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Landes - Officianten.

Die Landes. Officianten bestehen in

1) den Landes Aeltesten, 5 abelichen, als des luckauischen, gubenischen, calauischen, crumspreeischen und sprembergischen Kreises, und 2 bürgerli chen, der Städte Luckau und Guben.

2) Dem Ober. Steuer - Einnehmer,

3) Dem Land. Syndico,

4) Den Landes, Deputirten der 5 Kreise,
5) Dem Landes. Bestallten,

6) Dem Landes, Secretario,

NB. Der Ober. Steuer Einnehmer und Land. Syndicus roulliren unter fich nach dem Alter.

Die Landes, Weltesten werden folgendergestalt erwählet.

Wenn nehmlich der Landes Aelteste luckauischen Kreises abgehet, so ernennen die Stände selbigen Kreises einige Personen aus ihrem Mittel, die übrigen Stände aber erwählen sodann daraus eine, indem ermeldte Kreis. Etände abgetreten, durch die meisten Stimmen.

Der Land:Syndicus fammlet die Vota, und lieset sie öffentlich her.

Die Liefer- Gelder sind im Lande 2 Rthlr. in Militaribus 3 Rthlr. auffer bem Lande 4 Rthlr. täglich.

Bey der Deputation zu Untersuchung der Marsch Spesen, altcrniren sie, und bes kommt sodann der Deputatus 4 Rthlr. überhaupt.

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Sonst haben sie das Prädicat, Rath, mit dem Range über die adelichen Land, Gerichts. Affeffores. Vid. . . S. Tr. Reg. 1719. §. 19, et ibid. Refcr. immed, citat. den 24sten October und 2ten December. 1718.

Sie sollen, wenn sie bey Land. Tagen nicht erscheinen können, den Deputirten Volls macht geben. Vid. L. T. S. den 23sten August 1645.§. 5. item den 8ten Jul. 1670 §. 15.

Müssen den Ober- Amts - Befehlshabern adelichen Standes weichen, vid. L. T. S. den 31sten Jan. 1663. §. 10.

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Beym Extraordinairen land. Tage 1763, ward vor Erwählung eines neuen Landess Aeltesten sprembergischen Kreises festgeseht:

1) Daß bloffe Vota jur Präsentation, von abwesenden Kreis Ständen un. terschrieben, nicht paßiren, sondern ordentliche Blanquets zur Vollmacht von den abwesenden Kreis. Ständen an die gegenwärtig seyende aus dem nehmlichen Kreise, und zwar blos generaliter zur Präsentation, ausgestelslet werden sollten;

2) Daß kein Kreiss Stand mehr als 2 Vota, von Schriftfäßigen Gütern, an den Land: Syndicum schriftlich abgeben solle, welcher denn diese Praefentations Vota gleichwie bey allen Wahlen, in der land, Stube, laut vors zulesen, und die etwanige Bedenklichkeiten den mit der Praesentation beschafs tigten Kreis. Ständen anzuzeigen, auch dafern sich diese hierüber nicht vers einigen könnten, solche den Landes: Ständen zur Entscheidung vorzutras gen håtte;

3) Daß zwar pro nunc aus den Kreis-Ständen 6 Subje&a prafentiret wer den mögren, jedoch ohne alle Consequenz und so, daß künftig ein für alles mal es dabey verbliebe, daß von dem vacirenden Kreise 3 höchstens 4 Pers sonen pråsentiret werden dürften.

Der Mit Competent von Trosky muß Revers ausstellen, daß er eventualiter das Kriegs Commiffariat sogleich nieder legen wolle. Vid. Vol. 2. der Landes, Ucten, die Landes: Officianten, Beseßung der Stellen :c. betr. Fol. 1. 2. 3 U. 4. Nach einer D. A. Verordnung vom 24sten October 1768, an den Landes. Aeltesten gubenschen Kreises, foll dieser, wenn er die Marsch. Angelegenheiten in den Herrschaften Sorau und Triebel nicht unmittelbar beforgen könnte, solche dem forauischen Weltesten (dem man jedoch die Benennung eines Landes - Ueltesten nicht benlegen wollen) übertragen, mithin darvon der Landes. Deputirte gubens schen Kreises ausgeschloffen seyn, da doch, nach der Landes- Verfassung jeder Landes. Deputirte dem Landes- Aeltesten bereits substituirt ist: es wird das her Vorstellung ad Regimen resolvirt. 1. I. S. Tr. Reg. 1769. §. 9. Die Landes-Welteften von den Städten werden von diesen denominiret und e denominatis nach angestellter Wahl derjenige darzu bestellt, welcher die meisten Vota befömmt.

NB Anstatt daß sonst der Kreis von der Vacanz abtreten, und die Conf. in De nomination bringen müssen, ceßirte diese Abtretung am 16ten Jan. 1743. bey Erwählung des Herrn D. Delsels zum Landes- Aeltesten bey der Stadt Luckau, und blieb der luckauische Kreis tempore electionis in der Seßion, jedoch åufferte er sich des Votirens, für ihre Personen,

Conf.

Conf. waren D. Delsel, Döring und Paserin.

Die Besoldung eines jeden bestehet jährlich in 100 Rthlr. welche aus der Landes. Casse gereichet wird. Vid. Fol. 100.

Wenn ein Landes- Aeltefter verstirbet, und der Syndicus die vacant gewordene Lan, des, Aeltesten Stelle immittelst vertritt, bekommen jenes Erben und der Syndicus die Besoldung, welche sich darinn theilen, Vid. §. T. S. Tr. Reg. 1714 §. 15 et Tr. Reg. 1723. §. 12. it. Tr. Reg. 1715. §. 15..

An deren Stelle erschienen die Syndici, in Vollmacht, vid. . . Protocoll. d. 1731. Vol. 1. Fol. 31. item Rath Luckau Protocoll. ben den Land, Tagen von 1729: Fol. 1. feqq. conf. vid. Land: Protocoll. vom ersten Merz 1740 a verbis Wenn die Landes - Ueltesten der Kreis, Städte luckau und Guben der Landes, Rech, nungs. Abnahme, oder der Marsch - Deputation, oder andere Landes, Cons venten beyzuwohnen abgehalten werden, so sollen die Syndici in Vollmacht der ersten noch weiter zugelassen werden. Wenn aber ein Landes- Aeltester vers storben und die Stelle noch nicht ersehet ist, so soll der Landes: Welteste der ans dern Kreis, Stadt Sede vacante der Landes Rechnungs. Abnahme oder der Marsch » Deputation beywohnen. item vid. . T. S. Tr. Reg. 1682. S. 24. et 40. Nach diesen soll dem Rath zu Luckau und Guben auf ihr beschehenes Ansuchen die tempore. vacantiae des Landes Aeltesten-Amts daselbst gefällige Besoldung gereis chet werden, wenn sie die vices verwaltet.

Die Liefer- Gelder sind 2 Rthlr. im Lande, und 4 Rthlr. auffer Landes täglich, für die Deputation bey Untersuchung der Marsch. Spesen jedesmal 4 Rthlr. überhaupt. Den 23ften Jan. 1754 wird beliebet, daß bey dergleichen Electionen die Ritter. fchaft luckauischen Kreises, zum Votiren gelassen worden, Syndicus aber, weil er vom Collegio ist, des Votirens sich enthalte.

Am 14ten Jan. 1766. wurde, nach Absterben des Burgermeister Schwarz zu Guben, als dasigen bürgerlichen Landes, Aeltesten, diese Stelle mit dem Burgermeister Metio wieder beseft, worben zwar die Stånde gubenschen Kreises, tempore electionis, in der Seßion verblieben, jedoch aber des Votirens fich gänzlich enthielten.

Eine Denomination geschahe hierbey gar nicht, sondern es wurde sogleich zum Vos tiren geschritten, weil die Denominandi blos die 3 Burgermeister der Stadt Guben sind.

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Nach geschehener Election, wurde Metio die in der Land, Tags - Ordnung Cap. 4. befindliche Instruction öffentlich vorgelesen, nachdem vorher der Land, Syndicus eine kurze Rede gehalten hatte, sodann, und facta praelectione Instructio nis allegatae gab er den Handschlag an das Directorium ab, und nahm, auf gehaltene Gegenrede, seinen gewöhnlichen Plaß.

Wenn ein bürgerlicher Landes: Aelteste beym grössern oder engern Ausschusse nicht er. scheinen kann, soll derselbe zuvorderst dem Syndico der Stadt Vollmacht ers theilen, dafern aber auch dieser solche Vollmacht zu übernehmen nicht im Stande, alsdenn felbige einem der Burgermeister in einer andern Kreis, Stadt auftragen, in Ansehung der Landtags Seßionen hingegen verbleibet es nach wie vor, daß die Vollmacht zu Abwartung derselben keinem andern als einem aus dem Raths: Collegio der Stadt zu ertheilen wäre. Vid. .,T. S. Tr. Reg. 1773. §. 17.

Der Ober: Steuer Einnehmer wird aus dem Mittel der Stände per Majora ers wählet und verpflichtet. Bekommt Besoldung 250 Rthlr. jährlich, und zum Liefer. Gelde im Lande 2 Rthlr. und auffer Landes 4 Rthlr. täglich. Bey Ub. nahme seiner Rechnung aber nichts.

Der Landes Syndicus wird aus dem Mittel der Stånde ebenfalls per Majora ers wählet und verpflichtet.

Diefer bekommt 300 Rthlr. Besoldung, wovon er dem Landes, Secretario 15 Rthlr. jährlich abtrit.

Zum Liefergelde 2 Rthlr. in, und auffer Landes 4 Rthlr. täglich.

Die Landes Deputirten werden auf solche Art erwählet, wie die adelichen Landes, Aeltesten conf. 99b Fol. Diese bekommen keine Besoldung, sondern blos Liefer Geld, und zwar im Lande 2 Rthlr. und aufferhalb Landes 4 Rthlr. in militaribus aber 3 Rthlr. täglich.

Vermöge Refcripts vom 22sten April 1749, follen den Landes. Deputirten luckaus und calauischen Kreises jedem auf einen, und dem Landess Deputirten gubens schen Kreises auf zwey Tage, wegen der Hinreise zu den willkührlichen Land, Tagen, und auf eben so viel Tage wegen der Rückreise, die sonst gewöhnliche 2 Rthlr. Auslösung, aus der Haupt, Steuer: Caffe verabfolget werden. Beym Johannis Land: Tage 1767 wurden, auf vorher gesuchte und erhaltene gnås bigste Erlaubniß, wie den luckau guben-und calauischen, so auch den lübbens und sprembergischen Kreisen, Landes, Deputirte erwählet. 1. T. S. Joh. 1767. §. 1.

Der von Oppen, auf Kückepusch im cafau- und Sgließ im lübbenischen Kreise, with
zum Landes, Deputirten im ersten Kreise denominirt und auch wirklich ers
wählet, jedoch mit ausdrücklicher Bedingung, daß er, da er jegt in Sglich
wohnhaft, binnen Jahres. Frist, sein Domicilium im calauischen Kreise ohn,
fehlbar etablire, worzu sich auch derselbe verbindet. §. Prot. Tr. Reg. 1769.
Bey Besehung der vacanten luckquischen Landes- Deputirten, Stelle, blieben die lus
cauischen Herren Kreis, Stånde so lange bis die Wahl zu Stande war, auffer
der Seßion. Vid. Prot. vom Land Tage Tr. Reg am 16ten Jan. 1776.
Der Landes Bestallte wird von den Herren Ständen per maiora erwählt. Be
kommt Besoldung 200 Rthlr. jährlich, und giebt davon 5 Rthlr. dem Landes.
Secretario ab.

Liefergelder bekommt er 2 Rthlr. im Lande, 4 Rthlr. auffer landes täglich,
in loco, auffer den land- Tagen aber bey Deputationen täglich 1 Rthlr.
Für ein ganzes rechtliches Verfahren 1 Rthlr. und so viel für einen Vers
hör, Termin, für Inrotulation und Publication nichts. Vid. . . S. Tr.
Reg. 1676. §. 21. 36.

Landes Bestallte Nicolai qua Emeritus foll seine ganze Besoldung ad dies vitae bes halten, D. Keutel wird durch gewöhnliche Wahl per Maiora substituirt, und zwar cum fpe fuccedendi, und mit einer Interims: Besoldung von 150 Rthlr.

Obschon vor der Wahl ausgemacht worden, daß der Subftitut die Gerichts, Be. ftallungen, befonders ganzer Herrschaften, zuvörderst niederlegen folle; so wird boch D. Keuteln die einsweilige Beybehaltung der ftraupißischen Gerichts - Bes Stallung erlaubt, wiewohl mit gewiffer Einschränkung, daß es bey dieser eins zigen Bestallung verbleibe 2c.

D. Keutel wird, mit Vorlesung seiner Bestallung und nach abgegebenem Handschlag an ben Ober- Amts › Präsidenten und Landes- Syndicum, in pleno verpflichtet. Vid. Vol. 2. der Landes. Acten die Landes, Officianten, Besehung der Stels len c. betr. Fol. s. feqq.

Der Landes: Bestallte fell bey Protocollen, Schlüssen und Vorstellungen die Feder führen, Land: Syndicus aber den Vortrag machen, sich hierzu hinlänglich vorbereiten, die ständische Refolutiones schriftlich anmerken, und die Ausarbeituns gen des Landes, Bestallten genau revidiren Fol. 57. Actor. alleg. Den neuen Landes- Bestallten Wieden wird eine extraordinaire Besoldungs. Zulage von 100 Rthlr. jährlich, doch ohne Confequenz accordirt Ib. Fol. 62.

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