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wurden, namentlich die Landesverweisung und Vermögens-Confisca tionen, welch letztere selbst schon in folgenden drei Fällen verhängt werden konnten: 1) wenn jemand einen dem Herzog theueren Menschen, sei dieser auch ein Sklave, um's Leben brachte; 2) wenn jemand gegen den Herzog Injurien sich erlaubte, und 3) Verläumdungen gegen ihn sich zu Schulden kommen liess 1). Und wie vieles liess sich nicht unter die beiden letzten Fälle bringen! Auch gegen die Beamten griff die Staatsgewalt streng ein, indem sie festsetzte, dass der, welcher das Sigel des Herzogs zu missachten sich unterfängt oder die Befehle desselben nicht pünktlich vollzieht, im ersten Betretungsfall einen Verweis erhalten, im zweiten eine Strafe von vierzig Schillingen zahlen und im dritten seines Amtes entsetzt werden solle 2). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beamten, während sie, namentlich die Gaugrafen in den ältesten Zeiten vom Volke aufgestellt wurden, nun ihre Bestallung..vom Herzog erhielten und nur ihm verantwortlich waren.

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Auffallend erscheint die Bestimmung über die Empörung eines herzoglichen Prinzen gegen seinen Vater, indem sie, die der Herzog nach Ermessen mit der Verbannung oder mit Erbsentsetzung bestrafen konnte, dieser Bestimmung zufolge nur in dem Falle strafwürdig ist, wenn der Herzog noch zu Gericht sitzen, in den Krieg ausziehen, mannhaft zu Pferde steigen und die Waffen kräftig schwingen, wenn er nicht taub noch blind, und alle Befehle des Königs zu vollziehen im Stande ist 3) eine Bestimmung, welche ihre Erklärung wohl nur darin findet, dass der Gesetzgeber von der Ansicht ausging, die Würde des Herzogs müsse vor dem allgemeinen Wohle zurücktreten, und sie ist wohl eine der wenigen, welche aus dem alten Volksrecht in das neue im Wesent

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lichen unverändert überging, indem jenem zufolge das Erbgut eines kriegsmuthigen Freien noch bei dessen Lebzeiten in den Besitz seines Sohnes gelangte. Milder, wie wohl leicht erklärlich ist, wurden Andere, welche gegen ihren Herzog einen Aufruhr anstifteten, bestraft, indem das Gesetzbuch selbst den Haupturheber nur zu einer Geldstrafe verurtheilt 1).

In den früheren Zeiten waren die Fürsten nicht einmal während des Krieges berechtiget, über die, welche gegen die Disciplin sich verstiessen, eine Strafe zu verhängen, nun aber übten die Herzoge als Oberbefehlshaber eine fast unbeschränkte Strafgewalt, indem das Gesetzbuch anordnet, dass, wer bei einer Schlägerei, welche unter dem Heere entsteht, einen anderen nur schlägt, es sich zur Gnade schätzen darf, wenn ihn der Herzog nicht mit dem Tode bestraft 2); ferner dass derselbe gegen die, welche im Heere Hader veranlassen, eine ihm beliebige Züchtigung, selbst, was in den früheren Zeiten unerhört war, die Prügelstrafe verhängen konnte 3).

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Ueberhaupt ward bereits der alte Rechtssatz, dass alle Brüchten mit Ausnahme jener, wodurch die Gesammtheit verletzt wurde, mit dem Wehrgelde gesühnt werden können, erschüttert, indem nun viele, selbst geringere Vergehen, zumal wenn sie gegen die Staatsgewalt gerichtet waren, an der Person des Thäters bestraft wurden. Traf die Strafe wie so vielfach Sklaven, so wurden hiebei zugleich immer auch ihre Herren von derselben betroffen, da ihnen das Recht, den Sklaven durch Zahlung der Compositionssumme loszukaufen, entzogen ward.

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1) L. B. II. c. 3. §. 1.

2) Ebd. c. 4. §. 3.

3) Ebd. §. 6.

In vielen Fällen diente selbst das ursprüngliche Volksrecht dem Streben der Staatsgewalt zur Erweiterung ihrer Befugnisse und zur Erhöhung ihres Ansehens. Da demselben zufolge die Individualität des Subjektes auf die Personen und Sachen, welche ihm unterworfen waren und nahe standen, der Art einwirkte und sie mit demselben so innig verknüpfte, dass das Individuum mit ihnen gewissermassen ein unzertrennliches Ganze bildete '), so erscheint z. B. die harte Strafe, welche den traf, der einen dem Herzog theueren Sklaven um's Leben brachte 2), keineswegs als eine willkührliche, dem Charakter des Volksrechtes widerstrebende Neuerung, sondern entwickelte sich folgerichtig aus ihm, wie die Bestimmung, durch welche der Hof des Herzogs für ein Staatsgebäude erklärt ist, und der zufolge der Freie, welcher darin etwas entwendete, es dreimal neunfach, ein Sklave aber neunfach büssen musste oder dafür die Hände verlieren sollte 3), sowie die, dass der, welcher in dem Hofe des Herzogs etwas, das er daselbst wie ein verlorenes Gut findet, mit sich fortträgt und auch nur eine Nacht über bei sich verborgen hält, als ein Dieb angesehen und als solcher gestraft werden soll 4).

Aus der vorstehenden Erörterung dürfte sich demnach ergeben, dass die agilolfingischen Herzoge von den fränkischen Königen zwar abhängig gewesen, indem sie ihnen zur Waffengenossenschaft und zur Treue verpflichtet waren, dieses abhängige Verhältniss jedoch nicht wie jenes der fränkischen Staatsbeamten, das strenger Unterordnung war,

1) S. Platner Entwickl. d. Deut. R. I, 85.

2) Decr. Tass. c. 11.

3) Leg. B. II. c. 13. §. 1.

4) Ebd. §. 2.

und dass sie nach Innen eine nahezu selbstständige Gewalt geübt haben, daher man in Ermanglung einer entsprechenderen Bezeichnung sie abhängige Könige 1) nennen könnté, abhängig gegenüber den Königen der Franken, Könige gegenüber ihrem Volke.

1) Savigny Gesch. des R. R. im M. I, 191.

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