Abnehmer der Bauer - Waaren seyn können, da kan man nichts anders, als elende Bauren erwarten.

Daß unser Landmann in folchen Zustand verseßet worden, solches beståttiger nicht nur eins jeden Erfahrung, sondern damit stimmen auch aller Beamten Raporte und Beschreibungen überein, welche derselben Zustand wissen müssen, und deren Pflicht es ist, in ihrem Amte die Wahrheit sagen.

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Wenn dem Bauer der Rock abgezogen wird, womit er sich decken soll, und wenn demselben der Ochs aus dem Pfluge gespannet wird, um damit die Kron Gebühren zu bezahlen; so bedarf es keiner feinen Ausrechnung, um zu errathen, wie und auf was Weise der Landbau zu treiben, und zu was für einer Höhe derselbe zu bringen sey.

Da anjekt die Reichs- Stånde versammlet sind, wäre es gar leicht eine viel weitläuftigere Beschreibung von dem Zustande des Reichs vorzulegen; es wird aber dasjenige, welches kürzlich angeführet worden, genugsam Anleitung zu der Frage geben: Was der Reichs- Räthe vornehmste Pflicht und Schuldigkeit in solchem Fall gewesen? Der 45 §. der Regierungs-Form und der z §. der Reichstags - Ordnung fagen: Daß bey einer unvermutheten Begebenheit, daes des Reichs Wohlfahrt und der Stände Freyheit erheischen könne, die Reichs-Rathe Büschings Magazin XII. Theil.

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einen

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einen Reichstag, auffer der gewöhnlichen und vorgeschriebenen Zeit, auszuschreiben haben.

Es frågt sich daher: Ob dieses Gesek auf den Zustand, in welchen sich das Reich befand, applicabel war oder nicht.

Als die Reichs Stände lehtens auseinander schieden, erwartete das Publis cum von einem verbesserten Finance - Systeme die glücklichsten Folgen.

Die Specie - Münze solte an statt Credit- Münze, und zwar in solcher Menge hervorkommen, als die Roulencen es bedürften..

Die Waren Preise solten nach dem rechten Wehrt der Münze abgepasset wer= den, und der Wechsel Cours, solte sich darnach von selbsten fest stellen, und zwar alles in einer richtigen Gradation und gebührenden Ordnung.

Mit einem Worte, man erwartete, es würden alle Rührungen ein neues Leben bekommen, und dieses Leben würde auf Realität, nicht aber auf einen schädlichen Credit gegründet seyn.

Da sichs nun wieder Vermuthen zutrug, daß alles erstarb an Statt Leben zu bekommen, daß die Nahrungen ins Stecken geriethen, an Statt zur Vollkommenheit ge= bracht zu werden; daß so gar das Erdreich selosten in Gefahr war, zu einer Wüsteney zu werden, und mit einem Worte, daß wir weber Münze noch Credit haben; daß kein Glied in der Gesellschaft zu finden, so nicht davon seine merkliche Empfindung und größten Theils dermaßen schwer hat, daß sie auf dem Wege sind zu Boden zu sinken und den Geist von sich zu geben; so ist die Frage? Ob diese Begebenheit unter unvermuthete Zufälle zu rechnen oder nicht?

Kaum wird jemand leugnen können, daß dieselbe nicht unvermuthet sen, kaum wird auch jemand bestreiten, daß diese unvermuthete Begebenheit eine der wichtigsten und gefährlichsten sen, die in einem Reiche entstehen könne.

Sie enthält nichts weniger, als der Unterthanen zeitliche Wohlfahrt, folglich des Reichs Wohlfahrt; massen der secrete Ausschuß selbige zusammen nicht anders, als für Eins und dasselbige ansehen kan.

Und da es der Reichs Räthe Schuldigkeit ist, nach dem 14. §. der RegierungsForm, von selbsten wegen der Gerechtsame des Reichs Erinnerung zu thun, ohne zu warten, bis sie deßhalben befraget oder berufen worden: so wäre es auch in diesem Fall derselben unleugbare Obliegenheit gewesen, da wegen des Reichs Wohlfahrt gehandelt wurde, denReichstag nach dem 45. §. der Regierungs-Form auszuschreiben, wenn es auch gleich wieder des Königes Willen und Meynung hätte geschehen sollen.

So wahr als dieses ist, so betrübt ist es dargegen, daß unser gnädigster König nicht vermocht, seine Stånde, zur Hülfe des, Ihm am Herz liegenden Reiches, ohne Niederlegung seines Scepters zusammen berufen zu erhalten, und daß es auch so gar mit dieser Bedingung nur füminerlich möglich gewesen.

- Der

Der secrète Ausschuß wird in Erstaunen und Verwunderung gefeßt, zu sehen, daß ein schwedischer Rath, vor der Versammlung schwedischer Stände eine solche Scheu trägt, daß denselben weder des Reichs hülfloser Zustand, noch des Königs jártliche Theilnehmung, darzu vermögen kan.

Man hat darwieder gearbeitet, als ob ein offenbarer Feind auf dem Wege wåre, sich in das Herz des Reichs hineinzudringen; was der König hieben gethan, felches rubricire man als concertirte Schritte, um sich mit Macht hindurch zu dringen; dessen Entsagung des Throns wird zu Ausschreibung des Reichstags, für unzureichlich erachtet, sondern man getrauet sich, berechtiget zu seyn, ohne Ihn regieren zu können. Und von dem Gedancken låst man nicht eher ab, als bis die Collegia erklären, daß sie einem Rath ohne König nicht gehorchen könten; wodurch dieses eingebildete Regierungs-Gericht von sich selbst verfiel.

Aus Zusammenhaltung alles dessen, muß er ohne Scheu vor den Reichs - Stånden äußern, daß er der Meynung sey: daß die Reichsråthe in diesem Umstande gar schlechte Zärtlichkeit für das Reich, mithin für dessen Hülfe und Unterstützung bewiesen ; daß sie die dahin gehende Propositionen des Königs nicht dergestalt aufgenommen, als es derselben Eigenschaft erheischte, oder ihre Rathschläge, nach der Schuldigkeit gefü= get, als es ihre wichtige Aemter und das Vertrauen der Reichsstände gegen sie erforderte.

Die andere Unmerckung, welche der secrete Ausschuß wieder die Reichs= ráthe gemacht, bestehet darin, daß sie unsere Regierungsform dahin verdrehet: daß, ob gleich der König der Regierung entfaget, sie dennoch hätten sollen allein regieren und der Stempel an Statt der Unterschrift gebraucht werden können; welche Regierungsart sie auch in fo weit erequiret, daß, nachdem solche Entsagung überall fund geworden, sie vermittelst eines Extracti Protocolli allen Collegiis angedeutet, den Befehlen, die im hohen Namen Sr. Königl. Majest. aus der Rathcammer, mit der gebührenden Contrafignation emanirten, gehorsame Folge zu leisten.

In den Rathsprotocollen sind die schwachen Gründe befindlich, worauf sich bieses steifet. Selbige hat der secrete Ausschuß, in seinen Remarquen gründlich wieberleget. Und diesem ist in den Erklärungen des Raths auf keinerley Weise be= gegnet worden; gleichroie es auch nimmer mit Bestand der Regierungsart und der Königl. Macht zu vertheidigen stehet.

Der secrete Ausschuß hat gewiesen, wie unfüglich die Verfassungen der Stände bey dem Reichstage Anno 1756 hieher gezogen worden; und wie die Regierungs= art burch dergleichen ungegründete Applicationes leicht umgeschaffen werden könte. Welches der secrete Ausschuß anjeßt nicht vom neuen wiederholen will, sondern sich darauf in allen Stücken berufet.

Jebennoch wird der secrete Ausschuß genöthigt, aus dieser Verfassung der Reichsråthe anjezt diese Conclusion zu machen: daß ein wircklicher Versuch, zum Einbruch

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