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pabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 4. Si vero septem aut amplius furaverit, et si adhuc aliquid exinde remaneant cui fuerit adprobatum, malb. holechartis, leodardi, antedio texeca, antedio texaca olechardis, texara antidio ale thardis, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura.

VIII. Von Bienendiebstählen.

1. So Jemand Eine Biene (unam apem, soll wohl unum vas oder unum vasum heissen) innerhalb eines Verschlusses stiehlt. und die Decke darüber öffnet, der soll, wenn er dessen überführt worden ist, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen für schuldig erkannt werden. 2. So Jemand Einen Bienenkorb, wo keiner mehr sich findet, stiehlt und er dessen überführt wird, so gehört es sich, nach dem oben besprochenen Fall sich zu richten. 3. Stiehlt er bis auf sechs ausserhalb der Bedeckung, so dass noch einige davon nachbleiben, so soll er, wenn er dessen überführt wird, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen für schuldig erkannt werden. 4. Stiehlt er aber sieben oder mehr und bleiben dann noch einige nach, so ist er für schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die sogenannten Glossen lauten: sundolino, antedi leodardi, antedio olephardis, antedio olecharde, antedeo elecharde, antedio holecardo, antidio olethardis. Ueber den falschen Ausdruck sundolino, der ganz in derselben Form aus dem nächstvorhergegangenen Kapitel in Cap. VIII, also in eine verkehrte Stelle, hinein gerathen ist, braucht nicht geforscht zu werden, auch nicht über die aus leo in leodardi entstandenen Verstümmelungen ole, hole, ale, ele, da olecharde, holecarde, holecardo, elecharde, olethardis, ale thardis, olephardis auf den ersten Blick wirklich aus leodardi entstanden zu sein scheinen. So sehr verderbt nun auch diese sogenannten Glossen sind, so möchte es doch Manchem vorkommen, als ob der Name Garten (Bienengarten) hier nicht völlig unkenntlich geworden (altfränk. Garto, Gart, Gard, altengl. Geard, engl. yard, garden, nordengl. gart, nordfris. Goard). Doch wenn man Nov. 186, wo derselbe Gegenstand behandelt wird, die Ausdrücke malb. taxaca abchratis, texaca abgrates antrifft, so sollte man glauben, dass sie wörtlich Bienendiebstahl bezeichneten, indem abchratis, abgrates für abchartis, abgartes (is) ständen und dass das ab in dieser, einer späteren Zeit angehörenden Novelle das römische

ap in apicula, apis, und das ab in dem französischen abeille, Biene, sei. Eine andre Erklärung würde Andern wohl besser zusagen, nämlich die, dass abchratis, abgrates die richtigeren Formen wären und: von den Körben (altdeutsch Kratten, Krazzen) bezeichneten. Seltsam ist die Textlesart unam apem, eine einzige Biene (die gestohlen wird). Kaum mag hier statt apem alveum (Bienenkorb) zu lesen sein. Nov. 283 hat statt dessen: si quis unum vas cum apibus ubi amplius non fuerit furaverit. Die Busse ist hier gleichfalls 45 Schill. und ebendaselbst: Si quis unum vas cum apibus inter alia vasa sub tecto aut sub clave furaverit, causam superius comprehensam convenit observare (vergleiche L. S. VIII 1. und 2.). Die Wörter vas und vasum für Bienenkorb sind beide recht. Das alveus für Bienenstock bei Plinius werden die Abfasser des latein. Textes der L. S. schwerlich gebraucht haben. Die verstümmelten Lesarten eines ursprünglichen Rechtsausdrucks Nov. 92, nämlich alatharde, alacharde sind von chara L. S. VIII ganz verschieden. J. Grimm's Meinung über ole, ale, ele, ist völlig unbrauchbar, weil irrig. So hat auch die falsche Lesart urtifugiam L. S. XIX. De maleficiis (Zaubereien) mit ortofugia L. S. VII nichts gemein. Bezüglich des Ausdrucks leudardi erscheinen z. B. L. S. XXVII. De furtis diversis die sogenannten Glossen leod (leud), leodardi (leudardi, leodarde) am häufigsten. Sie beziehen sich auf Dinge eines und desselben Charakters und bezeichnen den gemeinen Diebstahl auf andrer Leute Grund und Boden, wie es mir scheint, auf Allgemeinerde, ein gemeinsames Interesse in sich schliessend.

3. Die Lesarten der Rechtsausdrücke lauten: texaga, leodardi, leodardae. Ueber texaca später.

4. Hier sind es folgende: holechartis, leodardi, antedio texeca, antedio texaca olechardis, texara antidio ale thardis. Ueber antedio ebenfalls später. In Betreff der Textfehler: für apium: apum, für aperierit: aperuerit, in remaneant das letzten zu viel.

IX. De damnum in messe vel qualibet clausura inlatum.

1. Si quis animal aut caballum vel quolibet pecus in messe sua invenerit, penitus eum vastare non debet. Quod si fecerit et hoc confessus fuerit, capitale in locum restituat, ipse vero debilem ad se recipiat. Si vero confessus non fuerit et ei fuerit adprobatum, malb. leodardi, malb. ledard, malb. leudardi, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 2. Si quis in messe sua pecora aliena invenerit qui pastorem suum non habent et eas inclauserit et nulli penitus innotescerit et aliqua ex ipsis pecoribus perierit,

capitale in locum restituat et super, malb. tacxaga, malb. texeca, malb. texa, malb. taxaca, malb. texaca, 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur. 3. Si quis animal aut quodlibet pecus per sua negligentia nocuerit et hoc confessus fuerit, capitale in locum restituat, ille vero debilem ad se recoligat. Si vero negaverit et ei fuerit adprobatum, malb. leudardi, leordardi, leodard, leodardi, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 4. Si alicuius porci aut qualibet pecora [ipsum costodientem] in messe aliena currerint et illum negantem ei fuerit adprobatum, malb. leodardi, malb. andesito leodarde, malb. andesito, malb. an de sito, malb. leodardi sive ande sitto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 5. Si quis vero pecora de damnum in clausura fuerint qui eas violenter expellere praesumpserit, malb. excuto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 6. Si quis vero pecora de damnum ad domo [cuius messe vastaverint] minantur qui eas excutere praesumpserit, malb. scuto, malb. excoto, malb. hischoto, malb. chisto, malb. scuto, malb. schoto, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 7. Si vero pecora de damno in clausura fuerint, ille cuius pecora sunt damno in stematum reddat et insuper 10 dinarios culpabilis iudicetur. 8. Si vero per inimicicia aut per superbia sepem alienam aperuerit et in messe vel qualibet laborem pecora miserit, cuius labor est si convinctus eum fuerit ad testibus, stematum damnum reddat, malb. leodardi, malb. leudardi, et insuper 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. Welch ein Latein!

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IX. Von dem im Korn oder irgend einem Verschlag angerichteten Schaden.

1. Wenn Jemand ein Rind oder ein Pferd, oder welches Vieh es sei, in seinem Kornfeld findet, so darf er es nicht ganz verderben. Thut er dies und bekennt er es, so soll er den Ersatzwerth an Ort und Stelle erstatten, das verletzte Vieh aber selbst nehmen. Bekennt er dagegen nicht, und er wird der That überführt, so ist er für schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand in seinem Korn fremdes Vieh findet, das ohne seinen Hirten

ist und es in Verschluss bringt und durchaus Keinem was davon sagt, und von dieser Anzahl Viehs welche umkommen, der soll ihren Werth ersetzen und überdies für schuldig erkannt werden, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand einem Rind oder irgend welchem Vieh aus eigener Unachtsamkeit Schaden zufügt und solches eingesteht, der soll den Ersatzwerth erstatten, er aber soll das verletzte Thier nehmen. Hingegen wenn er leugnet und der That überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil. 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 4. Wenn irgend Jemandes Schweine oder sonstiges Vieh [während er selbst hütet] in fremdes Korn laufen und er, obgleich er leugnet, der That überführt wird, so ist er der Zahlung von 600 Pfenn. oder 15 Schill. für schuldig zu erkennen. 4. So aber Jemand Vieh, welches in Folge angerichteten Schadens eingesperrt ist, mit Gewalt aus dem Verschluss herauszutreiben sich untersteht, der ist für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 6. Wird dahingegen Vieh in Folge angerichteten Schadens nach dem Hause dessen, dessen Korn es verwüstet hat, getrieben, so soll der, der dasselbe gewaltsam herauszunehmen sich untersteht, für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 7. Ist aber Vieh angerichteten Schadens wegen in Verschluss, so soll der Eigner des Viehs nach dessen Natur und Art den Schaden ersetzen und überdies für schuldig erkannt werden, 10 Pfenn. zu zahlen. 8. Oeffnet er aber aus Feindschaft oder aus Uebermuth eine fremde Verzäunung und lässt das Vieh in das Korn oder irgend welches Werk, so soll er dem, dem dieses gehört, wenn er vor Zeugen überführt worden ist, den Schaden je nach seiner Art erstatten und überdies für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die sogenannte Glosse ist malb. leodardi, malb. ledard, malb. leudardi. Dieser Ausdruck machte J. Grimm am meisten zu schaffen und seine bezüglichen Hypothesen erklären nichts. Das leudardi, leudarde steht immer da, wo der Gegenstand im Text etwas Gemeinsames betrifft, etwas, was das Gemeinwesen insbesondere angeht. Dies ist das Erste zum Verständniss des dunkeln Worts, was J. Grimm nicht erkannte. Das leud in leudarde ist nur der Form und dem Ursprung nach das leud, welches compositio (Wergeld) in der L. S. heisst, und bezeichnet Leute, Volk. Es ist ein Ausdruck aus der Urzeit der frisisch-fränkisch-republikanischen

Welt. Das arde, ard darf man für gleichbedeutend mit dem altenglischen eard halten, welches Sitz, Wohnsitz, Heim bezeichnet. Es ist irrig genug, leudarde, wie J. Grimm thut, einem selbstgemachten, nichts bedeutenden Geschöpf leodgeard gleichzustellen. 2. Der verunstaltete Rechtsausdruck lautet: malb. tacxaga, malb. texeca, malb. texa, malb. taxaca, malb. texaca, worüber später. 3. Hier erscheint wieder: malb. leudardi, leordardi, leodard, leodardi, worüber ich gesprochen. 4. Die sogenannten Glossen heissen: malb. leodardi, malb. andesito leodarde, malb. andesito, malb. an de sito, malb. leodardi sive ande sitto. Dieses sive ande sieht dem sonst häufig vorkommenden seu lande für seolande (euua) ähnlich genug und scheint mir daraus entstanden zu sein. J. Grimm fabelt hier ins Unermessliche, ich möchte aber sitto, sito, nicht mit Sitte vergleichen, eher mit Sitz, Wohnsitz, hier also Seelandsitz (seolando sito), neben Leutheim, Leuterde (leudard). Dahin gehört auch sitto in burgositto Nov. 58. Unter leud, wie gesagt, ist Volk, die gleichmässig am Gemeinwesen theilnehmende Menge zu verstehen. 5. Die sehr verstümmelte sogenannte Glosse ist malb. excuto, und 6. lautet sie: malb. scuto, malb. excoto, malb. hischoto, malb. chisto, malb. schoto. So nämlich kommen diese ungeheuer entstellten verschiedenen Lesarten in den verschiedenen Handschriften vor. In Abschnitt 6. kommt selbst im Text excutere vor, als wenn es das römische excutere, herausschütteln, herausschlagen, wäre, womit die sogenannte Glosse nicht im mindesten verwandt ist. Die clausura in diesem Kapitel ist der Gegenstand, worauf sich der Ausdruck bezieht. Bei Entstehung der römisch-gallischfränkischen Crossbreed - Sprache und Aussprache schlich sich ein e vor s in den Mund und man machte aus sk, sc ein esk, esc, selbst x, wie im Spanischen, und was z. B. scutere (schutten, schütten, nordfris. skottin, d. i. Vieh einsperren in den Schütt- oder Pfandstall, nordfris. Skothaag engl. to shut) lauten sollte, ward sogar ein römisches excutere, herausschlagen, werfen, treiben, welches Wort ein ganz andres ist. Die clausura im Text ist der Schüttstall. Auch diese Sitte brachten die salischen Franken aus ihrem frisischen Heimathlande mit. Die clausura ist kein septum, wie J. Grimm lehrt, und sein expellere, in septum agere, ist eine irrige Erklärung von excutere, schütten, d. i. in den Schutz, Schütt, fris. Skot, sperren, aber nicht expellere, heraustreiben. 8. Die sogenannte Glosse lautet wieder malb. leodardi, malb. leudardi, worüber schon gesprochen ist.

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Noch einige Textfehler merke ich an: quolibet für quodlibet, qui für quae, eas für ea, super für insuper, sua negligentia für suam negligentiam, nocuerit mit dem accus., recoligat für recolligat, qualibet für quaelibet, ipsum costodientem für custodientem, illum negantem, damnum für damno, domo für domum, messe für messem, eas für ea, damno für damnum, inimicicia für inimicitiam, superbia für superbiam, messe für messem, qualibet für quemlibet, convinctas für convictas, cum ganz falsch, ad für a.

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