صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

ein Corporal aber 50 Rthlr. hinein zulegen, welche Gelder bey Abgang eines jeden herausgegeben werden, ist also der beständige Vorrach einer Dragoner Compagnie 400 Rthlr, und einer Reuter Compagnie 220 Rthlr. Ferner wird einem jeden Wachtoder Quartiermeister laut der Zahlungstafel, monatlich aus dieser Casse 1 Rthlr. 18 Mgr. und einem Corporal 1 Rthlr. 12 Mgr. abgezogen, thut also jährlich auf eine Dragoner Compagnie 118 Rthlr. und auf eine Reuter Compagnie 66 Rthlr. Nech fliesset hinein der Abzug gleich den Reutern und Dragonera der 3 Graßmonate jeden 3 3 Mgr. thut auf eine Dragoner Compagnie jährlich 194 Rthlr. und auf eine Neuter Compagnie 11 Rthlr. desgleichen das Geld für alle verkaufte Unterofficierspferde, und darauf zu ziehende vacante Rationen,

Ausgabe.

Hieraus werden nun alle 3 Jahr die Wacht- und Quartiermeister wie auch die Corporale, mit Leibesmundirung und Hüthen versehen, ferner muß auch solche die abgehenden Pferde, und überhaupt alle Ausgaben, wie bey der Compagniecasse, für die Unterofficiere und Corporale bestreiten.

Einrichtung und Unterhaltungsart der Cavallerie.

Die vom Obristen verwilligte Zulage, von dem Regimentsquartiermeister, Adjutant und Ueberschuß der zu haltenden Hauboisten, komt aus den Compagnie Cassen. Alle 3 Jahr wird die ganze Cavallerie neu mundirt, (es geben aber die Regimenter nicht gleich an,) auch Futter und Knöpfe, die übrigen Mundirungsstücke werden aber nach Gutbefinden des Chefs verändert oder wieder ersehet. Ein jedes Dragonerregiment kann 6 und ein jedes Reuterregiment 3 Mann jährlich ohne Unterofficiers in Pension setzen, die Tambour und Reuter, haben bey dem Chef der Compagnie kein Geld gut, und müssen sich von ihrer Gage selbst die benöthigte Untermundirung, anschaffen. In dem hannöverischen bekommen die Reus ter und Dragoner aus ihren angewiesenen Quartiern nichts als frey Obdach und Lagerstadt, ferner ein jeder monatlich 4 Mgr. kleinen Servis, und eine Reus ter Wiese in einem jeder Dorfe, hierzu wird auf jede Ration vom König gegeben, für hart Futter monatlich 1 Rthlr. 21 Gr. und für rauh Futter 1 Rthlr. 9 Gr. wofür dieselben ihre Pferde gänzlich unterhalten müssen. In dem lüneburgischen und cellischen auch der Grafschaft Hona, haben die Reuter und Dragoner bey den Bauern nicht nicht allein frey Obdach und Lagerstatt, sondern aus einer hergebrach

ten

ten Gewohnheit frey Essen, ferner auch noch das rauhe Futter und die 3 Graßmo, nate frey grünes Futter, wofür den Bauern von jeder Ration das Rauhfuttergeld wieder gut gethan wird, die vacante und Officiers Rationen, müssen die Bauern bes zahlen, nachdem sich dieselben mit den Officieren vergleichen können; im bremischen und verdischen ist es auf gleichen Fuß, ausser daß eine jede Ration für die Officiere nur des Monats mit 2 Rthlr. bezahlt wird. Alle abgehende Mannschaft, der Unters officiere, Tambours, Reuter und Dragoner, muß der Chef der Compagnie wieder ers seßzen, und die neu angeworbenen Leute mit Handgeld versehen, wie auch die darauf verwandte Unkosten bezahlen. Zum Behuf dieser Ausgaben, werden dem Chef Chef der Compagnie die vacanten Reuter oder Dragoner auch Unterofficiers Gagen, doch ohne Rationen, gelassen, ferner bekömmt derselbe noch alle Abschiedsgelder welche die Reuter oder Dragoner zu erlegen verbunden sind. - Die Quartiermeister sind schuldig, wenn der Chef der Compagnie es begehret, Bürgschaft zu stellen und zu leisten.

Einrichtung und Unterhaltungsart der Infanterie, Idie Garde und Infanterie Regimenter wie auch das Füßelier Regiment, sind in Bezahlung der Gagen gleich, ausser nur im Abzuge unterschieden, welches auf gutfindende Einrichtung des zeis tigen Obristen ankommt.

:

Von erwehnten Geldern, müssen nun die Infanterieregimenter sich gänzlich unterhalten, wozu dann die in den Zahlungstafeln angeführten Abzüge eingerichtet sind.

Auf Mundirung wird einem Infanterieregiment abgezogen. Dieser Abzug ges schiehet vom Regimentstambour, Hauboisten, Corporaten, Gefrenten, Tambours und Gemeinen, und gehet in die grosse Mundirungscasse,

Invalidengeld.

Ist der 96ste Theil, den die Kriegscaffe zum Behuf der Invalidencasse, monatlich von der Gage zurückbehält.

Camisol Geld,

Lassen der Regimentstambour, Corporale, Gefrente, Tambours und Gemeine slehen, wovon der Obriste eine Casse formiret und die Gelder in Verwahrung hat.

Regiments Unkosten.

Belömt der Chef des Regiments als einen Zuschuß. Ueberdem ist dieses zur Bestreitung der bey einem Regiment vorfallenden ausserordentlichen Unkosten ges widmet, und abgezogen worden.

Beckengeld.

Empfängt der Regimentsfeldscheer, und muß davon 2 Feldscheergesellen, mo, natlich jeden mit 6 Rthlr. unterhalten, wenn aber das Regiment mehrere Derter zur Garnison hat, alsdann werden demselben noch über das einige vacante Soldaten jugestanden.

Neujahr Geld.

Wird abgezogen, ist aber bey allen Regimentern nicht gleich, weil einige mos natlich 8 Rthlr. und andere 10 bis 12 Rthlr. stehen lassen, um jährlich ein willkührliches Geschenk, an die Kriegskanzley: Bediente, nach Gutbefinden des Chefs vom Regimente machen zu können; wenn nun dieses höher wie die Einnahme zu stes hen komt, schießt solches die Camisolcasse zu.

Oberofficiers Mundirungs Geld.

Den Vorrath hat der Chef des Regiments in Verwahrung, und fällt solcher in die nicht angeschloffene Oberofficiers- Mundirungscasse.

Unterofficiers und Corporals Mundirungs Casse.

Dieses Geld hat der Chef des Regiments in Verwahrung und formiret daraus eine Caffe, woraus die Unterofficiere neu mundirt werden, die Corporale aber nur mit Silber gerechnet werden.

NB. Die Unterofficiers und CorporalsMundirungscasse befindet sich bey allen Regimentern nicht, indem diese Einnahme und Ausgabe ben einigen in der Camis folcaffe, ben andern auch wohl in die avancirte Unterofficiers Casse ge= bracht wird.

Desertions Geld.

Bekommen die Chefs der Compagnien als eine Beyhülfe zur Bestreitung der Werbung.

Ber

Verzeichniß der bey einem Infanterie-Regiment befindlichen Caffen,
Einrichtung, Einnahme, und Ausgabe derselben,

Einnahme der groffen Montirungs, Caffe.

Ziehet die Kriegskasse vom Regimentstambour, Hauboisten, Corporal, Tambour, Gefrenten und Gemeinen, Behuf Einnahme diefer Caffe monatlich jedem 15 Gr. ab, welches in einem Jahre 2930 Rthlr. ausmacht welches der einzige Einfluß derselben ist, und zahlet auf jedesmalige Anweisung, des zeitigen Befehlshabers des Regiments solche Gelder an den Lieferanten wieder aus.

Ausgabe der groffen Montirungs-Casse.

Solches ist eigentlich nicht zu bestimmen, indem sie nach Verhältniß der Einnahme, und Gutbefinden des Obristen, alles dessen das Regiment benöthiget ist, bezahlen muß, folglich ist die ohngefährliche Ausgabe:

1) Die alle 2 Jahr verordnete zugebende völlige Montirung, Huth und Strümpfe für Corporals, Regiments, Tambour, Hauboisten, Tambours, Queerpfeifer, Gefrente, und Gemeine.

2) Der Zuschuß dessen was die Patrontaschen mehr kosten, als darauf gut ges than wird.

3) Die Degengehänge, und Flintensteine.

4) Die Grenadiermüßen für die Officiers, Unterofficiers, Tambours, Querpfeifers und Gemeine, nebst den Patrontaschen, für die Grenadier. Officier und Unterofficier.

Einnahme der Camisol Casse.

Diese Caffe hat den Namen daher bekommen, weil sie eigentlich zur Anschaffung der Camisoler gestiftet worden. Laut Zahlungstafeln, laffen der Regiments Tam. bour, die Hauboisten, Corporals, Tambours, Gefreyten und Gemeinen Behuf dieser Caffe, jeder monatlich 3 Gr. stehen, thut jährlich 586 Rthlr.

Ausgabe der Camisols Casse.

Solche ist eigentlich nicht gewiß zu bestimmen, sie bestehet aber ohnges fähr darinnen. 1) Alle 2 Jahr, wenn mundirt wird, an jede Compagnie für 5 völlige Deserteurs Montirungen, welche bey einigen Regimentern nicht in natara, an satt dessen, für jede Montirung 10 Rthlr, empfangen werden. Es sind noch einige Regimenter, wo nur 4 Deserteurs Mundirungen den Chefs der Compagnien gut gethan werden. Für die zum Empfang der Montirungsstücke verschickten Officiers, Unterofficiers und Gemeine tägliches Zulagegeld.

3) Das Seitengewehr, für Unterofficiers, Corporals, Regiments Tambour, bours, Gefrente und Gemeine.

Büschings Magazin XII Theil.

31

Tame

3) Das

4) Die Kurzgewehre für Unterofficiers und Corporals.

5) Die Schurzfelle und Zimmerarten der Grenadier Zimmerleute.

6) Die hölzerne Granaten, welche bey den Musterungen in der Feurung pflegen ges braucht zu werden.

7) Die blasenden musicalischen Instrumente der Hauboisien und Querpfeifer.

[ocr errors]

8) Ueberhaupt alle vorkommende Ausgaben, welche nicht den andern Caffen gebühren, fallen derselben zu.

Einrichtung der Oberofficiers - Mundirungs › Casse.

Weil die Mundirungen der Herrn Officiers von dem Chef des Regi, ments verordnet und besorget werden, so läßt ein jeder Officier monatlich, zufolge ergangenen Befehls der hohen Generalitåt vom Jahr 1739, 3 Rthlr. zum Behuf dieser Caffe stehen. It also monatlich auf sämtliche Officiers 68 Rthlr. Von diesem Gelbe follen die Officiers in 2 Jahren mit einer Stabsmontirung versehen werden, wenn solches geschehen, erhält ein jeder Officier über die empfangene Mundirungsstücke, eine Abrechnung, und bekömt zum Macherlohn und Zubehör ein gewisses Geld, nach Verhältniß seiner Rechnung, damit alle Officiers gleich gut behalten, heraus. Ein Unterofficier muß die benöthigte Mundirung sich selbst anschaffen, auch diejenigen die in die Caffe ihr Geld baar erlegen, hingegen erhält ein jeder abges hender Officier das guthabende Geld haar heraus.

Einnahme der Unterofficiers und Corporals - Mundirungs - Casse. Zufolge der Zahlungstafeln, läßt ein jeder Unterofficier monatlich 24 Mgr. und ein Corporal 6 Gr. zum Behuf dieser Caffe stehen, beträgt also in 2 Jahren 574 Rthlr.

Ausgabe der Unterofficiers und Corporals‹ Mundirungs- Casse.

Es werden nun von erwehntem Gelde die Sergeanten, gefrente Corporals und Tambours alle 2 Jahr, wenn mundirt wird, mit dem beseßten Rocke, Camisohl und Huth, welches doch insgesamt nicht höher als 24 Rthlr. die Corporals aber nur mit Silber oder Gold, der Huthtresse und dem Zuschuß des Huths, versehen. Was nun die Ausgabe mehr als die Einnahme beträgt, solches wird bey einis gen Regimentern, in die Camisolcaffe, ben andern aber auch wohl in die neu be förderten Unterofficiercaffe in Ausgabe geschrieben.

[ocr errors]

Einrichtung und Unterhaltungsart der Gewehrs
Reparations-Caffe.

Es thut die Kriegscanzley einem jeden Bataillon monatlich 14 Rthlr. zur Erhaltung der Obergewehre gut, woraus eine Caffe errichtet worden. Hieraus werden nan die Ober, auch wohl die Seitengewehre nach herausgegebener Tare, an

[ocr errors]

den

« السابقةمتابعة »