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mittelbar unter Königs Gebot, so ist daher das Friedgeld 2500 Pfenn. oder 622 Schill. 4. Wenn aber ein Königspage oder ein Halbfreier ein freigebornes Frauenzimmer fortschleppt, so soll er es mit dem Leben büssen. 5. Doch wenn ein freigebornes Mädchen irgend Einem von ihnen freiwillig folgt, die soll ihren Freienstand verlieren. 6. Wenn Jemand die Braut eines Andern nimmt und sich ehelich mit ihr verbindet, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 621⁄2 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die unkenntlich gewordenen Rechtsausdrücke lauten: schodo, malzantania. Der keltische sch-Laut, kein germanischer, der aus Süddeutschland, namentlich aus Schwabenland, in die sogenannte hochdeutsche Sprache kam, gehört auf französischem Boden dem 7ten und 8ten Jahrhundert noch gar nicht an, sondern einer späteren Zeit. Wem damit gedient sein würde, dem will ich nicht vorenthalten, dass das westfrisische Wort Schodde einen durchtriebenen Taugenichts bezeichnet. Für mich jedoch hat dieses Wort hier keinen Werth. Unter solchen und so vielen Verfälschungen ist Spielraum genug zum Rathen. Ein Ding, welches jetzt schodo heisst, war natürlich damals unbekannt. War es vielleicht ein scodo? Ist auch diese Lesart keine ganz falsche, darf es dann etwa mit dem scot in dem engl. scot-free, d. i. ungestraft, in Zusammenhang gebracht werden? Die falsche Lesart malzantania ist augenscheinlich aus malb. antania entstanden. Diese sogenannte Glosse lautet Nov. 38 etwas verschieden. Die Novelle nämlich heisst: Si tres homines ingenua puella de casa aut de screona rapuerint (wenn drei Mannsleute ein freigebornes Mädchen aus dessen Hause oder Gemach rauben), malb. antomia, antonio, anthonius, authumia (für anthumia). Sollte hier und L. S. XIII für antomia, authumia, antania u. s. w. anthamia (etwa Entheimung), Raub aus dem Heim, Wegschleppen aus eigener Wohnung, gelesen werden dürfen? L. S. XIII 1. steht nichts davon, dass das Mädchen aus eigener Wohnung entführt wird, aber wohl 2., wo dann die sogenannte Glosse in ihrer falschen Gestalt alteofaltheo lautet. Viele ähnliche Lesarten kommen sonst noch in der L. S. vor, nämlich alfalthio, achfalthio, alatfalthio, alachfalthio, malachfaltio, anthi falthio, turpefalti, thurphaldeo, althifathio (für falthio), alafalcio, alacfalthio u. s. w., alle natürlich greulich entstellt. Aus diesen sämmtlichen Lesarten aber erhellet, dass dieser Ausdruck, allwo er erscheint, einen Anfall, Angriff bezeichnet. Das altfrisische falten, heisst schlagen. das urfränkische fallan heisst fällen, fallen machen, einreissen, einbrechen. Der fretus als Strafgeld für ein fortgeschlepptes Mädchen in verbo regis ist in der L. S., doch nicht nach Seelandrecht, 622 Schill. Ueber diesen Ausdruck fretus heisst es L. S. XXIV: Wenn ein Knabe unter 12 Jahren ein Verbrechen begeht, so ist für ihn

durchaus kein fretus zu fordern. Ueber fretus ausführlicher später. Für fretus L. S. XIII haben andre Handschriften ereus (eine Entstellung aus fretus) und furban. Hat furban, wenn es nicht etwas ganz Verfälschtes ist, eine Beziehung zu verbannen, zu dem italien. forbannuto, Bandit, Strassenräuber? 6. Die sogenannten Glossen heissen: malb. antedio, malb. aneslet, malb. andrateo, malb. andratheo, malb. andratho, malb. ana stheo. Schreckliche Verstümmelungen, von denen die erste, antedio, hier sicherlich nicht am Platze ist, da sie sonst da erscheint, wo der Gegenstand ein ganz andrer ist. Welche von diesen falschen Lesarten die richtigste, d. h. die der ursprünglichen Form am nächsten gebliebene sei, ist schwer zu sagen. Man weiss nicht, ob man es hier mit einem ander oder einem rath zu thun habe. Das alienam im Text würde ander vermuthen lassen, allein in jener alten Zeit schrieb man anther. Beim Nachforschen über rateo, ratheo, ratho stände wieder das th im Wege, wenn nämlich das schottische raid, rade, gewaltsamer Angriff, engl. inroad, in's Auge gefasst würde. Die entdeckte Aehnlichkeit aber lässt uns ohne Gewissheit, und die Leichtfertigkeit hellt nicht das Dunkel auf. Zu lesen anthres theo, eines Andern Sklavin, wird durch die Textworte nicht bestätigt, welche sponsam alienam, nicht ancillam alienam oder servam alienam lauten.

Textfehler sind: für sagittas sagittis, puella ipsa für puellam ipsam, causa .. conprehensa für causam . . comprehensam, qui für quae, suam voluntatem (nicht von secuta abhängig) für sua voluntate.

XIV. De superventis vel expoliatis.

1. Si quis hominem ingenuum in superventum expoliaverit et ei fuerit adprobatum, malb. anthi falthio, murdo, musido, mosido, mosedo, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621, culpabilis iudicetur. 2. Si vero Romanus Franco Salico. expoliaverit, causa superius conprehensa convenit observare. 3. Si vero Francus Romano expoliaverit, malb. musido, malb. mosido, malb. mosedo, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 4. Si quis hominem qui migrare voluerit et de rege habuerit praeceptum et abbundivit in mallum publico et aliquis ex ordinacionem regis testare praesumpserit, malb. sunt alachta co, malb. alcata alchatheocus via lacina, malb. alachra et hii via lacina, malb. alagra et hii via lacina, malb. alacfacis via lacina, 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur. 5. Si quis hominem migrantem adsalierit et ei fuerit adprobatum, malb. turpe falti, texaga, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. 6. Si

Clement, Lex Salica.

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quis villa aliena adsalierit quanti in eum superventum probati fuerint fuisse, malb. secthis, thurphaldeo, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621, culpabilis iudicetur.

XIV. Von Ueberfallenen und Beraubten.

1. So Jemand einen freigebornen Mann unversehens überfällt und ausplündert und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 621, Schill. zu zahlen. 2. Beraubt dagegen ein Römer einen salischen Franken, so gebührt es sich, nach dem oben erwähnten Fall sich zu richten. 3. Wenn aber ein Franke einen Römer ausplündert, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 4. (Dieser Abschnitt ist bis zur Sinnlosigkeit verfälscht. Ich will eine Uebersetzung versuchen, stehe aber für die Richtigkeit derselben nicht ein.) So Jemand einen Menschen, der im Begriff ist wegzuziehen und vom König eine schriftliche Weisung hat, und anderswoher auf das öffentliche Gericht geht (aliunde iverit) und ihn ohne Anordnung des Königs aufzuhalten sich untersteht, der ist zur Zahlung von 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zu verurtheilen. 5. So Jemand auf einen wegziehenden Mann einen Angriff macht und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen. 6. So Jemand auf eines Andern Landsitz einen Angriff macht, so sollen Alle, welche überführt werden, gegen den, der überfallen worden ist, gewesen zu sein, für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die sogenannten Glossen lauten: anthi falthio, murdo, musido, mosido, mosedo. Das urfränkische anthifalthio oder andfalthe ist das spätere Anfall, d. i. feindlicher Angriff. Das ursprüngliche an heisst in vielen Fällen gegen, wie das urfränkische ant, and, int (das deutsche ent), das griechische anti, welches urgermanische Wort sammt den vielen germanischen Bestandtheilen in der griechisehen Sprache in der hellenisch-germanischen Wanderzeit, denk' ich, nach Griechenland kam. In murdo (murdo hier entstand aus musdo, musedo), musido liegt das Heimliche, Tückische und Hinterlistige; musido, musedo, musdo, mosido, mosedo, mosdo ist das Subst. von musen, mosen, (mausen), d. i. beschleichen, in verschlagener Weise entwenden, stehlen. In superventum heisst bei plötzlichem Ueberfall, wie sonst in der L. S. in furtum, d. i. heimlich, insgeheim. Das anthi falthio habe ich sonst so erklärt: Dieser

Ausdruck kann allerdings richtig sein, da das uralte ant, and, ent, an, mitunter einen feindlichen Sinn hat, hier Angriff bezeichnend. 3. Hier sind die sogenannten Glossen natürlich wie 1., nämlich musido, mosido, mosedo. 4. Die verstümmelten Rechtsausdrücke heissen hier: malb. sunt alachtaco, malb. alcata alchatheocus via lacina, malb. alachra et hii via lacina, malb. alagra et hii via lacina, malb. alacfacis via lacina. Das ist ein Sprachwirrwarr, worin kaum ein Durchfinden möglich ist. Er entspricht dem Latein des Textes. Den wulfila-gottischen Tempel alh und die römische aula, deren J. Grimm in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. zur Erklärung sich bedient, kann ich im salischen Recht bei den Sprachungeheuern alachtaco, alchatheocus, alcata, alachra, alagra, alacfacis, die so verfälscht und verdunkelt dastehen als scheussliche Zeugen geistiger Verfinsterung, gar nicht brauchen. Das einzig Verständliche ist via lacina, d. h. Wegelagern, Wegversperren bei Ueberfall. Ueber alach später mehr. Zu L. S. XIV. 2. Si vero Romanus Franco Salico expoliaverit u. s. w. (die Busse ist 6212 Schill.) vergleiche man Nov. 187: Si Romanus homo barbaro expoliaverit u. s. w. (die Busse ist ebenfalls 621 Schill.). Der homo barbarus ist nicht (nach der einfältigen Erklärung Einiger) der freie Franke, sondern der von den Franken auf Feldzügen nach dem Frankenlande gebrachte kriegsgefangene Ausländer oder auch der auf römisch-gallischem Boden noch als Heide lebende Franke. In Bezug auf das via lacina als sogenannte Glosse zu L. S. XIV. 4. ist zu vergleichen der Text Nov. 286, der so lautet: Si quis hominem praeceptum regis habentem contra ordinationem regis adsallire vel viae laciniam ei facere praesumpserit. Die Busse ist auch hier wie L. S. XIV 200 Schill., natürlich so hoch in Folge des orientalisch königlichen Ansehens, woraus sich auf die späte Abfassungszeit solchen Rechts schliessen lässt. 5. Die sogenannten Glossen heissen: turpefalti, texaga. Der Ausdruck turpefalti ist am verkehrten Platz und aus dem folgenden Abschnitt 6 hinein gerathen. 6. Die sogenannten Glossen lauten: malb. secthis, thurphaldeo. Ueber secthis, das hier nicht hingehört, werde ich weiter unten sprechen; für thurphaldeo lies thurpfaltheo: thurp, westfrisisch Terp (einzelner Landsitz), nordfris. Tharp, engl. thorp, ist die villa aliena im Text, die feindlich angegriffen wird.

Fehler im Text: expoliaverit für exspoliaverit (expolio heisst: ich polire) und expoliatis für exspoliatis, Franco Salico für Francum Salicum, causa conprehensa für causam. . comprehensam, Romano für Romanum, abbundivit für aliunde ierit, mallum publico für mallum publicum, aliquis (vielleicht) für aliquid, ex ordinacionem (anscheinlich) für extra (ohne) ordinationem oder möglicherweise auch ex ordinatione, testare (vielleicht) für restare, adsalierit für adsiluerit, villa aliena für villam alienam.

XV.

Si quis uxorem alienam tulerit vivo marito cui fuerit adprobatum, malb. affalthecha, leudardi, abtiga, abteca in alimentae ab hatto ueel entemo, abteca in alia mente abhato uelentemo, abthega in alia mente abhacto uelenthemo, abtica et in alia mente arba theus en lanthamo, hoc est 8000 dinarios qui faciunt solidós 200 culpabilis iudicetur. Si quis cum ingenua puella per virtutem mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, malh. siu aerohen, virtuane, uueruanathe, uero manum, uerouhano, theurora, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 622 culpabilis iudicetur. Si quis cum ingenua puella spontanea voluntate ambis convenientibus [in occultum] mechati fuerint cui fuerit adprobatum, malb. firilayso, malb. fredolasio, malb. fribasina, malb. frilafina, malb. frio lasia, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur.

XV.

So Jemand die Frau eines Andern nimmt bei Lebzeiten ihres Gemahls, so soll er, wenn er dessen überführt wird, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zahlen. So Jemand mit einem freigebornen Mädchen gewaltsam Unzucht treibt, so soll er, dessen überwiesen, für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 621⁄2 Schill. zu zahlen. So Jemand mit einem freigebornen Mädchen, wenn sie es selbst will und beide darüber einig sind, [insgeheim] Hurerei begeht, so ist er, dessen überwiesen, der Zahlung von 1800 Pfenn. oder 45 Schill. schuldig zu erkennen.

Erklärungen. Die verunstalteten Rechtsausdrücke heissen: affalthecha, leudardi, abtiga, abteca in alimentae ab hatto ueel entemo, abteca in alia mente abhato uelentemo, abthega in alia mente abhacto uelenthemo, abtica et in alia mente arba theus en lanthamo. Ferner: malh. siuaerohen, virtuane, uueruanathe, uero manum, uerouhano, theurora. Endlich malb. firilayso, malb. fredolasio, malb. fribasina, malb. frilafina, malb. frio lasia. In der ersten Abtheilung sind affalthecha, arba theus, abtiga, abteca, abtica, abthega, dann ab hatto, abhato, abhacto, sowie entemo, enthemo, anthamo die verstümmelten Lesarten gleicher Urformen. Das ueel, uel, entstand aus dem römischen vel (oder), das greulich entstellte alimentae (als ob es Nahrungsmittel sein sollten!) aus alia mente, also in alimentae aus dem zweimal vorkommenden in alia mente (in altera mente, später autrement, anders, sonst) und en lanthamo aus uel (vel) anthamo, enthemo. Wie J. Grimm (Vorrede

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