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hin auch zu exequiren. Maßen andern Falls die Reichsstände selbst unter dem 28. Novembr. 1755 sagen, daß die Reichsverwaltung in ihrem eben und unverrückt zu conservirendem Laufe, stüße, und daß sodann weder für König noch Unterthanen einige Sicherheit sey.

Ferner hat der secrete Ausschuß eine Anmerckung wieder des Raths Vertheilung zwischen Stockholm und Norköping, gemacht.

Es gebühret mir nicht, mich in die Detail einzulassen, in wie weit eine solche Bertheilung unsern Grundgesehen gemäß, oder denselben zuwieder ist?

Denn da Hochlöbl. Reichsstände Selbsten, bey dem Reichstage Anno 1734 Königl. Majest. eine Erleuchtung gelassen, wie man sich verhalten solte, falls der Reichstag von Stockholm an den Ort verseßt würde, wo er nun stehet: so wäre ich gar sehr vermessen, wenn ich mich je erkühnte, nur zu gedenken, daß ein wieder die Regierungsform streitendes Principe von Selbigen expediret, oder zur Erleuchtung der Rathscammer mitgetheilet werden können.

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Wäre eine solche Idee bey den Herren Reichsråthen entstanden, so würde ich fie für schuldig halten, und sodenn glauben, daß bey denselben eine schlechte Hochachtung gegen der Reichsstände Gutbefinden Raum gefunden. Ich würde den Schluß machen, daß, da die Reichsstände die obersten Wächter über unsere Freyheit und glückliche Regierungsart sind, so kann man unmöglich supponiren, daß sie würden' verstattet haben, daß ein darwieder streitender Vorschlag bey ihnen entstunde. Zu Folge dessen, sehe ich diese Erleuchtung als eine Verordnung an; und hätten die Herrn Reichsråthe derselben nicht nachgelebet, so hätten sie, als der Stände Bevollmächtigte in der Hochachtung gefehlet, die sie gegen ihre Principalen jederzeit an den Tag zu legen haben.

Es ist wahr, daß Erleuchtung und Gefeß keine Synonima sind. Allein die fer Schluß wircket, meinem Bedüncken nach, nicht wieder die Herren Reichsräthe, ba die Frage von der Reichsstände Expeditionen an Königl. Majest. ist. Die Wors te: Unterthäniges Ersuchen und Gesetz, sind ebenfalls nicht eines und dasselbis ge; auf ersteres erwartet man einen gnädigen Beschluß, auf leßteres eine eilfertige Bewerkstelligung; wenn aber die Rede im Namen der Reichsstände gestellet ist, so enthält derselben unterthäniges Unhalten oder Ersuchen, ein Gesek, so nicht bloß eine Gültigung, oder einen Beschluß, sondern bloß die Befolgung desselben erheischet.

Uebrigens habe noch anzumerken, daß die übrigen Reichsräthe, meinem Bes düncken nach, von der Theilnehmung an den Verrichtungen, der Reichsräthe wel che in Stockholm verblieben, nicht geschieben wären.

Am allerwenigsten fonte daher eine besondere Regierungsart zu Stockholm und Norköping entstehen. Die Regierungsart verblieb allezeit dieselbige, als sie alsdenn ist, wenn sich der König auf Reisen befindet, und Cabinetsråthe mit sich hat, die G 2

übri

übrige Regierung aber gleichwohl in der Rathscammer abgewartet und beobachtet

wird.

Außerdem ist aus dieser ganzen Vertheilung kein Schaden geschehen. Kaum war selbige bewerkstelliget, so waren ja auch schon die Reichsstände versammlet, und konnten also dieselbe bald åndern. Dieses haben sie auch gethan. Und falls die Reichsråthe darinn gefehlet, so ist ihr Fehler einzig daher entstanden, daß sie auf dasjenige aufmerksam gewesen, woran die Reichsstånde selbst ihr Wohlgefallen vermerten lassen.

Der Herrn Reichsräthe Verordnung betreffend, daß das Cammercolle gium seines Verhaltens wegen in der Cronackerischen Sache, vor dem schwedischen Hofgerichte solte in Anspruch genommen werden, ist gleichfalls ein Stoff zu des secreten Ausschußes Anmerckungen.

nennen.

Ein Hofgericht ist nimmer weder eine Commißion noch ein Ertra Gericht zu

Falls einige der Hofgerichtsglieder, nach der Ordnung, wie es die Anzahl der Divisionen erforderte, zu Handhabung dieser Sache ernannt worden, damit die Arbeiten der ordinairen Divisionen im Hofgericht dadurch nicht verhindert würden, so machten sie doch an und für sich nimmer ein anderes Gericht, als eine wirkliche Hofgerichts Division aus.

In den Instructionen des Justiz - Canzlers sind auch Sr. Königl. Majest. nebst Dero Rathscammer die Gerechtsame vorbehalten, um in Actionen wieder sole. che, die unter der höchsten Obrigkeit unmittelbar stehen, nicht nur ein Forum zu ers wählen, sondern auch darbey, entweder den Justiz- Canzler selbst, oder auch einen andern statt dessen zu gebrauchen.

Die Sache war an und für sich eine der seltesten, die je in ihrer Art existiren fonnte.

Daß das Königl. Cammercollegium einzig gesucht seine Ehre und Unschuld zu vertheidigen, solches ist zwar die Schilderung auf der einen Seite, wenn aber selbige auf eine andere gewandt wird, so zeiget sie ein Collegium, welches statt dessen, daß es Königl. Majest. Verordnung bewerkstelligen sollen, selbige zu wiederlegen. gesucht.

Wolte man solches für gut und rechtmäßig erkennen, so würde bald beydes Regierung und Gehorsam, und mit selbigen die Seele des Reichskörpers ver schwinden.

Ferner wird wieder die Herrn Reichsräthe angemerkt: daß sie in ihren Vorstellungen in bittern Ausdrücken wieder die Majest. und zwar ohne gegründete Urfache und Anleitung, sich ausgelassen.

Sr.

Sr. Königl Majest. Liebe für des Reichs Wohl, ist hoch zu schäßen, und mit uns terthäniger Dankbarkeit zu erkennen; diese Sr. Majeft. Gnade aber kann den Herrn Reichsräthen nicht die Ausübung ihrer im Geseke gegründeten Gerechtsame benehmen.`

Es ist bereits vorher angeführet, daß der Pluralitäts - Beschluß, in der Frage wegen Zusammenberufung der Reichsstände, darauf hinaus ging, daß die Reichsräthe zu Ertheilung ihrer unterthänigen Aeußerungen langer Zeit genießen müßten; und daß Se. Königl. Majest. zwischen den Reichstågen der Regierung nicht entsagen könnten.

Da aber Se. Königl. Majest. nicht geruheten solches zu genehmigen, sondern Gegentheils Dero erklärten Vorsak wegen Entsagung der Regierung fortsekten: so entstund der Cafus, weßhalben sich die Reichsstände Anno 1755, in den Handlun gen wegen Bewerckstelligung der Grundgeseke selbst in folgenden Worten geäußert: Daß wenn der Pluralitåt Beschluß nicht gilt, das Geser aufhöre; und daß alsdenn die Freyheit in Gefahr stehe.

Es werden also die Herren Reichsräche nicht haben fehlen können, wenn sie der Reichsstände ihre eigene Worte gebrauchet. Sie werden sich wegen des Casus nicht vergehen können, da felbiger in der Reichsstände Verordnung deutlich ausgesetzt war. Sie werden sich nicht auf den Namen der Freyheit zur Unzeit berufen haben, da ihre deßhalb geäußerte Meynung mit der Reichsstände ihrer übereine stimmet.

Die Wahrheit zu reden, gereichet jederzeit einem wahren Patrioten zur Ehre; und das thut er, wenn er dem Gesetz gemäß redet.

Was schlüßlich die vom secreten Ausschuß berührte Wahl der Reichstagsmänner betrift; so habe baben lediglich als im Vorbengehen anzumercken: daß, da der secrète Ausschuß dafür gehalten, daß die Wichtigkeit der Materie keine besondere Detail eines jeden an und für sich verstattet; und der secrete Ausschuß auch selbige jekt nicht den Rechten gemäß und gebührlich untersuchen können, daß also auf einen so kurzen und in generellen Terminis abgefaßten Bericht, kein sicheres Urtheil zu gründen sen.

Aus allem, was solcher Gestalt angeführt ist, kan ich meines Theils nichts anders finden, als daß die Herrn Reichsräthe für die Gerechtsame des Reichs mit rühmlicher Sorgfalt gewachet, ihre Pflichten erfüllet, und sich dadurch einen unsterblichen Ruhm erworben haben.

Da die Sache der Mitbürger Gerechtsame betrift, so ist mir keine andere Richtschnur, als die Gerechtigkeit und Billigkeit bekannt.

Die Politique ist nur so lange nüßlich, als sie von der Gerechtigkeit gesteuret wird. Eine folche Zeit aber, da Erstere der Lehteren Leiterin seyn soll, sey weit entfernet. Norköping, den 23 May 1769,

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J. W. Lode.

8. Herrn

8.

Herrn von Schönbergs Königl. schwedischen Historiographi Rede bey Gelegenheit des Gyllenhallischen Memorials den 12ten December

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1769.

Zum Besten der Hüthe.

Du ber Zeit da man von nichts als Freyheit spricht, vergißt man, daß die innerlis che bürgerliche Freyheit eines Volks nicht ohne die auswärtige politische Freyheit in Absicht auf fremde Mächte, Bestand haben kann. Ist ein Staat weder für den Einfluß der fremden Mächte auf die häuslichen Geschäfte, noch für derselben Ubermacht selbst innerhalb der bürgerl. Gesellschaft gesichert; so hat das Reich seine Selbstständigkeit verlohren, und ist, wenn es auch annoch dem Namen nach ein Reich wäre, in der That nur eine Provinz einer andern Macht. Alsdenn ist auch die bürgerliche Freyheit ein bloßes Hirngespinst.

Ich haße daher alle Abhängigkeit von jeder fremden Macht, und verehre die Pflichten eines schwedischen Bürgers und meine eigene, welche mich verbinden, nicht für das Wohl fremder Länder zu wachen, sondern viemehr auf Befestigung der Wohlfahrt, Ehre und Selbständigkeit meines eigenen Vaterlandes bedacht zu seyn. So denken alle andere Staaten in Ansehung unserer, und so müssen wir denken in Ansehung ihrer. Das eigene Intresse ist die Triebfeder aller Verbindungen, und des Zwiespalts. Der Stadt, welcher heute mit einem andern Unfreund ist, kan daher Morgen ben sich eräugnenden politischen Veråndrungen seine sicherste Stüße werden. ferner ist kein Reich in der Welt, das nicht beydes Gutes und Böses gethan habe. Es ist ist daher ungereimt, einen Staat übel zu berüchtigen, da man auf diese Weise fich den Weg mit andern Mächten Unterhandlungen selbst zu pflegen versperret. Wir würden gar bald alle Mächte wider uns reizen können, wenn wir in unsern Plenis von einer jeden übel sprechen wolten, so bald sie nicht thut oder nicht gethan hat, was man verlangt, oder so bald sie uns ben gewissen Vorfällen wirklich geschadet hat. Desz wegen will ich auch meine Gedanken nicht über diese Materie ausbreiten, noch an die Zei= ten gedenken, wo Schweden 1720 und 1721 jenen unglücklichen Frieden im Norden schliessen mußte.

Der Begriff, den man sich von fremden Mächten macht, und das Bose, so man von ihnen sagt, beruhet auf dem Gesichtspunct, aus welchem man die Sache betrachtet. Die Mächte gleichen eigennüßigen Mitbürgern, welche ihre Denkungsart umtauschen. So lange ein solcher Mitbürger nicht von einerley Denkungsart mit uns ist, so siehet man alle seine Fehler. Kaum hat er sich aber mit uns vereinigt, so übersiehet und vergißt man dieselben. So pfleget es auch mit ganzen Staaten

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zu geschehen ;_man liebet oder hasset dieselben, je nachdem man sie für sein_ei= genes Interesse am bequemsten findet. So wird auch die Liebe oder der Haß verändert, und das Urtheil zugleich. Die welche im Jahre 1727 England lieb ten, liebten Frankreich zugleich, denn sie waren mit einander verbunden, und hafseten Rußland, welches eine Hauptmacht von dem andern Verbündniße auss machte. Derjenige welcher im lehtem Kriege Preußens Freund war, freuete sich nicht über Rußlands Siege, als welches Reich damals mit Frankreich in Verbünd= niß stand. So verändert sich in einem Jahrhundert das europäische Theater auf vielfältige Weise, und fennet daher derjenige die ministerialischen Geschäfte sehr wenig, welcher anders denkt.

Die Frage, welche allhier die Subsidien betreffend aufgeworfen wird, sehe ich übrigens für eine saducáische Frage an. Wie und auf was für Weise man auch darauf antworten könnte, so würde man dennoch allezeit Einwürfe zur Hand haben um dieselben nach Behuf zu nüßen. Suchet man diese Subsidien, so heißt es, daß man das Reich für Subsidien verkaufet. Empfängt oder verlangt man sie nicht, so wird von der Nothwendigkeit, die Contributionen dadurch zu mindern, mit Unge= stům geredet. Dem ungeachtet können doch andere Mächte nicht vor die SchloßCanzley citiret werden; alles muß durch Negociationen und derselben eignes Wohlgefallen gewonnen werden; widrigen Falls bekömmt man in Ewigkeit nichts, noch weniger aber, wenn man fremde Mächte ben öffentlichen Ueberlegungen verumglimpfet. Hat nicht auch unsere Regierung zwischen leßtverflossenem und diesem Reichs= tage, weiläuftige Unterhandlungen mit andern Mächten, um Subsidien zu erhalten gepflogen, und doch keine bekommen? Hatte nicht das Reich vieljährige Subsi= dien von einer andern Macht zu fordern, und welcher Bezahlung erst vor kurzem in Getreide verwandelt worden? Ich weiß nicht, ob dieses noch in Erfüllung gebracht worden, verlange es hier auch nicht zu erfahren, am wenigsten gründe ich aber den allgemeinen Begriff vom Allianzwerk des Reichs darauf.

Wenn man Erleuterung darüber haben will, nämlich, ob die Subsidien bezahlt worden sind oder nicht, so muß man eine lange Kette von Unterhandlun= gen und politischen Gewerben zergliedern. Es ist nicht hinreichend, eine Rechnung über Debet und Credit aufzusehen; diese giebt nicht viel Erläuterung. Es müssen die Gründe angeführet werden, weswegen wir dieses gefordert haben; die Einwendungen und Gegengründe müssen zugleich vorgeleget werden, warum sie verweigert worden sind. Folglich ist zu einer rechten Erleuterung eine genaue Kenntniß von der ganzen Regociation erforderlich, welche hiermit allen fremden Ministers öffentlich vor Augen gelegt wurde. Wenn dieses Geschäfte endlich in den plenis vorgenommen werden sollte, so fände sich sogleich ein neuer Zufall, Ueberlegungen über die Ministerialischen Geschäfte in ihrem ganzen Umfange anzufangen, eine

Sache

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