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Ambts vnd Schuldigkeit | wie zumalen Gewissens wegen | vmb vnserer Vnderthanen Heyl | vnd Seelen Seligkeit willen | darumben wir dermaln eins dem Allmächtigen Gott Rechenschafft zu geben vns schuldig zu seyn erkennen | vnd wissen | zustehet | gebührt vnd obligt auß vnsern anvertrawten Erblanden alle Glaubens Irrthumb ohne vnderscheydt der Personen abzuschaffen | vnd entgegen in denen selben die vhralte allein seligmachende catholische Kirchen nach Müglichkeit zu befürdern | sondern wir, fürnemblichen auch vnd zuuorderist auß gnädigster | vnd vätterlicher Lieb vnd Hertzen | so wir jederzeit insonderheit zu disen Landen | darinnen wir durch die Gnaden Gottes gebohren | vnnd die maiste Zeit vnsers Lebens zugebracht nicht gern sehen wolten | daß die jenige Adeliche Geschlechter | welche sich so wol von vhralten Zeiten hero vmb vnser löbliche Vorfahren vnd das Vatterlandt mit so vielfältiger rühmlicher auff vnd darsetzung Leib: Gut vnd Bluts | auch allerhandt andern ansehenlichen Ritterlichen | vnd tugendlichen Thaten vnd Verhaltnuß dermassen stattlich verdient gemacht als auch beuorab in disen letzten in dem maisten Theyl der andern vnserer Königreich | vnd Landen entstandenen Rebellionen, vnd verübten Vngehorsamb (so vil vns bewust) jederzeit in jrer anerbten Trew vnd Auffrichtigkeit gegen vns beständigklich verharret | in: vnd nach vnsern Lebzeiten in disen manglhafften gefährlichen Standt | zu Verlust ihres thewrvnd werthsten Kleinodts der Seelen Seligkeit hinder vns solten verlassen werden sondern ihnen billich viel mehrers neben besagtem ihrem zeitlichen Lob vnd Ruhm in diser | zugleich auch in jener Welt die ewige Göttliche Belohnung | vnd Ergötzlichkeit vor allen Dingen gnädigist wol gönnen möchten: So seyn wir auß disen | vnd andern mehrfältigen hochbeweglichen motiuen, gantz billich verursacht worden auch sie | vnsere Vncatholische Landleuth deß Herrn vnd Ritterstandts | Manns und Weibspersonen | welche sich noch in dem angedeuten Irrthumb deß Glaubens befinden | Krafft dises vnsers | besonderlich auff sie gerichten Patents | oder general Mandats vnserer noch vor guter Zeit angestellt: Vnd publicirten Religions Reformation gleichfalls zu vnterwerffen | Inmassen wir sie dann hiemit sammt vnd sonders | solcher Religions Reformation gäntzlich vnterworffen vnd sie demnach allersonders gnädigist vnd beweglichister Wolmeynung ermahnt haben wöllen | weilen wir einmal dem gantzen Vatterlandt | vnd fürnemblichen diesen Adelichen Geschlechtern

wegen der besagten jhren ansehenlichen Verdienst kein höhers | auch nutzlich vnd heylsamers Denkzeichen vnd Gezeugnuß der vermeldten vnserer zu jhnen tragenden vätterlichen trewen Lieb und Danckmüthigkeit zuuerschaffen | vnd zu hinderlassen wissen als eben disen wahren Weg Weiß vnd Sicherheit zu jhrer Seelen Heyl vnd Seeligkeit vnd wir dahero auch nichts mehrers vnd liebers sehen vnd wünschen wolten als daß | gleich wie jhre Voreltern sich in selbigen vnsern J. O. Erbfürstentumben vnd Landen | so lange Zeit | ehr vnd zuuor die Irrthumber eingerissen | in Einigkeit der catholischen Religion in trefflichem guten Auffnemmen befunden | also nicht weniger sie zu aller jhrer besseren zeitlich vnd ewigen Wolfahrt hinfüro in gleichmässiger Einigkeit der Religion erhalten werden vnd im Landt verbleiben möchten | dass derhalben ein jedweder sich jnnerhalb einer Jahresfrist | so wir jhnen von heut dato an zu einem gnugsamben | geraumben | vnd peremptorischen Termin angesetzt mit eyfferigem Hertzen vnnd Begierlichkeit deß Gemuths zu solchen seinem Heyl | Nutz vnd Frommen bequembe | vnd in den Heyl. allein seeligmachenden catholischen Glauben mit vns vnd der allgemainen christlichen Apostolischen Römischen Kirchen sich vergleiche auch derentwegen bey vnserm Ohaimb vnd Fürsten | auch Gehaimben Rath | Cammrern | vnd als vollmächtigen Statthalter selbiger vnserer J. O. Erbfürstenthumb vnd Landen | deß Hertzogen zu Cromaw vnd Fürsten zu Eggenberg L.') vnd in derselben Abwesenheit bey vnsern zu Grätz hinderlaßenen Gehaimben Räthen ¦ anmelde vnd erkläre: dann im widrigen | vnd da sich jemand in solchem angesetzt | vnd benennten Jahrestermin, wider vnser gnädigistes Versehen | mit vns in dem Heyl. catholischen Glauben nit vergleichen würde seynd wir gäntzlich entschlossen | wollen vns auch hierüber mit vnd in Krafft dieses vnsers Kayser: vnd Landts

1) Hanns Ulrich Frhr. von Eggenberg, der Sohn Siegfrieds, der zu den entschiedensten Vertretern der protestantischen Partei gehörte, wurde als Convertit der beliebteste Hofmann und vertrauteste Günstling Ferdinands II. Seit 1615 Statthalter von Innerösterreich. Seit 1619 war er, ein vollendeter Welt- und Lebemann, der allmächtigste Mann bei Hofe, durch dessen gewandte Hand die wichtigsten Angelegenheiten liefen. Mit Glücksgütern und Ehren wurde er überschüttet. 1623 erblicher Reichsfürst, 1625 zum Herzog von Krumau, der grössten Rosenberger Herrschaft erhoben. Ferdinand II. pflegte ihm den Brieftitel zu geben: „Unser Oheim und sunders lieber Fürst". Vgl. Krones, Handbuch der Geschichte Oesterreichs, 3 (1878). 509 f. Allgem, deutsche Biographie, 5, 663–666.

fürstlichen Patents endlich erklärt haben | daß so dann keinem eintzigen in mehrermeldten vnsern J. O. Erbfürstenthumben vnd. Landen länger zu wohnen | vnd seine Güter persönlich zu besitzen | nit verstattet | vnd zugelassen | sondern derselbe vilermeldte vnsere J. O. wie zumalen auch alle andern vnsere Königreich | Fürstenthumb vnd Länder gäntzlich zu räumen | vnd seine habende aigenthumbliche Güter vorhero vmb einen gebührlichen Werth zuuerkauffen: Da er auch gedachte seine Güter in solcher Zeit nit versilbern köndte derselben alienation, nach Verfliessung dises von heut dato an lauffenden Jahrs | noch auff sechs Monat lang seinen im Land bleibenden Befreundten | oder andern catholischen Landts Inwohnern seines Gefallens anzuuertrawen | vnd zu hinderlassen schuldig sein solle: Also vnnd der Gestalt | daß wann solche seine aigenthumbliche Güter auch inselbigen sechs Monat | oder halben Jahrstermin, nach seinem Abzug | durch dise seine im Land bleibende Befreundte | oder andere catholische Landts-Inwohner nicht wurden verkaufft seyn | so dann die Verkauffung derselbigen Güter | durch vnsere nachgesetzte Obrigkeiten ex officio solle verordnet werden. Hierunter aber die Fideicomiss Güter | keines Wegs zuuerwenden | oder zuuerkauffen zugelassen wirdt sondern mahnen vnd befelchen gnädigklich daß dieselben in ihrem effe verbleiben vnd denen ausser Landts ziehenden vncatholischen Landtleuthen gleichwol der Vsusfructus dauon erfolgen solle. Vnd ob wir wol zwar auff solchen nit verhoffenden Fal da nemblich ain oder der ander sich deß Beneficij emigrationis betragen wolte | wol befügt waren die Nachstewr oder zehenden Pfenning von seinen Haab vnd Gütern einfordern zu lassen | so haben wir doch gnädigklich in consideration gezogen daß selbige vnsere J. O. Erblande | vnd derselben Mitglieder biẞ anhero wie obuermeldt | gegen vns vnd vnserm löblichen Hauß Oesterreich getrew | vnd gewährtig erzeygt | Auch (daß wir wissen kondten) niemahlen nichts widerwärtiges wider vns | oder gedachtes vnser löbliches Hauß attentiert haben; Dannenhero wir dann zu noch weiterer billicher Erkandtnuß solcher jher vns erwisner beständigen Fidelitet vnd auß sondern Gnaden | vns ferner genädigklich dahin erklärt haben wollen | daß sie vnsere vncatholische Landleuth | nit allein gedachten jhren Abzug oder emigration, ohne Raichung der angedeuten Nachstewr | oder zehenden Pfennings vngehindert fürnemmen vnd fortsetzen sondern auch zu Einlangung

Jahrbuch des Protestantismus 1901, H. III u. IV.

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jhrer etwa im Landt habenden Schuldtforderung wie auch Administrirung der Fideicommiss Güter | vnd Prosequirung jhrer bey denen Gerichtsstellen schwebende Rechtlichen Processen | vorangedeute jhre etwa im Landt verbleibende Befreundte | oder andere catholische Persohnen verordnen | vnd bestellen mögen. Wie wir dann hierundter gehöriger Orthen gemässen Verfügung zu thun genädigklich nit vermanglet haben | damit zu Abkürtzung der beschwärlichen langen Process | jhnen zu Einlangung solcher jhrer Schulden vnd Expedirung jhrer anderweitigen Rechtshandlungen | actiue vnd passiuè, schlainig vnd Summarje Recht ertheylt werden solle. Umb willen aber wir auch vns der verwaisten Pupillen | als wolen auch der Kirchen vnd Gottshäuser anzunemmen | vnd derselben ndemnitet nach Möglichkeit zu betrachten | vor GOtt schuldig seyn vnd wir dann dise gewisse Nachrichtung | vnd Wissenschafft haben daß vil der vncatholischen Landtleuth mit Gerhabschafften verfangen vnd theyls auch mit Geistlichen Vogteyen | vnd Lehenschafften begabt seyn dannenhero sie auch die Stifft: vnd andere Kirchenbrieff | wie auch etwa was von Geistlichen Einkommen bey Handen haben möchten: Diesem nach so wollen wir hiemit ferner statuirt, vnd befohlen haben | daß nit allein einiger seine Pupillen (darundter wir in specie, auch alle diejenigen minderjährigen | deren Vätter gestorben | obschon die Mütter noch bey leben seyn | verstanden haben wollen) mit sich ausser Landts zu führen | sich vndterstehen solle sondern auch diejenige vncatholische Landtleuth | so nit Gerhabschafft oder andern ämptern versehen dieselben alsbaldt resigniren, vnd auffgeben | wie auch noch vor jhrem Abzug jhre obligende Räittungen also gewiß gehöriger Orthen einbringen | justificieren lassen | vnd den außständigen Rest wircklich bezahlen | nit weniger auch die etwa vnter Handen habende Stifft oder andere Kirchenbrieff | vnd Einkommen von sich geben als wir sonsten für uns vnd vermittels vnserer nachgesetzten Obrigkeiten andere Mittel für vnd an die Handt zu nemmen | vnd wol auch so gar jhre Güter Sequestriern zu lassen | verursacht werden. So dann aber wollen wir auch hiemit | vnnd in Krafft diß vnsers offenen Mandats weiters vnd insonderheit gemessen verordnet | gesetzt vnd befohlen haben daß alle diejenige Mann: vnd Weibspersonen | sie seyen Herren Ritter | vnd andere adelich | oder vnadelichen Geschlechts Standts oder Wesens | welche auß disen vnsern J. O. Fürstenthumben

vnd Landen nach denen jhnen fürgesetzten terminen, wegen jhrer vnuerhofften Halsstörrigkeit in jhrem Irrthumb deß Glaubens | vnd vermög der angeordneten Religions Reformation, biß dato jhren Abzug genommen | oder ins künfftig werden nemmen müssen | zugleich auch in allen andern vnsern Königreichen | Fürstenthumben vnd Landen | so lang sie sich zu der Heyligen Catholischen Religion nit bekennen | kein Vndterkommen | oder Verbleiben nicht haben weniger jhnen allda zu handlen vnd zu wandlen gestattet werden deßgleichen jhnen alles ab: vnd zuraisen in selbigen vnsern Königreichen | Fürstenthumben vnd Landen ausser vnserer | oder vnserer nachgesetzten Oberkeiten besondern schrifftlichen Bewilligung | vnd Erlaubnuß gäntzlich eingestellt | vnd verbotten seyn solle. Zu deme so wollen wir auch alle vnd jede | solche deß vncatholischen Glaubens halber ab- vnd auß dem Landt ziehende Personen ernstlich gewarnet haben | daß sie sich so wol inn Verkauffung jhrer Güter als in allen andern vnsern hierob verstandenen Aufflagen | vnd Verordnungen aller betrüglichen Collusionen | vnd vngebührlichen falschen Scheinhandlungen | es sey auff was Weiß oder Weg das beschehen möge dermassen gewiß enthalten als sonsten | vnd in widrigen gegen denen jenigen | so sich diẞfalls vergreiffen wurden | mit scharpffer gantz vnuerschonter Bestraffung verfahren werden solle. Gebieten demnach obgedachten vnserm vollmächtigen Statthalter | deß Hertzogen zu Cromaw | vnd Fürsten zu Eggenberg L.1) vnnd in derselben Abwesenheit vnsern zu Grätz hinderlassnen Gehaimen Räthen ¦ das D. L.) vnd ihr ob disem vnserm Patent | vnd General Mandat in allem vnd jedem desselben Inhalt vnd Begriff | von vnsertwegen beständig vnd festigklich halten | sonderlich aber | ob demselben allerseits der gebührende Gehorsamb | vnd Vollzug gelaistet werde fleissig auffsicht anstellen vnd haben vnd wo fern von einem oder mehr wider verhoffen | vnd vnser Gnädig versehen hierwider gehandlet wurde | dasselbige bey dem wenigsten nit zu sehen | oder gestatten sondern wider den oder dieselben | wie auch jhre Güter | nach laut der hierein begriffenen Verordnungen | würcklich verfahren | vnnd exquiern. Darnach sich nun ein jeder zu richten | vnd sein selbst eigne Wolfahrt auff vnsere so getrewe vätterliche Vermahnung in acht zu nemmen wissen | auch solches zu thun | vnsers 1) L. Liebden.

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2) D. L. Dero Liebden.

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