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in unsere Regierungsart gemacht worden; welches sich am besten daher zeiger, daß, wenn die Beamten und Collegia, durch ihr Zuthan, der um sich greifenden Macht des Raths, nicht vorgebeuget; so wäre das Reich Schweden vorjeht eine Aristocratische. Republique ohne König gewesen; denn der secrete Ausschuß erröthet darüber, den Stempel einen König zu nennen; und in solchem Stande wäre das Reich verblieben, bis die Stände, vielleicht bey der determinirten Zeit 1770 versanımlet geworden, und es wäre darauf angekommen, wie die Leute inmittelst hätten können unterdrücket werden.

Wie streitend dieses wieder den ganzen Geist unserer Regierungsform ist, solches erweisen die Regierungsgesehe in einem jeden §. und am allerdeutlichsten im 45. §. der Regierungsform, wo ben des Throns Erledigung den Ständen nicht mehr als 30 Tage Zeit und Raum verstattet wird, sich einzufinden; und so bald als ein Theil derselben vermogt anzukommen; so wird die Berwaltung des Reichs in derselben, nicht aber in des Raths Hände überlassen; welches zur Gnüge zeigt: daß die Stände ben erster Bildung der Regierungsart, ihre Bevollmächtigte, nicht zu ihren Regenten bestimmet haben.

Der dritte Punct der Remarque des secreten Ausschusses, betrift die Vertheilung des Raths zwischen Stockholm und Norköping; wodurch der secrete Ausschuß erwie sen, daß man zu Stockholm, eine vom König und Ständen geschiedene Rathsmacht einrichten wollen.

Die Stüße, welche die Reichsräthe in ihren Botirungen hierzu aus einem Deputations - Bedenken von Anno 1734. hernehmen wollen, hat der secrete Ausschuß umständlich aus dem Wege geräumet. Nichts desto weniger hat einer der Nachs Herren darauf annach in seiner Erklärung gedrungen. Da aber der secrete Ausschuß in diesem Theil alles gefagt, was zu sagen ist; so hat derselbe arjeht nicht mehreres als dieses hinzuzuthun: daß, so lange die Worte: Erleuchtung und Gesek, in schwedi scher Sprache nicht geurtheilet werden, Synonyma zu seyn; so kan die Erleuchtung von Anno 1734, dem Rath za keiner Entschuldigung dienen, daß derselbe wieders Gesetz gehandelt. Daß er es wircklich und so gar wieder unser empfindlichstes Gefek gethan, folches hat der secrete Ausschuß in der Remarque selbst umständlich erwiesen. In unserer ganzen Regierungsform findet sich nicht die geringste Spur, daß an eine solche Vertheilung gedacht worden, oder dem Gesetzgeber in die Gedan fen fommen können.

Daß der Rath zu Stockholm in zween Sälen auf zwo Divisionen fihet, was will dieses zu einer solchen Vertheilung des Raths, als diese ist, wircken? Der König welcher Macht hat an allen Reichsverwaltenden Geschäften Theil zu nehmen, kan fich fodann gleichwohl auf frischer That, aller vorgefallenen Sachen we gen, unterrichten laffen, bey welchen er auch nicht gegenwärtig gewefen; die Protocol=

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le und Acten sind daselbst gleich zur Vorzeigung zur Hand, daß daraus aller nöthi= ger Unterricht gezogen werden kan.

Der ganze Rath kan alsdenn in allen denjenigen Sachen zusammen treten, welche des ganzen Raths Gegenwart, laut der Regierungsform, erheischen; die anjekt aber in Quastione seyende Theilung, ist von ganz anderer Art.

Die in Stockholm eingerichtete Rathkammer, wäre ein von dem Könige, dem übrigen Rath, mithin den Ständen selbst, ganz und gar getrennter Regierungscore per geworden.

Es wäre nicht möglich gewesen, daß der König an ihren Beschlüssen anders, als mit der Unterschrift Theil nehmen können. Gleichermaßen hätten auch die Reichsrathe in Norköping keinen Theil an denjenigen Sachen genommen, über welche fie doch alle verpflichtet waren sich zu äußern. Zudem konnte auch keine Communica= tion zwischen denStänden und dieser Rathskammer statt haben.

In Schweden wäre sodann eine Regierungsart entstanden, die kein Publicist im Stande gewesen zu definiren.

In Stockholm regierte eine pure Aristocratie, die keine andere Vermischung hatte, als daß sie unter des Königs Namen, jedoch außer desselben wircklicher Theilnehmung, regierte.

In Norköping wäre eine andere Art, aus König, Rath und Ständen zufammen gesetzte Regierung; und diese beyde Regierungen zusammen, solten collective das Reich Schweden regieren.

Es ist unbegreiflich, was die Reichsräthe mag bewogen haben, aus unserer Regierungsart eine solche Vermischung zu machen?

Man wird nicht die geringste Noth oder Unumgänglichkeit gewahr, die sie darzu hat veranlaffen können.

Da der Reichstag zu Norköping endlich solte gehalten werden; da König, Stände und ein Theil des Raths, daselbst versamlet werden solten, was hinderte sodann den Rest mit zu folgen?

Warum könnte daselbst nicht die ganze Gefeßhandlung, unter König und einem vollständigen Rath, ohne eine so unförmliche Theilung und Verstümmelung, con centrirt werden?

In der ganzen über diese Materie gehaltenen Rathsdeliberation, findet man nicht eine Nothwendigkeit angeführet, die hierzu Anlaß geben können, und es ist unmöglich, auf selbige von selbsten zu gerathen.

Konnten die Abhandlungen der Gothischen und Aboischen Hofgerichte, wie auch des Admiralitäts - Collegii zur Rathskammer in Stockholn: gelangen, und eben daFelbst abgethan werden: warum hatte solches so wohl, als was die andern Collegia betrift, nicht in der Rathskammer zu Norköping geschehen können?

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Man könnte einwenden; daß sodann alle Expeditionen und die ganze Unterbedienung dorthin hätte mit folgen müssen. Ja freylich! wenn der König und die Stände dorthin kommen und sich daselbst behelfen können, so hätten auch diese ein gleiches zu thun vermogt.

Und da ein Theil von diesem Allen, theils durch die Reichsräthe Wallwyck und Hjärne, theils durch den König selbst, den Räthen vor Augen geleget worden: so muß man sich desto mehr wundern, daß diese, ungeachtet sie wegen der Ungesetzmäßigkeit eines solchen Thuns erinnert worden, selbiges dennoch zum endlichen Schluß und zur Erfüllung gebracht.

Der vierte Theil der Remarque des secreten Ausschusses zielet darauf ab, daß bie Reichsräthe gerade wieder den Beschluß der Stände von Anno 1762, über das Cammercollegium einen extra Richterstuhl oder eine Commißion verordnet haben.

Die Anleitung und der Zugang, so man hiezu gehabt, entwickelt die Remare que selbst, auf welche sich also der secrete Ausschuß vorjeht beruft.

Darinn ist erwiesen worden, daß die vom königl. schwedischen Hofgerichte, zu Beurtheilung des Cammercollegii ausgemusterte Glieder, wircklich eine Commißion ausmachten. Daraus folgt von sich selbst, daß dieses Raths - Verhalten gerade wieder obgemeldeten Beschluß der Stände streite.

Wie wenig Uchtung die Reichsråthe auf diesen Beschluß der Stände, und derselben strenges Verboth wieder alle Verordnung der Commißionen gehabt, solches erweiset des Herrn Reichsraths Reuterholms votum in dieser Sache, wenn er sa= get: wie er nicht dafür halte, daß der Reichsstånde ihre dem Reichss tage des Jahrs 1762, wegen der Extra Gerichte, und Commißionen ges machte Verfassungen, zu dieser seltenen und besonderen Begebenheit aps plicabel sey. Gleichwie sie auch, im Fall mehrere Reichscollegia, oder die Hofgerichte selbst, welche Richterstühle sind, mit dergleichen Vers bred en betreten worden, zu bewerckstelligen möglich ist.

Aus diesen Principiis folgt der Schluß: daß über alle seltsame und besondere Begebenheiten, Commißiones, wieder der Stände Verboth, zu verordnen seyn; und da es dem Rath zukomt, Begebenheiten nach dessen Belieben, als seltsam zu rubriciren, so sen es auch in des Raths Macht, Commißionen zu verordnen, so oft als er wolle.

Und da oberwehntem Voto von der Pluralität im Rath beygefallen worden; so stehet auch dieser Schlußfaß auf derselben Pluralität Rechnung.

Daß es auch an Remissen mehrerer Sachen zu dieser Commißion nicht dürfte ermangelt haben, solches erhellet aus diesem Voto ziemlich deutlich.

Denn nach dem Inhalt desselben gehörten alle Sachen dahin: jedennoch war diejenige Sache, von welcher damahls die Frage war, nicht seltener, als daß bas

Königl.

Königl. Cammercollegium gesucht seine Unschuld zu beweisen, und seine Ehre und Reputation zu vertheidigen; und dergleichen Begebenheiten, nach dem Lauf der Zei ten mehr als zu viel bekommen fönnen. Folglich kan der secrete Ausschuß von der in der Remarque gemachten Aeußerung nicht abgehen, daß nämlich dieses Vers brechen wieder den Beschluß der Stände um so viel bedencklicher sen, als es scheinet, daß man gesonnen gewesen, dieses zum Zügel der Beamten und Unterthanen zu ge brauchen, um dieselbige zu paßiven Gehorsam unter eine Macht zu leiten, die sich selbst erachtet weder an Gesek, noch Beschlüße der Stände gebunden zu seyn.

Der fünfte Punct der Remarque des secreten Ausschusses, enthält eine Materie, die der Ausschuß gern entübriget senn mögte weiter zu berühren.

Es ist unangenehm, wenn König und Rath, wegen Verwaltung des Reichs in ungleichen Gedanken verharren. Es ist aber noch årger, wenn solcher Zwiespalt bittere Vorwürfe wieder die Majest. gebieret, besonders wenn es ohne Ursach und Anleitung geschiehet.

Zu folge des Inhalts der Remarque, hat des Königs Zuthun in dieser Sache in weiter nichts, als darin bestanden: daß er zu Rettung des Reichs die Zuz sammenberufung der Stände erheischet, und um diesen Endzweck zu erreichen, ends lich die Krone mit Bedingung niederlegen müssen.

Obgemeldeter Maßen ist allbereits angezeiget, wie die Umstände dergestalt bes schaffen gewesen, daß der Rath, in Folge der Regierungsform verpflichtet gewesen, dieserhalben von selbsten Erinnerung zu thun, und solches abzuschließen.

Wenn sie ihrer Pflicht hierinnen Genüge geleistet, und sich der König wieder solche Zusammenkunft der Stände geseht hätte; alsdann wäre es Zeit gewesen, von der Gefahr zu reden, die die Freyheit und Regierungsform dadurch laufen könnte. Alsdenn hätte mit einigem Grunde können gesagt werden, daß der König seiner Uns terthanen Druck und Untergang wünschte, und wieder derselben Hülfe und Rettung streben wolte, damit sie, von allem Unglück unterdrückt, sich desto gezámter unters Joch begeben mögten: wenn sich aber die Sache im Gegentheil ganz anders verhält, so kan diese Redensart ben keiner Gelegenheit weniger als jekt passen.

Der secrete Ausschuß kann dahero nicht vermeiden, zu erklären: daß die Reichsråthe, sowohl in mehreren ihren Rebensarten, in Votirungen und Vorstellungen, als insonderheit die vom 28sten Martii a. c. ist, der Majestät zu nahe getreten, und In der Hochachtung gefehlet, die sie sowohl, als alle andere Unterthanen ihrem Köz nige schuldig sind.

So ehrenwerth es für einen rechten Patrioten ist, für die Freyheit zu spre-= chen, wenn selbige wirklich in Gefahr stehet; so übel ist es von demjenigen gethan, welcher beständig und zur Unzeit diese Ausdrücke lediglich zum Deckmantel, zum Tas del und zur Beförderung der Absichten gebraucht.

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Alsbenn kann die Absicht solcher übel angewandten Rebensarten nimmer eine andere seyn, als ein ungegründetes Mißtrauen zwischen dem Königé und den Unterthanen auszufäen; auf deren Vereinigung gleichwohl der Grund zu aller glücklichen. Regierung gefuffet ist.

Und ba sich ein jeder Unterthan in seinem Herzen verpflichtet hält, unserm Könige, für deffen hieben zu ihrer Rettung bezeigten Zärtlichkeit und Vorsorge, den innigsten Dank abzustatten; so find die Vorwürfe, die er hieben leiden und dulden müssen, um so viel wiberrechtlicher.

Gott laffe diesen Reichstag nur so glücklich werden, als er nöthig war, und die Vorsehung verleihe den Ständen so gewiß zureichende Erleuchtung und Auswege bem Reich zu helfen, als des Königes Vorfah in Berufung derselben zärtlich und den Geschen gemäß war, so ist derselbe in einer gesegneten Stunde, und weder dem Reich noch den Unterthanen zum Schaden geschehen.

Schließlich und zum 6ten hat der secrete Ausschuß angemerkt: daß die Reichsråthe durch ihre Regulirung der Wahl der Reichstags - Männer, wider alles Recht and alle Verordnungen, gesucht, sich den Weg zu einer Stüße für ihre sonst ju verantwortende Verwaltung zu bahnen.

Es würde eine unerträgliche Weitläuftigkeit werden, allhier alle diejenigen Sachen durchzugehen, welche sich im Rath, dieser Wahl halben, zugetragen. Es läßt weder die Zeit der Reichsstände, noch die Wichtigkeit dieser Hauptsache eine solche Detaille zu.

Es muß nothwendig ein besonderer Actus für die Reichsstånde werden, fürs Fünftige zu bestimmen: wie es nicht in der Gewalt der die Geseke verwaltenden Macht ftehen möge, die Gesek gebende Macht dergestalt zu bilden, wie sich jene diese wünscher.

Damit aber dem secreten Ausschuß nicht vorzuwerfen sen, als hätte derselbe solche Beschuldigung wegen der Wahl der Reichstags Männer unbeweißlich vorgebracht; so wird hiemit, als zu einem Erempel, das in der Rathskammer in Ansehung solcher Wahl zu Abo gehaltene Protocoll bengelegt, welches zur Gnüge erweisen wird, wie diese Sachen mehr nach Gurdüncken, als dem Gesetz und den Verordnungen gemäß handthieret worden; und wie gefährlich es seyn kan, solche Sachen in solche Hånden zu lassen.

Ben allem was der secrete Ausschuß obbenanter Maßen vor den Reichsstånden anzuführen gehabt, ist demselben keine Schwierigkeit begegnet, sich hierinn gehörig zu finden. So lange des secreten Ausschusses Thun allein gewefen, die Sache selbst zu entwickeln, und selbige in ihr rechtes Licht zu sehen, so haben auch keine dergleichen Schwierigkeiten entstehen, oder einiger Zweifel statt finden fönnen.

Da

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