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Satisfaction in peinlichen Fällen.

Inhalts Land, Tags, Schlusses Johan. 1728. §. 27. wird vor Vollstreckung einer
Todesstrafe 40 Rthlr. ben Staupen Schlägen und Landes Verweisungen aber
nichts aus der Ober. Steuer. Caffe bezahlt.-

Vermöge 1. T. S. Joh. 1753 §. 3. sollen alle und jede Inquisitions'. Gebühren, wes
gen der Bettler, Vagabonds und andern liederlichen Gesindels, ohne Ausnahme
nirgends anders als von der hochlöblichen Ober- Amts. Regierung moderiret, und
sodann von den Herren Landes- Aeltesten der Auszahlung halber, autorisiret werden.
Für Einbringung eines fremben Bettlers und Landstreichers, der zur Zuchthaus.
Strafe qualificirt befunden worden, soll ein Thaler aus der Niederl. Haupts
Steuer Caffe bezahlet werden. Vid. Refer. vom 12ten Mart. 1753.
Vermöge Refcripts d. d. Dreßden den sechsten May 1771, follen ins künftige die Geld,
Strafen, welche den an die Stadt: Ráthe eingelieferten Vagabonden aufers
leget, und von diesen eingebracht worden, zu dem, dem Landes. Steuer Aerario
wegen des bey dergleichen Untersuchungen gethanen Vorschuffes, zu leistenden
Erfaß mit angewendet werden. -

Ordinaire Land- Tage.

Ben ordinairen land. Tagen hat der Herr Ober, Amts. Präsident den ersten Siß, und nächst ihm alle Herrschaften.

1) Neuzelle

7) Spremberg

2) Dobrilugf

3) Ordens Aemter

4) Forste

5) Pförthen

6) Sorau

8) Leuthen

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14) Umtit

11) Straupig

13) Lübbenau

Und find bey ermeldten Land: Tagen jedesmal 2 Deputirten vom Herren, Stande so Liefergelder bekommen, und den Land- Tag auszuwarten verbunden find, auch in obiger Ordnung alterniren.

Johannis Land. Tage follen, fo viel möglich zeitig, und nicht in der Erndte ange seket werden. Vid. L. T. S. Joh. 1718. §. 19. item Tr. Reg. 1721. §. 13. Bey vacirenden Stadt - Syndicat, oder Unpåßlichkeit eines Stadt Syndici, soll ein anderer aus des Kaths Mittel mit Meldung der Vacanz oder Zustandes mit rich. tiger Vollmacht admittiret werden. Vid. L. T. S. vom 16ten Jan. 1683. §. 39.

Land.

Lanb, Tags, Ordnung soll jährlich einmal vor Antritt der Deliberationen öffentlich verlesen werden. vid. 1. T. S. den zosten Jan. 1686. §. 53. Land: Tags, Conceßion auf die Termine Trinit. und Mart. Chfl. Joh. Georg I. vid. deffen Refer, an den land. Voigt in Nieder Laufiß den 17ten May 1645. Fernere Bestätigung, vid. in Refolution. gravam. den 14ten April 1651 §. 32. Die willkührliche Landes: Convente und darzu gehörige Deliberationen, sollen ande rer Gestalt nicht, als mit Landesherrlichen Vorbewust und ausdrücklicher Cons ceßion angestellet werden. vid. Ober- Amts, Verordnung d. d. Lübben am dritten December 1742.

Ben Unpåßlichkeit des Herrn Syndici Musäi zu Guben, giebt dieser Herrn Burgers meistern Laurisco fubftitution, vid. Landes. Acta Joh. 1748.

Forste und Spremberg haben 2 Vota, und wegen Dobrilugt zufammen 3 Vota, die neu acquirirten Herrschaften bleiben in fuspenfo. andere vom Herren Stande, auch die von der Ritter: Tafel, wenn sie 2-3 oder mehrere Herrschaften und Ritter, Güter acquiriren, und besißen, ebenfalls 2 Vota, jedoch mehr nicht den felben zu verstatten, vid. Refol. grav. de 1688. Fol. 260. n. u.

Die Vollmachten von den Råthen in Städten follen nicht nomine collectivo an statt des verstorbenen Landes- Aeltesten, sondern von den Burgermeistern und Raths, Perfonen individualiter ausgestellet werden. Eod. 1. T. S. ben isten Nov. 1713. Die Vollmachten sollen auf general und nicht auf a&us fpeciales gerichtet seyn, vid. 1. T. S. Johan. 1717. §. 1.

Wenn Brüder in Communione Güter besißen, so soll einer davon ohne Vollmacht von seinen Brüdern, zur Seffion admittirt, ihm auch zugelassen werden, frems de Vollmachten zu übernehmen. Vid. . T. Prot. Tr. Reg. 1741.

Conf. rat. der Gebrüder von der Drösel auf Schäcksdorf. L. T. Prot. Joh. 1766.. Vermöge Protoc. vom land. Tage Joh. am 5 Jul 1774. soll fünftighin, wenn eine Herrschaft, bey welcher die Deputation mit stehet, weder selbst, noch durch einen Mandatarium Togleich bey der ersten Land, Tags, Seffion zugegen ist, alsdenn angeregte Deputation, mit dem davon abhangenden Emolumento an die nächst, folgende Herrschaft fortgehen.

Extraordinaire Land-Tage.

Ben extraordinairen Land, Tagen hat der Herr Ober- Amts : Pråsident ebenfalls den ersten Sih, und werden dazu alle Herrschaften verschrieben, jedoch ist nur ein Deputirter, und in der Alternation eine andere Ordnung. Hierbey paßiren die gewöhnlichen Liefer: Gelder, dergleichen auch Syndicus der Stadt Luckau in Vollmacht daßigen Landes, Aeltesten am 23ten Merz 1746 erhalten.

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Kreis

Kreis-Tage.

Ben diefen sollen keine andere Gevollmächtigte admittiret werden, als welche in eben dem Kreise poffeßioniret sind, wo sie den Kreis, Versammlungen beywohnen wollen, .. S. Tr. Reg. 1768. §. 17.

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alterniren in der Deputation, und zwar jedesmal nur eine, woben zu merken, daß
der Herr Ober, Umts, Präsident hierbey nach den Herrschaften seinen behörigen
Plaß einnimmt, und ist hier abermals eine sonderliche Ordnung.

Ferner concurriren dabey die adeliche und bürgerliche Landes. Aeltesten, der Landess
Syndicus, Ober. Steuer Einnehmer und Landes- Deputirten.

Ausschuß. Tage sind auf vorher beschehene Notification der Ursachen 2c. an die
Ober Amts. Regierung, zu halten. Refol. grav. de 1685 et 1688. beym Lans
bes. Archiv Fol. 253 et 258.

Engerer Ausschuß.

Der engere Ausschuß bestehet in einem beständigen Deputirten, vom Herrens Stande, den sämtlichen Landes Weltesten, sowol vom Lande als Städten, dem Ober. Steuer Einnehmer und Land- Syndico.

Zum Deputirten ist legthin Herr Moriş Carl Graf zu Lynar erwählet worden. Vid.
.. S. Tr. Reg. 1727. §. 2.

Die durch Absterben des Herrn Grafen zu Lynar erledigte Stelle eines Deputati
perpetui beym engern Ausschusfe, wird mit dem Herrn Baron von Houwald
Herrn der Herrschaft Straupiß, wieder vnanimiter befeßt. 1. T. S.
Tr. Reg. 1769. §. 2.

Land

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Land - Gerichte.

Jeder von den 6 bürgerlichen oder gelehrten Beysißern, empfängt jährlich - und also terminlich 35 Rthlr.

70 Rthlr.

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als Besoldung,

und Auslösung,

17 Rthlr. 12 Gr.

17

Die zu diesem Behuf erforderliche 420 Rthlr. conferiret, als:

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aus der churfürstl. Renth, Cammer in Dreßden
aus der Landes- Ober Steuer, Einnahme allhier
vom Rathe zu kuckau

vom Rathe zu Guben, in halbjährigen Terminen

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Ueberdies erhalten jeder der churfürstl. Seits geordneten Herren Benfißer termins lich 5 Fl. oder 4 Rthlr. 9 Gr. — mithin jährlich 8 Rthlr. 18 Gr. — aus der hiesigen Landes, Hauptmannschaftlichen Caffe an so genannten Zehrungs. Geldern. Die von Herren Ständen am Johan. Land Tage 1766 jeden der 6 bürgerlichen Land Gerichts Beysißer aus der Ober. Steuer, Caffe bewilligte jährliche Zulage von 20 Rthlr. ingleichen die vorgeschlagene Verlegung des Martini. Sigungs Termins auf die Woche gleich nach der Leipziger Meß, Zahl Woche, wurde p. Rescr. vom 28sten October 1766 genehmigt, mit der Versicherung, daß sich Sereniffimus, wegen des aus einer churfürstl. Caffe den Affefforibus zu bestimmenden Zuschusses, und des ebendenselben benzulegenden Rangs, künftig entschlieffen würden.

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Bum Land Richter werden von den sämtlichen Herren Stånden 3 oder mehr Subjeca aus dem Herren- und Ritterstande, der diesfalls alternirt, vorgeschlagen, und Sereniffimo pråsentiret, welcher hiervon einen erwählt und confirmirt, Die beyden adelichen Affeffur. Stellen, erfest der Ritter, Stand.

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Die Affeffores befommen zu jebem Termin, wenn sie auch von den Städten erwählt sind, 10 Rthlr. Reise - Kosten, vid. 1. T. S. vom 25 Sept. 1653 §. 15 item vom 15ten Jul. 1663. §. 27.

Die Ober, Amts. Acta follen ins land. Gericht gegeben werden. Vid. £. I. S. vom 21sten Jan. 1654. §. 65.

Die Städte haben ihre Stellen durch ihre Syndicos bestellet. Vid. 1. T. S. 1646. S. 14. C. die Vocation des gubenschen Stadt, Syndici Matthes Wieprechts *) von 1567 in verbis Ratione.

Aldieweil auch unser Syndicus auf dem Hof. Gerichte zu luckau, wegen der Affeffur jährlich 10 Rthlr. zu gewarten hat ic.

item die Vocation des Syndici M. Fuchs ven 1578.

item die Vocation D. Langens von 1641.

Ben ereignender Vacanz fällt die Besoldung der Caffe anheim. Vid. Protoc. Johan. 1741.

Ift geändert und aufgehoben. Vid. Protocoll. Tr. Reg. 1742.

Zur Besoldung derer gelehrten Herren land. Gerichts. Affefforen, wird zu jedem Termin bezahlet,

vom Amte Lübben

von der Stadt Luckau

von der Stadt Guben

43 Rthlr. 18 Gr.

17

17.

Aus der Ober, Steuer: Casse wird zu jedem Termin bezahlt 131

dem Herrn Land. Richter

dem einen adelichen Herrn Affeffori

dem zweyten adelichen Herrn Affeffori

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14

14

14

Diese 3 lehten Besoldungen sind laut Landtags. Protocoll. Johan, vom 6ten bis 9ten Jul. 1751. erhöhet und darinn beliebt worden, daß künftighin termins lich bezahlet werden sollen :

dem Herrn Land- Richter

dem erßen adelichen Herrn Affeffori

bem zweyten abelichen Herrn Affeffori

30 Rthlr.

25

25

Subftitutiones bey den Land, Gerichts Affeffur - Stellen, sollen überhaupt nicht mehr gestattet werden, vermöge 1. T. S. Joh. 1764 §. 16.

Lan

*) In Ansehung der Wahl bes Gubonschen Syndici Metii, f. L. T. S. Joh. 1764. §. 16.

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