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geanten, behält der Befehlshaber, und wird wenn montirt wird, ein jeder mit der Rech nung versehen, der Ueberschuß wird baar herausgegeben, oder es verbleibt demselben zu gute. Ein abgehender Officier, Stückjunker, Feuerwerker, Sergeant, Tambour und Constabler, befömt das gut habende Geld, und die zurückgelaßene Mondirungs. Sachen, von dem neu antretenden wieder baar heraus.

Einrichtung und Unterhaltungsart der Compagnie Rittel ‹Casse.

Laut der Zahlungstafel, wird jedem Tambour und Constabler monatlich 4 Gr. zum Behuf eines schwarzen Kittels, die Arbeit darin zu verrichten, und › paar schwars ze Camaschen abgezogen, wofür demselben jährlich eine Rechnung gegeben wird, und wenn das stehen gelaffene Geld nicht zureicht, muß solches baar crlegt werden.

Einrichtung und Unterhaltungsart der Compagnie Medicin - Casse.

Im Jahr 1751 verordnete der damalige Chef, daß bey einer jeden Compagnie eine Medicin Caffe solle errichtet werden. In diese fliesset von einer jeden ledig gewordes nen Stelle der Stückjunker, Feuerwerker, Sergeanten und Constabler eine monatli che Besoldung zur Einnahme, dagegen muß dem Kranken freye Arzeney gegeben werden, und wenn der etwanige Vorrath des Geldes nicht hinreichend ist, ihnen wenigstens Beyhülfe zuflieffen. Alle Artilleristen und Canoniers müssen sich die Uns termontirung selbst anschaffen, die beurlaubten Unterofficiers und Constabler die Dienste auf folgende Art bezahlen. Für eine Wache 24 Gr. die Ordonanz 12 Gr. der Beurlaubte bekömt nach seiner Wiederkunft das gut gemachte Gelb baar heraus.

Die Stückjunker, Feuerwerker, Sergeanten, Tambours und Constabler wers den gleich ber Caffe alle 3 Jahr neu montirt.

Ein Constabler wird nicht mit Handgeld angeworben, sondern muß nicht allein alles benöthigte Montirungsgeld sich selbst anschaffen, sondern noch für Erlernung der Artillerie Wissenschaft 8 Rthlr. entrichten. Hiervon bekömt derjenige. Officier welcher ihn unterweiset 6 Rthlr. und die übrigen 2 Rthlr. fallen dem Obristen zu.

Ein gleiches müssen auch die Stückjunker und Feuerwerker bezahlen, ausser daß dieselben noch für Erlernung der Feuerwerker Kunst 90 Rthlr. zu erlegen gehalten sind: hiervon behält der Chef 70 Rthlr. zur Anschaffung der Materialien, welche zu Erlernung dieser Kunst im Laboratorio von nöthen, 10 Rthlr. für den prakti. schen Unterricht in der Feuerwerker Kunst, und 10 Rthlr. empfängt derjenige Officier, welchem die Unterweisung aufgetragen ist.

Kein Constabler wird wider seinen Willen verabschiebet, aber auf sein Ansuchen, wird ihm seine ohnentgeltliche Erlassung nicht vorenthalten.

Dem

Dem Chef der Artillerie ik erlaubt, so viel Stückjunker, Feuerwerker und Ser. geanten, als er für gut findet, in Penfion zu sehen, aber nicht mehr denn jährlich 6 Tambours oder Constabler.

Einrichtung und Unterhaltungsart des Ingenieur Corps.

Die Ingenieur Officiers find in Bezahlung der Gage und des Servises mit der Infanterie gleich, der General Quartiermeister, und die ihm zu Hülfe gegebene Officiers, sind mit Bezahlung der Besoldung, des Servises und der Rationen mit denen von der Cavallerie gleich.

Es läßt das Ingenieur Corps weiter nichts als monatlich den 96ften Theil als Invalidengeld stehen, folglich sind keine Caffen ben demselben errichtet, und weil die Officiers und Conducteurs nach Gutbefinden der Kriegscanzley in den Fe stungen im Lande verlegt sind, so kleider sich ein jeder nach vom König gutgeheissener Mondirung selbst.

Vordem erhielten die Capitains und Officiers die 6 Sommermonate dop. pelte Gage, jest aber nicht anders, als wenn sie von der Kriegscanzlen auffer ihrer Garnison zur Arbeit befehliget werden. Den würklichen Conducteurs ist solche gelaffen

Von Stiftung der Invaliden- Caffe..

Das Jahr der eigentlichen Stiftung dieser Caffe, ist nicht bekannt, so viel ift gewiß, daß solche bereits im vorigen Jahrhundert, sowol auf cellischer als hannöverischer Seite, errichter worden, indem ein Invaliden Regiment vom Jahr 1695 fich findet.

Da die Besoldung der vormaligen cellischen Kriegsvölker, stårker als der han. növerischen gewesen, so haben dieselben, auch mehr Pension bekommen, nachdem aber jene mit diesen 1705 vereinbavet, kind diefciben mit der Pension md Gage auf gleichen Fuß geseht worden.

Einnahme der Hospital oder Invaliden- Casse.

1) Zieht die Kriegscanzlen zum Behuf dieser Caffe den 96sten Theil von allen Kriegscansley Bedienten Besoldungen ab, welches von dem Generalfab, Garde du Corps, Cav. Infanterie, Artillerie und Ingenieurs jährlich 9645 Rthlr. 9 Gr. thut.

2) Ueberdies muß ein jeder beförderter Kriegsbedienter eine monatliche Gage, und wenn derselbe avancire oder Zulage erhält, das Plus von einem Monat hie. von stehen lassen.

3) Alle vom Könige beförderte und besoldete Civil, wie auch Amts). Unterbediente, lassen 1 Theil von ihrer Gage, oder wenn dieselben Zulage erhalten eben. mäßig, in dieser Caffe stehen.

Büschings Magazin XII. Theil.

4) Alle

*4) Alle Gelder welche dem Landesherrn, ex Jure albinagii zufallen, sind dieser Hospi

tals Caffe überlassen;

5) Wie auch die Hälfte aller Strafgelder, so von der Regirungscanzley, Hofge richten, Kentkammer, Policey und lehnkammer erkannt werden.

6) Die Revenuen des ersten Jahres aller vacanten lehne.

7) Die vorråthige avancirte Löhnung, wenn ein Regiment reducirt wird.

8) Alle vacante Gage der Kriegsbedienten.

9) Die Procente, wenn von hiesigen Truppen welche in fremden Solde stehen, und von Holland nach Braband Geld übermacht wird.

10) Alle des Landesherrn Fisco heimfallende Gelder.

11) Ferner alle dem König zufallende Erbschafts, Gelder.
12) Die von demselben ex jure detractus zu erhebende Gelder.

13) Die Procente welche von den Capitalien, welche der Caffe vermacht ober sonsten zugeflossen, dieserhalb zufallen.

Ausgabe der Hospitals Casse.

Diese ist nicht gänzlich zu bestimmen; maßen die in Gnadengehalt stehende nicht allezeit gleich sind, derhalben kömt nur folgendes Verzeichniß hieben.

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NB. Einem verstorbenen Invaliden welcher beweibt ist, wird noch ein Sterbe- und Gnadenmonat, einem Unbeweibten aber, nur ein Sterbmonat gelassen. Ueber diese erwehnte Pensionen, giebt diese Casse monatlich 200 Himten Rog. gen an die Invaliden, und wenn einer so selbiges genossen abgegangen, ver. willigt die Kriegskanzley aus besonderer Gnade oder auf Recommendation fol. ches an einen andern.

Mann

Diese Caffe unterhält noch ferner Hospitåler zu Zelle, Münden und Sprins
ge, für unvermögende Invaliden und arme Soldatenkinder, zieht aber hin-
gegen auch alle Revenuen, so dahin vermacht werden.

Stärke, Bezahlung und Verzeichniß der Gerter der Invaliden,
die zum Dienst verleget sind.
In Hildesheim.

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Rthlr.

Mgr.

Pf.

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88 Mann. Summa in allen monatlich

Rthlr. 294

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Summa der gesamten Invaliden so Dienste verrichten.

88 Mann in Hildesheim kosten monatlich

In Linsburg.

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Rthlr. 294

106

86

15

22

26

12

Rthlr. 561

Diese Invaliden werden gleich der Infanterie, wie auch mit Ober und Untergewehr, verpfleget, und müssen auch den 96ster Theil Invalidengeld stehen lassen. Nachricht, was die Gouvernements und Commandantenstelle jährlich aufbringe.. Da dieses nicht alle Jahr gleich, so hat man hiervon keine Nachricht sicher erhalten können. An den Oertern, wo Gefangene sich befinden, hat der Commandant, als eine hergebrachte Gewohnheit, täglich einen Gefangenen zur Arbeit.

HOLW

Der

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