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genommen werden. Denn wenn dergleichen Leute, so wie die Factoressen bey der Knöppel, Fabrique im Friedrichs- Hospital, vom Entrepreneur dependiren, giebt solches zu vielen Unordnungen und Verdrießlichkeiten Anlaß.

Da nun auch die grosse Anzahl der Spinner vom Werkmeister nicht füglich übersehen werden kann, so ist noch ein Capitain d'armes anzunehmen, und demselben von dem für den Zuchtmeister ausgesetzten Gehalt monatlich 3 Rthlr. und dem Zuchtmeister 1 Rthlr. zu geben.

Daß fremde Leute nach Willkühr aus, und einlaufen, wie bisher geschehen, müste man, um desto gewisser gute Ordnung im Hause halten zu können, in Zukunft nicht zugeben, indem solche unter dem Vorwande die darinn sißenbe Personen zu be suchen, nach Belieben hingekommen, und dadurch zu Unordnungen, und Versäums niß Gelegenheit gegeben haben, indem sie dieselben entweder zu sich auf den Hof zur Unterredung haben ruffen lassen, oder auf die Arbeits. Såle gegangen sind, und ihnen Geld, Brandtwein, und Victualien zugebracht haben.

Dadurch find denn die im Hause befindlichen Leute nicht nur von der Arbeit abgehalten worden, sondern es sind auch daraus viele Unordnungen, Excesse und Desertiones entstanden, und es kann also ohne Abstellung dieser Besuche schlechterdings teine Ordnung im Hause erhalten werden. Es ist daher

festzusetzen.

a) Daß alle fremde ins Haus kommende Personen ohne Unterschied von dem Thurwärter beym Commissario gemeldet und von diesem über die Ursach ihres Besuchs vernommen werden müssen,

b) Findet derselbe, daß diese Leute den Armen nicht besonders nöthige, und keinen Verzug leidende Sachen zu hinterbringen haben, als in welchem Fall eine stündige Unterredung in Gegenwart des Hausvaters, oder Capitain d'armes erlaubt wird, werden sie gleich zurück gewiesen, und ihnen dabey bekannt gemacht, daß sie am Sonntag Nachmittag nach geendigtem Gottesdienst wieders kommen, und sich bey dem Commissario melden könnten.

c) Bringen diese Leute alsdenn des Sonntags den Urmen der ersten Klasse Gelb, Brandtwein, Victualien u. f. w. kann ersteres, wenn es eine Kleinigkeit ist, denselben unter Aufsicht des Hausvaters oder Capitain d'armes zugestellet, falls es aber ein mehreres beträgt, oder der Zuschuß oft geschiehet, muß davon ans Directorium berichtet werden, weil diejenigen Leute, welche von Verwandten, oder andern so viel Beyhülfe am Gelde haben, daß sie sich ernähren können, den öffentlichen Anstalten nicht zur Last seyn müssen.

Der zugebrachte Brandtwein, oder die Victualien, wenn es nicht eine gleich zu verzehrende Kleinigkeit ist, muß der Hausvater zu sich nehmen, und den Armen davon täglich etwas geben, damit sie sich nicht mit eininal damit überladen. Büschings Magazin XII. Theil.

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d) wird

d) Wird denen in der 2ten Klasse Geld, Brandtwein oder Victualien zugebracht, muß Commissarius das Geld allemal an sich nehmen, solches in ein besonderes Buch eintragen, und davon Rechnung führen, auch den Leuten bekannt mas chen, daß ihnen solches ben ihrer Entlassung ohne allen Abzug zur Erleichte rung des alsdenn anzufangenden Gewerbes, baar gegeben werden solle.

Mit dem Brandtwein und übrigen Victualien, wird es wie ad c vorgeschrie ben ist, gehalten.

Da diese Leute das nöthige. Effen und Trinken im Hause, erhalten, und zur Strafe daselbst sind, so müste dergleichen Zuschleppen an Victualien und Getränke, ausser bey schwächlichen Subjectis, gar nicht gestattet werden. Was das Ausgehen, der Leute

a) Aus der ersten Klasse betrift, so würde solches denen, welche

1) Als gute sichere Leute bekannt sind,

2) Sich im Frühlinge ins Arbeits- Haus begeben haben,

3) Aus dem Hospital der Charite ad interim dahin translocirt sind,

des Sonntags Nachmittags auf ihr Unsuchen auf einige Stunden erlaubt werden können. Sie müssen sich aber bey willkührlicher Strafe zu rechter Zeit wieder einfinden, und daher bey ihrer Zurückkunft melden.

b) Denen aus der zweyten Klasse wird das Ausgehen nur verstattet, wenn sie sehr nöthige Geschäfte in der Stadt haben, z. E. wenn sie sich gegen die Zeit der Entlassung nach einem Gewerbe bemühen, oder ein Quartier miethen, oder ihs re habende Mobilien nachsehen, oder bey Endigung der Miethszeit solche an einen andern Ort hinbringen wollen. In diesen und ähnlichen Fällen ist ihnen des Sonntags Nachmittags unter der Aufsicht 1 oder 2 Armenwächter Urlaub auf einige Stunden zu geben, welche die Armen unentgeldlich hin und zurück begleiten und dafür responsable bleiben müssen, daß sie nicht desertiren.

Bey extraordinairen Fållen, wenn z. E. die Miethszeit mitten in der Woche verflossen ist, und der Wirth die Sachen nicht långer im Hause behalten will, wenn wegen des fünftigen Unterkommens an einem bestimmten Tage Abrede ge nommen werden muß 2c, sind ihnen auch allenfalls in der Woche 1 bis 2 Stuns den Urlaub zu geben, davon aber alsdenn zu berichten.

Da die Leute, bevor sie aus dem Hause erlassen werden, ein anzufangendes er laubtes Gewerbe nachweisen müssen, viele aber bey dem besten Willen und mög lichsten Fleisse von allen Mitteln entblöfset sind, dergleichen anzufangen, so muß man auf Mittel denken, diesen zu helfen. Es ist daher

a) das Gelb, welches diese Personen für das wöchentliche Uebergespinnst erhalten, und in den einzureichenden Spinnzetteln notiret ist, denselben nicht gleich zu.

zustel

zustellen, sondern vom Commissario zu sammlen, darüber Rechnung zu halten, und diesen Leuten ben der Erlassung zum Anfange eines Gewerbes einzuhändigen. b) Wenn die Bettler bey ihrer Ankunft Geld bey sich haben, wird ihnen solches gleichfalls abgenommen, vom Commissario asservirc, und bey ihrer Erlassung wieder gegeben.

Sollten sich auch Gelegenheiten darbieten, daß einige fleißige orbentliche Pers sonen noch vor völliger Absißung der Zeit in Brodt und Arbeit kommen fönn ``ten, welche sich nachher lange nicht wieder finden möchten, so muß Commissarius solches sogleich anzeigen, damit dieselben nach den Umstånden allenfalls entlassen werden können.

Auf diese Weise würde mancher wieder zu einem ordentlichen Gewerbe gelangen, welcher sonst zeitlebens unglücklich, und dem Staat zur Last bleiben würde, und andere würden durch diese Beyspiele desto mehr zum Fleiffe angetrieben werden. Ich reservire mir, gelegentlich noch anderweitige Vorschläge zu thun, wie den Armen zu Anfange ihres Gewerbes annoch zu helfen seyn möchte. In Ansehung der ben dieser Anstalt zu führenden Rechnungen ist folgendes zu beobachten. Es müssen Commissarius und Controlleur des Arbeits Hauses

a) Sowohl die wöchentlichen und monatlichen Rechnungs, Extracte, als auch die Jahres. Rechnungen, und wöchentliche Tabellen, auf eben die Art, wie bey der Charite geschieht, einrichten und führen.

b) Von der Bäckerey und Schlächteren accurate Rechnungen nach dem Schemas te führen, und darinn genau bemerken, wie viel das Jrren, Haus, Charite und Friedrichs, Hospital wöchentlich an Brodt, Semmel und Fleisch empfan. gen, auch mit der Charite wegen des von derselben gelieferten Biers genaue Rechnung halten.

Da die Erhaltungs. Kosten der Charite. Hospitaliten, welche aus Mangel des Raums ad interim nach dem Arbeits Haufe translocirt worden, von der Charite vergütet werden müssen, so ift davon eine specifique Rechnung anzus fertigen, und darinn dasjenige, so diese Leute durch Spinnen wöchentlich verdie.nen, mit zu bemerken, weil solches der Charite zu gute gehet, und diese Rech. nurg wenigstens alle Monate abzuschliessen.

d) Müssen die Receptions Bücher gleichfals nach denen in der Charite eingerichs tet, und nicht wie bisher die Aufnahme der Armen nach dem Dato des De sondern der wirklichen Aufnahm ins Haus, eingetragen werden.

crets,

Die Erlassung der Bettler muß auch denselben Tag, wenn sie geschiehet, pflicht. måßig darinn notiret, und solches nicht, wie bisher oft geschehen, verschoben oder vergessen werden.

e) Sowohl in den Receptions Büchern, als in den wöchentlichen, und monat lichent Extracten, ist besonders zu bemerken, ob die Armen in die erste oder zweyte

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Klaffe

Klaffe recipirt worden, und wie lange ein jeder im Hause bleiben sollen, und müssen diese beyden Rubriquen darinn noch suppliret werden. Commissarius muß auch allemal 8 Tage vor Ablauf der Zeit, die ein jeder sißen sollen, wes gen feiner Erlassung berichten.

f) Da die in der Charite curirte, so lange bis sie sich von der Krankheit wieder erholet, im Arbeits, Hause bleiben, so hat Commissarius mit Zuziehung des Chirurgi sowohl diejenigen, welche völlig gesund sind, als auch diejenigen, welche ins curable bleiben, anzuzeigen, damit erstere entlassen, wegen der Reception der leßtern aber im Hospital der Charite verfügt werden fönne.

g) Die Kranken werden auf des Chirurgi Anzelge sogleich zur Eur nach der Chai rite geschickt, und die im Arbeits- Hause befindliche Schwangere 8 bis 10 Ta. ge vor ihrer Entbindung, als worauf Chirurgus zu vigiliren hat, dahin transs locirt. Von der Reception dieser Leute habe zuletzt zu reben ausgeseßt, weil daben zugleich wegen der Armen Wächter und anderer Einrichtungen Vors schläge geschehen,

1) Die Aufnahme in die erste Klaffe geschieht zu a und f durch freywillige Anzeige der Leute.

Es ist aber zu Vermeidung des Misbrauchs, da Müßiggånger und Faullenzer zu Ersparung des Holzes sich gegen den Winter zum Arbeits. Hause melden, und im Frühling wieder herausgehen, festzusehen:

a) Daß diejenigen, welche im Herbst auf ihr Ansuchen recipirt worden, ein Jahr lang im Hause bleiben müssen, damit sie im Sommer wieder so viel verdienen, als sie im Winter mehr gekostet haben, fals nicht bey vorkommenden besondern Umständen davon dispensirt wird.

b) Daß dagegen bicjenigen, welche im Frühling und Sommer in das Haus aufge, nommen worden, im folgenden Herbst oder Winter, oder auch im Frühling, auf -ihr Verlangen daraus dimittiret werden können. Wie denn auch

c) Die im Arbeits, Hause gewesene und dimittirte Personen, wenn sie sich nicht ernähren können, und zur Reception wieder melden, nach geschehener Untersu chung wieber darinn aufgenommen werden, und

d) Diejenige Urme, welche noch einige Betten und Kleidungs. Stücke haben, fols che mit ins Arbeits, Haus nehmen, und gebrauchen müssen, als welches die Armen. Inspectores in ihrem Berichte ollemal mit anzuführen haben.

Da diese neue Einrichtung des Arbeits. Hauses dem Publico durch den Druck bekannt gemacht werden wird, so ist kein Zweifel, daß sich gnug Personen zur Reception der ersten Klasse melden werden.

Damit aber die Faullenzer zur Ersparung der Kosten bes Quartiers, Wärme und Lichts, den alten und wahren Dürftigen diese Wohlthat nicht präripiren, so würde folgende Vorsicht nöthig seyn. Der sich meldende müste nemlich

a) Ein Attest des Predigers, zu dessen Kirche er sich bisher gehalten, von seiner Dürftigkeit und guten Aufführung benbringen.

b) Ist ben dem Viertels Commissario, und bisherigen Wirthe Nachricht von den Umständen dessen, der sich zur Aufnahm gemeldet hat, durch den Armen. Inspector einzuziehen, und hat derselbe davon zu berichten, damit alsdenn we. gen dessen Reception verfüget werden könne.

2) Die Personen der zweyten, und aus muthwilligen Bettlern bestehenden Klasse, werben durch die Armen - Wächter und Stadt Diener ans Arbeits, Haus abgeliefert.

Da den wahren Armen und schwächlichen frey stehet, sich zur ersten Klasse die. ses Hauses zu melden, um darinn aufgenommen zu werden, so verdienen dieje, nigen, welche diese Wohlthat nicht annehmen, sondern dem Publico mit Betteln zur Last bleiben wollen, kein Mitleiden. Es kann auch keine Ordnung geschaft und erhalten werden, wenn nicht gegen muthwillige Bettler mit Strenge verfabe

ren wird.

Die Bettler also, welche

a) das erstemal betroffen werden, müssen wenigstens 3 Monate, und nach den Umstånden långer, im Arbeits Hause bleiben, und bevor sie dimittirt werden, nachweisen, durch was für Arbeit oder Gewerbe sie sich zu ernähren im Stans de sind.

b) Diejenigen welche, nachdem sie aus dem Hause entlassen worden, sich das 2te mal beym betteln betreffen lassen, werden auf ein Jahr, und den Umstånden gemäß noch långer im Arbeits. Hause zu bleiben condemniret. Diese Umstände was ren etwa folgenbe

«) Wenn der Bettler sich bey der Arretirung widerseßt, sich niedergeworfen, Hülfe geruffen.ic.

B) Wenn derselbe ein notorisch liederlicher Mensch, oder Vagabond ist.
Wenn derselbe Excesse im Hause gemacht hat.

Gar kein Gewerbe nachzuweisen weiß, auch bisher unordentlich, wiederspens
stig und faul gewesen 2c.

Dagegen würden diejenigen, welche sich durch besondern Fleiß, Ordnung und gute Aufführung hervorgethan, nach Beschaffenheit der Umstände, auch vor Ab. sigung der bestimmten Zeit, in die erste Klasse, andern zum Exempel zu transs lociren, auch ben besondern Fällen allenfals einige Wochen früher zu entlassen seyn. c) Diejenigen endlich, welche das zte mal beym Betteln ertappt werden, sind auf. Lebenszeit zum Arbeits. Hause zu condemniren.

Diejenigen, welche im Hause Excesse machen, oder sich sonst vorsetzlich verge. hen, müssen auf eine Zeitlang zum Holz Raspeln angestellet, und daher die

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