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Mit Rücksicht auf diese Bemerkungen, welche Masch mehreren der uns aus dem Razeburger Archive zugekommenen Diplome hinzugefügt hat, scheint es jedoch noth wendig, hier Einiges speciell hervorzuheben in Bezug auf die auffallende, ihrem äußern Ansehen nach jedoch unverdächtige Urkunde, welche in vorliegender Sammlung No. XVI. abgedruckt ist. Diese Bulle, ein päpstlicher Schußbrief vom 13. Mai 1224, ist dem praeposito (deffen Name in der Urkunde nur durch ein paar Strichelchen sich ange= deutet findet) et capitulo de Bergerdorpe ertheilt. Dies seht ein Kloster oder ein Collegiatstift voraus, und beides war in Bergedorf nicht. Die Urkunde No. XII. vom Jahre 1208 spricht bei der Verleihung der Mühle us s. w. nur von der parochia in bergedorp, die sich darauf beziehende vom I, 1217 (Westph. mon. ined. II. p. 2057.) von der ecclesia; die vom J. 1163 (Westph. 1. c. 2040.) kennt nur den sacerdos; in der vom J. 1397 (Westph. p. 2321.) ist auch nur von der ecclesia parochialis S. Petri cum capella S. Crucis die Rede, welche auch beiden in den über das Bergedorfer Patronat geführten Streitigkeiten vielfältig vorkommen, worüber die Urkunden zu vergleichen sind in Schröder's Pap. Mecklenb. S. 1478, 1483, 1637, 1798, und mehrere sind noch ungedruckt. Es ist also offenbar in der Ausfertigung unserer Urkunde vom J. 1224 ein Fehler begangen, und merkwürdig bleibt es überhaupt, daß eine. Parochialkirche sich einen so umfänglichen Schußbrief erwirkte, wie er sonst nur den Stiftern ertheilt ward. Was den Geistlichen mag bewoz gen haben, sich in solcher Weise, an den Papst zu wenden, ob Beeinträchtigungen und Gewaltthätigkeiten in der damals bewegten Zeit, ob Anmaaßungen der Räheburger Diocesanen, das bleibt ungewiß. Das alte Rubrum der Bulle, etwa aus dem funfzehnten Jahrhundert, lautet übrigens so:,,confirmatio honorii pp. sup. ecclesia Bergherdorpe."

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Ferner hat uns Herr Capitain v. Schröder in Schleswig No. CXXXII gefäl ligst übersandt mit mehreren anderen eigenhåndigen Abschriften von ungedruckten heis mathlichen Urkunden, die aber jünger als 1300, folglich für spätere Lieferungen dieses Diplomatars zurückgelegt sind. Endlich sind von dem Unterzeichneten selbst, der die Redaction dieses Werkes besorgt hat, 51 Nummern eingeliefert worden, die derselbe fast sämmtlich bereits vor einem Jahrzehnt während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Kopenhagen vornehmlich im Geheimen Königl. Archive abgeschrieben hatte. In dies sem befindet sich das vorzeitige Hauptarchiv unserer Landesherrschaft, worin nicht allein die meisten und wichtigsten eigentlichen Landesurkunden enthalten sind, sondern auch viele kirchliche und klösterliche, da bei der Aufhebung der Klöster zufolge der Reformation und ihrer Verwandlung in landesherrliche Amtsdistricte, die in denselben aufbewahrten

Diplome und Acten wenigstens zum großen Theil in das Archiv der Landesherrschaft gekommen sind. Unser mittelalterliches Landesarchiv ist aber das sogenannte Gemein= schaftliche, das der gemeinschaftlichen Regierung, d. h. der Landesregierung im Ganzen, ohne Rücksicht auf die Theilung des Territoriums unter mehreren Landesfürsten, der Regierungsthätigkeit in allen den Beziehungen und Verhältnissen, in welchen insonderheit die Landråthe und Landstände nach altem Herkommen oder speciellen Verbriefungen mitrathend und mitbeschließend auftraten. Es wurde dieses Archiv während des Mittelalters im Segeberger Schloffe aufbewahrt und befand sich daselbst noch in den ersten Decennien des sechszehnten Jahrhunderts; mitunter geschieht desselben in Urkundlichkeiten des funfzehnten Jahrhunderts als der Threse (Tresor) im blauen Thurme zu Segeberg Erwähnung. Es ist aus unserer Landesgeschichte bekannt, daß König Christian II. auf Veranlassung der publicistischen Händel und Streitigkeiten, in die er sich verwickelt hatte, dort Acten gewaltsam wegnehmen ließ durch den Propsten Andreas Glob von Odensee, und daß bei dieser Gelegenheit einige Archivalien ihren Untergang fanden: welchen Verlust man jedoch, wie sich mehr als wahrscheinlich machen läßt, sich bisher oft zu groß vorgestellt hat. Was die Acten betrifft, welche Christian II. auf seiner Flucht in's Ausland mitnahm, so haben sich diese in neuester Zeit wieder aufgefunden im Bairischen Staatsarchive zu München. Die Norwegische Regierung fandte deshalb vor einigen Jahren den seitdem verstorbenen Profeffor Fougner - Lundh aus Christiania nach München, um eine Untersuchung in dieser Hinsicht anzustellen, und die Bairische Staatsregierung hatte die edle Freigebigkeit, alle diese dem Norden angehörigen Archivalien dem: Professor Lundh auszuliefern. Aus dem Verzeichnisse derselben, welches dem Unterzeichneten zur Einsicht vorgelegt worden, ergiebt sich aber, daß zwar einige schleswigholsteinische Urkundlichkeiten und Actenstücke darunter vorkommen, jedoch diese nur in Copie und lauter Documente, die urschriftlich im Geheimen Archive zu Kopenhagen anzutreffen, meistens auch schon durch den Druck bekannt gemacht sind, und durchgehends nicht aus den früheren Jahrhunderten des Mittelalters sich herschreiben. Von Segeberg wurde das Gemeinschaftliche Archiv zu der Zeit, da Friedrich I. als alleiniger Landesherr regierte und zu Gottorf bei Schleswig seine Residenz hatte, nach dem Schlösse Gottorf gebracht. Hier ist es bis zur Occupation des herzoglichen Antheils von Schleswig im Anfange des vorigen Jahrhunderts in dem sogenannten Gemeinen Gewölbe vers wahrt worden, und zwar so, daß jeder der mitregierenden Landesfürsten einen Schlüssel dazu hatte, und wenn daher Documente hineingelegt oder herausgenommen werden sollten, die Bevollmächtigten sämmtlicher Landesregenten zugegen seyn mußten. Eine Folge

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jener Occupation war es, daß das Gemeinschaftliche Archiv im I. 1733 nach Kopenhagen abgeführt und dem Königl. Geheimen Archive einverleibt wurde, wo es sich je=: doch beisammen findet als ein Ganzes mit eigenem Registranten. Das Geheime Archiv, als unser eigentlich historisches Staatsarchiv, besteht überhaupt, insofern es sich auf Schleswig-Holstein bezieht, aus drei archivalischen Massen, nåmlich der altköniglichen, der gemeinschaftlichen und dem spåter Hinzugekommenen, welches eine Masse für sich ausmacht. Alles wird dort in einem Nebengebäude am Schlosse Christiansburg neben der großen Königl. Bibliothek, unter feuerfestem Gewölbe, sorgfältig und in guter Ordnung bewahrt, wiewohl bei den Registranten zum Theil größere Genauigkeit, Ausführlichkeit und Specialität zu wünschen wäre, da dies die Benuhung gar sehr erleichtern würde. Ueber das Gemeinschaftliche Archiv ist zwar in dem dritten Bande von Falck's Sammlungen zur nähern Kunde des Vaterlandes ein älteres Repertorium gedruckt, aber dieses ist nicht ausreichend und oft wenig zuverlässig, theils weil es von vornherein manche Mängel und Unrichtigkeiten hatte, theils weil die Abschriften, wonach es abgedruckt worden, keinesweges die besten gewesen sind. Eine gehörige Benutzung des Archivs seht daher voraus, daß man sich erst selber genauer darin orientire. Hier aber, wie in den trefflich geordneten Archiven der freien Stadt Lübeck, die auf unsere vor= zeitige Landesgeschichte einen so mächtigen Einfluß geäußert hat, liegt der Hauptschak, aus dem wir für unser Urkundenwerk zu schöpfen haben. Das alte Gemeinschaftliche Archiv ist der größte Vorrath an Diplomen, Actén und Briefschaften für die schleswig-Holsteinische Geschichte im Mittelalter, denn daß aus den Archiven und Registraturen der Oberbehörden unsers Landes nicht sehr viel für die älteren Zeiten erwartet werden kann, liegt schon darin, daß diese collegialischen Behörden erst gegen Ende des sechszehnten und im siebenzehnten Jahrhundert errichtet worden sind. Was sich daher für das Mittelalter hier vorfindet, ist nur Einzelnes und Zerstreutes, das zufällig und beiläufig in diesen Verwahrsam gekommen ist. Jencs erwähnte Repertorium, von allen denen im gemeinen Gewölbe zu Gottorff befindlichen Original-Documenten und Acten," in Fald's Samml. III. S. 195-336 nach zweien Manuscripten der Kieler Universitätsbibliothek gedruckt, ist im J. 1621 durch den Königl. Kanzleisecretair Johann Mold und den fürstl. Secretair und Geheimen Archivar Dr. Burchard Niederstedt angefertigt worden. Es giebt aber handschriftlich noch ein ålteres, und zwar das ålteste Repertorium, des Gemeinschaftlichen Archivs, welches im I. 1598 von den Kdniglichen Secretairen Abel Barner und Jürgen Heyrenreich, und den fürstlichen Dr. Nicolaus Junge und Johann Friederich entworfen worden ist und mit jenem verglichen zu werden verdient.

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Zu den von dem Unterzeichneten in gegenwärtigem Diplomatar mitgetheilten Urkundlichkeiten gehören auch No. CXXXIV die ausführlichen Acten über die weitläuftigen und sehr merkwürdigen Streitigkeiten des greisen Bischofs Burchard mit der Stadt Lübeck aus den Jahren 1299 und 1300. Sie sind hier mitgetheilt worden nach einer sorgfältigen Abschrift, die vor einigen Jahrzehnten, wie eine Aufzeichnung von der Hand des berühmten Geheimen Archivars Langebek zu Kopenhagen besagt, von einem gleich zeitigen Pergamentcoder in der Bibliothek des Grafen von Holstein auf Seeland ge= nommen worden ist. Das Original soll aber jeht nicht mehr aufzufinden seyn, und hat also leider dasselbe Schicksal gehabt wie mehrere andere wichtige Pergamenthandschriften, die sich ehedem in der Gräflich Holsteinischen Bibliothek fanden, jezt aber im Original verloren und nur in den Langebeckschen Abschriften noch vorhanden sind, na= mentlich die Kopenhagener Handschrift von Hansa- Recessen *) und ein Coder des alten Lübischen Rechtes **). In jenen weitschweifigen Proceßacten des Bischofs Burchard, die jedoch in mehrfacher Hinsicht sehr lehrreich sind, wird zufällig eine Acte (siehe unten S. 175.) ausgestellt in Bornhöved, und zwar unter anderen Zeugen auch „,praesentibus consulibus eiusdem oppidi Bornhövede." Darin möchte eine entschiedene Bestätigung zu finden seyn für die Behauptung Dreyer's, daß Bornhöved vormals eine Stadt Lübischen Rechts gewesen sey, während diese Angabe in neuester Zeit wiederholt von holsteinischen Schriftstellern bezweifelt und angefochten worden, daher auch von dem Unterzeichneten in seine neulich herausgegebene Schrift über den ehemaligen Oberhof zu Lübeck, die ein möglichst vollständiges Verzeichniß von den früher und jezt noch mit Lübischem Rechte bewidmeten Städten und Orten giebt, nicht aufgenommen worden ist. Dreyer nennt in seiner Einleitung zur Kenntniß der Lübeckischen Verordnungen S. 275. Bornhöved ein Weichbild mit der bestimmten Aussage, daß dieses Weichbild noch im I. 1426 Bürgermeister und Rath gehabt, und daß in demselben das Lübische Recht gegolten habe. Wir tragen gar kein Bedenken, diese Angaben, die offenbar aus ungedruckten Documenten genommen seyn müssen, jeht für richtig zu halten. In Bornhdved selbst lebt noch die Sage, es sey einst eine große Stadt gewesen, Der Ort: muß dadurch sehr verloren haben, daß mit dem Mittelalter der Landtag aufhörte sich dort zu versammeln. Did

Endlich sind in gegenwärtiges Diplomatar aus dem Abdruck der das Recht der freien Städte Lübeck und Hamburg auf Fortdauer des zollfreien Transit-Verkehres: zwi

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*) Vgl. Sartorius Urkund!. Gesch. des Ursprunges der deutschen Hanse, herausgegeben von Lappenberg, II. S. 492.

**) Vgl. Hach das alte lübsche Recht, Einl. S. 67.

schen beiden Städten durch das holsteinische Gebiet betreffenden Urkunden" 20 Nummern von uns aufgenommen worden. Es rechtfertigt sich dies dadurch, daß jene von Seiten der Städte im verwichenen Jahre herausgegebene Staatsschrift nicht in den Buchhandel gekommen ist, und sich in unserm Lande ohne Zweifel nur in den Hånden von sehr Wenigen befindet, gewiß aber die Urkunden, die von großer Wichtigkeit sind, nach den Originalen der städtischen Archive, wie sich von selbst versteht, in vollkommen zuver= lässigen Abdrücken liefert. Hingegen die den Urkunden in jener Staatsschrift vorausge= sandte Zusammenstellung des Resultates derselben ist als eine Partheischrift anzusehen, welche von holsteinischer Seite, um ein historisch und publicistisch richtiges Resultat zu ergeben, eines durchgehenden kritischen Commentars, einer Gegenschrift bedarf, die aber natürlicher Weise an diesem Orte nicht erwartet werden kann.

Wir haben übrigens in dieser Sammlung von Urkunden die verschiedenen Archive und sonstigen Quellen, woraus die einzelnen Stücke entnommen worden, beim Abdrucke in den Ueberschriften oder in specielleren Anmerkungen unter dem Terte kenntlich zu machen nicht unterlassen. Diese Urkunden vor 1300 sind såmmtlich in lateinischer Sprache, die einzige plattdeutsche vom J. 1300 ist vermuthlich eine etwas jüngere Uebersetzung eines lateinischen Originals.

Was den Werth und historischen Gehalt gegenwärtiger Urkundensammlung im Allgemeinen anlangt, so leuchtet sogleich ein, daß darin nicht allein gewichtvolle Beiträge zur Geschichte einzelner Ortschaften und Familien, Städte und Stifter niedergelegt sind, vielmehr auch Urkunden vorkommen, die unmittelbar auf die allgemeine Landesgeschichte der Herzogthümer sich beziehen, indem sie Zustände und Begebenheiten betreffen, welche direct dem Lande und dem Staate im Ganzen angehören. Wir erwähnen namentlich der Urkunden, welche über das Verhältniß, worin Holstein und die holsteinische Landesherrschaft zu der benachbarten freien Stadt Lübeck stand, wesentliche Aufklärung geben. In dieser Hinsicht tritt insonderheit das Verhältniß der Schußherrlichkeit und Schirmvogtei, wie es unter den Söhnen Adolf's IV. mit Lübeck sich gestaltete und wieder auflöste, als bemerkenswerth nicht nur für unsere heimische Landes- und Regentenge= schichte, sondern vielmehr für die Geschichte des deutschen Städtewesens überhaupt hervor. Der Unterzeichnete hat auf diesen Punct, mit Bezug auf die hier zuerst gedruckten Urkunden, schon vorläufig specieller aufmerksam zu machen gesucht in seiner zum Secularfeste des Altonaischen Gymnasiums im vorigen Jahre herausgegebenen Schrift über die erste holsteinische Landestheilung.

Um aber den Gehalt und Werth dieser Sammlung für unsere Landesgeschichte nach richtigem Maaßstabe zu würdigen, ist zu erwägen, daß 8 Nummern dem Schluffe des

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