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IV.

Vollzogener Plan

Wegen Abstellung der Betteley und Einrichtung des Arbeits- Hauses in Berlin.

W

enn das Betteln abgeftellet werden soll, so müssen

1) Die wirklich Hülfsbedürftigen nach ihren Umständen verpfleget, 2) Die muthwilligen Bettler aber mit Nachdruck zur Arbeit angehalten werden.

Auf ersteres hat man bisher nicht genug Rücksicht genommen, und eben des. wegen haben die wiederholten geschärften Verordnungen gegen die Betteley, nichts fruchten können, weil beydes zusammen geschehen muß.

Um also seine Absicht sicherer zu erreichen, muß man zuvörderft die Dürftigen in Klassen theilen, und untersuchen, ob und wie viel sie noch selbst verdienen köns nen, damit ihnen eine ihren Umständen proportionirte Beyhülfe gegeben werde, weil einige nur den 4ten, einige den zten Theil, andere hingegen die Hälfte, der zu ihrem Unterhalt nöthigen Kosten, selbst erwerben können. Denn Leute mögen so alt und schwach seyn, als sie wollen, so können sie doch immer noch etwas arbeiten, und es kommt nur darauf an, daß die von ihnen geforderte Arbeit zu ihren Kräften ein gehöriges Verhältniß hat.

Die Anzahl derer, die gar nichts mehr arbeiten können, ist so geringe, daß sie nicht in Betrachtung kommen kann. Man muß also sein Augenmerck bloß dars auf richten, daß die ihnen zu bewilligende Beyhülfe ihren Umständen proportionirt fen; denn wenn man zu wenig giebt, so feufzen die Urmen mit Recht, und werden durch die Noth zum Betteln gezwungen, und giebt man hingegen zu viel, so ver lernen sie das Arbeiten, werden Müßiggånger, und leben dem arbeitenden Stans de zur Last.

Da die kranken Urmen in dem hiesigen Maison de charité unentgeldlich cư riret und verpfleget, die Elternfosen Kinder aber im Waisenhause ebenfals unentz geldlich erzogen werden; so sind bloß wegen der gesunden Armen beffere Anfialter zu machen. Einige derfelben können sich bey einer monatlichen, oder wöchentlichen Beyhülfe an Geld oder Brodt aus der Armen Caffe, in ihren Wohnungen er

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nähren,

nåhren, andern fehlt es an Arbeit, wenn sie auch arbeiten wollen, und endlich so giebt es einige, welche Alters und ihrer schwächlichen Gesundheit wegen, durch ih re Arbeit nicht so viel erwerben, daß sie sich ernähren, und zugleich Miethe und Holz bezahlen können.

Das Armens Directorium hat sich zeither dieser Klasse der Unglücklichen nicht nach Wunsch annehmen können, weil das Arbeits. Haus nicht unter dessen Direction, sondern unter einer befondern Commißion gestanden hat. Nachdem aber solches auf meine wiederholentlich gethane Vorschläge demselben mit untergeben worden ist, so können die Armen besser unterstüket, und verpfleger, und die Betteley kann völlig abge. stellet werden.

Das Arbeits- Haus ist gut gebauet, und wenn noch die darinn nöthige, in der Beylage bemerkte Veränderungen gemacht werden, so ist es ein zu seinem Ent. zweck wohl eingerichtetes Gebäude, indem darinn künftig 600 Personen, exclusive Offis cianten und Domestiquen, beständig erhalten werden können. Diese haben hinlängs lich Plaß, und die im Jahr 1772 zur Untersuchung des Armenwesens niedergeseg tè Commißion, hat auch in dem von diesem Hause gemachten Etat auf 600 gerechnet. Es ist aber durchaus nothwendig, daß die in diesem Hause befindliche Perso

nen in zwey verschiedene Klaffen getheilet werden, indem es meines Erachtens sehr hart ist, daß so, wie bisher, der alte unvermögende Bürger, welcher sich freywils lig ins Arbeits. Haus begeben hat, weil er sich durch Arbeit nicht völlig nåhren kann, mit dem muthwilligen Bettler zusammengefeßt, und ganz gleich gehalten wird.

Die 1ste Klasse bestünde aus 200 Personen, und in dieselbe würden aufgenommen, a) Alte schwächliche oder gebrechliche Leute, beyderley Geschlechts, welche ihr Brodt nicht völlig verdienen können, aber nicht betteln wollen, und sich wegen Reception beym Arbeits- Hause melden.

Dies hat aber keinesweges die Meinung, daß das Arbeits, Haus alle derglei chen Personen indistincte aufzunehmen verbunden sey. Bisher find

a) Die ganz alten, schwachen und gebrechlichen, welche fast gar nicht mehr arbeiten können, in das Hospital der Charite recipiret, und

B) Diejenigen, welche durch eine monatliche Beyhülfe an Geld oder Brodt sich ernähren können, an die Armen Caffe verwiesen worden.

Daben muß es auch fernerhin verbleiben, und nur allein diejenigen Personen, welche vorgedachter maaßen, weder zum Hospital, noch zur Armens Caffe gehören, müssen ins Arbeits- Haus recipiret werden.

Die Armen. Inspectores und der Armen. Chirurgus, find daher genau zu in struiren, bey der Untersuchung auf diese Umstände zu attendiren, und allenfals in den Untersuchungs Berichten ihr Gutachten mit hinzu zufügen, damit bey jedem Fall gehörig bestimmt werden könne, ob der Arme sich

a) Zur Charite oder einem anderen Hospital, oder

B) Zur monatlichen Beyhülfe aus der Armen Caffe qualificire, oder 7) Ins Arbeits, Haus aufgenommen werden müssen.

b) Diejenigen, welche in der Charite curirt worden, aber nach vollendeter Cur we. gen ermangelnder Kräfte noch nicht dimittirt werden, doch aber etwas arbeis ten können.

c) Die schwangern Personen, welche sich zum freyen Accouchement melden, bis gegen die Zeit ihrer Niederkunft, da sie alsdenn nach der Charite geschickt wer den weil kein Plaß zum Spinnen für dieselben in der Charite vorhanden ist. d) Die in der Charite accouchirte Personen, welche bisher einige Wochen nach ihrer Entbindung entlassen worden, und sich nicht zu ernähren wiffen. Da die Mütter von allem Nothwendigen entblößt find, haben die Kinder bisher mehrentheils umfommen müssen. Bleiben aber diese Personen 2 bis 3 Mo. nate im Arbeits- Hause, und geniessen bey ihrer Arbeit freyes Quartier, Wärme und Bette, so können die Kinder eher erhalten werden. Man wird vielleicht eins wenden, daß diefe Personen die Aufnahm in die erste Klasse nicht verdienten; allein nicht zu gedenken, daß dergleichen Personen ihren Unterhalt im Hause durchs Spinnen verdienen können, so muß man mit ihnen und ihren Kindern Mitleiden haben, und der Staat muß sich die Erhaltung aller Kinder ohne Unterschied, fie mögen ehelich, oder unehelich seyn, angelegen seyn lassen. e) Einige Hospitalitinnen aus der Charite, welche gut spinnen können, weil die Charite dagegen alle Kranke des Arbeits Hauses aufnehmen muß, imgleichen bie incurablen epileptischen, welche arbeiten können.

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f) Arme von gutem Hérkommen, Pauvres honteux genannt, welche aber in bes sondern Stuben arbeiten und essen müssen.

g) Kinder deren Eltern ins Arbeits, Haus recipirt worden. Die muthwilligen Bettel Kinder kommen in die 2te Klaffe.

11.) Die zweyte Klasse von 400 Personen. In diese kommen

a) Die Bettler, welche ihren Unterhalt ganz oder zum Theil verdienen könnén aber nicht arbeiten wollen.

b) Diejenigen inficirt gewesenen Weibs. Personen, welche in der Charite curirt worden. Diese sind bey der Cur sehr entkräftet, und können sich nicht ernäh ren, weswegen fie gewöhnlicher Weise in die vorige Lebens Art und Kranke heit zurückfallen. Wenn aber solche auf 2 bis 3 Monate ins Arbeits- Haus recipirt werden, erhalten sie bey einer ordentlichen Lebens- Art und Motion ihre vorige Gesundheit wieder, und verlassen vielleicht bey der einmal gewohnt gewordnen Arbeit ihre unordentliche Lebens. Art.

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c) Diejenigen aus der ersten Klasse, welche wegen ihres liederlichen ober unge. horsamen Betragens, auf einige Zeit hieher gesezt werden.

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d) liederliches, oder untreues Gesinde, Handwerks Jungen, ungehorsame Kinder, auf 8 Tage und längere Zeit, weil diese Leute im Arbeits Hause noch etwas verdienen, und nicht so wie im Gefängniß zu Calands - Hof unter andern bösen Leuten noch mehr verdorben werden.

Beyde Klassen sind in Absicht der Arbeits- und Schlaf- Zimmer völlig zu separi. ren, und zwar so, daß die erste Klasse im 2ten, die zte aber im 3ten Stockwerk placirt werde.

Es ist aber demohnerachtet nöthig, daß die Treppen und Gånge der zten Etage verschlossen gehalten werden, damit die Leute nicht, wie bisher gefchehen, im Hause und Hofe herumlaufen ohne zu arbeiten. Des Morgens um 5 Uhr stehen alle ohne Unterschied auf, müssen sich waschen und ankleiden, und der Schulmeister verrichtet alsbenn ein Gebet. Gegen 6 Uhr erhalten sie das Früh. stück, und gehen sodann an die Arbeit.

Des Mittags um 12 Uhr, und des Abends um halb 7 Uhr, wird gegessen, und sämtlichen Armen jedesmal eine Stunde zum Effen und Ausruhen gegeben. Um 9 Uhr müssen sie zu Bette gehen, nachdem der Schulhalter vorher ein Gebet verrichtet hat. Die von der ersten Klasse, exclusive der Pauvres hon. teux, essen im Speise. Saal zufammen an befondern Tafeln, und die von der zweyten Klasse am andern Ende des Saals an besondern Tischen.

Jede Klasse gehet durch eine besondere Thür in und aus dem Saal. Auch werden sie beyderseits jedesmal gezählet, und jeder hat seinen bestimmten Plak ben Tische, damit man gleich übersehen könne, ob und welche fehlen. Die Gebrechlichen, welche nicht Treppen steigen können, effen oben in einem Zims mer beysammen.

Die Domestiquen des Hauses, müssen auch zu gleicher Zeit mit im Saal an einem besondern Tische essen, wie denn auch der Commiffarius und Controlleur sowohl, als der Haus: Vater und Zucht, Meister, allemal beym Effen zus gegen seyn müffen.

Die Kinder werden unter Aufsicht einiger Armen aus der ersten Klasse, an bes fondere Tische geseht, und der Schulhalter muß vor und nach dem Essen beten, und unter dem Effen etwas nigliches vorlesen.

Die Speisung würde etwa folgendermaffen einzurichten seyn.

1.) Die erste Klaffe erhielte

a) Des Mittags das Effen, wie es bisher noch beyliegendem Speise, Zettel fub G. seyn sollen, nebst t. Brodt,

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b) Un statt des halben 15. Brodt, welches des Morgens gegeben worden, könnte diefen Leuten sowohl, als den Kindern, des Morgens Suppe gegeben werden. Auf jede Person werden 12 Loth Brodt, also auf 3 Personen 1 15. 4 Loth, und ein Maaß Covent, welches ohngefehr 11 Pf. kostet, gegeben, folglich kostet solches dem Hause nicht mehr, als das M. Brodt. Zur Abwechselung könn. te auch bisweilen Mehlsuppe gegeben werden.

c) Des Abends an statt. trocknen Brodts, 4mal in der Woche Butterbrodt, und zmal Salz und Brodt.

Da nun gegenwärtig die Verpflegung einer Person im Arbeits. Hause exclusive Kleidung, täglich 1 Gr. 3 Pf. gekostet, so betrüge solches auf 200 Personen 3802 Rthlr. 2 Gr.

II.) Die 2te Klasse kann den bisherigen Tisch, nach welchem sie täglich Fleisch, Kals daunen, Wurst 2c. haben sollen, nicht feruer behalten. Der Staat ist diesen Leuten weiter nichts, als nothdürftigen Unterhalt schuldig, wogegen sie nach ihrem Vermögen arbeiten müssen. Künftig erhielte

a) Des Morgens ein jeder, wie bisher M. Brodt.

b) Des Mittags eine hinlängliche Portion gutes gar gekochtes Gemüse, als Erbsen, Grüße, Erdtoffeln, und . Brodt, des Sonntags aber ausser dem Gemüse. Fleisch ohne Knochen, und des Mittwochs Kaldaunen oder Wurst. e) Des Abends b. Brodt mit Salz.

Am Getränke empfiengen die sämtlichen Urmen beyder Klassen, die Manns. Personen 2 Maaß, die Frauens, Personen und Kinder aber täglich 1 Maaß schwaches Bier oder Covent.

III.) Auffer diesen vorgedachten Speisungen, ist noch ein besonderer Tisch, nach der Beylage H. für die 4 Becker: Gesellen, und dem Schulhalter zu etabliren, und könnten der Speise Vater, und die Speise Mutter allenfals mit an demselben essen.

Ob die Speisung im Arbeits- Hause durch einen Entrepreneur anrathsam, oder wie bisher auf Rechnung geschehen solle? ist in nåhere Ueberlegung zu nehmen. Die Combination des Arbeits Hauses mit den übrigen Armen. Anstalten, ist für dasselbe in allen Absichten sehr vortheilhaft, denn es ersparet nicht nur den Gehalt der Officianten, welche als unnöthig in Zukunft wegfallen, sons dern die Verlegung der Bäckerey vom Friedrichs - Hospital nach dem ArbeitsHause, und die Lieferung des Getränks von der Charite an das legte, ist demselben ebenfals sehr nüßlich und nothwendig.

Die Officianten, welche bey dieser neuen Einrichtung unnöthig werden, find A) Der Herr Prediger, als deffen Amt die beyden Hrn. Prediger aus dem nahe daben liegenden Friedrichs, Hospital versehen könnten, und zwar so, daß sie fünftig wechselsweise alle Sonntage im Arbeits. Haufe predigten, alle 4 Wo

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