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Der Landes Secretarius' wird von den Ständen per Maiora erwählt. Bekommt

als Land, Secretarius,

als Cassirer,

Zulage

vom land. Syndico und Landes - Bestallten

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vid. Landes. Ada Tr. Reg. 1729

Liefers Gelder bekommt er nächst dem Fuhr- Lohne oder Post, Gelde täglich

I Rthlr. in loco aber nur 12 Gr.

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Ein Substitutus pfleget jährlich 10 Rthlr. zu bekommen. Conf. Landes Aða Tr. Reg. 1737.

Der Ober. Steuer- Caßirer soll bey der Casse solche Zurechnungen und Posten, welche der Landes, Verfaßung und den Schlüssen der Herren Stände zu. wieder, es mögen selbige herkommen, von wem sie wollen, schlechterdinge nicht annehmen, über die aber bey denen er rat. der Gültigkeit zweifelhaft, mit dem Obers Steuer Einnehmer communiciren, und dessen Anordnung erwar ten. . T. S. Joh. 1766. §. 7 ad Mon. 25.

Die Landes. Rechnungen sollen in jedem Jahre gegen den Monat Merz in com pleten Stand gefeßet seyn, damit deren Abnahme långstens in dem nur ges dachten Monate erfolgen könne. ¿. T. E. Joh. 1767 §. 12 ad Mon. 20 ben der Rechnung von 1765.

Keine Reparatur oder Bau auf der Superintendentur in Lübben, soll eher unternommen werden, als bis der Superintendent schriftliche Anzeige und Unsuchung gethan, und Herren Stände beym land- Tage, beschloffen, und Vorschrift gegeben. ibid. ad Mon. 3 bey der Tesmarischen Bau Rechnung.

Die Bau- und Reparatur. Kosten von jedem Jahre, sollen in die Landes, Ober. Steu. er Rechnung mitgebracht, und nebst dieser zugleich examiniret werden, jedoch fluo emolumento des Caßirers, an jährlichen 6 Rthlr. vid. Prot.

vom Joh. Land, Tage 1767.

Die Ober: Steuer. Caffen. Officianten sollen die aßignationes aus dem Kriegs. Zahls Amte an die Steuer, Einnahmen derjenigen Kreise schicken, in welchen die meisten Reste stehen, damit die Reste nach und nach diminuiret werden. 1. T. S. Tr. Reg. 1768 §. 6 fub b.

Es sollen die Landes - Capitalia jedesmal kurz vor einem der jährlichen ordinairen 2 Land, Tage aufgekündiget werden, der Ober. Steuer. Einnehmer aber bey

jedem

jebem Lands Tage ein zuverläßiges Verzeichniß davon, nebst Anzeige von dem Statu der Ober. Steuer. Caffe, in Ansehung der vorhandenen baaren Gelder, des Beytrags der außenstehenden Reste, und so weiter, einreichen. Ibid. fub. c. Sollen die Landes. Veltesten kurz vor jedem Land - Tage von den Steuer. Einneh. mern der Kreise pflichtmäßige Individual, Restanten, Verzeichniße abfordern, und solche ben jedem Land, Tage übergeben. Ibid fub, d.

Die beym land. Hause befindliche Pferde: Ställe, sollen niemals an andere, als wirkliche Landes. Officianten abgetreten und überlassen werben. Vid. 1. 2. S. Johan. 1773. §. 7 ad Mon. 11 bey der Rechnung von 1772.

Die Herren Landes- Aeltesten sollen die Richtigkeit des aus den Kreis einzureichens den Bothenlohns, unter den diesfallsigen Specificationen, ausdrücklich und in gehöriger Form, nicht aber mit bloßer Benseßung ihrer Nahmens, Unters schrift, attestiren, und die Kreis: Steuer Einnehmer die Restitution desselben aus der Landes. Casse darauf quitirend bekennen. Vid. . T. S. Joh. 1775 §. 8 ad Mon. 9 bey der Landes. Rechnung von 1774 und Relat. vom 28 April 1775.

Land - Phyfici.

Dem Luckauischen und Gubenischen werden jährlich jedem 100 Rthlr. gereichet, da für sie in Infections • Zeiten sonder Accidens die Patienten curiren, die Apos thecken visitiren, und die andern Medicos im Lande an ihrer Praxi nicht hins dern sollen. Vid. L. T. S. d. 15 Jul. 1667 §. 7.

Der Lübbenische bekommt jenen gleich. 1. T. S. den 20 Jan. 1679. §. 23. Der Calauische Kreis, Phyficus befommt aus dasiger Kreis, Caffe 80 Rthlr. . . S. Tr. Reg. 1715 S. 39.

Die Denomination und Wahl geschiehet wie Fol. 99 b die Landes. Aeltesten erwäh. let werden. Vid. . Protoc. vom 1. T. Tr. Reg. 1731.

Dem Sprembergischen Kreis, Phyfico werden 20 Rthlr. als eine jährliche Vesols dung von den Herren, Ständen ausgeseßet und bewilliget. 1. T. S. Joh. 1747. §. 16.

Bey Erseßung der Kreis. Phylicat. Stellen soll auf geschickte Accoucheurs gesehen werden. E. T. S. Tr. Reg. 1768 §. 16.

Ratione der Land- Phyficorum Gebühren bey der Vieh. Seuche. Vid. §. T. S. Joh. 1765. §. 12 ad Mon. 2.

Apo.

Apothecken. Vifitationes find von den Kreis Phyficis, dem Herkommen gemäß, mit Vorbewust und Concurrenz der Stadt. Obrigkeiten zu bewerkstelligen. Į. T. S. Tr. Reg. 1769 §. 17.

Der Lübbenische Kreis. Phyficus empfångt für seine Reisen und Bemühungen bey Examination und Unterricht der Wehmütter, ein Douceur von 20 Rthlr. jedoch femel pro femper et citra confequent. auch mit der Anweisung, nicht auf dem Lande herum zu reisen, sondern die Bademåtter in loco seines Domicilii, ats wohin sie der Landes. Aelteste des Kreises zu bringen suchen würde, zu unters richten. Land, Prot. Tr. Reg. 1769.

Alle Kreis Phyfici, wann sie die Vergütung ihrer Verrichtungen bey der Rindvichs Staupe aus der Landes. Caffe suchen und haben wollen, sollen zuvörderst At. testate von den Landes- Ueltesten der Kreise über die von leßtern beschehene Res quisition und die Richtigkeit der von den Phyficis liquidirten Expeditionen produciren, auch eher und anderergestalt nichts aus der Ober- Steuer. Caf se empfangen. 1. I. S. Tr. Reg. 1769. §. 19.

Vermöge 1. T S. Joh. 1775 §. 8 ad Mon. 3 ben der Landes, Rechnung von 1774, soll den Land, Phyficis, wann fie fürs Land zu reifen und zu thun haben, über die ihnen bereits und auch bloß bey der Horn. Vieh Seuche ausgefeßte 2 Rthlr. für 2 Tage, annoch für die übrigen Tage, als die Verrichtungen ge bauert, täglich 1 Rthlr. bezahlet werden.

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und genießet jeder Stipendiat das Beneficium 4 Jahre lang.

Nach Gutbefinden der Herren Stände sollen sowohl den mediat als immediatVafallen und Unterthanen Kindern solches ertheilet werden. Vid. §. T.. S. de 5 Jul. 1680 §. rg.

Stipendiaten müssen sich entweder dem Examine fubmittiren, oder ein Specimen Eruditionis erhibiren, nach Ermeffen der Herren Stände.

Das Land. Stipendium ist nicht auf etliche Jahre zum voraus, sondern nur allezeit, wenn es vacant, zu vergeben. 1. T. S. Joh. 1711 §. 32.

In dem Reichs-Gräflich Promnißischen sub dato Drehna den 28 Jul 1761 errichteten Teftamento, sind 4000 Rthlr. als ein beständiges zinsbares Landes

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Capital und von den jährlichen 200 Rthlr. Zinsen folgende Beneficia ausgefeget worden, als:

1) als ein jährliches Stipendium für bedürftige und den Studiis behörig oblies gende von Adel 2c.

2) zu einem bürgerlichen Stipendio

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3) jährlich zur Beyhülfe für arme Schüler,

an das Convictorium nach tuđau,

4) für den Rectorem in Luckau

5) und für den Conre&or daselbst, bey den alljährl. 2c.

100 Rthlr.

30

25

25

20

Nach geschehener Reduction obiger, von der Defun&ae Universals Erbin jeßigen Reichs. Gräfin vom Solms, in geringhaltigen Münz, Sorten abgetragenen 4000 Rthlr. Legatens Gelder auf 2394 Rthlr 22 Gr. 4 Pf.

empfangen nunmehr von den jährlichen 119 Rthlr. 17 Gr. 11 Pf. Zinsen

Rthle. Gr.

Num. 1) 59 •

201

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3

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Beym Land- Tage Trium Regum 1767 wurde das Legatum fub No. 5, weil der Rath in Luckau die, nach der Promnigischen Disposition, erforderliche Communication mit den Ständen über des neuen Conrectoris Vocation unterlaffen hatte, des dasigen Cantoris M. Müllers Sohn auf 3 Jahre conferirt. Die Stipendiaten sollen über empfangene Stipendien. Gelder felbft quitiren, unb die. fen Quitungen zugleich Attestate, daß sie sich auf Universitäten wirklich befän. den, beyfügen. Vid. 1. T. S. Joh. 1771 §. 11 ad Mon. 3 bey der Rechnung von, 1770.

Vermöge Land, Tags,Schluß Tr. Reg. 1775 §. 17 foll das Reichs, Gräflich Promnigische Adel, Stipendium fünftig niemand långer, als auf 3 Jahre genießen. Das Gräflich Promnigische Legatum von 12 Rthlr. ist dem Conrectori M. Wolfen zu luckau, von Mich. 1774 an, und so lange als er das Conrectorat verwaltet, jeboch mit der Refervation, hierdurch von dem Inhalt des Testaments auf keine Weise abgewichen zu seyn, conferirt worden. L T. S. Joh. 1773 §. 16. Beyim Land, Tage Tr. Reg. 1776 wurden die zwey Vacante bürgerliche Stipendia durch Votiren und die Mehrheit der Stimmen vergeben. Vid. Schluß §. 13. Büschings Magazin XII. Theil. Ktt Liefer

Liefer- Gelder.

Beym Ausschuß, den Deputirten täglich 4 Rthlr. dem Landes: Bestallten 3 Rthlr. täglich. 1. T. S. den 6 Jan, 1635 §. 11.

Beym Ausfertigungen außer Landes einem Rittersmann 5 Rthlr. und denen von Städten 4 Rthl. Vid. cit. . T. S. 1635.

Wie folche gegenwärtig reguliret, Vid. Fol. 99 usque ¡II.

Der Kreis, Städte luckau, Guben und Calau Deputirte bekommen bey Depu tationen in währenden land. Tagen 2 Rthlr. täglich, Conf. Luckau. Raths häusl. Prot. de 16 Jan. 1737 §. 1.

Der vom lande erkaufte Wagen soll zu weiter nichts als landschaftlichen Reisen und Verschickungen gebraucht, und hierauf von dem Landes, Bestallten genau Achtung gegeben werden. . . Prot. Joh. 1766,

Die Liefer Gelder sollen in dem Jahr, worinnen sie verdienet, erhoben werden. Vid. . . S. Joh. 1775 §. 8 ad Mon. 4 bey der Landes Rechnung von 1774 und Relat. vom 29 April. 1775.

Ober- Amts-Regierung.

Diese ist in dem vormahls Kindlerischen zum Luckauischen Kreise gehörigen Hause zu Lübben.

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Lehns Registrator,
Canzellisten,
Canzelley, Diener.

Der Präsident und Räthe werden aus den von der Regierung und daselbst vers fammleten größern Ausschußfe durch ordentliche Wahl denominirten Subiectis, von Sereniffimo elegiret, und zwar, so viel den Präsidenten und Adeliche Ra the betrift, werden aus dem Herren und Ritters Stande gewisse Subiecta dénominiret und von der Regierung pråfentiret.

Die Secretarien und übrige Canzley. Verwandte, werden a Sereniffimo gesehet.

Daß

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