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Landüblicher Anschlag im Marggrafthum Nieder-Laufiß.

Zins - Geld für

1 Thlr. 25 Rthlr. 1 Fl. 25 Fl. Hart Getreibe, als Korn, Weißen, Gerste, Erbsen, Hiersen, Linsen, Wicken, Lein. Hanf Körner, eines dem andern gleich, wiewohl bisweilen an Orten, da viel Weißen ist, derselbe etwas höher angeschlagen zu werden pfleget.

1 Schfl. Gubenisch
Lübbenisch

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für

12 Gr.

7.

61

5.6 Pf.

Lübbenisch

Leicht Getreide als Hafer und Heidekorn:

1 Schfl. Gubenisch

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1 Kloben Flachs

24

1 Stück Garn zu spinnen

2

1 Gans

3

1 Huhn

I

1 Schock Eyer

1 melkende Kuh

für St.

auch mo gute Huthung und nothdürftig
Fütterung ist,

für 2 Fl.

100 Stück Schaafe

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10 Fl.

1 Hufen, Dienst

100

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auch wo unverderbte vermögende Leute sind

Die Richter und Lehnleute, so land. Fuhren thun,

Teiche so zu befeßen und zu befäen, 1 Schock für 10 Gr, oder Thaler gerechnet, bisweilen drüber, nach Beschaffenheit des Bodens. Ober und Nieder. Gerichte

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FIXA,

als Zinsen, Pächte, Getreide, Gänse, Hühner, Eyer, Flachs, Garnspinnen, auch der Unterthanen Dienste, werden allewege auf 100 Fl. 4 Fl. geschlagen, und geschiehet die Erhöhung mit 25.

Steig, und fallende Nußungen aber, als Aussaat des Getreides, Kühe und Schaaf, Nuhungen, werden auf 100 Fl.. 5 Fl. geschlagen, die Erhöhung geschie het mit 20.

Wohnhäuser und andere Gebäude, Holzung, Weinberge, Obst und Kråk. Gårten in Feldern, wilde Fischereyen, Verlag des Kretschmers, Zehenden, Jagden und Weidewerk, oder andere fonderbare Stücke, so nicht füglich in Anschlag zu bringen, werden auf Besichtigung und Vergleichung gestellet.

Dagegen wird an Beschwerungen wider abgezogen 1000 Fl. für 1 Ritter. Pferd und Dienst.

Item des Pfarrers und Küfters Decem, auch an etlichen Orten das Schmies be, Lohn...

Satisfaction der Marsch- und Postirungs- Speesen.

Ben dem Land, Tage Trium Regum 1734 ist folgendes Regulativ errichtet worden.

1) Sollen die Landes, Eltesten die Nachtquartiere, nebst 24 Pferde zum Vor. spann ben jeder Compagnie sogleich mit ansehen und für eine Compagnie Ins fanterie 7 Rthlr. 18 Gr. für 1 Compagnie Cavallerie aber 8 Rthlr. incl. des Vorspannes ohne Unterschied der Meilen für beydes paßiren.

2) Soll ein jeder Ort auf den lande und Städten vor den Land.Tage seine Specifi. cation und Liquidation dem Landes. Eltesten seines Kreises zusenden, wels cher das, was daben paßirlich, vorher ansehen, richtig specificiren, durch feine Unterschrift autorisiren, bey dem Lande bey Zeiten übergeben, und auffer dem nichts angenommen werden.

3) Wie denn die besonders erforderte gegebene Vorspannung als zur Montur, Gewehr, Munition, auch zu extraordinairen Commandos besonders, jedoch nicht weiter, als von dem Orte der Ladung bis zur Abladung, so ausbrück. lich mit zu benennen, für das Pferd die Meile 2 Gr. anzunehmen, auch zu liquidiren sind.

Was einzeln commandirten Officiern und Gemeinen gebühret, bestehet in folgenden:

Für General

6 Or. ?

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↑ Gemeinen
1 Pferd

6

6

5) Die Fuhren, jedoch mit Unterschied der Cavallerie und Infanterie, und zwis schen dem Obdach, der Verpflegung und dem Vorspann, sind nach dem dritten Punct su reguliren.

Beym Land- Tage Johan. 1735 ist wegen der Postirungs. Kosten resolvirt worden:
Monatlich wird bonificirt:

Für General von der Infanterie oder Cavallerie
1 Obristen

1 Obristlieutenant und Major

1 Capitain oder Rittmeister

1 Lieutenant, Fähnrich, oder die dem Range gleich
1 Unterofficier von der Cavallerie

1 Unterofficier von der Infanterie

I Reuter

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Die Führen, wie gegen über vorstehend §. 5.

2 Rthlr.

I

16 Gr.

12

6

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+

Für 100 Schfl. dresdenisch Maaß Korn oder Mehl jährlich
Für 100 Schfl. dergleichen Maaßes Hafer jährlich

2

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16

8

Sowol in der Marsch, Liquidation als deffen Receß foll allemal mit ausgedruckt werden, in was für Angelegenheit und wohin die Vorspann gegeben worden. Vid. . . Protocoll. vom 1. T. Joh. 1752. §. 7.

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Nach dem 1. T. S. Johan. 1728 §. 5. sollen den Land. Voigten. Dörfern vermöge der uralten Observanz zwey Drittheile zur Satisfaction angedeyhen.

Desgleichen 1. T. S. vom zosien September 1677. §. 8. und 1. T. S. Joh. 1699. $. 20.

Ein jeder Stand foll dem andern Beytrag thun, v. Refer. d. d. Dreßden ben 17ten Junii 1702.

Bey liquidirung der Vorspann Pferde foll allemal angezeiget werden, worzu . sie angeriefen worden. Vid. §. T. Prot. de 8 lul. 1752. Nach dem Regulativ vom land. Tage Tr. Reg. 1768,

1) Sollen die am Land: Tage Trium Regum 1734 intuitu einzelner Commandos für jedes Nachtquartier regulirte Bonificationes auf die Hälfte herunter gesehet, mithin Für General

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1 Obristen

1 Obrist. Lieutenant

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I Unterofficier

1 Gemeinen

• 1 Pferd

3 Gr. Pf.

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paßiret, und hiernach die Satisfactiones bey Poftir und Cantonirungen eben sowol als bey einzelnen Commantos eingerichtet werden.

2) Sollte es, ratione der Vergütungen der Nachtquartiere und des Vorspanns bey Märschen ganzer Compagnies bey dem dieserhalb auf dem land: Tage Tr. Reg. 1734 gemachten Regulativ lediglich bewenden bleiben, mithin für jedes Nachtquartier bey I Compagnie Infanterie überhaupt 3 Rthlr. 18 Gr. — bey 1 Compagnie Cavalle, rie aber 4 Rthlr. - für den Vorspann bey jeder Compagnie hingegen, ohne Un. terschied, ob es Infanterie oder Cavallerie, ingleichen ohne Absicht auf die Meilen, überhaupt 4 Rthlr. nicht weniger, was die Cavallerie anlange, so lange es bey der jetzigen Einrichtung verbliebe, daß 2 Compagnien 1 Esquadron ausmachten, für das Nachtquartier und den Vorspann einer solchen aus 2 Com. pagnien bestehenden Esquadron 16 Rthl. paßiret und vergütet werden. Vid. Protoc. vom Tr. Reg. Land. Tage den 20sten Jan. 1768. Vermöge Protocoll vom land. Tage Johannis 1770 foll künftighin allomal, in den zu übergebenden Marsch, Liquidationen, das Datum, wenn der Vorspann geges ben und die Führen gesteller worden, angemerkt, und den Marsch · Receffen ins ferirt, auch in denselben die Rubriken, worzu der Vorspann eigentlich gegeben worden,

-

jedest

1

jedesmal mit angeführt, dahingegen aber der zu den ordinairen Revifionen ge. stellte Vorspann weder in den zu übergebenden Marsch - Liquidationen noch Recess sen fernerweit in Ansaß gebracht werben. Künftighin foll den Herren Staabs Capitains und Subaltern. Officiers, auffer diesen aber keinen von den höheren Herren Officiers, Vorspann gegeben werden, jedoch auch den ersten nur in bem Falle, wenn ke in Herrens Diensten wirk. lich commandiret oder aber verseßet wären, und dergestalt, daß man in der Anzahl von Pferden alle mögliche Menage gebrauche; jedoch verstünde es sich von felbst, daß, wenn dergleichen Vorspann, auf höchste Anordnung, herzugeben wäre, denselben die Herren Landes- Aelteften ohne Unterschied, und ohne Absicht auf die vorhin angeführte Einschränkung, zu besorgen hätten. vid. 2. T. Prot. vom dritten Jul. 1771.

Sollen die fünftigen Einquartirungs. Bonificationes von den Herren Officiers, les diglich nach deren eigentlichen, beym Regiment aufhabenden Functionen, und nicht nach anderen, ihnen etwa noch bengelegten Charakters, z. E. wann ein wirk. licher Capitain zugleich Majors, Charakter hätte, in Ansatz gebracht, desgleis chen fürs fünftige die Vorspann. Pferde, blos nach Vorschrift der diesfallfigen hohen Ober, Amts Verordnungen und Ausschreiben, reguliret, und sonst keine mehr verrechnet werden. 1. T. P. Tr. Reg. 1774.

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Haben Herren Stände, weil die eigentlichen Besißer der Güther Zschernowig, Bößgen, Döbern und Zschiegern noch zur Zeit nicht ausgemacht sind, in Unschung der auszustellenden Quittungen über Marsch, und andere Satisfactions - Gelder von gedachten Gütern, beschlossen, daß der Herr Landes- Acltefte von Dallwik die von dem Kreis Steuer Einnehmer an dasige Unterthanen zu leistende Zah lung der vor erwähnten Satisfactions - Gelder gehörig attestiren mögte, wos gegen felbige bey der Landes. Caffe in Rechnungs Ausgabe paßiren sollten. vid. Protocoll. vom 1. T. Trium Regum 1774.

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1

Vermöge land Tagsschluß Johan. 1775. §. 8. ad Mon. 8. bey der landes. Rech, nung von 1774, sollen die Marsch Satisfactions - Gelder långstens binnen zwey Jahren von dem land. Tage angerechnet, da solche zugestanden worden, fub poena praeclufi und bey deren gänzlichen Verlust, erhoben werden. Künftighin soll bas, so man, auffer eigentlichen Marsch und Milik Fuhren, etwa noch an andern beym Lande paßirlichen Fuhren aus jedem Kreise gegeben, nicht unter jenen mit aufgeführet, sondern in einen absonderlichen Nachtrag gebracht, und dieser der Marschfuhren - Specification von einem jeglichen Kreise beygefüs get, in solcher Maaße auch jedesmal der Marsch- Receß selbst eingerichtet werden. L. T. Prot. Trium Regum am 24ften Jan. 1776.

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