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Ich folge daben am liebsten selbiger Ordnung, welche der secrete Ausschuß in deffen extracto Protocolli zu beobachten geruhet.

Daß die Herrn Reichsräthe, welchen die Geschäfte in der Rathscammer nebst ben mannigfaltigen daben verknüpften Verrichtungen auflagen, nicht mehr als drey mahl 24 Stunden Zeit zur Erklärung gehabt, solches scheinet ziemlich knapp abge= messen zu seyn.

Ich kann nicht finden, daß die Sicherheit des Reichs, durch ein paar Tage långere Dilation, periclitiret hätte, in so ferne jeßt, seit derselben eingelangten Erklärung, weit mehrere Tage verflossen find, ohne daß daher, so viel als mir bewust ist, eine sonderliche Gefahr entstanden; dargegen aber finde ich meines Theils, daß, so frisch auch die Materien gewesen, welche des secreten Ausschusses Nachdenken erwecket, selbige dennoch, zu ihrer Entwickelung, Zeit und Raum fordern.

Zur Erleuterung hierinn berufe ich mich bloß auf den ersten Punct der Remarque des secreten Ausschusses. Die Detail, so darin, von wegen des Reichs Zustande gemacht wird, erheischte gewißlich, wofern selbige gehörig folte beantwor fet werden, ein weitläuftigeres Nachsuchen in unterschiedenen eingelangten Handlungen, und einen umständlicheren Bericht, in Ansehung der Anstalten, die in der Sache ergriffen worden, als es möglich war, solches in so kurzer Zeit zu bewerkstel= ligen, und zwar besonders an diesem Orte, wo alle Handlungen vom vorigen Jahren nicht zur Hand seyn dürften.

Wer in Verwaltung seines Amts', nach äußerstem Verstande, dem Geseke und den gesetzlichen Verordnungen gefolget, beruhiget sich jederzeit sicher an seiner Unschuld.

Es ist also nicht zu prätendiren, daß sich die Reichsräthe vor geschehenen Ansprüchen, und so lange ihnen noch unbewust gewesen, weßhalben sie würden angespro= chen werden, hätten erklären sollen. Solches würde fast eben dasselbige involviren, als wenn ich behaupten wolte, daß der Richter bey einer jeden abgethanen Sache, auch gleich eine befondere Apologie zu formiren hätte, Falls dessen Thun mit der Zeit in Ansprache geriethe, ungeachtet es ihm unmöglich ist, vorher zu wissen, was darwieder eingewendet werden dürfte.

Ferner, daß eine Antwort nimmer weiläuftiger als die Frage werden solte, solches ist ein Axioma, welches ich bisher nie gekannt. Wenigstens unenne ich, daß des secreten Ausschusses Remarquen unterschiedene Fragen enthalten, die unmöglich mit gleicher Kürze zu beantworten stehen.

Unter denen diese eine ist: worinnen der Reichsräthe Hülfsmittel bes standen, Falls sie gedacht dem Reiche selbst zu helfen?

Wer siehet nicht, daß diese Frage eine weit umständlichere Entwickelung erfordert, als in so kurzer Zeit damit fertig werden zu können. Man håtte zu erst den wirklichen Zustand aller Nahrungen zu untersuchen. Man hätte eine jede dersel

ben

ben nach ihrer eigentlichen Beschaffenheit ins besondere zu beschreiben. Man hätte auch besondere Hülfsmittel für einen jeden Nahrungszweig aufzugeben, in dem sich selten eines für alle paffet; und dennoch waren die Erleuchtungen hierinn, in unterschiedenen herumgestreueten Handlungen zu suchen.

Es kann also, memem Bedünken nach, aus deßhalbigem Stillschweigen der Herrn Reichsråthe zu derselben Nachtheil nichts geschlossen werden.

Schlüsse, die als Urtheile gelten sollten, sind nicht auf Suppofitiones, fon= dern auf klare data und Faða zu gründen.

Befindet man, daß die Herrn Reichsräche auf keinerley Weise gesucht, den Leidenden zu helfen, oder diejenige Verlegenheit, worinnen der eine oder andere Nahrungszweig, nach Vermeldung des secreten Ausschusses, schweben soll, aus dem Wege zu raumen; so verdienen sie den ihnen gemachten Vorwurf.

Befindet man aber im Gegentheil, daß diese Sachen der Herren Reichsräthe Aufmerksamkeit beständig beschäfftiget haben; daß, zu geschweigen mehrerer Exem= pel, die Treibung der Fabriquen auf alle mögliche Weise befördert worden; daß die Reichsrathe, durch Beyhülfe der Banque, den Eisenhandel zu unterstüßen gesucht; daß die am meisten leidende Bergwerke mit Getreide unterstüßet worden; daß zu Folge den gedruckten Raths Protocollen, in der Rathscammer an Projecten zur Linderung des Landmanns bey Eintreibung der Contributionen gedacht worden, ob-gleich solche Ventilationen, in Ansehung des darzwischen gekommen Beschlusses, wegen Berufung der Reichsstände, ins Stecken gerathen, und daß endlich auch eben die Frage vorgewesen, wie man die in Schulden gerathene Bergleute, von dem Druck und Klauen ihrer Creditorum håtte retten mögen: Befindt sich dieses alles so, so wird den Herrn Reichsråthen in dieser wichtigen Affaire keine Sorglosigkeit vorzuwerfen seyn.

Wenn ferner, durch ein allgemeines Leiden, dergleichen zu verstehen, die unter einem hinauflaufenden Course, in so schwere Schulden hinein gezogen worden, wel= che sie, ben gegenwärtiger Münzverwirrung, unmöglich abtragen können: so gestehe ich, daß die Neichsräthe, zu derselben Rettung um so viel weniger einige Schritte thun können, als mir annoch untewust ist, daß die Reichsstände darzu ei nige Anleitung gegeben, oder zu solcher Absicht einigen Fond angeschlagen, Bielleicht dürften die Reichsstånde vorjekt eben diefelben Schwierigkeiten finden, als vorigen Stånden im Wege gelegen, um zu derjenigen Hülfe die unter einem freigender Course leiden, einige Auswege zu ergreifen.

Immittelst ist es eine zu beklagende Wahrheit, daß unser Reich annoch vore vieler Noth bedrückt ist, daß aber diese Noth, unter den unvermutheten Zufällen zu verstehen seyn solte, deren die Regierungsform, §. 45 erwehnet, und welche die Berufung der Räthe erheischen, davon bin ich nicht völlig überzeugt.

Die Gründe darzu, find nicht in einer neuen, und seit dem lehten Reichstage erfolgten Begebenheit zu suchen.

Selbige sind vielmehr in einem seit vielen Jahren her etablirten Schuld- und Credit - Syftem, im Wechsel - Wucher, in üppiger Haushaltung, und dergleichen zu finden.

Dieses alles konnte der scharfsichtigen Aufmerksamkeit der lehten Stände nicht entgehen. Sie sagten aber auch zum voraus, daß die Mittel vor der Heilung Schmerzen verursachen würden. Sie befanden, daß ein so lange gewährtes Uebel nicht so plößlich und dergestalt zu bessern stünde, daß nicht die Empfindung desselben, allen denen, die daran Theil genommen, schmerzlich seyn würde.

Nichts destoweniger behielten sich die Stände vor, nicht innerhalb der ausgeseßten Zeit, 1770, ausser höchst dringenden Ursachen, berufen zu werden.

Da nun die Stände selbst befunden, daß eine schmerzende Empfindung unvermeidlich war; daß die Wirkung des Hülfsmittels mit Geduld abzuwarten wåre; und da sie selbst den grössern Theil alles dessen, so sich nunmehro zugetragen, vorz her gesehen: so hätten die Reichsräthe wieder diejenige Hochachtung gefehlet, welche sie den Beschlüßen der Reichsstånde schuldig sind, falls sie bloß der Ursache halber, zu Anfange des Jahrs 1768 einen Reichstag ausgeschrieben hätten.

So lange das Reich annoch mit einer Ueber-Balance gegen den Ausländer handelt: so lange die Exporten des lekten Jahrs in Vergleichung mit vorigen zu stellen sind; so lange diejenigen Nahrungen und Handthierungen, welche auf reellen Grund gebauet sind, Bestand haben; so lange ist auch des Reichs Elend und Ohnmacht noch nicht unvermeidlich.

Wenn der Geldmangel vorjekt drückend ist, so entsteht die Frage: ob solches nicht eine Folge von vorigen unnöthiger Weise erweiterten Zugången zur Creditmünze sen, welche Canåle nvthwendig zu verstopfen gewesen, falls einiger Credit ferner verbleiben sollte: und wofern dieser Verleger.heit mit Eröfnung anderer derglei= chen Candle wieder solte abgeholfen werden, so fragt sichs ferner, ob nicht derglei= chen eben dieselben gefährliche Folgen, als vormahls haben könne.

Was hinwieder die Frage von wegen der Berufung der Reichsstände, im Monathe December verwichenen Jahrs, belangt; so ist nirgends zu finden, daß die Herren Reichsräthe darwieder gearbeitet hatten.

Sie haben lediglich auf eine im Gesetz gegründete Gerechtsame gedrungen, um nemlich die Sachen erst zu kennen, bevor sie sich darüber ausliessen. Sie musten wegen der Krankheit ihrer Eigenschaft vergewissert seyn, ehe und bevor sie einige Arzeney verschreiben konnten.

Des Cammer - Collegii eingelangter Bericht, gab zwar, in Absicht des Zustan= des im Lande, einige Erleuchtung; da aber die Prüfung deffelben der Königl, Rathss

cam=

cammer unstreitig zukám: so war auch dazu Anstalt verfügt, welche aber dazumahlen noch nicht auszuführen gewesen.

Die Klageschriften über das Leiden, worinn die Bergwerke und Nahrungen gerathen, waren eingelangt, und gebührend communiciret worden.

Es fehlte also dem Rath annoch ein großer Theil an Unterricht, burch welchen se Anleitung hätten zu schließen, in wie weit einige Noth entstanden, so die Reichsstände selbst nicht vorher absehen, mithin auch keine Hülfsmittel darwider verordnen fönnen. Welches doch eben dasjenige war, so man wissen muste, ehe und bevor man, wieder der Stände Vorbehalt, einen außerordentlichen Reichstag ausschreiben konnte.

Außer einer solchen vorhergegangenen Prüfung, wird es dem secreten Ausschuß gleicher Maßen schwer seyn, den eigentlichen Zustand des Reichs darzustellen, ungeachtet der größere Theil der Handlungen, woraus deßhalbige Erleuchtungen zu ziehen, nunmehr gedruckt ist.

Es wird also den Herrn Reichsräthen, meinem Bedüncken nach, kein Graus en für der Reichsstände Zusainmenkunft vorzuwerfen seyn. Sie haben blog erst die Nothwendigkeit derselben einsehen wollen, damit sie selbige, Falls sie unumgånglich wäre, mit desto größerem Nachdruck und Grunde anrathen konnten.

Ich kan auch die Reflerion nicht ersticken, daß der Reichsstände öf tere Berufung zu außerordentlichen Reichstagen, eine Materie sen, die mit größter Bei hutsamkeit zu handthieren.

Es dürfte, außer den schweren Kosten und erheblichen Ausgaben, die dadurch auf die Glieder der Reichsstände und derselben Erwehler überhaupt fallen, als welches für ein ohnedem bedrücktes Volk nicht ohne schwere Empfindung ablaufen fann, eine annoch unausgemachte Sache seyn, ob nicht außerordentliche Reichstage, wenn felbige gar zu oft nach einander ausgeschrieben werden, annoch mit mehreren Ungelegenheiten vergesellschaftet seyn können?

Zum andern wird den Herren Reichsräthen zur Last geleget: daß sie der Meinung gewesen, als: ob sie, nach dem sich der König der Regierung entsaget, res gieren, und den Stempel, statt der Unterschrift gebrauchen könnten. Ich befin de, daß es in unsern Regierungsgesehen nirgends verstattet werde, oder daß es mit demselben Grunde, Endzweck und Zusammensetzung compatible sen, daß die Regierung eine einzige Minute stüße.

Es ist den Reichsräthen bey Verantwortung auferleget, dahin zu sehen, daß die Regierungsgeschäffte einen gleichen und ungehinderten Lauf haben. Büschings Magazin Xll. Theil.

G

Wers

Vermittelst der Verfassung der Reichsstände auf dem Reichstage 1756, ist besonders verordnet, wie dergleichen Geschäfte, wobey der König nicht geruhen dürfte zu gegen zu seyn, oder welche Se. Königl. Majest, weigern mögten mit Dero Hohen Unterschrift zu auctorisiren, zu beobachten, wahrzunehmen, und zu expediren seyn. Nämlich, daß der Pluralitäts- Beschluß der Herren Reichsräthe, der des Königes Beschluß ausmacht, mit Sr. Königl. Majest. Hohem Namensstempel auszufertigen sen.

Wenn nun die Grundgesetze, in Ansehung des besondern Casus der Entsagung des Throns von dem Könige zwischen den Reichstagen, weder etwas supponirt noch verordnt; und es gleichwohl scheinet, wie mit gutem Grunde zu schliessen sey: daß die Krone die Se. Königl. Majest. aus der Hand der Reichsstände in Empfang genommen, auch in keinen andern Schoos als der Reichsstände ihren wieder niederzulegen sen, wenn ein wiedriges Verhalten das Reich den gefährlichsten Folgen bloß stellen folte, und die Gesetze anben deutlich bestimmet hätten, wie man sich zu verhalten, wenn der König abwesend oder krank, oder auch, wenn Höchstderselbe verweigert an einigen Beschlüssen Theil zu nehmen, als welches lehte in der jeßt in quæftione feyenden Begebenheit am nächsten eintrift: so finde ich, meines Theils, nicht, daß fich die Herren Reichsräthe einer unbefugten Gerechtsame angemaßet.

Ihre Pflicht ist, während der Abwesenheit der Stände, über die Heilighaltung der Gefeße zu wachen. Sie haben also lediglich solche Schritte gethan und genuket, welche die Gesetze, zu Erreichung eines solchen Endzwecks vorgeschrieben. Die Herren Reichsråthe haben den Stempel nimmer einen König genannt.

Sie haben auch nimmer auf Einrichtung einer aristocratischen Republique abgezielet: maßen felbige sich nicht mit dem königlichen Namen, folglich auch nicht mit dem Stempel von diesem Namen verträgt.

Das schwedische Geseß siehet den König und Rath, als von einander unzer« trennliche Personen an. Der König fan nicht ohne die Reichsråthe, noch weniger wieder dieselben regieren. Solcher Gestalt machen König und Rath zusammen go nommen die gesehverwaltende Macht aus.

In allen Fällen aber, da der König, entweder an den Beschlüssen nicht Theil nehmen kann, oder will, so sind es nicht die Herren Reichsråthe, so da res gieren, sondern es thuts sodann das Gesey.

Wenn die Regierungsart, in Abwesenheit des Königs, da die Regierung von den Herrn Reichsräthen besorgt wird, nicht Aristocratisch ist: so hat der Rath auch nicht selbige Eigenschaft annehmen können.

Wenn der Herren Reichsråthe Pluralität auf diejenige Meynung hinaus ge= gangen, daß der König die Regierung nicht in ihre Hände niederlegen könne: sa wäre selbiger Beschluß, Kraft des Gesekes, als des Königs eigener anzusehen, mite

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