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hält denjenigen für sehr verdächtig, der durch Verleumdungen, Scheinheiligkeit und Schmeicheleyen das Vertrauen des gemeinen Manns zu gewinnen sucht, und für strafbar, wenn er von der Regierung übel spricht.

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daß ein jeder Schwede seine Lands - Leute wegen ihrer Freyheit und Gerechtsamen durch den Druck unterweisen möge; daß es aber mit Anständigkeit und Ehrfurcht gegen die Regierung geschehe.

Diejenigen so durch den Druck Gerüchte, Aufgaben oder Säße verbreiten, welche den gemeinen Mann zum Mißvergnügen, zur Widerspånstigkeit und zum Uebermuth reizen Fönnen, müssen aufs ernstlichste ge= straft werden.

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ihm die Beschuldigung nicht bewiesen werden kan, den Autor zur gehörigen Verantwortung zu ziehen.

will, daß bey Contracten ein jedes Mitglied in der Gesellschaft gleiches Recht mit der Krone genieße.

will, daß die Contracte, die

Die Krone muß aber auch gleiches Recht mit dem Unterthan haben, und keiner muß den andern zu bevortheilen suchen.

räumet ein, daß die Erfahrung gezei

zwischen der Krone und den Privat- get habe, wie nöthig diese Anordnung sey..

wenn

personen geschlossen werden, eben so ficher und unverbrüchlich, als alle andere seyn, und daß sich die Krone an ihre Beamten halte, diese ben Schließung des Contracts einigen Eigennuk, Unachtsamkeit oder Nachläßigkeit bewiesen haben.

will, daß ein jeder, der sich durch erlaubte Mittel einiges Vermos gen erworben, ohne Neid, Haß, Gewalt und Verfolgung zu befürch ten, mit Sicherheit leben, und sich, so lange er nichts wider die Gesehe der Gesellschaft verbricht, nach eigenem Gefallen nåhren könne.

Wer die Grundgesehe nicht heiliger als einen Mieth-Contract ansiehet, und mit seinen Gerechsamen Handel treiben will, der wird sich nimmer sicher halten.

II. Aus

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II.

Auszug

Des vom Historiograph Schönberg den Reichsständen 1769
übergebenen und das Bedenken der Bewerkstelligung der Gesege
von 1766 betreffenden Memorials.

D

Zum Vortheil der Hüthe.

er Herr Historiographus Andreas Schönberg, sagt in seinem am 25 Septbr. c. a. überreichten Memorial: es sey eine bekannte Sache, daß zu Folge der Regierungsgefeße dieses Reichs, das Unit eines Justik-Canzlers, so wie die übrigen höhern Aemter, von S. K, M. nach Unleitung eines von dem Reichsrathe aufgesetzten Vorschlags ehemals vergeben worden sey; daß aber diese Ernennung durch das Bedenken der groffen Deputation über die Bewerkstelligung der Gesetze §. 13 Moment. 3 beym lekten Reichstage den Reichständen unmittel bar übertragen, und die Verwaltung dieses Amts auf eine gewisse Zeit einge= schränkt worden sey. Da nun die Beseßung der Aemter von den Regierungsgesehen theils dem Könige allein, und zu Folge gebührender Vorschläge, theils S. K. M. in Gemeinschafft mit Dero Rathskammer, oder der Geseßverwaltenden Macht, aufgetragen worden sey, auch der Senat für des Volks Wohl und Sicherheit Sorge tragen, und vor den Ständen seine Facta verantworten müsse, so schiene die in den Regierungsgesehen vorgeschriebene Art heilsamer zu seyn, als wenn sich die über alle Verantwortung hinausgesetzte gesekstiftende Macht dergleichen zur Verwaltung der Gesetze gehörigen Geschäften unterziehen wolle. Es wären daher, durch die beym lehten Reichstag in dieser Sache gemachte Veranstaltung, nicht nur die mit der Freyheit gleich alten Gesetze, sondern selbst der Sinn oder Esprit der schwedischen Regierungsform wirklich verändert worden, indem es nach dergleichen Eingriffen schwer fallen dürfte, die zwischen der gesetzgebenden und der geseßzverwaltenden Macht festgeseßten Grånzen künftighin zu bestimmen. Dieser Betrachtung zu Folge erkenne auch jedermann die Nothwendigkeit einer anderweis tigen Prüfung des vorgedachten Bedenkens, und habe vermuthlich diese allge= meine Mennung über oftgedachte Bewerkstelligung der Gesetze, die Widerbesetzung der Justizcanzlerstelle bis hieher verzögert. Das Finanz-Wert habe ausserdem zwar alle zur Untersuchung dieser wichtigen Sache nöthige Zeit hinweggenommen; man habe aber indessen doch hierüber den Antrag gethan, und fen auch bereits ein Punct, die niedere Revision betreffend, als bedenklich von der Justiz-Deputation ben ben Ständen angemeldet worden. Er für seinen Theil sen zwar nicht gemeinet, wegen vorgedachter Umstände das Bedenken von der Handhabung der Gesege,

schlech

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schlechterdings zu verwerfen; er finde im Gegentheil, daß die Præmiffa und die darinn angenommenen Principia gut und wohl ausgeführt wären, und dem Genie und den Einsichten des Provincialrichters Lagman Liliestrale, *) als welcher hierben die Feder geführt, viele Ehre machten; die darinn angepriesene Denkund Druckfreyheit sey für eine freye Ration anständig und nüßlich; die Gründe, welche die gesetzgebende Macht von der gesetzverwaltenden unterscheiden, triftig; die Ursachen der Beförderungen nach Geschicklichkeit und Verdienste, dem königlichen Briefe vom 1716 sowohl, als den Grundgesetzen angemessen; es wäre auch dem zu Folge zu wünschen, daß die Stände einmal an eine dienliche Untersu chung Handanlegen, und prüfen mögten, ob? und was? seit 1720 für Erklärungen, Auslegungen und Aenderungen hierinn gemacht worden? und welche als wider die Constitution unternommene Eingriffe nach gedachtem Bedenken §. 10 abgeschaffet zu werden verdienten? So gründlich aber die vorausgeschickten Sähe in oft gedachtem Bedenken wären, so wenig fåmen dennoch überhaupt die daraus gezogenen Folgerungen mit dem wahren Sinne der Grundgesetze überein. Es habe dieses Bedenken unter andern angerathen, daß der von den Reichsständen genommene Beschluß in Ansehung der Verändrungen oder Verbesserungen der Grundge„seke, nicht sogleich, sondern erst durch die Genehmigung der darauf folgenden Stände recht kräftig werden solle; habe aber festgesetzt, daß der damaligen Stånde eigner Beschluß sogleich die Kraft eines Grundgesetzes erhalten müsse, und folglich 3. E. geglaubet, einige Bischöffe von dem Reichstage hierdurch ausschliessen, und ihnen auch sogleich den Zutritt dabey verbieten zu können. Da nun also oftgedach tes Bedenken höchstwichtige Sachen enthalte, wovon einige für das Reich heilsam, andere aber wider die Grundgeseke zu laufen schienen, so finde er nöthig, daß dasselbe in seinem ganzen Umfange dem Geh. Ausschuß zur Prüfung übergeben werde, da= mit hierdurch die nüßlichen Maaßregeln von den gesetzwidrigen oder schädlichen abgesondert, und alsdenn von den Stånden ein fester Schluß hierüber gefaffet werden könne. Im Fall der Ritterstand seiner- Meynung beyfalle, so wünsche er, daß gedachten Deputationen zugleich aufgetragen werde, ihre Aufmerksamkeit auf alles zi richten, was die Bewerkstelligung der sämmtlichen Geseße erfordern könne, damit, so wie die Worte im 10 §. des oftgedachten Bedenkens sehr wohl lauteten, der Rern der schwedischen Freyheit darinn bestehen möge, daß es keine Macht gebe, welche nicht von den Gesetzen, und verabredeten Beschlüßen gleichsam umgeben, und in ihren gebührenden Schranken gehalten werde. Es hätten zwar wohl die Geseke ge= sucht, die Unterthanen des Reichs wider allen Schäden, Unrecht und Bedrückung

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*) welcher hernach auch 1771 zum Justizcangler ernannt worden, und dieses Ame noch gegenwärtig (1776) verwaltet.

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zu schüßen; verschiedene Umstände dürften aber dennoch weisen, daß es nöthig sey, eine feste Mauer um diejenigen Gesetze zu ziehen, welche eigentlich das Wesen der bürgerlichen Freyheit ausmachten.: Dem zu Folge wünsche er auch, daß eine Acte errichtet werden mögte, wodurch alle Mittel die Frey und Sicherheit seiner Mitbürger zu kränken, verboten, und folglich ausserordentliche Gerichtsstühle, und Commißionen, selbst der Reichsstände Commißionen, die Tortur in Staatsverbrechen, Delatores als Zeugen, einzelne Briefe, die Bemächtigung der Brief= schafften in des angeklagten Hause, für ewig untersagt werden müßten. Eine solche nach Art der Charte Magne und Habeas Corpus in England, eingerichtete Acte, würde die sicherste Schuhwehr wider alle Eingriffe in die bürgerliche Freyheit seyn, und also diejenigen, welche sich dawider vergehen würden, als Verräther ihres Baterlands, und Unterdrücker der schwedischen Freyheit, angesehen und behandelt werden müssen.

D

12.

Journal,

Die Abdankung des Königs von Schweden

betreffend.

en 12 December 1768. Se. Königl. Majest. ließ heute von des Kronprinzen königl. Hoheit im Senat ein Dictamen verlesen, im welchem Höchst Dieselben, nach geschehener kurzen Wiederholung aller der Bedråängniße, die dem Staate droheten, eine schleunige Zusammenberuffung der Stände zum ausserordentlichen Reichstage begehren, mit beygefügter ausdrücklichen Erklärung, daß im Fall der Senat sich nicht entschliessen würde, die Stände, seine getreuen Räthe, so eilfertig als nur immer möglich zu berufen, sie sich der Regierung fernerhin, bis nach derselben erfolgten Wiederversammlung, zu unterziehen nicht gemeynet wären. Se. Königl. Majest. behielt sich zugleich im Weigerungs-Falle vor, gedachten Ständen von den Bewe gungs-Gründen einer solchen Entschlieffung Rechenschafft zu geben, und verbot übri= gens den Reichsråthen ausdrücklich, bis dahin, und während Höchst Deroselben Abwesenheit oder Enthaltung von allen Regierungs-Geschäften, sich Dero Unterschrift oder Stempel zu bedienen. Schlüßlich begehrte der König eine categorische Antwort hierauf långstens nächstkommenden Donnerstag als den 15 dieses.

Den 13. Allen Landes- Hauptleuten und Commandanten sowohl als den sämmtlichen Officiers, welche sich hier befinden ist anbefohlen, sich zu ihren angewiesenen Posten zubegeben; auch dem Oberstatthalter Baron Lantingshausen, desgleichen

den

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