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die von der Kriegskanzley gesezten Rüft. oder andere Meister wenn dieselben hier nach arbeiten wollen, bezahlt.

Einnahme der neu beförderten Unterofficiers Caffe.

1) Alle erledigte. Unterofficiers und Corporalsstellen, bleiben zufolge ergangener Vers ordnung von 1751, drey Monat offen, und die Besoldung fliefset in die Caffe. 2) Ein Corporal, der Sergeant oder Unterofficier wird, giebt 6 Rthlr.

3) Ein Gefreyter oder Gemeiner, der zum Corporal befördert wird, erlegt in in die Caffe 4 Rthlr.

4) Ein Cabet oder Gemeiner, wenn er sogleich zum Unterofficier Plaß gelanget, 10 Rthlr.

5) Ein Cadet, welcher ohne vorher Unterofficier gewesen zu seyn, Fähnrich wird, gleichfalls 10 Rthlr. und

6) wenn ein Unterofficier oder Corporal auf seinen Gesuch den Abschied erhält, zahø let derselbe zum Behuf dieser Caffe 10 Rthlr.

Ausgabe der neu beförderten Unterofficiers, Caffe.

1) bestehet solche nur in den von Tambourn, Gefreyten und Gemeinen, desgleichen von Corporals, Unterofficiers oder Sergeanten beförderten Stellen, für welche zur Erfeßung des Plages 10 Rthlr. an den Chef der Compagnie zu zahlen sind. 2) Ferner der Zuschuß dessen was die Unterofficiers und Corporals Mundirungen mehr kosten, als was darauf in derselben Caffe zur Einnahme kömmt, welche also diese Caffe zu bestehen schuldig.

Einrichtung und Unterhaltungsart eines Regiments zu Fuß.

Alle Caffen und Regiments Rechnungen, werden von dem Chef, und in dessen Abwesenheit, von den nachfolgenden Officiers, mit Zuziehung des Majors und des ältesten Hauptmanns, verwaltet. Die Rechnung führet ein im Schreiben geschickter Officier, welcher für die Schreibmaterialien einen Zuschuß aus der Compagnie Caffe zu genieffen hat. Der Sergeant, welcher die Udjutanten Dienste verrichtet, bekömt monatlich aus jeder Compagnie Caffe 18 oder 27, Mgr. als einen Zuschuß.

Die Anzahl wie auch die Bezahlung der Hauboisten, ist nicht gleich, ob schon ersteres zufolge ergangenen Befehls bestimmt worden. Es ist dieser Zuschuß, welcher auch aus den Compagniecaffen kömmt, nicht zu bestimmen, weil solches von dem zeitigen Chef abhänget.

Die Querpfeifer behalten Gefreyten Besoldung; und da solche nur als Gemeine in der Rolle bey den mehresten Regimentern stehen, so wird ebenmäßig dieser Zuschuß aus der Compagnie. Caffe genommen.

Ob zwar der Steckenknecht, Gefreytengehalt vom Herrn bekömmt, so empfängt berselbe baar nicht mehr als ein Gemeiner, das übrige behält der Chef für die Muns dirung zurück, der Rest nebst dem Strafgelde, welches jeder bestrafte Unterofficier und Soldat demselben zu erlegen schuldig ist, wird ihm zum Unterhalt der kleinen Mundirung gut geschrieben.

Die Unterofficiere, der Regimentstambour, die Hauboisten, Queerpfeifer Tambours und Gemeinen, bekommen alle 2 Jahr eine neue Montirung, bestehet in Rock, Huth und ein Paar Strümpfen, welche nach königl. Befehl, den isten May aus. gegeben werden müssen.

Wenn ein Regiment neu gekleidet worden, werden alle Caffenrechnungen ge. schlossen, durch den Major und ältesten Hauptmann nachgesehen, und wenn daben nichts zu erinnern ist, derselben Richtigkeit durch ihre Namen schriftlich bekräftiget.

Wenn ein Regiment neue Gewehre, Fahnen, Trommeln und Patrontaschen, als solche Sachen bedarf, welche der König ihnen frey giebt, muß es dem comman direnden General gemeldet, und zugleich bey der Kriegscanzlen dieserhalb angesucht werden, diese verfüget sodann, daß das benöthigte geliefert wird.

Den iften May werden von jedem Regiment zu Fuß 7 Mann in Gnadenge, halt genommen, welche von dem Chef des Regiments mit einem Abschied und Acs testat versehen werden.

Die Unterofficiers, Regimentstambours, und Corporals werden aber allemal in Pension aufgenommen, und sind von den sieben erwehnten Mann ausgeschlossen. Einrichtung und Unterhaltungsart einer Compagnie zu Fuß.

Es muß laut ergangenen Befehls jeder beurlaubte Gefreyter und Gemeiner monatlich 9. Wachen bezahlen, die gegenwärtige aber nicht mehr als acht verrich. ten, was nun nicht wirklich an Wachten gethan, wird in dieser Caffe zur Einnah me gebracht, und zwar für jede Wache 4 Mgr. 4 Pf. Der Deutlichkeit halber folgt ein kurzer Extract dieser sogenannten Paßierwachten.

Die Compagnie ist an Gefrenten und Gemeinen 78 Mann stark,

Jeder thut monatlich 8 Wachten

Davon sind in den Monaten täglich 13 gethan

Feldscheers vacante

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bleibt Paßircaffe

624 Wachten.

390

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34

hierzu für 34 Beurlaubte, die 9 Wachten bezahlen müssen

So 15 Rthlr. 13 Gr. 4 Pf. betragen

I

Summa in 1 Monat 203 Wachten.

Diefes

Dieses ist nun die einzige Einnahme dieser Caffe, den Vorrath nimt der Chef der Compagnie in Verwahrung, muß auch hingegen was solche schuldig ist vorschieffen,

Ausgabe der Compagnie Casse.

Selbige ist nicht gänzlich zu bestimmen, indem solches auf Zeit, Art, Umi stånden, und Gutbefinden des Chefs vom Regiment beruhet. Hiervon nun etwas zu bestimmen, so bestehet dieselbe in nachfolgenden

1) Alle Arzeney und Verpflegung der Kranken.

2) De verwilligte Zuschuß der Hauboisten und Queerpfeifer.

3) Der Zuschuß derer, so die Adjutanten Dienste verrichten.

4 Bezahlet an den Inhaber der Compagnie für einen gefeßten Recruten 2 Rthlr. 5) Das Papiergeld für Sergeanten und Fouriers, nemlich im Lüneburgischen mos natlich 9 Mgr.

6) Desgleichen an verschiedenen Orten an den Garnisonprediger an statt des Beicht. geldes monatlich 2 Rthlr.

7) Ferner an den Wachtschreiber monatlich 6 Gr.

8) Das Patronpapier zum Behuf der Feurung, Puber, Köllerwärter.

9) Alles was der Soldat, und die übrigen Caffen des Regiments nach Gutbesins den des Obristen zu zahlen nicht verbunden sind.

Von Unterhaltung der Untermontirung.

Hierauf wird vom Zahlungsherrn nichts gut gethan, und müssen allein die Tambours, Queerpfeifer und Gemeinen, solche fich selbst anschaffen, und also bey dem Chef der Compagnie 4 Rthlr. jeder Zeit gut haben. Um nun dieses zu erhalten, verrichten diejenigen, welche von ihrer Besoldung, oder sonsten das nicht geben können, des Beurlaubten Dienst, und bekommen für jede frems de Wache 4 Mgr. 4 Pf. Denen welche in guter Untermontirung sind, und die ers wehnte 4 Rthlr. gut haben, wird monatlich das Geld der gethanen Wachen baar herausgegeben, den übrigen aber zu gut geschrieben, und vom zeitigen Befehlsha ber der Compagnie alles benöthigte angeschaft, und in Schulb gebracht.

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Von Abdankung und Werbung.

Alle abgehende Mannschaft, muß der Chef der Compagnie wieder erseßen, und werden vom Könige hierzu keine Werbegelder gegeben.

Gehet ein Inhaber der Compagnie ab, so hinterläßt derselbe die auf die fehs Tenden gezogenen Gelder.

Einnahme für die Werbung.

1) Bey einer Compagnie können zufolge ergangenen Befehls 4 Mann fehlen. Das Geld und das Brod zieht ber Chef der Compagnie.

2) Ferner laut Zahlungstafeln das sogenannte Desertionsgeld.

3) Aller verabschiedeten Gelder, welche diejenigen zu erlegen schuldig find, die um Er. lassung Ansuchung thun.

4) Aus der Compagnie, Caffe für jeden geworbenen Recruten 2 Rthlr.

5) Aus der neu beförderten Unterofficiers, Caffe für jeden aus Reih und Gliedern gehenden Soldaten, die gefeßten 10 Rthlr.

6) Alle 2 Jahr wenn montirt wird, die auf 5 Deserteurs völlig empfangene Montirung, welches bey den mehresten an Gelde, für jeden 10 Rthlr. gegeben wird.

7) Der Ueberschuß der Montirungssachen, welche bey jedesmaliger Montirung dem Capitain suflieffen.

Ausgabe der Werbung.

Hiervon muß nun die Werbung bestanden, der neu angeworbene mit Hand. geld, und wenn darunter die Untermontirung nicht mit accordirt ist, mit derselben noch überdies versehen, auch müssen dem Werber die gemachten Unkosten, und der tågliche Unterhalt des Recruten bis zum Regiment, erstem noch ein Geschenk überbem, und überhaupt alle vorfallende Werbeunkosten gegeben werden.

Einrichtung und Unterhaltungsart des Artillerie, Regiments.

Da das Artillerie Regiment allezeit in den Festungen, Städten und Schanzen, also niemals zusammen, und nach Gutbefinden der Kriegs. Cangley vertheilet liegt, folgt nachstehendes Verzeichniß wie die Artillerie zu Ausgang des 1753sten Jahres verthellt gewesen.

Comp.

Ite Hannover

Derter, Obrifter, Obrifklieut. Major, Cap. Lieut. Fähnrich/Stückjunk. Feverw. Serg. Tamb. Conff.

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1

I

2 2 1

Göttingen
Eimbeck
Münden

T

I

3

I

33 1

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4

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6 Comp. Suma 1 Obrift 1 Obriftl. 1 Maj. 5Cap. 6 Lieut. 6 Fähnr. 30Etücki. 30 Feuerw. 12 Serg. 6 Tamb. 300Conf. Summa 39. Mann. Der Secretarius hat sein Quartier bey dem Obrißten.

Verzeichniß der bey der Artillerie befindlichen Cassen.

1) Die Montirungs. Caffe.

2) Die Compagnie, Kittels Caffe.

3) Die Compagnie, Medicin, Caffe.

Einrichtung und Unterhaltungs art der Montirungs-Caffe.

Die Gelder zum Behuf der Montirung vom Tambour und Constabler, hat die Kriegscanzlen in Verwahrung, und erhält den monatlichen Einfluß zurück. Wegen Aus. zahlung solcher Gelder wenn montirt wird, hat es gleiche Bewandniß, wie bey der Infan terie. Der Abzug auf Montirung von den Officiers, Stückjunkern, Feuerwerkern und Eer.

geanten

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